In der letzten Zeit habe ich mit dem einen anderen Corona-Leugner aus Pirmasens, den ich im September am See kennenlernte, drei MTB-Touren gedreht. Dabei unterhielten wir uns natürlich auch immer wieder über den allgegenwärtigen Wahnsinn. Bei der letzten Tour sprach er auch kurz mein (stark zurückgefahrenes) Engagement in Sachen Radverkehrsrecht an; wiederholte, dass das doch letzten Endes alles eine von Vornherein zum Scheitern verurteilt seiende, realitätsferne Zeitverschwendung wäre. Nun, das Schreiben, welches ich vergangene Woche von einer Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken erhielt, sollte seine Aussage bestätigen.
Und es ist ja nicht so, dass ich selbst wirklich etwas anderes erwartet hätte; hatte ich doch in meinem Coronoia-Beitrag über die „Konsequenzlosigkeit“ bereits prognostiziert, wie man mit einer von mir etwas später formulierten und am 5. Oktober per e-mail übermittelten Strafanzeige umgehen würde. Man würde nicht einmal Ermittlungen einleiten und mich einfach mit einem § 152 (2) StPO abspeisen.
Da ich in diese Anzeige (um mich ein wenig von der mich viel Kraft kostenden Corona-Scheiße abzulenken) eine Menge Arbeit gesteckt hatte und sie auch (denke ich) einige wichtige (allerdings außer mir kaum jemanden interessierende) rechtliche Aspekte vor allem im Hinblick auf die (auch die Staatsanwaltschaft nicht interessiert habende) Frage, was (rechtlich gesehen) überhaupt ein unbeschilderter, „nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radweg“ ist, möchte ich jene hier dokumentieren. Die Anhänge (e-mails zur Presseberichterstattung) lasse ich weg; wenn sie doch jemanden interessieren sollten, bitte per e-mail anfragen. Sie sind nämlich eigentlich auch noch einen eigenen Beitrag wert; mehrere Polizeidirektionen missachten (nicht nur in Sachen penetranter Radhelm-Propaganda) ohne Skrupel die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pressearbeit von Polizeibehörden.
Anzeige vom 05.10.21
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, von Amts wegen zu überprüfen, ob sich das MWVLW, der LBM Rheinland-Pfalz, die Kreisverwaltung Südwestpfalz sowie möglicherweise weitere Beteiligte aufgrund des schweren Unfalls vom 27.08.21 auf der L 478 bei Fischbach (Kreis Südwestpfalz) einer Mitschuld durch Unterlassen gem. § 13 StGB im Sinne der Amtshaftung nach Artikel 34 GG an der schweren Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB sowie anderer infrage kommender Straftatbestände schuldig gemacht haben könnten.
Darüber hinaus bitte ich zu überprüfen, ob sich die beteiligten Polizeibehörden unter Umständen einer (ggf. auch versuchten) Strafvereitelung im Amt i. S. d. § 258a StGB schuldig gemacht haben könnten, indem jene bei der Sachverhaltsermittlung als auch in der Presseberichterstattung m. E. fehlerhafte Angaben gemacht und diese auch trotz Beschwerde beim Polizeipräsidium Westpfalz bis zum heutigen Tage nicht korrigiert haben. Die von mir bemängelte Pressemeldung unter dem folgenden Link wurde zwischenzeitlich – immerhin – gelöscht.
Jene lautete:
POL-PDPS: Verkehrsunfall mit schwerverletztem Fahrradfahrer
Fischbach bei Dahn (ots)
Am Freitag, den 27.08.2021 ereignete sich gegen 14:40 Uhr ein Verkehrsunfall mit schwerverletztem Fahrradfahrer. Ein 44-jähriger PKW-Fahrer befuhr die L478 aus Richtung Ludwigswinkel kommend in Richtung Fischbach. Ein 76-Jähriger befuhr mit seinem Pedelec den zur L478 parallel verlaufenden Radweg ebenfalls in Richtung Fischbach. Zwischen der Abfahrt Saarbacherhammer und dem Fjordpferdehof kreuzt der Radweg die L478. Beim Queren der Fahrbahn missachtete der 76-jährige Fahrradfahrer das dortige Stoppschild. Der PKW-Fahrer versuchte auszuweichen, konnte einen Zusammenstoß allerdings nicht mehr verhindern. Der Fahrradfahrer wurde vom PKW erfasst und erlitt durch den Zusammenstoß schwere Verletzungen. Er wurde nach medizinischer Erstversorgung mit einem Rettungshubschrauber in die BGU Ludwigshafen verbracht. Das Pedelec des 76-Jährigen wurde total beschädigt. Am PKW waren die Frontscheibe, die Motorhaube sowie die Stoßstange beschädigt. Die L478 war für die Dauer der Unfallaufnahme mehrere Stunden vollständig gesperrt. |pidn
Meiner Ansicht nach besteht hier ein öffentliches Interesse, da die m. E. zum Unfall geführt habenden Umstände vor allem für die Nutzer des sogenannten „HBR-Systems“ von allgemeiner Bedeutung sind und daher im Rahmen der allgemeinen Rechtspflege und der Fortbildung des Rechts meines Erachtens auch auf strafrechtlichem Wege bislang nicht eindeutige Rechtsfragen – insb. der Frage, was aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht ein „Radweg“ ist (und was nicht) – dringend geklärt werden müssen.
