Radtouris in Gefahrenzone gelockt

Neulich kam ich mal wieder an der Gerstfeldhöhe vorbei; wo Anfang der Nullerjahre die ersten drei Windräder aufgestellt wurden. Anfang 2019 verfasste ich einen Beitrag über die abstruse Beschilderung desjenigen (irgendeine Briefkastenfirma in Berlin), der dort die „Windkraftanlagen“ betreibt und das gesamte Gebiet zur „Gefahrenzone“ erklärte. Da ich das Thema Verbot für Fahrzeuge aller Art an HBR-Routen ja im Rahmen einer umfangreicheren Eingabe bei der Bürgerbeauftragten des rheinland-pfälzischen Landtages beackerte, sparte ich mir die Mühe örtlicher Einwände. Nun, 2,5 Jahre später hat sich (natürlich) auch dort noch absolut nichts getan.

Ihr glaubt auch gar nicht, wie viel Überwindung mich auch dieser Beitrag wieder kostet. Wohl wissend, dass ich auch hier wieder nur Zeit investiere, um eine Steinkugel einen Berg hochzurollen, die am Ende doch wieder nur jenen hinunterrollen wird, ohne jemals oben anzukommen. Außerdem habe ich hier doch nun auch wirklich schon mehr als genügend Beispiele für behördliche Willkür und Ignoranz auch im unscheinbaren Bereich des Straßen- und Straßenverkehrsrechts geliefert? Wozu sich also überhaupt noch weiterhin die Nerven ruinieren?

Genauso, wie unsere Regierungen, Verwaltungen und Gerichte alles ignorieren, was nicht ins Corona-Narrativ passt, wird auch auf den unteren Ebenen gehandelt; auch bei völligen Belanglosigkeiten wie touristischen Radrouten.

Ich bäumte mich also noch einmal auf, um mit der Straßenverkehrsbehörde der VG Pirmasens-Land eine sachliche Diskussion über eben jene „Gefahrenzone“, als auch die kürzlich erst thematisierte „Piktogramm„-Problematik zu führen. Und es endete natürlich wie immer. Da ich zu faul bin, die Inhalte mehrerer e-mails in einen Blogbeitrag umzuformulieren, dokumentiere ich jene – nach der Dokumentation der betreffenden Sachverhalte – der Einfachheit halber hier vollständig.


Gerstfeldhöhe

Auf der Gerstfeldhöhe sah es am 28. Juni folgendermaßen aus; es hängt nun wieder ein (künstlerisch „aufgewertetes“) Verbot für Fahrzeuge aller Art – und darunter das berüchtigte Gefahrenzone-Schild.

Der Wegweiser gegenüber an der K 6 zeigt (vom schon vor längerer Zeit entbläuten Gehweg) immer noch in Richtung der für Radfahrer gesperrten Radroute in Richtung Obersimten.


OD Kettrichhof

Im Zuge der Sanierung der OD Kettrichhof hatte man noch einen einstmals nur geschotterten Wirtschaftsweg in Richtung Hochstellerhof asphaltiert und für Radfahrer freigegeben; das folgende (am 21.12.20 aufgenommene) Foto zeigt den Blick in diese Richtung; immerhin mit korrekter Freigabe, allerdings dürfte der HBR-Wegweiser m. E. nicht am Verkehrszeichenpfosten befestigt werden.

Die hier von links kommenden Radfahrer treffen dann in Richtung Erlenbrunn auf zwei an den Laternenpfosten links angebrachte HBR-Wegweiser.

Meines Erachtens ist das hier eine weitere ultimative Einladung zum Gehwegradeln. Es geht dann links weiter – in einen verkehrsberuhigten Bereich. Für Touri-Radler reicht bekanntlich auch Schrittgeschwindigkeit? Bzw. halten sich Radfahrer ja eh nie an die Regeln.


OA Kettrichhof

Auch am OA Kettrichhof in Richtung Erlenbrunn hängte man wieder Gehweg Radverkehr frei auf, anstatt Piktogramme aufzumalen. Ich habe noch nie einen Radfahrer gesehen, der auf so einem Weg maximal 7 km/h fährt. 😉

Man führt den Radverkehr in der Gegenrichtung anschließend hinter dem Bushäuschen und am Bauernhof vorbei in den (abschüssigen) verkehrsberuhigten Bereich der Hirtengasse.


