B 48: LBM ignoriert Einwendungen

Mein Vorhaben, „Geh- und Radwege“ bereits vor deren Entstehung zu bekämpfen, erweist sich – erwartungsgemäß – ähnlich sinnbefreit, wie der Kampf gegen das regelmäßig nach dem Bau dann in Massen aufgestellte Blech, vor allem in Form von Gemeinsamer Geh- und Radweg und „kleinen“ Vorfahrt gewähren. Wie auch im Falle der Planungen an der B 39 (etwas weiter talabwärts in Richtung Neustadt) hat der LBM auch an der B 48 bei Hochspeyer keinerlei Lust, sich an die einschlägigen Regelungen (StVO, VwV zur StVO und ERA 2010) zu halten und beharrt – wie auch an der B 39 – auf dem Standpunkt, er müsse keine „Querungshilfen“ anlegen. Dabei begründet er die Planung eines linksseitigen, innerörtlichen Stummels(!) allen Ernstes damit, dass man ja eh mittelfristig noch eine (ebenfalls klar rechtswidrige und überflüssige) Verlängerung dieses linksseitigen, innerörtlichen Wegelchens bis in die Ortsmitte hinein plane!

Wie im Falle der B 39 belasse ich es (mangels an der Thematik wirklich tiefgründiger interessierter Leserschaft) bei meiner heute an den LBM übermittelten Widerrede zu dessen teils hanebüchener Erwiderung. Natürlich wäre Corona wieder einmal Schuld, dass hierzu kein Ortstermin stattfinden könne. Die Stellungnahme des LBM kann hier heruntergeladen werden (pdf, 2,62 MB). Meine damals übermittelte Einwendung ist (zur Gegenüberstellung) hier herunterladbar (pdf, 450 KB).

Kleinere Fehler in der e-mail habe ich im folgenden Text (weitestgehend) korrigiert und noch einzelne Links gesetzt. Ich nutze solche Gelegenheiten auch immer gerne für einen allgemeinen „Rundumschlag“; damit die Wahrscheinlichkeit steigt, ihnen in Zukunft noch mehr Widersprüche um die Ohren hauen zu können. Die sie leider allerdings ebenfalls nicht sonderlich beeindrucken. Orwell gilt nicht nur in Sachen Corona.


Replik vom 21.11.21

Sehr geehrte Herren X und Y,

zu Ihrem Schreiben vom 18.11.21 zu meinen Einwendungen gegen den Bau eines Geh- und Radwegs im Bereich Hochspeyer / Fischbach nehme ich wie folgt Stellung.

Gestatten Sie mir die folgende, allgemeine Vorbemerkung: Es ist nicht so, dass mich der LBM noch großartig negativ überraschen könnte, was seine doch recht eigenartige und eigenwillige Interpretation geltenden Rechts, inkl. der Verwaltungsvorschriften, betrifft. Die mir vorliegende Stellungnahme stellt jedoch einen erneuten Tiefpunkt dar. Die Ausflüchte, aus denen man den Vorsatz, klar rechtswidrige Planungen irgendwie zu legitimieren, klar herauslesen kann, sind für jemanden, der wie ich an der FHFin in Edenkoben studiert hat, nur noch als abenteuerlich zu bezeichnen. Mit einem rechtsstaatlichem Verhalten hat so etwas nichts zu tun; wenn Behörden schlicht nicht zugeben wollen, schlecht und vor allem rechtswidrig zu planen.

Zu 1.:

Der LBM ignoriert vollständig meine Argumentation. Die geplante Weiterführung in der Ortslage von Fischbach ist vollkommen irrelevant für jene Radfahrer, die weiterhin die B 48 durchgängig befahren wollen. Für jene ist dort lt. VwV zur StVO eine Querungshilfe anzulegen. Ich wüsste auch nicht, was es hier zu diskutieren gäbe? Andernfalls ist eine Anordnung von Z 240 in beiden Richtungen schon aus diesem Grund schlicht rechtswidrig.