Die von mir per e-mail gegenüber der PD Pirmasens am 27.08.21 und 30.08.21, als auch gegenüber dem PP Westpfalz am 02.09.21 und 13.09.21 erhobenen Einwände gegen die Presseberichterstattung sind im Anhang angeführt; diese e-mails enthalten auch einen Teil meiner rechtlichen Argumentation, die ich im Folgenden noch etwas weiter ausführen möchte.
Ich engagiere mich seit circa 5 Jahren auf der regionalen radverkehrspolitischen Ebene; in erster Linie unter Bezugnahme auf die geltende, von vielen Behörden jedoch konsequent ignoriert werdende Rechtslage, insb. im Bereich des Straßen- und Straßenverkehrsrechts. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auch auf besagtem HBR-System, welches an vielen Stellen selbst im Jahr 2021 für Radfahrer trotz bereits im Jahr 2016 erstmals erhobener Einwände nicht legal benutzbar ist, weil immer noch einzelne Routen per Zeichen 250 StVO gesperrt sind. Laut
https://www.radwanderland-fachportal.de/index.php?menuid=2
sind das MWVLW bzw. der LBM Rheinland-Pfalz für jenes Routennetz rechtlich verantwortlich. Der LBM hat hierzu das allgemeine Regelwerk „HBR 2014“ erlassen.
https://www.radwanderland-fachportal.de/index.php?menuid=23&reporeid=26
Jenes „Regelwerk“ wird in der Praxis nach meinen langjährigen Beobachtungen von allen Beteiligten konsequent ignoriert. Es finden bei der Einrichtung und Pflege dieser Routen oftmals keinerlei Abstimmungen zwischen dem LBM und den Orts- bzw. Verbandsgemeinden statt, dies betrifft insb. straßenverkehrsrechtliche Beschilderung in Verbindung mit der Installation von HBR-Wegweisern; meine jüngste (fruchtlose) Konversation hatte ich dbzgl. mit den (uneinsichtigen) VGen Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land. Die HBR-Beschilderung verstößt in vielen Fällen nicht nur gegen die StVO, sondern auch gegen die vom LBM selbst aufgestellten Regularien.
Im Abschnitt 7.1 ist u. a. von einer „jährlichen Wartung“ die Rede; eine solche findet in den allermeisten Fällen hier in der Region nicht statt, andernfalls hätten auch die eklatanten Mängel der HBR-Beschilderung im Zuge der L 478 zwischen der Einmündung der K 43 und dem OE Fischbach auffallen müssen. In Abschnitt 3.3.1.1 ist auch dokumentiert, dass man sich durchaus bewusst ist, dass zwischen Radwegen, Geh- und Radwegen sowie Gehwegen rechtliche Unterschiede bestehen; die in diesem Fall bedeutsame Frage, woran man einen straßenbegleitenden, nicht benutzungspflichtigen „Geh- und Radweg“ erkennt, wird jedoch nicht behandelt; an vielen Stellen wird in diesem Abschnitt regelm. vereinfacht von einem „Radweg“ gesprochen, obwohl nahezu alle parallel zu Landstraßen verlaufenden Wege in der Praxis mit Zeichen 240 StVO beschilderte „Geh- und Radwege“ sind.