Meine e-mail vom 28.06.21 / 22:03 Uhr

dürfte ich ganz allgemein fragen, warum auch die VG PS-Land in den vergangenen Monaten und Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen hat, ihr HBR-Routennetz auf einen straßenverkehrsrechtlich einwandfreien Zustand zu bringen?

  • Warum ist bspw. die HBR-Route zwischen der K 6 am Felsenbrunnerhof und Obersimten über die Gerstfeldhöhe seit Jahren nicht legal mit Rädern befahrbar?
  • Warum wurde dort nach einer Zwischenphase ohne ein solches Schild erneut eines aufgehängt, auf welchen „Der Betreiber“ den Bereich um die Windräder zur „Gefahrenzone“ erklärt, die man nicht betreten dürfe? Wer hat ihn dazu legitimiert? Ich persönlich würde das Schild gar als Nötigung betrachten.
  • Warum hängt dort immer noch ein Zeichen 250 StVO, ohne Zz 1022-10?
  • Warum wird in der OD Kettrichhof (von der Wasgaustraße kommend) durch die HBR-Beschilderung der Eindruck erweckt, man dürfe dort den linken Gehweg mit Rädern befahren?
  • Warum wurde die Route durch die Hirtengasse – ein verkehrsberuhigter Bereich – geführt? Geht man davon aus, dass sich Radfahrer eh nicht an die Schrittgeschwindigkeitsregelung halten?
  • Warum wurde am OA in Richtung Erlenbrunn auf der rechten Seite Z 239 und Zz 1022-10 angeordnet, anstatt die im LBM-Schreiben vom 21.01.2019 erwähnte Piktogramm-Lösung anzuwenden? Geht man auch hier davon aus, dass sich eh niemand an die Schrittgeschwindigkeitsbegrenzung hält?

Antwort der VG PS-Land vom 29.06.21 / 17:43 Uhr

die Beschilderung und Ausweisung von HBR-Radwegen erfolgt nicht durch uns. Wir (VG PS-Land) hat hier weder eine Beschilderung angebracht noch werden diese Schilder von uns überprüft und unterhalten. Wir prüfen eigentlich nur, ob die zu einem früheren Zeitpunkt stellenweise falsch ausgeschilderten Radwege und deren Beschilderung mit der StVO-Beschilderung von Wirtschaftswegen kollidiert. Dies ist und war an einigen Punkten der Fall. Hier wurden wir auch schon tätig. Es sind aber noch nicht alle Fehler der Vergangenheit behoben. Das scheitert auch an den Kosten! Die Ortsgemeinden sind nämlich nicht bereit, auf ihre Kosten die Beschilderung anzupassen, wenn die Fehler von Anderen verursacht wurden. Dies ist nachvollziehbar und verständlich. Leider konnte in einigen Fällen bisher keine Einigung erzielt werden. Diese „Bereinigungen“ sind noch nicht abgeschlossen.

Zu den von Ihnen eingereichten Bildern und Fragen:

Die Beschilderung der Gerstfeldhöhe ist mir nicht bekannt, vermutlich rührt diese Beschilderung aber noch vom Brand eines Windrads her. Wir prüfen das. Im Übrigen ist uns kein Radweg über die Gerstfeldhöhe bekannt.

ZZ 1022-10: aus Kostengründen (wie vor dargestellt)

Die Benutzung des linken Gehwegs ist hier m.E. nicht erlaubt. Ihre Meinung teile ich nicht; den Eindruck habe ich nicht. Die Beschilderung wurde (vermutlich) vom LBM angebracht. Wir haben hierzu keine Kenntnis.

Die Routenführung durch die Hirtengasse wurde nicht von uns festgelegt. Ansonsten müssen sich Radfahrer auch an die geltenden Verkehrsregeln halten oder eine andere Strecke benutzen. Eine Alternative ist hier problemlos möglich.

