Bereits bevor der ganze Corona-Scheiß begonnen hatte, hat mich dieser seine Bürger zermürbende Willkürstaat regelmäßig dazu gebracht, angefangene „Projekte“ im Zuge meines wohl wirklich kurz vor seinem jämmerlichen Ende stehenden radverkehrspolitischen und -journalistischen Engagements nicht weiter zu verfolgen. Eines davon war die regelmäßige Missachtung einer weithin unbekannten Regelung in der Straßenverkehrsordnung; vor allem in Wahlkampfzeiten durch quasi alle Parteien. Im Frühjahr 2019 verfasste ich anlässlich der Europa- und Kommunalwahlen zum Propaganda-Verbot außerhalb geschlossener Ortschaften einen kleinen Beitrag, welchem ich ob der meinen Intellekt beleidigenden „Antworten“ der Behörden bislang keine Fortsetzung widmete.
Auch im Frühjahr 2021 beließ ich es anlässlich zweier m. E. klar rechtswidriger Plakat-Standorte zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz bei einem weiteren, bislang nicht öffentlich thematisierten Versuch, die Straßenverkehrs- und -baubehörden dazu zu bringen, die mich belästigenden und m. E. auch an gefährlichen Standorten aufgestellten Werbeplakate diverser Parteien, hauptsächlich CDU und SPD, entfernen zu lassen.
Die auch im Beitrag zur Covidiocracy dokumentierten Plakate stehen am Riegelbrunnerhof, an der Einmündung der K 89 in die L 496; dort, wo nun erneut (Siehe Beitragsbild) drei großflächige Plakatwände von SPD und Union mit ihren Kanzlerkandidaten herumstehen. Der LBM hatte zu dieser Thematik nur eine (rechtlich gesehen) relativ „dünne“ Informationsseite im Netz, die regelmäßig an die aktuelle Wahl angepasst wird (man vergleiche die URL und den aktuellen Titel).
Einen besonders aktuellen Bezug hat dieser Beitrag nicht; er soll nur einmal mehr dokumentieren, wie sehr in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen und wie willkürlich das Recht ausgelegt wird; vor allem, wenn die Parteikumpanen betroffen sind.
Die im Titel zitierte Vorschrift (zzgl. S. 2) lautet:
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
Nun kann und will ich hier jetzt gar nicht groß darüber streiten, wann genau die Tatbestandsmerkmale dieser zu „juristischer Kreativität“ ja auch förmlich einladenden Wischiwaschi-Vorschrift erfüllt sein mögen. Mein logischer Menschenverstand sagt mir zumindest, dass Kreuzungs- und Einmündungsbereiche an Landstraßen, auf denen meist 100 km/h erlaubt sind, Tabu sein müssen!
Nachdem schon im Jahr 2019 die eigentlich für die StVO zuständige Kreisverwaltung Südwestpfalz die Verantwortung einfach an den LBM abschob, konnte dieser mir auch anlässlich meiner erneuten Anfrage im Frühjahr 2021 zu den Landtagswahlen keine genaueren Begründungen dafür liefern, warum Parteien nach meinen langjährigen Beobachtungen außerorts, je nach Lust und Laune riesige Plakatwände aufstellen dürfen? Die nicht selten auch vollkommen miserabel gesichert sind und deshalb auch gerne mal bei heftigem Wind auf der Straße landen.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 33 StVO geben eigentlich gar nichts an zusätzlich Verwertbarem her. Also recherchierte ich ein wenig und stieß unter anderem auf einen „gemeinsamen Runderlass“ vom 8. August 2003 von Straßen.NRW, dem straßenbauamtlichen Pendant zum rheinland-pfälzischen LBM. In Punkt 3 des Erlasses heißt es:
3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf
3.1 Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag
3.2 Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
– Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
– Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
– Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
Ich kritisiere hier jetzt nicht, dass m. E. auch Parteien trotz ihres im Artikel 21 GG verankerten Sonderstatus‘ dbzgl. erst einmal keine per Erlass zu gewährenden „Sonderrechte“ genießen; diese Ausnahme gehört m. E. dann auch explizit in der StVO verankert. Andernfalls kann m. E. durchaus auch ein Unternehmer die Frage stellen, warum – wenn die Beschränkung doch mit der Verkehrssicherheit begründet wird – er eigentlich nicht werben darf, die Parteien aber schon? Sind die weniger gefährlich?
Aber nun gut; in diesem Erlass wird m. E. nur der gesunde Menschenverstand regulatorisch wiedergegeben. Dass es also bspw. keine so gute Idee ist, insbesondere in Kreuzungsbereichen den Blick von bis zu 100 km/h fahrenden Verkehrsteilnehmern auf Plakate zu lenken. Die nordrhein-westfälischen Kollegen des LBM haben auch speziell zum Thema Plakat- bzw. Wahlwerbung außerorts eine eigene Infoseite ins Netz gestellt. Auf dieser Seite findet man dann auch – für die ganz Doofen – mehrere grafische Beispiele für sogenannte Verbotszonen.
