Freigabe der Einbahn-Schillerstraße?

Während meines depressiven Tiefs um den Jahreswechsel herum, versuchte ich mich ein wenig vom Corona-Bullshit abzulenken, indem ich damit begann, einen formellen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zu erarbeiten, den ich am heutigen Nachmittag persönlich in den Briefkasten der Stadtverwaltung eingeworfen habe. Es geht hierbei um die mehr als überfällige Öffnung der ersten Einbahnstraße im Gebiet der kreisfreien Stadt Pirmasens für den Radverkehr! Ja, wir hier hinter den sieben Bergen sind bei allem immer ein wenig hintendran.

Nachdem neben mehreren geführten (und frustrierenden) Gesprächen mit diversen Amtsträgern und -leitern auch meine Beteiligungen bei den Sitzungen zum neuen Verkehrsentwicklungsplan offenkundig nichts brachten und ich es inzwischen auch einfach leid bin, mich zum gefühlt 50. Mal zu wiederholen, gehe ich nun zum überhaupt ersten Mal den formellen Weg.

Exkurs: Grundsätzlich hat jeder Bürger die Möglichkeit, jedes Verkehrszeichen anzufechten. Neulich verlinkte (und kommentierte) ich ein Video von Dirk Sattelmaier, der Gordon Pankalla in einem Blitzer-Knöllchen-Prozess vor einem Kölner Amtsgericht vertrat. Die Stadt Köln hatte in der letzten Zeit einen Teil der „Kölner Ringe“ (der halbkreisförmige Bogen um die Stadtmitte herum) teils umgebaut und dort mittels mehrerer 30 km/h eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet.

Dabei benutzen – und das macht mich als ausgewiesenen, korinthenkackerischen Verkehrsrechtsexperten stets wahnsinnig – weder Gordon Pankalla, noch die Stadt Köln selbst die korrekte Bezeichnung (und Bebilderung), indem sie – wie das landläufig leider generell der Fall ist – von einer „Tempo-30-Zone“ sprechen, wenn mal irgendwo ein 30 km/h angeordnet wird. Eine „30er-Zone“ ist jedoch rechtlich gesehen etwas ganz anderes – und im Zuge einer klassifizierten Straße (B 9) gar nicht möglich; auch wenn das bspw. der Stadtverwaltung Kaiserslautern im Falle der K 3 durch Hohenecken ziemlich egal ist.

Der Fall von Pankalla ist tatsächlich auch deshalb problematisch, weil es sich bei den Straßen, die diesen Ring bilden, eben überwiegend um die Bundesstraße 9 handelt. Damit haben wir eine innerörtliche, dem überörtlichen Verkehr dienende, klassifizierte Straße, auf der grundsätzlich erst einmal eine „besondere örtliche Gefahrenlage“ im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO vorliegen muss, um 30 km/h anordnen zu dürfen. Im S. 4 Nr. 6 ist zu lesen, in welchen Fällen eine solche Beschränkung auf klassifizierten Straßen immer angeordnet werden darf:

Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,

Dies dürfte zumindest nicht auf der gesamten Länge des Rings der Fall sein. Es wären zwar generell auch noch andere, „besondere örtliche Gefahrenlagen“ oder auch eine Argumentation mit dem Lärmschutz denkbar; diese wären aber von der die 30 km/h angeordnet habenden Straßenverkehrsbehörde der Stadt Köln auch konkret zu benennen. Wie man in so einer Straße trotzdem mittels Radweg Radwegbenutzungspflichten anordnen kann, ist noch einmal eine ganz andere Geschichte. Da hat Pankalla dann zumindest teilweise recht, wenn er diese Maßnahme als in erster Linie „ideologisch motiviert“ bezeichnet. Mit dieser überwiegend „grün“ motivierten Szene bin ich ja auch schon öfters aneinandergeraten. Ich wurde, weil ich straßenbegleitende „Radwege“ für eine tödliche Pest halte, schon immer wie ein „Ungeimpfter“ behandelt.