Die Verkehrszeichen wurden vom LBM festgelegt und von uns angeordnet. Es geht hier wohl darum, dass der Gehweg von Radfahrern benutzt werden darf aber nicht muss. Bei vielen straßenbegleitenden Radwegen wurde die Benutzungspflicht aufgehoben. Das ist hier ebenso.

Der sportliche Radfahrer kann die Straße nutzen. Kinder und langsam fahrende Radfahrer können gerne auch den Gehweg benutzen. Das dürfte doch im Sinne aller sein. Oder?

Ansonsten wenden Sie sich bitte wegen der HBR-Beschilderung auch gerne an radwanderland.de


Meine e-mail vom 29.06.21 / 18:16 Uhr

nach den HBR-Regularien erfolgt bei einer Ausweisung von HBR-Routen stets eine Abstimmung mit den betroffenen Verwaltungen. Außerdem sollen diese Routen generell einmal jährlich überprüft werden. Das MWVLW hatte mir wegen einer Eingabe bei der Bürgerbeauftragten des Landtages u. a. am 01.02.21 auch noch einmal Folgendes versichert:

Abschließend weist das Ministerium darauf hin, dass auch zukünftig die Beschilderung nach HBR eine enge Zusammenarbeit von LBM, den baulasttragenden Kommunen und deren Verkehrsbehörden erfordert. Der LBM müsse sich letztlich auf die Auskünfte der Kommunen verlassen können.

Ist und war dies also in der VG PS-Land bislang generell nicht der Fall?

Sie sind als Straßenverkehrsbehörde der VG PS-Land für die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung von Wirtschaftswegen und Straßen zuständig. Eine allgemeine Sperrung von Wirtschaftswegen ist in aller Regel rechtswidrig; darauf hat Sie auch die Kreisverwaltung Südwestpfalz mit Schreiben vom 19.07.19 noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Bedauerlich, dass derartige Schreiben offenkundig nicht nur von der VG PS-Land über zwei Jahre lang völlig ignoriert werden?

Das Argument der Kosten ist absurd. Ein Baulastträger hat seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Das heißt, er hat von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Verkehrszeichen zu beschaffen und anzubringen. Und diese wiederum hat ihr Ermessen korrekt auszuüben. Und dabei spielen die Kosten für den Baulastträger schlicht keine Rolle. Es gibt keine willkürliche Grundrechtseinschränkung (das sind rechtswidrige Sperrungen öffentlicher Straßen und Wege mit Zeichen 250 nach dem Gießkannenprinzip) nach Kassenlage; vor allem nicht im Zuge ausgewiesener Radrouten!

Warum ist Ihnen als zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt, wie die Straßen und Wege beschildert sind? Ich habe Ihnen doch Fotos angehängt, auf denen der Wegweiser in Richtung Obersimten abgebildet ist? Verfügt Ihre Behörde etwa über kein Verkehrszeichen-Kataster?

Zum linksseitigen Gehweg auf dem Kettrichhof: Die HBR-Schilder hängen direkt am Gehweg und führen den Radfahrer links in die Hirtengasse. Ich garantiere, dass dort, über die Wasgau-Straße (also von links) kommend, für die paar Meter kein einziger Radfahrer die Fahrbahn benutzen wird; auch, weil die weiß-grünen Schilder suggerieren, dass dies auch so erwünscht sei.

Da Sie es wiederholt erwähnen, bitte noch um eine klarstellende Antwort: Der LBM schildert also in Ihrem Zuständigkeitsgebiet HBR-Routen aus, ohne Sie überhaupt darüber zu informieren?

Wie kann es sein, dass der LBM StVO-Verkehrszeichen „festlegt“? Inwiefern haben Sie hier überhaupt das Ihnen zustehende Ermessen ausgeübt? Indem Sie den Beschilderungsplan kommentarlos und ungeprüft abgestempelt haben? Die gegenwärtige Beschilderung mit Z 239 / Zz 1022-10 ist laut LBM-Schreiben vom 21.01.19 (welches Ihre Behörde auch erhalten hat) wegen der Schrittgeschwindigkeitsregelung generell zu vermeiden. Trotzdem wird sie weiterhin, vor allem auch bei Neubauten und neuen Anordnungen, weiterhin verwendet und „angeordnet“ (so bspw. auch am Kreisel K 16 / L 472 zw. Weselberg und Queidersbach). Warum?