Das folgende Foto zeigt die Beschilderung am Einmündungsbereich K 43 – L 478 am 08.02.19, damals handelte es sich bei diesem parallel zur L 478 verlaufenden Weg noch aufgrund des Zeichens 240 StVO um einen „Geh- und Radweg“:
Sowie der Blick in Richtung Fischbach (also die Richtung, in die der Radfahrer fuhr); der Weg rechts wechselt an der Unfallstelle die Straßenseite:
Sie sehen auf dem obigen Foto auf der linken Seite, hinter der Querungsstelle im Übrigen auch keinerlei StVO-Beschilderung. Das folgende Foto des Einmündungsbereichs K 43 – L 478 stammt vom 30.10.19:
Aus dem Geh- und Radweg wurde aufgrund der von mir gegenüber der Straßenverkehrsbehörde der KV Südwestpfalz geäußerten Einwände nun – straßenverkehrsrechtlich betrachtet – ein Gehweg, da das Zeichen 240 StVO entfernt wurde. Allerdings blieb die gezielt auf diesen – nun – Gehweg weisende HBR-Wegweisung erhalten.
Beim Online-Dienst „mapillary“ finden Sie u. a. die folgenden Aufnahmen von der Querungsstelle:
- 21.06.20: https://www.mapillary.com/app/?pKey=532167404834197
- 25.08.19: https://www.mapillary.com/app/?pKey=898834750694695
- 30.05.19: https://www.mapillary.com/app/?pKey=335724071219319
- 13.06.17: https://www.mapillary.com/app/?pKey=839012500043593
Dieser parallel zur L 478 verlaufende Weg muss nun (nicht nur aufgrund seiner mangelnden Breite von ca. 1,50 m) aus Sicht der Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch den besonders schützenswerten Fußgängern, als Gehweg betrachtet werden. Radfahrer müssen hier grundsätzlich gem. § 2 (1) S. 1 StVO die Fahrbahn benutzen:
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Hier liegt m. E. auch kein Fall des § 2 (4) S. 3 StVO vor:
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Dies gilt und galt schon immer, insb. ab der Querungsstelle, an der der Unfall geschah; also der Radfahrer auf einen vermeintlich linken „Radweg“ überwechseln wollte, § 2 (4) S. 4 StVO:
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
An dieser Stelle stand auf der linken Seite noch nie ein Zeichen 240 (oder Zeichen 244 der bis 1992 geltenden StVO), geschweige denn, ein alleinstehendes Zusatzzeichen 1022-10. Das heißt, Radfahrer haben an dieser Stelle definitiv noch nie auf der linken Seite in Richtung Fischbach weiterfahren dürfen, obwohl die HBR-Wegweisung genau dies so suggeriert; sie stiftet m. E. Radfahrer an, eine mind. 55 Euro teure Ordnungswidrigkeit (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 2) zu begehen. In der Gegenrichtung gilt natürlich das Gleiche; der linksseitige Weg in Richtung K 43 war noch nie als linksseitiger Geh- und Radweg im Sinne der StVO beschildert – und durfte daher noch nie von Radfahrern benutzt werden.
Da jedoch an dieser – nebenbei auch klar die Bestimmungen der ERA 2010, als auch der VwV zu § 2 StVO, Rn. 36 verletzenden – Querungsstelle von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der KV Südwestpfalz in beiden Richtungen Zeichen 206 angeordnet – und auch nicht im Zuge der Demontage der Zeichen 240 StVO ebenfalls mit entfernt – wurden, trägt jene Behörde hier ebenfalls eine Mitverantwortung, da auch sie hier suggeriert, dass auf diesem Gehweg weiterhin (vor allem auch linksseitiger) Radverkehr stattfinden dürfe.
Sofern diese Verkehrszeichen (für die es nebenbei in der StVO ebenfalls keine Rechtsgrundlage gibt) überhaupt von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde so angeordnet worden sein sollten; nach meinen langjährigen Erfahrungen im Hinblick auf zahlreiche Anträge zwecks Übermittlung verkehrsbehördlicher Anordnungen, haben mir mehrere Behörden, u. a. die KV Südwestpfalz mehrfach mitgeteilt, dass für viele Verkehrszeichen schlicht keine Anordnungen (mehr) vorliegen; was die Behörden allerdings nicht davon abhielt, jene (nichtigen) Schilder teils noch über Jahre im öffentlichen Verkehrsraum hängen zu lassen. Leider hat die StA Zweibrücken dbzgl. meine bisher gestellten Anzeigen, als die m. E. einzelne Unfälle mitverursachende Beschilderung mit nichtigen Scheinverwaltungsakten ebenfalls eine Amtshaftung begründete, lapidar abgewiegelt; Siehe bspw. Az. XYZ zu einem Unfall bei Contwig im Frühjahr diesen Jahres.
