Kreiselsanierung bei Ramstein (Teil 2)

Zeichen 457-1 StVO

Bzgl. meiner Kritik an der Nichterwähnung des Radverkehrs in einer Pressemeldung hat mir der zuständige Fachgruppenleiter Betrieb beim LBM Kaiserslautern heute per e-mail geantwortet und ein Umleitungskonzept mittels Verkehrszeichenplan (als Bestandteil der verkehrspolizeilichen Anordnung) nachgereicht.

Man bedankt sich für die Hinweise, allerdings

…entspricht Ihre Behauptung “… dass hier einmal mehr der Radverkehr bei der Planung offenkundig überhaupt nicht berücksichtigt wird“ nicht den Tatsachen.

Es ist grundsätzlich schön, dass jener (zumindest der touristische…) dann doch bei der Planung berücksichtigt wurde. Dann muss man das in seiner Pressemeldung aber halt auch irgendwie erwähnen – oder diese Information auf sonstigen Wegen frei zugänglich machen! Eine Nichtberücksichtigung des Radverkehrs ist also – die Pressemeldung betreffend – eben doch „offenkundig“. Wenn der LBM einen derartigen Eindruck vermeiden will, muss er die Öffentlichkeit eben entsprechend umfassender informieren!

HBR- vs. StVO-Wegweisung

Allerdings wird anhand dieses Konzepts ein grundsätzliches Problem deutlich: „Radverkehr“ wird beim LBM offenbar wirklich fast ausschließlich durch die „HBR-Brille“ betrachtet; man geht offenbar wirklich davon aus, dass die für verkehrliche Zwecke (vor allem aufgrund von Umwegen und fehlender Asphaltierung) meist unbrauchbare touristische (und vollkommen unverbindliche) Beschilderung auf ursprünglichen Land- und Forstwirtschaftswegen eine besondere Relevanz für den Alltagsradverkehr hätte. Dem ist nicht so; diese Wege sind ein zusätzliches „Angebot“ zum öffentlichen Straßennetz für Leute, die sich nicht auskennen oder Zeit und Muße für Umwege haben. Ich persönlich orientiere mich (nach vielen Irrfahrten in Schotter-Sackgassen) ausschließlich anhand der allgemeinen (gelben) StVO-Wegweisung. Und versuche erst gar nicht mehr, mit dem Rennrad den grünen Pfeilen zu folgen. Das riskiere ich höchstens, wenn ich mit dem MTB unterwegs bin.

Grade auch weil die weiß-grüne HBR-Beschilderung nicht nur für mich persönlich Null Relevanz hat, möchte ich jener auch im Falle dieser Umleitung keine Bedeutung zukommen lassen, die sie ja eigentlich gar nicht verdient hat. Ich bin gleichberechtigter Nutzer des öffentlichen Straßennetzes – und „darf“ mich somit auch an offiziellen Umleitungen orientieren. Und sofern sich aus der Beschilderung im Einzelfall Widersprüche ergeben, muss die zuständige Straßenbaubehörde halt diese in der Planung mit berücksichtigen – wie eben bspw. das Zeichen 240 StVO an der Kreuzung Autobahnmeisterei und Ziegelhütte. Man kann und darf nicht unter Verweis auf die HBR-Beschilderung einfach die (höherrangige) StVO-Beschilderung in Sachen Radverkehr vernachlässigen.

HBR-Umleitungen

Die Umleitung des HBR-Verkehrs erfolgt jedenfalls über die Straße „Am Lanzenbusch“, einige Forstwege und final am südwestlichen Eck des gesperrten Kreisverkehrs vorbei. Scheinbar aber nicht in beide Richtungen, denn dann würde (Richtung Ramstein) das ein oder andere kleine Schildchen fehlen. Ob diese Wege alle asphaltiert sind, wage ich zudem zu bezweifeln. Auch wenn der Umweg nicht so groß wäre wie bei der Fahrt über den östlichen Kreisel an der Airbase-Zufahrt. Das mir präsentierte Konzept scheint aber offenbar auch nicht die gleichzeitige Sperrung des Bahnübergangs an der L 363 berücksichtigt zu haben, denn dann stünde man dort immer noch in einer Sackgasse. 🙄

Aus dem mir vorliegenden Verkehrszeichenplan geht leider auch schlecht hervor, auf welche Bauphasen sich die dort ausgewiesenen Umleitungen eigentlich beziehen. Vermutlich die 1. Bauphase (östlicher Kreisel an der Airbase-Zufahrt) betreffend hat man ebenfalls eine HBR-Umleitung eingerichtet, sie führt von einem weitab der L 363 gelegenen Wirtschaftsweg Richtung des gegenwärtigen straßenbegleitenden Geh- und Radwegs. Allerdings ist diese Umleitung wohl auch nur in Richtung Ramstein vorgesehen.