An „Radwanderland“ oder den LBM wende ich mich nicht mehr direkt, weil denen meine Hinweise vollkommen gleichgültig sind und ich von dort generell keinerlei Antworten erhalte.

Ich bitte Sie hiermit ausdrücklich, alle HBR-Routen im Zuständigkeitsgebiet der VG PS-Land umgehend straßenverkehrsrechtlich freizugeben. Ich stehe der VG PS-Land gerne beratend zur Seite, bspw. durch eine Dokumentation des gegenwärtigen Zustands. Ich denke, ein Monat sollte eine ausreichende Zeit sein, diese schon seit Jahren bestehenden Mängel endlich zu beheben.


Antwort der VG PS-Land vom 30.06.21 / 11:51 Uhr

da die HBR-Radwege in der Regel über Straßen oder Wirtschaftswege laufen, ist hier im Hause für diese Absprachen unsere Bauabteilung zuständig. Die Ordnungsbehörde ist lediglich für die StVO-konforme Beschilderung zuständig (für die Anordnung der richtigen Verkehrszeichen, nicht für die Aufstellung und Unterhaltung). Das dürfte aber überall so sein. Man unterscheidet die Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt), Straßenbaubehörde (Bauamt), Straßenbaulastträger (Ortsgemeinden).

Die Überprüfung der HBR-Radwege erfolgt meines Wissens durch „radwanderland.de“, also dem Land, bzw. dem LBM. Ggf. ist das auch an einen Privaten übertragen. Da bin ich nicht informiert.

Die Überprüfung der Straßen, Wege und Plätze sind von den Straßenbaulastträgern durchzuführen. Unabhängig, ob dort ein Radweg verläuft oder nicht.

Ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung berichten, dass das hiesige Ordnungsamt zumindest seit 2005 noch nie in die Konzeption, Planung oder Routenführung eines Radwegs eingebunden war. Wie das in anderen Kommunen ist, weiß ich nicht. Ich habe lediglich von unserem Touristikbüro einige Unterlagen einsehen können. Scheinbar wurden die Radwege also mit den Touristikern geplant.

Als Straßenverkehrsbehörde ordne ich die Beschilderung nach StVO an. Die Aufstellung und Unterhaltung erfolgt durch den Baulastträger. Es wurde ignoriert, dass der Verlauf der Radwege über gesperrte Wirtschaftswege führt. Eine Anpassung ist nur teilweise erfolgt. Die Gründe hatte ich Ihnen schon genannt. Es gehört wohl nicht zu den gesetzlichen Pflichten einen Radweg zu beschildern. Das dürfte in den Bereich der freiwilligen Leistungen fallen. Sehr wohl gehört die Beschilderung nach StVO zu den gesetzlichen Pflichten. Es ist müßig darüber zu diskutieren, wer wann zu welcher Maßnahme gehört wurde, wer die Kosten für etwas zu tragen hat, die andere verursacht haben. Da hänge ich mich nicht rein. Die Verantwortlichen für diese Misere müssen das selbst lösen. Ich habe jedenfalls für solche Zuständigkeitsstreitereien keine Zeit.

Die Freigabe von Wegen zur Radbenutzung überlassen Sie bitte uns und den Eigentümern (Gemeinden). Auch die Art der sonstigen Beschilderung erfolgt in Absprache mit allen zuständigen Stellen und unter Beachtung des vorhandenen Ermessenspielraums. Falls jemand auf die Idee käme, durch Ihren Garten einen Radweg auszuweisen, wollen Sie bestimmt auch dazu gefragt sein und entscheiden selbst, ob Sie dies dulden wollen oder nicht. Genauso ist es hier auch.

Falls mir echte Mängel bekannt werden oder schon geworden sind, kümmern wir uns im Rahmen unserer bescheidenen Möglichkeiten darum. Manches kann schnell erledigt werden, andere Dinge dauern etwas länger.