Zu 2.:

Der LBM führt hier keinerlei Begründung auf, warum hier überhaupt ein Bedarf bestünde; warum vom Grundsatz, linksseitige Führungen Innerorts zu vermeiden, grundsätzlich abgewichen werden sollte? Das heißt, der LBM will hier vorsätzlich gegen die VwV zur StVO verstoßen, indem er bauliche Fakten schafft. Darüber hinaus führt er auch im Erläuterungsbericht ganz allgemein nicht aus, warum hier überhaupt, vor allem im innerörtlichen Bereich, eine besondere örtliche Gefahrenlage im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO vorliege, die überhaupt eine getrennte Führung des Radverkehrs notwendig machen würde?

Zu 3.:

Mir scheint, als würde der LBM bzw. der diese Erwiderung verfasst habende Beamte nie von der Medizin kosten, die er anderen aufnötigt? Sind Sie schon einmal im Abstand von 0,5 m auf einem linksseitigen „Geh- und Radweg“ an einem frontal entgegenkommenden Sattelzug vorbeigefahren? Scheinbar nicht. In der StVO ist im Übrigen vorgeschrieben, dass Kfz-Nutzer mindestens 1,5 bis 2 Meter Abstand halten müssen, wenn Radfahrer überholt werden. Was die Luftverwirbelungen und Sogwirkungen deutlich vermindert. Für den entgegenkommenden Verkehr gelten hingegen natürlich grundsätzlich keine konkreteren Abstandsregelungen. Dass der LBM hier auch nicht auf die Problematik der Blendung durch das asymmetrisch eingestellte Abblendlicht, als auch Fernlicht eingeht, ist ebenfalls bezeichnend für den Mangel an Sachlichkeit.

Zu 4.:

Der LBM könnte den Kreisverkehr auch so planen, dass Radfahrer eindeutig an der Vorfahrt der Kreisfahrbahn teilhaben. Er tut dies jedoch bewusst nicht – und gibt sich auch nicht einmal die Mühe, dies zu begründen, warum die Querungsstelle so weit vom Kreisel abgesetzt ist? Die Planung mit der deutlich abgesetzten Führung lässt unweigerlich darauf schließen, dass hier „kleine“ Zeichen 205 aufgestellt werden sollen. Ich zitiere aus Abschnitt 1.2 des Erläuterungsberichts:

Der geplante Rad- und Gehweg südlich der B 48 wird um die Kreisverkehrsanlage herum geführt und verläuft in östlicher Richtung durch das geplante Überführungsbauwerk der DB-Strecke 3321.

So, wie dies bspw. auch am Kreisverkehr in Ixheim (B 424) geschah. Mir sind ganz allgemein auch keine neueren Bauprojekte des LBM bekannt, bei denen an allen Einmündungen der Vorfahrtraub baulich nicht bereits mit eingeplant wäre; Siehe hierzu bspw. auch das Planfeststellungsverfahren zum Kreisverkehr am Knotenpunkt L 395 – L 470 bei Landstuhl. An vielen Stellen wird dies insb. durch den Bau von abgesenkten Bordsteinen deutlich. Zitat Abschnitt 4.4.1 des Erläuterungsberichts:

Der Bordstein im Bereich dieser Querungsstelle wird auf 3,0 cm abgesenkt um auch Rollstuhlfahrern ein sicheres Überqueren der B 48 zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist die Behauptung, die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung könne nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens sein, äußerst zweifelhaft. Ich verweise hierzu beispielsweise auf das derzeit laufende Planfeststellungsverfahren zum Bachbahn-Radweg, wo ich exakt hierzu ebenfalls Einwendungen erhoben habe. Beim Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der B 50 (Bereich Zolleiche) nimmt der (nicht für die straßenverkehrsrechtliche Ermessensausübung zuständige) LBM ebenfalls einfach vorweg, dass hier eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung als Kraftfahrstraße erfolgen werde.