Es wird also wohl noch einen dritten Teil zu diesem Thema geben! 😉


Folgebeitrag

Kreiselsanierung bei Ramstein (Teil 3)

4 Gedanken zu „Kreiselsanierung bei Ramstein (Teil 2)“

  1. Moin Norbert,

    Danke für die ergänzenden Links; wie es in NRW ausschaut, muss ich mir bei Gelegenheit mal ankucken. Kann auch sein, dass die im deutlich dichter besiedelten NRW beschilderten HBR-Wege generell etwas alltagstauglicher sein mögen – für meine mittelbare Umgebung trifft das aber nur an recht wenigen Stellen zu. Sie sind wirklich in der Summe bestenfalls für ortsfremde Gelegenheits- und Ausflugsfahrer tauglich und dienen hauptsächlich auch dazu, die Leute möglichst von der Straße fernzuhalten (was ein nicht unerheblicher Teil dieser Gruppe ja auch so möchte). Das kann ich als auch viel auf Wald- und Feldwegen rumfahrender MTB’er natürlich auch grundsätzlich nachvollziehen. Das hat dann aber mit Straßenverkehr und der StVO nur noch am Rande was zu tun. Meine Wege suche ich mir da dann auch in aller Regel selber – und brauch dafür keine HBR-Wegweiser.

    Die Sache mit dem vermeintlichen StVO-Status hab ich vor ner Weile auch mal mitbekommen. Vor allem wegen der Tatsache, dass sich hier Landesrecht mit (jenes „brechenden„) Bundesrecht (StVO) beißt, ist ja auch ganz interessant.

    Mir sind dennoch gelbe Umleitungsschilder wesentlich lieber. 😉

    1. … auch das sind öffentliche Straßen und Wege auf denen die StVO gilt.

      Natürlich, aber es kommt dort deutlich seltener zu StVO-relevanten Konflikten. 😉 Zumal man dann auch recht schnell den Bereich des Waldrechts tangiert. Grade in BaWü oder RLP ein wesentlich relevanterer Rechtsbereich, die allgemeine Legalität des Radelns betreffend . 😉

      Wegweisung muss ein brauchbarer Kompromiss für zielorientierte Radfahrer*innen sein, die das erste Mal vor Ort sind – 24/7 und 365 Tage im Jahr.

      Naja, es gibt ja bereits eine Wegweisung – die, die an den öffentlichen Straßen installiert ist und nach der man sich richten kann. Außer, man steht vor manch für Radfahrer gesperrten Straße – da gibt es dann ebenfalls Lücken in Sachen Alternativen-Beschilderung. Und da (z. B. auch an der B 10) kann es m. E. keine Lösung sein, nur auf die HBR-Schildchen zu verweisen.

      Wenn Radfahrer nun auf eigenen Wegen abseits dieser Straßen fahren wollen, spricht natürlich nix gegen eine ergänzende Beschilderung. Das gab es ja früher auch schon, als irgendwelche Gemeinden mittels eigener Schilder irgendwelche touristischen Routen beschildert haben. Heute hat man das halt über die HBR-Geschichte einigermaßen vereinheitlicht.

      Die gelbe Umleitung soll möglichst schnell wieder auf der ursprünglichen Strecke sein, bei der wegweisenden Beschilderung kann es ja sinnvoll sein, ganz anders dann zum Ziel zu führen.

      Auch hier: Die „eigentliche“ Wegweisung ist ja bereits vorhanden. Wenn manch Radfahrer sich nach einer anderen (HBR) richten will – bitte.

      Ich denke nicht, dass da Landesrecht Bundesrecht bricht.

      Mir fehlt da noch der Background. Solange die StVO diese Schilder nicht kennt, kann Sie ein Landesverkehrsministerium nicht mal eben auf die gleiche Stufe stellen. Im Innenverhältnis ja – aber nicht nach außen! Im Zweifelsfall (Unfall, Schadenersatz usw.) wird man sich final nicht auf einen Erlass, der ggf. im Konflikt mit der StVO-Beschilderung steht, berufen können. Aber da muss man wohl einen entsprechenden Rechtstreit abwarten.

      1. Zwar zunehmend OT: Den hab ich gelesen. 😉 Da ich aber keinen § 42 (8) mehr finden konnte, dürfte sich die Sache somit eigentlich auch erledigt haben.

        Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller

        Die TBM find ich in Sachen HBR-Wege hier jetzt eher nicht direkt erfüllt. Aber sei’s drum! 😉 Der Erlass soll ja (so wie ich ihn verstehe) in erster Linie die Verwaltungen in NRW dazu verpflichten, die Vorgaben der StVO anzuwenden.

  2. Klar! Macht ein Verweis darauf dann deinen Erfahrungen nach auch einen gewissen Eindruck? Grade angesichts der Tatsache, dass Straßenverkehrsbehörden sich ja auch oftmals nicht einmal um die Vorgaben der (vom Bund erlassenen) VwV oder der ERA scheren. Ich glaube nämlich nicht, dass (wenn es in RLP einen ähnlichen Erlass gäbe) z. B. die zahlreichen mit Z 250 beschilderten HBR-Wege in der Region in der Zwischenzeit auch endlich für Radfahrer freigegeben wären. 😉

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