Meine e-mail vom 30.06.21 / 13:10 Uhr

es interessiert mich als an einer rechtlich einwandfrei benutzbaren „Radinfrastruktur“ interessierter Bürger nicht, welche verwaltungsinternen bzw. organisatorischen Probleme innerhalb der Gebietskörperschaft der VG PS-Land bestehen. Dies gilt auch für die offenkundig nicht vorhandene Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie bspw. den Ortsgemeinden, der Kreisverwaltung, dem LBM oder dem MWVLW. Diese Zustände sind – nachdem ich bereits vor rund 5 Jahren den LBM erstmals darauf hingewiesen hatte und diesbezüglich auch eine umfangreichere Eingabe bei der Bürgerbeauftragten eingereicht hatte, in deren Folge sich in der Praxis draußen absolut gar nichts änderte – nicht mehr länger hinnehmbar!

Auch die VG PS-Land wirbt auf ihrer eigenen Internetseite mit HBR-beschilderten Themen-Radwegen, welche nebenbei – in der Wildnis – nicht nur aus dem HBR-System bestehen; so gibt es hier und da immer noch ältere Beschilderungen älterer Routen-Systeme. Von daher besteht – in einem „Rechtsstaat“ – stets natürlich auch eine zwingende Notwendigkeit einer Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen, u. a. des Straßenverkehrs-, aber bspw. auch des Satzungsrechts, bevor irgendwo eine „Radroute“ – von wem auch immer – ausgewiesen wird.

Was sagen dazu die Hinweise (Stand HBR 2004, Fortschreibung 2014, pdf, 11 MB) des „Radwanderlandes“? Unter Punkt 3.3.1.2 (Kapitel 3, Seite 10) findet sich Folgendes:

Die aktive Lenkung des Radfahrers über sonstige Wege wie z. B. land- und forstwirtschaftliche Wege, ist nur im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern möglich. Dies erfolgt spätestens im Rahmen der HBR Planung. Soweit bei den Wegen durch StVO-Zeichen eine Einschränkung vorliegt, bedarf es immer einer Freigabe für den Radverkehr, die durch die jeweilig zuständige Verkehrsbehörde vorzunehmen ist.

Abbildung 3–4: Freigabe für den Radverkehr bei Einschränkung durch StVO-Zeichen – Beispiele

StVO VZ 250 / 1022-10
StVO VZ 260 / 1026-38

Die konkrete StVO-Kennzeichnung zur Nutzung sonstiger Wege für Radfahrer ist grundsätzlich durch die Verkehrsbehörde anzuordnen.

Auszug aus https://www.ps-radler.de/?p=606

Nebenbei dürfen m. E. an Verkehrszeichenpfosten generell keine HBR-Wegweiser angebracht werden. Auch dies wird vom LBM, aber auch vielen lokalen Behörden geflissentlich immer wieder ignoriert. Dies kann man m. E. eindeutig aus der VwV zu § 39 StVO, Rn. 35 ff. herauslesen, aber auch Kapitel 6.3.2 der oben genannten HBR-Regularien 2014. Darin heißt es u. a.:

Um eine StVO-konforme Beschilderung zu gewährleisten, ist die Planung und Umsetzung der Beschilderung in enger Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde durchzuführen. Das Ergebnis der Abstimmung ist schriftlich zu dokumentieren und dem LBM Rheinland-Pfalz vorzulegen.

Bzgl. Ihrer abschließenden Bemerkung, dass Sie Wirtschaftswege, auf denen nachweislich öffentlicher Verkehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung u. a. des BGH (bspw. 4 StR 377/03 vom 04.03.04) und der VwV zu § 1 StVO stattfindet, mit einem privaten Garten vergleichen, weise ich noch einmal auf das Schreiben der Kreisverwaltung hin. Diese hat Ihnen, unter Verweis auf die maßgebliche Rechtsprechung, verdeutlicht, dass der Radverkehr – darüber hinaus auch auf Basis des § 26 (1) Satz 1 bis 3 LNatSchG, als auch des § 22 (3) LWaldG – auf Wirtschaftswegen in aller Regel straßenverkehrsrechtlich nicht verboten werden darf. Zumal es vermutlich für 95 % der vor solchen Wegen stehenden Z 250 niemals eine Anordnung gab oder noch gibt; es sich also um Scheinverwaltungsakte ohne Rechtswirkung handelt.