Da der LBM also auch hier ein Bauprojekt plant, welches den in der StVO so nicht vorgesehenen Raub der Vorfahrt des Radverkehrs beinhaltet, muss er auch begründen, wo überhaupt die Rechtsgrundlage dafür sein soll, Radfahrern auf einem straßenbegleitenden „Geh- und Radweg“ ein Zeichen 205 vor die Nase zu stellen? Oder abgesenkte Bordsteine zu bauen, die einen Nachrang den § 10 StVO bewirken sollen? Diese Rechtsgrundlage gibt es nicht; dennoch hält dies den LBM weder davon ab, so etwas zu bauen, noch die Behörden, solche klar rechtswidrigen Vorfahrt-gewähren-Schilder in Massen aufzustellen. Ein „Geh- und Radweg“, dessen Vorfahrtregelung von der der ihn (vermeintlich) begleitenden Straße abweicht, ist kein straßenbegleitender Radweg – und folglich auch mangels Zusammenhang zwischen Fahrbahn und Radweg nicht benutzungspflichtig.

Bzgl. des Arguments der „Wirtschaftlichkeit“: Schön, wenn der LBM so deutlich dokumentiert, dass ihm finanzielle Aspekte wichtiger sind als die stets vorgeschobene Verkehrssicherheit von Radfahrern. Oder die Einhaltung der maßgeblichen VwVen oder auch baulichen Richtlinien wie z. B. den ERA 2010. Zur Problematik der an solchen Kreisverkehren stets unklaren Vorrangsituation für Fußgänger (bei einer gemeinsamen Führung des Rad- und Fußverkehrs) geht der LBM leider auch nicht ein. Daher die konkrete Frage: Müssen Autofahrer, die aus dem Kreisverkehr ausfahren, hier Fußgängern Vorrang nach § 9 (3) S. 3 StVO gewähren? In diesem Zusammenhang möchte ich folgende (rhetorische) Frage (Siehe R-FGÜ) anfügen: Warum sollen hier eigentlich keine Fußgänger-Überwege angelegt werden?

Im Übrigen entspricht es meines Wissens sogar der üblichen Praxis, dass der LBM der eigentlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde vollständig ausgearbeitete Beschilderungspläne vorlegt, um sich diese „absegnen“ zu lassen. Das heißt, er maßt sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens an, das von der eigentlich zuständigen Behörde auszuübende Ermessen vorwegzunehmen bzw. jenes vollständig zu ersetzen; also vor allem auch die Frage betreffend, ob „Radwegbenutzungspflichten“ überhaupt anzuordnen sind – oder nicht. Er setzt jene Behörde – wie im Fall Zweibrücken – dann auch noch unter zeitlichen Druck.

Es wäre in dieser Hinsicht natürlich begrüßenswert, wenn der LBM als Straßenbaubehörde zukünftig generell darauf verzichten würde, hier klar gegen § 45 (3) StVO zu verstoßen, indem er stets hart am Rande der Amtsanmaßung segelt. Sie haben hier ja jetzt auch relativ eindeutig geschrieben, dass den LBM die Sache mit den Verkehrszeichen ja nichts anginge.

Zu 5.:

Ich bin Fassungslos! Der LBM begründet eine klar gegen die StVO und VwV verstoßende Planung eines innerörtlichen, linksseitigen Zwei-Richtungs-Geh-und-Radwegs mit dem Argument, dass noch eine weitere, ebenfalls klar rechtswidrige Planung erfolgen solle? Meinen Sie das ernst? Zumal in den Sternen steht, ob diese Vorplanungen überhaupt jemals so realisiert werden können oder dürfen. Das heißt, es wird hier über längere Zeit wissentlich und vorsätzlich eine unstetige Führung bestehen. Also exakt so ein miserabel geplanter Mist, wie er insbesondere im Bereich der Zufahrt zur B 37 seit Jahren existent ist (Siehe Punkt 10)! Wenn hier ein „Gesamtkonzept“ geplant wäre, dann müsste m. E. auch die Folgeplanung bereits in dieses Planfeststellungsverfahren mit integriert werden; alles andere wäre m. E. eine rechtsmissbräuchliche Aufspaltung einheitlicher Vorgänge; um bauliche Fakten zu schaffen, auf die man sich dann hinterher (oder gar, wie in diesem Falle, noch vorab!) beruft.