Verbotszone 1: Der klassische Bereich einer Einmündung
Verbotszone 2: Der klassische Bereich einer Kreuzung
Verbotszone 3: Der klassische Bereich eines Kreisverkehrsplatzes
Verbotszone 4: Die Innenkurve
Nun hatte ich dem zuständigen Mitarbeiter beim LBM im Frühjahr mehrere Standorte genannt, wo die Parteien hier in der Gegend gegen diesen Erlass (der hier in RLP natürlich erst einmal nicht gilt) verstoßen und um eine Überprüfung gebeten. Die „Antwort“ entsprach im Wesentlichen dem Beamtendreisatz:
- Das haben wir schon immer so gemacht.
- Das können wir nicht anders machen.
- Da könnte ja jeder kommen.
Ich bemängelte nicht nur die Situation am Riegelbrunnerhof bei Münchweiler (eine Kreuzung), sondern auch an der Einmündung der K 2 in die L 484 bei Pirmasens (wo noch ein zu einem Parkplatz führender Wirtschaftsweg einmündet) oder das Plakat im Innenbereich der langgezogenen Kurve im Zuge der B 270 bei Waldfischbach-Burgalben. In Lemberg stehen auch immer wieder riesige Plakatwände im Bereich des (einstmals radikal bebläuten) Kreisels an der Altenwoogsmühle.
Ich bat also noch einmal darum, mir doch bitte mitzuteilen, ob es in Rheinland-Pfalz einen ähnlichen Erlass gäbe? Und falls nicht, warum der LBM irgendwie so ganz anderer Meinung sei, als seine Kollegen in NRW? Und überall, an mehr als zweifelhaften Stellen, riesige Plakatwände genehmige bzw. nichts gegen deren Aufstellung unternähme?
Dreimal dürft ihr raten, ob ich darauf noch einmal eine Antwort erhielt? Richtig! Und wie man auch jetzt, zu Zeiten des Bundestagswahlkampfs sieht, hat sich an der m. E. klar rechtswidrigen Situation gar nichts geändert. Hier wird an zahlreichen Kreuzungs- und Einmündungsbereichen weiterhin der Blick der Verkehrsteilnehmer gezielt vom einmündenden oder querenden Verkehr weggelenkt – auf die Visagen und hohlen Sprüche diverser Politiker und Parteien.
Wobei der LBM ja generell eine trotz des tollen, neuen, die Behördeneigenschaft des „Landesbetriebs“ verschleiern sollende Behörde ganz alten Schlages ist, bei der mich eigentlich überhaupt gar nichts mehr schockieren kann. Aktuell musste ich mich bspw. auch mal wieder beim LfDI beschweren, weil der LBM Kaiserslautern mir (m. E. vorsätzlich) bei einer Auskunft die (äußerst relevanten) Anlagen zu einem Bewilligungsbescheid für den Bau eines vermeintlich weiteren Fake-„Radwegs“ unterschlagen und eine erneute Nachfrage wieder mal ignoriert hatte.
Vielleicht reiche ich bei der Polizei trotz des Wissens, dass da am Ende nichts bei rumkommen wird, wegen des Standorts der Plakate (auf dem in Richtung Merzalben gerichteten Plakat ist übrigens A. Laschet abgebildet) am Riegelbrunnerhof eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen CDU und SPD ein.
Wahlwerbung, das war sein letztes Wort, dann trugen ihn die Rettungssanitäter fort.
Im Ernst sehe ich die Hauptgefahr der Plakate in ihrer einschläfernden Wirkung und Schlafen soll man am Steuer/Lenker bekanntlich nicht. Statt Anzeige empfehle ich, sich mit einem (umgehängten DIN-A4) Schild mit z.B. der Aufschrift: „CDU-Verkalkung zahlt sich aus!“ neben eines der angesprochenen, außerörtlichen Plakate von ArminATOR¹ Laschet zu stellen. Dann kommt sicher bald eine Polizeistreife, vielleicht sogar ein Hubschrauber oder zwei…
„Verkaufspreise im Großhandel sind im August 2021 um 12,3 % gegenüber August 2020 gestiegen“
Wenn die Inflation richtig anzieht, kann ich – als Einer von Vielen – endgültig einpacken.
¹Per (schweineteurem) Photoshop-Filter kann man einen piss-jovialen Märchenonkel und passionierten Dienstwagen-Fahrer wie Laschet (~ Lass et bleiben, du Lusche) in einen energisch entschlossenen Politiker mit Kinn aus Terminator-Stahl verwandeln
Hier in der Gegend trieb schon zu den Landtagswahlen ein Unhold sein Unwesen, der mit Vorliebe die Plakate von Union und SPD beschädigt oder verunstaltet. Er ist derzeit auch wieder unterwegs und hat bspw. im Nachbardorf das Konterfei des Wahlkreiskandidaten aus dem Plakat geschnitten.
Zur Inflation: Dann können wir alle einpacken. Wobei; ich hab ja eh nix mehr, was noch weginflationiert werden könnte.