Darüber hinaus besteht m. E. auch ein straßenrechtlicher Widmungsanspruch, wonach alle HBR-beschilderten Routen als öffentliche Straßen im Sinne der §§ 2, 3 Nr. 3 LStrG gewidmet werden müssen, da die Tatbestandsmerkmale des § 1 (5) LStrG dort ausdrücklich nicht vorliegen.

Sofern also nicht zumindest die HBR-Routen im Bereich der VG PS-Land binnen Monatsfrist freigegeben werden, werde ich eine erneute Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Kreisverwaltung und ggf. auch bzgl. eines exemplarischen Falls eine Untätigkeitsklage beim VG Neustadt einreichen.

Denn diese Mängel sind auch der VG PS-Land seit weit mehr als einem Jahr bekannt. Und meine Geduld ist inzwischen definitiv am Ende angelangt.


Antwort der VG PS-Land vom 30.06.21 / 16:08 Uhr

sehen Sie, so hat jeder seine Interessen und Aufgaben zu vertreten. Ich vertrete die, die ich hier zu verantworten habe, Sie vertreten Ihre privaten Interessen. Dass Interessen von Behörden, ob mit Bürgern oder untereinander vom generell immer stärker werdenden Anspruchsdenken teilweise abweichen, ist hinlänglich bekannt.

Sie vertreten hier in erster Linie Ihren Anspruch und Ihre Auffassungen. Wir vertreten unsere Bürger und unsere Gemeinden. Aus der Tatsache, dass Sie mir bereits geschrieben haben, dass Sie nicht mehr mit Allen kommunizieren, weil Sie keine Antwort erhalten, können Sie sicherlich einiges ableiten. Ich schreibe Ihnen noch und versuche die Dinge zu erklären, warum und wie sie sind. Sie können sich damit zufrieden geben oder weiterhin Ihre Interessen vertreten. Das steht Ihnen frei.


Letzte e-mail vom 30.06.21 / 16:21 Uhr

belassen wir es dabei; ich bemerke, dass auch Sie keinerlei Interesse an einem inhaltlichen bzw. sachlichen Dialog haben, sondern einfach alles an Fakten, Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und HBR-Regularien ignorieren, die Ihnen nicht in den Kram passen.

Dies war ja auch schon der Fall, als ich Ihnen einstmals kostenfrei Nachhilfe in Sachen örtlicher Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen geben musste; da sie hier die Rechtskreise Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht nicht unterscheiden konnten. Womit übrigens auch die Leiter(innen) anderer Straßenverkehrsbehörden so ihre Probleme haben.

Der wesentliche Grund, warum vor allem der LBM nicht mit mir kommuniziert ist der, dass ich diesen ständig auf einen vollkommen ungepflegten Saustall (HBR) hinweise, der jeglicher Rechtsstaatlichkeit entbehrt. Man nicht einmal im Geringsten Wert darauf legt, wenigstens die selbst aufgestellten HBR-Regularien einzuhalten.

Wir sehen uns dann ggf. bald in Neustadt; wegen irgendeines rechtswidrigen Zeichens 250 auf einer HBR-Route im Bereich der VG PS-Land. Es wäre sogar sehr freundlich, wenn Sie mir hier Gelegenheit böten, endlich einen entsprechenden Beschluss bzw. später ein Urteil zu bewirken, in welchem sich ein Verwaltungsgericht sich mal mit den von mir angeführten Rechtsgrundlagen inhaltlich ausführlicher auseinandersetzt. Wobei auch eine baldige strafrechtliche Klärung einiger dieser Fragen derzeit nicht ausgeschlossen ist.