Zumal generell eine Planung von sogenannten „Geh- und Radwegen“ bereits impliziert, dass hierfür auch eine Benutzungspflicht vorgesehen ist. Dies liegt daran, dass es keine rechtssichere Möglichkeit gibt, einen „Geh- und Radweg“ auszuweisen, ohne hierfür ein Zeichen 240 anzuordnen. Welches jedoch eben gleichzeitig eine Benutzungspflicht beinhaltet. Von daher ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass es niemals einen „Geh- und Radweg“ innerhalb der Ortslage von Hochspeyer geben wird und der LBM hier einen weiteren „Stummel“ baut (Siehe K 36 bei Ruppertsweiler, Bereich B-10-AS Ständenhof).

Zur Frage der Höchstgeschwindigkeit: Natürlich kann auch eine streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit in einem Planfeststellungsverfahren geregelt werden bzw. schlicht und ergreifend ein Argument sein, die Planung wegen eines vorhandenen milderen Mittels (Erforderlichkeit im Sinne der Verhältnismäßigkeit) komplett zu verwerfen. Ich zitiere aus Abschnitt 4.1.3 des Erläuterungsberichts:

Die im Bereich des Knotenpunktes einzurichtenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Verbindung mit den durch die Lage des Kreisel entstehenden Haltesichtweiten tragen zur Steigerung der Verkehrssicherheit im Zuge der B 48 bei.

Zu 6.:

Ob der „Rad- und Gehweg“ innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Hochspeyer weitergeführt wird, steht überhaupt noch gar nicht fest! Zumal gerade innerorts, vor allem für Anwohner, immer wieder die Notwendigkeit besteht, die Fahrbahn zu queren. Was ein wesentlicher Grund dafür ist, innerörtliche linksseitige Führungen zu vermeiden. Es wäre auch allgemein schön, wenn der LBM endlich, nach nur 11 Jahren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 (Az. 3 C 42.09) zur Kenntnis nehmen würde! Die gesonderte Führung des Radverkehrs innerorts ist die zu begründende Ausnahme – und nicht die Regel!

Zu 7.:

Es entstehen hier gewaltige, vor allem Radfahrer betreffende Einschränkungen des Bahnverkehrs. Die ihre Räder für längere Zeit im SEV nicht mehr mitnehmen können. Im Endeffekt behindert hier der LBM alleine schon durch die Einschränkungen den Radverkehr mehr, als es diesem jemals nutzen würde. Zumal ich auch hier prognostiziere, dass aufgrund des Baus auch auf den davon betroffenen Relationen Vollsperrungen nötig werden. In der Praxis sieht dies so aus, dass der LBM für den Kfz-Verkehr weiträumige Umleitungen einrichtet – und sich hierbei einen Dreck darum schert, wie die Radfahrer nun eigentlich noch an ihre Ziele kommen sollen? Siehe bspw. die Vollsperrung der L 395 zw. Einsiedlerhof und Kindsbach wegen des Baus eines einseitigen „Geh- und Radweges“; es wurde sich erneut nicht die Mühe gegeben, Radfahrern eine rechtssichere Nutzung der vollgesperrten Straße zu ermöglichen.