Erschwerend kommt hinzu, dass Radfahrer (vor der Sanierung der L 478 im Herbst 2017) an der Querungsstelle nicht nur wegen der Fahrbahnbegrenzungslinien, sondern vor allem der durchgezogenen Mittellinie (Zeichen 295 StVO) ebenfalls über mehrere Jahre aus einem weiteren Grund nicht legal von der einen auf die andere Seite wechseln durften; die Fahrbahnbegrenzungslinien sind jedoch heute immer noch vorhanden – und nicht unterbrochen, obwohl dies – auch zwecks Verdeutlichung eines hier einmündenden oder kreuzenden Verkehrs – nötig wäre. Warum gerade dort auch kein Überholverbot (Zeichen 276 StVO) angeordnet ist, ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Der KV Südwestpfalz (sowie die in diesen Fragen stets Beteiligten, wie dem LBM und der Polizei) wäre darüber hinaus auch noch der Vorwurf zu machen, dass sie sich nachweislich seit Jahren nicht an die Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO (Rn. 56 bis 59) hält; insbesondere, was die alle zwei Jahre abzuhaltenden Verkehrsschauen betrifft (Siehe auch VwV zu § 2 StVO, Rn. 28 u. 29). Die Straßenverkehrsbehörde hat diese Mängel festzustellen und denjenigen, der solche HBR-Wegweiser im öffentlichen Verkehrsraum anbringt, darauf hinzuweisen. Siehe u. a. auch Abschnitt 9.3 der „HBR 2014“.
Allen beteiligten Behörden war darüber hinaus auch spätestens seit Frühjahr 2019 ausdrücklich bekannt, dass in Sachen nicht (mehr) mit Zeichen 240 StVO beschilderter „Geh- und Radwege“ ein konkreter Handlungsbedarf besteht. Denn der LBM Rheinland-Pfalz erließ mit Datum 21.01.2019 das ebenfalls im Anhang befindliche Schreiben an alle Straßenverkehrsbehörden des Landes. Er nahm darin in erster Linie Bezug auf den Bund-Länder-Fachausschuss StVO, der sich mit der Frage beschäftigte, wie eben „Geh- und Radwege“ ohne Benutzungspflicht, also ohne Zeichen 240 StVO, überhaupt ausgewiesen oder erkennbar gemacht werden könnten. Im LBM-Schreiben heißt es u. a.
Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche eines gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre Eigenschaft als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei daher zulässig, die Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen.
Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden Querstrich besteht.
Ein umschließender Kreis soll nicht markiert werden, um eine Verwechslung mit Z. 240 StVO zu vermeiden. Daher kommt auch eine Blaufärbung nicht in Betracht.
Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass mich persönlich diese Argumentation des LBM rechtlich nicht überzeugt; ich halte sie insb. für nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Darüber hinaus liegt nach Artikel 74 (1) Nr. 22 GG und §§ 44 (1) S. 1, 45 (3) StVO die Regelungskompetenz bzgl. der Frage, ob sich Verkehrsflächen überhaupt für einen sicheren gemeinsamen Fußgänger- und Radverkehr eignen, bei den Straßenverkehrs- und nicht den -baubehörden. Denn in aller Regel ist die Frage, ob eine Benutzungspflicht eines „Geh- und Radweges“ aufgehoben werden muss, eine der Verkehrssicherheit (und nicht des Baurechts); also auch von den Belangen der Fußgänger (Siehe auch VwV zu Zeichen 240 StVO) und auch ganz allgemein den (eine Benutzungspflicht nicht zulassenden) Wegbreiten oder bspw. auch dem Gefälle (bspw. OVG MV, 1 LB 505/15 vom 29.10.2019) abhängig. Daher kann m. E. nur nach entsprechender Prüfung ein von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall anzuordnendes, noch neu in die StVO aufzunehmendes Verkehrszeichen (in Frankreich, Luxemburg und Österreich gibt es hierfür quadratische Verkehrszeichen) eine Lösung für dieses „Problem“ sein. Andernfalls wäre bspw. auch Fußgängern, die sich gegen eine Mitbenutzung des Gehwegs durch Radfahrer wehren wollen, der Rechtsweg verstellt.