Fazit

Wie gesagt: Sinnlos! In Sachen HBR hält sich einfach niemand auch an nur irgendetwas. A weiß nicht was B tut und C will damit nichts zu tun haben und D weist alle Verantwortlichkeiten von sich. Es zeigt zumindest einmal mehr, dass dem LBM sein Radroutennetz (vor allem in rechtlicher Hinsicht) vollkommen am Arsch vorbeigeht. Leider fehlt mir eben das Geld, andernfalls hätte ich solche Behörden schon vor Jahren vors Verwaltungsgericht gezerrt. Gut möglich, dass ich auch dort Schiffbruch erlitten hätte – aber ich hätte mir wenigstens sagen können, dass ich auch das mal versucht hatte. So machen sie einfach alle weiter wie gehabt; einem förmlich „Verklag uns doch!“ ins Gesicht schreiend.

3 Gedanken zu „Radtouris in Gefahrenzone gelockt“

  1. Heiße Sache.
    Wahrscheinlich muß erst was passieren. Vielleicht, wenn mal ein paar Radtouristen, die sich an die touristische Radroute halten, einen netten kleinen oder großen Unfall haben. Und dann im Zuge der Gerichtsverhandlung auseinanderklamüsert werden muß, was für Wege das waren und wie die ganze Chose rechtlich aussieht. Und dann wird man merken, daß doch tatsächlich noch nie jemand festgestellt hat, daß es da größere Zuständigkeits-, Ausweisungs- und Übereinstimmungsprobleme gibt.
    Wie jetzt? Das hat schon mal jemand festgestellt, und es hat keinen interessiert? Wie dumm aber auch…

  2. Wenn Verkehrszeichen ohne jede verkehrsrechtliche Andordnung einfach aufgestellt werden, ist das ein klarer Fall für die Staatsanwaltschaft (Amtsanmaßung). Wenn die Behörden (per Akteneinsicht) keine Anordnung für ein Schild vorweisen können, dann kann man eigentlich guten Gewissens Anzeige erstatten wegen Verdacht auf Amtsanmaßung. Macht wahrscheinlich einen ganz anderen Eindruck wenn plötzlich die Staatsanwaltschaft ermittelt wer da einfach so irgendwelche Schilder aufstellt.

    Verjährt allerdings nach 5 Jahren, also eher für (halbwegs) aktuelle Schilder sinnvoll und nicht für Altlasten.

    Zu den linken Gehwegen: Ich habe kein Problem mit Gehweg/Radfahrer frei, dann ist wenigstens für alle klar dokumentiert dass man an der Stelle legal auf der Fahrbahn fahren darf.

    1. Schön wäre es. Das habe ich in der letzten Zeit in mehreren Fällen, bei denen es auf mit Zeichen 240 beschilderten „Geh- und Radwegen“ zu Unfällen kam, versucht. Ich hatte die zuständigen Behörden jeweils nach ihrem Eingeständnis, dass es für die Vz keine Anordnungen gibt (als auch die Polizei im Rahmen ihrer Gefahrenabwehrpflicht), mehrfach aufgefordert, die Scheinverwaltungsakte zu entfernen. Man kam dem nicht nach. Dann kam es jeweils zu Unfällen auf diesen Streckenabschnitten.

      Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hatte meine Strafanzeigen teils über mehrere Monate ignoriert. Kürzlich bekam ich erst nach einer Nachfrage zu diesem Unfall bei Contwig die kurze und knappe Auskunft, dass man hier überhaupt keinen Grund sähe, Ermittlungen wegen eines möglichen Mitverschuldens der Behörde einzuleiten. Was die mit Anzeigen wegen Amtsanmaßung machen, kannst du dir sicher gut vorstellen.

      Zu freigegebenen Gehwegen: Ich prinzipiell auch nicht. Leider ist das vielen Autofahrern egal; die halten auch das für (benutzungspflichtige) „Radwege“. Außerdem hält sich eh kein Schwein an die Schrittgeschwindigkeitsregel. Ich finde es dann doch befremdlich, wenn mich im Anstieg die Lemberger Straße rauf (auf der Fahrbahn) rechts auf dem (freigegebenen) Gehweg die E-Biker mit 25 Sachen überholen.

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