Das Verkehrszeichen-Dogma

Das Problem, welches Pankalla in seinem Verfahren m. E. hat, ist allerdings das Folgende: Bei Bußgeldern im Zusammenhang mit Verkehrszeichen herrscht eine äußerst strikte Dogmatik, wonach Verkehrszeichen auch dann beachtet werden müssen, wenn sie offenkundig oder auch tatsächlich rechtswidrig aufgestellt worden sind. Das Vorliegen einer Nichtigkeit im Sinne des § 44 (1) VwVfG wird (meines Wissens) eigentlich so gut wie nie gerichtlich festgestellt oder akzeptiert. Da muss einen als Rad- oder Traktorfahrer bspw. schon ein amtliches Umleitungsschild in eine mit Verbot für Fahrzeuge aller Art gesperrte Straße führen? Also in Fällen, in denen ein amtliches Verkehrszeichen einen auffordert oder anstiftet, gegen ein anderes (bspw. eine durchgezogene Linie) zu verstoßen.

So hatte das OLG Hamm im Jahr 2014 entschieden, dass selbst Verkehrszeichen, für die es zum Zeitpunkt der Aufstellung noch nicht einmal eine Rechtsgrundlage gab, zu beachten seien. Das mag euch (wie mir) nicht unbedingt rechtsstaatlich, logisch, gerecht oder stringent erscheinen, ist aber Stand der „Rechtsprechung“. Die Amts-, Landes- oder Oberlandesrichter verweigern in aller Regel die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen (wie z. B. auch Radwegbenutzungspflichten); sie erheben dbzgl. keinen Beweis und verweisen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Ausnahmen sind lediglich Verkehrszeichen, die ohne Anordnung der zuständigen Behörde (bspw. von Privatpersonen oder Unternehmern) aufgestellt wurden (sogenannte „Scheinverwaltungsakte„); Siehe hierzu bspw. ein Urteil des VGH Baden-Württemberg. Aber selbst die kriegt man nicht so ohne Weiteres weg, wenn die Behörden (welche die verkehrsbehördlichen Anordnungen auch gerne mal nach ein paar Jahren einfach in den Schredder schmeißen) einfach keinen Bock haben.

Jedenfalls, Pankalla hätte genau das tun müssen, was ich schon seit Jahren tue: Sich gegen rechtswidrige Verkehrszeichen wehren, bevor es zu Bußgeldern oder Schlimmerem (zivilrechtlichen Haftungsansprüchen) kommt. Auch wenn das viel Arbeit macht und im Detail ähnlich entmutigend und erfolgsversprechend ist, wie gegen „Corona-Regeln“ zu klagen.

Was tun gegen Verkehrszeichen?

Verkehrszeichen sind grundsätzlich Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG. Sie werden ohne Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 37 (6) VwVfG aufgestellt, weshalb für jene grundsätzlich die auf ein Jahr erweiterte Widerspruchsfrist gem. § 58 (2) VwGO gilt. Im Einzelfall ergeben sich auch hier juristisch interessante Feinheiten, ob die Montage bzw. Demontage eine Bekanntgabe einer solchen Anordnung oder Aufhebung darstellt?

Pankalla hätte, nachdem er sich zum ersten Mal mit einem der 30 km/h konfrontiert sah, ein Jahr Zeit gehabt, einen Widerspruch bei der Stadt Köln bzw. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Unter Umständen hätte er das bereits im Vorfeld auch außergerichtlich versuchen können, als die Stadt bekanntgab, sie wolle dort eine „Tempo-30-Zone“ (sic!) einrichten. Ob der Zwischenschritt eines außergerichtlichen Widerspruchs eröffnet bzw. zu gehen ist, hängt von den jeweiligen Landes-VwVfGen ab; hier in Rheinland-Pfalz hat man noch die (halbwegs) kostengünstige Möglichkeit, erst einmal bei der Verwaltung selbst einen Antrag zu stellen bzw. Widerspruch zu erheben.