Leider wurde jedoch (obwohl ich den LBM damals im Vorfeld ausdrücklich aufforderte, sich in dieser Hinsicht zu engagieren) auch bei der letzten StVO-Novelle kein solches Verkehrszeichen neu eingeführt, um einen nicht benutzungspflichtigen „gemeinsamen Geh- und Radweg“ rechtssicher zu kennzeichnen. Dass die gegenwärtige Piktogramm-Lösung rechtlich unzureichend ist, gibt der LBM in besagtem Schreiben auch selbst zu; die Hervorhebungen stammen von mir:
Die Lösung mit den Piktogrammen mag zwar nicht optimal sein, da diese erst erkennbar sind, wenn man auf dem Radweg ist und nicht bereits vorher und Piktogramme auch keine definierte rechtliche Wirkung haben. Allerdings ist – gerade in beengten Verhältnissen – eine solche Kennzeichnung besser, als gar keine Maßnahme.
(…)
Bitte beachten Sie, dass dies kein Verkehrszeichen nach StVO ist. Es kann daher auch nicht straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden und ist von der Straßenbaubehörde anzubringen. Gleichwohl wird vorgeschlagen, im gewohnten Kreis der üblichen Anhörung nach StVO, also Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei – eine Abstimmung herbeizuführen.
Meines Erachtens heben – vor allem aus der Sicht von Fußgängern – auch aufgemalte Piktogramme m. E. nicht die Fahrbahnbenutzungspflicht nach § 2 (1) S. 1 StVO auf; andernfalls dürften Radfahrer grundsätzlich erst einmal jeden parallel zu einer Landstraße verlaufenden, unbeschilderten (und – wie bei Fischbach – nicht mit Piktogrammen versehenen) Weg als „Radweg“ interpretieren – und darauf fahren.
Nun hat der LBM (als Baulastträger der L 478) auf dem besagten Weg an der L 478 bis zum Unfall und m. W. auch bis zum heutigen Tage (wie auch auf allen anderen der vor allem im Herbst 2019 entschilderten, ehemaligen „Geh- und Radwege“ im Kreis Südwestpfalz) keine Piktogramme aufgetragen, d. h. es war ihm offenkundig egal, ob Radfahrer diesen HBR-beschilderten Gehweg als „Radweg“ interpretieren (dürfen) oder nicht; er ließ einfach die HBR-Beschilderung an einem nicht mehr mit Zeichen 240 StVO ausgewiesenen Weg (m. E. einem Gehweg) hängen.
Der LBM (bzw. auch das MWVLW) hat damit eine (m. E. klar rechtswidrige, zusätzliche) Gefahrenquelle geschaffen – und damit auch mindestens eine zivil- und ggf. auch strafrechtliche Mitverantwortung an allen daraus resultierenden Gefahren und Schäden.
Erwähnt werden muss hier in diesem Zusammenhang auch, dass die KV Südwestpfalz mir damals einen Einblick in jenes LBM-Schreiben konsequent verweigerte; ich musste es mir von anderer Stelle besorgen. Die Entschilderung der von mir bemängelten Zeichen 240 wurde nämlich im gesamten Kreis sehr lange, fast über zwei Jahre lang hinausgezögert, weil man eben erst „von oben“ eine Lösung für das Problem der Nichterkennbarkeit von „Geh- und Radwegen“ ohne Zeichen 240 abwarten wolle. Die Lösung, jene Wege alternativ mit Zeichen 239 und Zz. 1022-10 zu beschildern, wurde unter Verweis auf die Schrittgeschwindigkeitsproblematik abgelehnt. Wobei man sich – nebenbei angemerkt – selbst bei Neubauten nicht daran hält; Siehe auch die Dokumentation des neuen Kreisverkehrs bei Queidersbach:
Die wesentlichen Rechtsfragen, die hier m. E. eindeutig geklärt werden müssen, sind die folgenden:
- Was ist ein „Radweg“ im Sinne der StVO?
- Was ist insb. ein nicht benutzungspflichtiger „Geh- und Radweg“ im Sinne der StVO?
- Reichen auf den Boden gemalte, nicht einmal von der eigentlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuordnende Piktogramme ggf. aus, um aus einer Verkehrsfläche, die nach den Grundregeln der StVO (insb. Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge) nur ein Gehweg sein kann, einen nicht benutzungspflichtigen „Geh- und Radweg“ zu machen?
- Welche straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für denjenigen, der mit radtouristischen Wegweisern Wege beschildert, die offenkundig, vor allem auch mangels aufgemalter Piktogramme, nach den o. g. Gründen nur Gehwege sein können?