Zu 8.:

Auch hier: Schockierend! Der LBM betreibt gemeinsam mit dem MWVLW ein m. E. an vielen Stellen klar illegales Routen-Netz, welches vor allem solche Verbindungen beinhaltet. Hierbei interessieren ihn all die vorgeschobenen Gründe in keinster Weise. Das gilt vor allem für die klar rechtswidrige Verbannung des Radverkehrs von der B 10 im Pfälzerwald, die schon seit rund 30 Jahren anhält. Hier werden Radfahrer auf mehreren Abschnitten mittels HBR-Schildern nur auf einen einsamen Waldweg verwiesen, der im Winter nicht geräumt und gestreut wird. Und dies an einer der alternativlosesten Verbindungen im Pfälzerwald! Hier sind dem LBM, als auch dem Ministerium die Verkehrssicherungspflichten nachweislich seit vielen Jahren vollkommen gleichgültig! Kommen Sie mir also bitte nicht mit derart zynischen Ausflüchten, warum es Radfahrern angeblich nicht zuzumuten sei, eine bereits vorhandene, in der Praxis garantiert auch bereits intensiv genutzt werdende, direkte Verbindung nach Hochspeyer zu nutzen.

Was die Relation Fischbach – Neustadt betrifft: Ich weiß, dass dies vollkommen dem vor allem vom LBM vorangetrieben werdenden Konzept der Verkehrsmittel-Apartheid widerspricht, aber: Fahrräder sind Fahrzeuge. Mit diesen darf man das öffentliche Straßennetz benutzen. Und es ist auch mal einem Touristen zuzumuten, einen Kilometer auf der Fahrbahn außerorts zurückzulegen. Zumal es bis heute keinerlei wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, warum dies überhaupt eine Frage der Verkehrssicherheit sein solle? Hingegen beobachte ich vielmehr, dass es ständig zu teils schweren bis tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit der getrennten Führung des Radverkehrs kommt; bspw. der Unfall auf der L 478 bei Fischbach (Dahn) vom 27.08.21; wo der LBM mittels HBR-Beschilderung Radfahrer dazu anstiftet, Gehwege zu befahren. Ebenfalls mehrere teils schwere Unfälle gab es, seit am Einmündungsbereich der L 499 in die B 39 bei Frankeneck im Zuge der B 39 ein „Geh- und Radweg“ existiert.

Zu 9.:

Ich bin erneut fassungslos. Wo bitte steht in der StVO, dass es außerorts keine Seitenstreifen geben dürfe? Ist das wirklich ihr Ernst? Sofern sich die Behauptung auf die Breite bezieht: Der LBM darf auch gerne breitere Seitenstreifen planen! Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass die Zweckentfremdung von Seitenstreifen (Beschilderung mit Z 240 StVO) vor allem im Saarland seit Jahrzehnten gängige Praxis ist. Siehe bspw. B 423 im Mandelbachtal oder L 201 zw. Gersheim und Walsheim. An der B 270 zwischen Biebermühle und Waldfischbach gibt es ebenfalls einen (schmalen) Seitenstreifen, wie auch an der L 471 zwischen Nünschweiler und Falkenbusch. Von „Schutzstreifen“ war von meiner Seite auch aus gutem Grund überhaupt keine Rede. Diese Argumentation Ihrerseits entbehrt somit jeglicher Grundlage!

Zu 10.:

Bedauerlich, dass der LBM hieraus nichts lernen möchte, sondern mit der Stummel-Stückwerk-Planung einfach weitermachen will.

Abschließende Anmerkung:

Sollte das Planfeststellungsverfahren nicht beendet oder auf meine erneut bekräftigten Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in einer angemessenen Weise eingegangen werden, behalte ich mir eine Klageerhebung vor.

Bestätigen Sie mir bitte kurz den Eingang meiner e-mail.


Nachtrag 24.12.21

Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich der LBM für meine erneuten Erwiderungen in keinster Weise interessiert. Ich verweise auf den ggf. noch auf der Webseite des LBM veröffentlicht werdenden Planfeststellungsbeschluss vom 14.12.21. Ich war der Einwender 7 (Seiten 68 bis 71) und werde mein Engagement in Sachen Radverkehr nun definitiv auf quasi Null reduzieren; mit einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung hat dies nicht einmal mehr annähernd was zu tun. Es ist pure Zeitverschwendung.


Abschließend die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de zum Beitragsbild.


Siehe auch

LBM verweigert Entbläuung der K 36

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