Kann man dem Gericht oder der Behörde nicht glaubhaft versichern, das betreffende, schon länger herumhängende Verkehrszeichen trotz langjähriger Fahrt zur Arbeit noch nie zu Gesicht bekommen zu haben (im Einzelfall eher schwierig), bleibt einem die zweite, im § 42 (1) VwGO genannte Option, nämlich eine Verpflichtungsklage. Lustigerweise hatte meine sogenannte „Diplomarbeit“ (im Endeffekt war es „nur“ eine umfangreichere Hausarbeit), die ich am Ende meiner drei Horrorjahre an der FHFin in Edenkoben schrieb, genau das zum Thema: Die (im Detail sehr feinen) Unterschiede zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage macht es einem generell leichter; man kann damit das Verkehrszeichen direkt angreifen, indem man die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes beantragt.

Die Verpflichtungsklage hingegen zielt auf „die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts“ ab; ist also etwas indirekter und „umständlicher“. Diesen Weg müsste ich ggf. in Sachen Schillerstraße bestreiten, weil ich der Stadtverwaltung mit diesem Thema schon seit rund vier Jahren in den Ohren liege und man mir nicht nur deshalb niemals abkaufen würde, dass ich die sicherlich schon seit Jahrzehnten dort herumhängenden Einbahnstraße und Verbot der Einfahrt da in der Schillerstraße noch nie zu Gesicht gekriegt habe. Also verlange ich von der Stadtverwaltung genau das, was die Voraussetzung für eine spätere Verpflichtungsklage wäre: Ich stelle einen formellen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen, in welcher ich die zuständige Behörde auffordere, einen (neuen) Verwaltungsakt zu erlassen. Die Behörde hat hierzu das ihr zustehende straßenverkehrsrechtliche Ermessen neu und fehlerfrei auszuüben.

Das heißt, die Stadtverwaltung muss (bzw. müsste) jetzt aufgrund meines Antrages tätig werden und kann das Thema nicht (wie sie es mit meinen bisherigen, eher informellen Hinweisen per e-mail tat) weiter aussitzen. Gegen einen ablehnenden Bescheid könnte ich binnen Monatsfrist die erwähnte Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Sollte ein solcher nicht ergehen und die Schillerstraße auch nicht im Laufe der folgenden drei Monate für den Radverkehr freigegeben worden sein, könnte ich den nächsten Schritt gehen und beim Verwaltungsgericht in Neustadt eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO einreichen.

Der Antrag ist hier (pdf, 1,19 MB) herunterladbar und enthält neben Fotos von der betroffenen Straße die Sachverhaltsschilderung und rechtliche Argumentation zur Einbahnstraßen-Problematik (als auch zum Thema „Tempo-30-Zonen“). Ich habe in dieser Version lediglich die Namen der betroffenen Personen gekürzt.

Besonders hohe Erwartungen hege ich nach rund fünf Jahren weitestgehender und demonstrativer Ignoranz von Seiten der Stadtverwaltung nicht. Ich vermute eher, dass man einfach darauf hoffen wird, dass ich am Ende doch keine Untätigkeitsklage erheben werde, weil mir die Kohle fehlt. Wer sich an deren Kosten beteiligen wollen würde, darf sich gerne bei mir melden. Dieser Fall ist meines Erachtens eindeutig und wäre daher auch eine gut verzinste Geldanlage. 😉

Möge das auf den Namensgeber dieser Straße zurückgehende Zitat für Radfahrer bald auch in beiden Richtungen Geltung erlangen:

Jede Straße führt ans End der Welt.

Wilhelm Tell.


Folgebeitrag

Die Schillerstraße im Rechtsausschuss

Schreibe einen Kommentar