Schließlich scheiterte auch die Polizei – nicht zum ersten Mal – bei ihrer Presseberichterstattung daran, die Straßenteile rechtlich korrekt zu bezeichnen; auch in diesem Falle ging die Polizei von einem „Radweg“ aus. Was m. E. nachweislich vollkommen falsch ist. In meinem Blog hatte ich bereits im Zuge einer Abhandlung über die häufig fehlinterpretierte, oftmals je nachdem, wie man es gerade benötigt ausgelegte Begrifflichkeit „Radweg“ vor einiger Zeit auch viele Beispiele für die allgemein zu wünschen übrig lassende Pressearbeit der Polizei dokumentiert:
Natürlich gibt es noch viele weitere Stellen, an denen Radfahrer durch die weiß-grüne Beschilderung zum Gehwegradeln angestiftet werden:
Den allermeisten Radfahrern, mit denen ich mich über dieses Thema unterhalte, sind diese rechtlichen „Feinheiten“ nicht einmal im Ansatz bewusst; diese gehen stets davon aus, dass das alles schon so seine Richtigkeit haben würde, obwohl dies – wie bei diesem Unfall – ein gefährlicher Trugschluss sein kann.
Ich möchte Sie daher bitten, meine Eingabe bzw. Anzeige gewissenhaft und sachlich zu prüfen. Und die hierfür Verantwortlichen, die meine auch über die Bürgerbeauftragte des rheinland-pfälzischen Landtages laufenden Eingaben, Hinweise und Konversationsangebote, das ungepflegte, teilweise illegale HBR-System endlich auf rechtlich tragfähige Beine zu stellen, seit Jahren durchweg ignorieren, endlich für ihr Unterlassen auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Auch Radfahrer sind vollwertige Verkehrsteilnehmer – und haben einen Anspruch auf Rechtssicherheit; insb. was das Befahren der vom Land Rheinland-Pfalz ausgewiesenen(!) Radrouten betrifft.
Sofern in dieser Angelegenheit von Seiten des Verunfallten oder der beteiligten Autofahrerin bereits ein Strafverfahren anhängig sein, möchte ich bitten, meine Ausführungen hierzu in jenes einfließen zu lassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per e-mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort der Staatsanwaltschaft vom 26.10.21
Vorbemerkung: Ich erhielt dieses Schreiben erst im Laufe der vergangenen Woche; das heißt, es wurde gezielt beim Versand zurückzuhalten, um mir bspw. eine zeitige Beschwerdemöglichkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft zu erschweren. Offenkundig eine übliche Praxis in den rheinland-pfälzischen Strafverfolgungsbehörden, die einem auch gerne mal Freitags am Montag Vormittag zur Kripo nach Kaiserslautern vorladen.
Dieses Dokument (ober)staatsanwaltschaftlicher Arbeitsverweigerung ist auch nicht die Mühe wert, es abzutippen; wer möchte, kann sich den Scan hier (pdf, 704 KB) herunterladen. Eine Ausnahme mache ich für die letzten beiden Sätze des vorletzten Absatzes, weil sie so wunderbar dokumentieren, dass die Oberstaatsanwältin sich mit meiner rechtlichen Argumentation, auf der ich meine Anzeige aufbaute, wirklich in keinster Weise auch nur annähernd befasst hat. Man bezieht sich hierbei zwar auf den Vorwurf der Strafvereitelung, die Aussage ist jedoch, vor allem in ihrer Allgemeinheit, nicht minder absurd:
Darüber hinaus bedeutet „Radweg“ gerade nicht „Radweg im Sinne der StVO“, sondern umgangssprachlich ein Weg, auf dem Radfahrer fahren. Ob sie dies berechtigt oder unberechtigt tun, hierüber trifft der Begriff gerade keinerlei Aussage.
Orwell pur! Ich werde die Polizei daran erinnern, wenn sie wieder mal ausrückt, um Radfahrer auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen aufzusammeln – und ihnen auch noch die Kosten hierfür aufdrücken will. Sind ja auch alles „Radwege“?
Den Radverkehr betreffend, bleibt das öffentliche Straßennetz weiterhin ein rechtsfreier Raum. Die obersten Landesbehörden können über Jahre ein rechtlich vollkommen illegales Routennetz betreiben, ohne hierfür in irgendeiner Weise haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden.
Wird der Regulierungswahn zum Alltag, widersprechen sich die Reglungen immer mehr und macht Reglungen schließlich obsolet. Es gilt dann wieder „das Recht des Stärkeren“! Ob Auto, Polizei oder Rechts-Links-Staat!
„Abgrund voraus? Gas geben und weiter wie bisher!“, lautet die Parole.