Neulich ging es hier im Blog um das Thema „Viren“. Einige Tage später schrieb mir ein sporadischer, kommunistisch angehauchter Mailkontakt, dass ich der Virus-Theorie „abzuschwören“(!) habe – oder auch ich „als Steigbügelhalter für den aufkommenden Faschismus“ anzusehen sei. Wow; wie undogmatisch! Ich entgegnete ihm u. a., dass ich ja einen ähnlichen Kreuzzug wie er führen würde – und zwar im Hinblick auf das, was die überwiegende Mehrheit als „Radweg“ versteht. Eines meiner letzten größeren Projekte im Rahmen meines radverkehrspolitischen Engagements muss ich nun leider auch als endgültig gescheitert betrachten; der übliche Subventionsbetrug in Sachen „Radwege“ geht auch in Rheinland-Pfalz unvermindert weiter.
Ich wollte eigentlich erst ganz weit ausholen und diese Thematik hier noch einmal von Anfang bis Ende beleuchten. Doch – wozu? Es interessiert (außer mir) eh niemanden – und ich habe ja vor allem auch in rechtlicher Hinsicht bereits mehrfach alles Wesentliche darüber geschrieben. Also belassen wir es bei einer Kurzversion. Auslöser meines Engagements war bekanntlich die seit fast 30 Jahren andauernde Verbannung des Radverkehrs im Zuge der B 10. Ich erlebte in den letzten fünf Jahren einfach nur die blanke, nackte Willkür; das Hin- und Herschieben von Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, das Ignorieren von Anträgen, Beschwerden und Eingaben. Als auch das substanziell gänzlich unbegründete Zurückweisen von umfangreich, mit Verweisen auf §§, Urteile, Verwaltungsvorschriften und andere Beweismittel begründete Strafanzeigen gegen staatliche Stellen.
Im Jahr 2019 geschah auf dem (vereisten) Abschnitt des sogenannten „Radwegs“ zw. Wilgartswiesen und Rinnthal ein Unfall mit einem Schwerverletzten. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft beriefen sich anlässlich meiner Anzeige (wegen Körperverletzung durch Unterlassen in Form einer Amtspflichtverletzung) darauf, dass dies („schließlich stünden dort doch auch Plastikschilder!“) ein „Wirtschaftsweg“ sei. Und für diese nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege nun einmal keine gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten bestünden. Das Verbot, die (gestreut und geräumt werdende) B 10 zu benutzen, juckte die Anwälte des Staates ebenfalls nicht. Pech! Interessiert sich doch eh keine Sau für, wie das radfahrende Gesocks auch im Winter sicher verkehren und an sein Ziel kommen soll.
Von den weisungsgebundenen deutschen Staatsanwaltschaften erwartete ich ja noch nie etwas. Aber selbst das unterbieten sie regelmäßig. Wobei ich in dieser Angelegenheit tatsächlich mal für eine Weile ein wenig Hoffnung hatte, man würde sich wirklich mal inhaltlich und sachlich mit einer umfangreich begründeten Strafanzeige gegen zwei arrogante Verbandsgemeindeverwaltungen befassen. Denn meine erste von zwei Anzeigen (eingereicht im August 2020) wurde immerhin von der StA Zweibrücken an die Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen bei der StA Kaiserslautern weitergeleitet und lag dort eine ganze Weile herum. Normalerweise hat man spätestens ein paar Wochen nach einer Anzeige eine Einstellung nach § 152 (2) StPO im Briefkasten. Das heißt, man muss ja offenkundig doch in irgendeiner Weise gemeint haben, dass da durchaus etwas dran sein könnte.
Als man mich von Seiten der Kriminalpolizei Kaiserslautern im letzten Sommer äußerst kurzfristig und auch ausschließlich nur unter der Voraussetzung des Maulkorbzwangs als Zeuge vernehmen wollte, wurde mir kein Alternativtermin (bspw. bei einer Ortsbesichtigung) oder eine Vernehmung im Freien angeboten. Die zuständige Staatsanwältin reagierte anschließend leicht „patzig“, indem sie mir unterstellte, ich habe ja dann wohl kein Interesse mehr an diesem Fall. Ich persönlich hatte auch angesichts dessen, wie viel Zeit und was ich an Beweismitteln für meine „Zeugenaussage“ alles hätte mitbringen sollen, eher den Eindruck, dass man sich von mir eine Art rechtlicher Beratung erwartet hatte? Dass ich den Strafermittlungsbehörden die Arbeit abzunehmen, sie zum Jagen zu tragen hätte. Dabei lag denen alles vor, um selber zu ermitteln; das galt auch für andere Fälle, auf die ich die Staatsanwältin zwischenzeitlich hingewiesen hatte.
Die wichtigere meiner beiden Strafanzeigen war eh die zweite, die ich gegen die VG Thaleischweiler-Wallhalben eingereicht hatte. Welche rund 800.000 Euro vom Land erhielt, um im Wallhalbtal (Kreis Südwestpfalz) in Gestalt des „Sickinger-Mühlen-Radwegs“ (Zitat aus dem Titel des Förderbescheids des MWVLW) einen weiteren Fake-Radweg anzulegen – und damit meiner Meinung nach (aufgrund des vorsätzlichen Bruchs des LStrG) einen Subventionsbetrug beging, welcher in erster Linie zu Lasten der (um zivil- und strafrechtliche Haftungsansprüche betrogen werdenden) Radfahrer und des Steuerzahlers geht.
Genau das geschah nämlich auch vor rund 20 Jahren schon einmal an der B 10, als der Bund sich am Ausbau des (auch in der Anordnung zur Sperrung der B 10 für Radfahrer so bezeichneten) „Radweges“ zw. Hinterweidenthal und Hauenstein beteiligte, den ALLE bis zum heutigen Tage nur als „Forstwirtschaftsweg“ betrachten wollen. Es handele sich, so das BMVI, hierbei „weder um einen rechtlich unselbständig noch um einen rechtlich selbständig geführten Radweg“! Krieg ist Frieden! Freiheit ist Sklaverei! Radweg ist Wirtschaftsweg!
Es folgen einige Fotos des südlichen Abschnitts zw. Faustermühle und Kneispermühle, die ich am 6. August 2021 aufgenommen hatte.







„Forstwirtschaftlicher Verkehr“ ist übrigens kein „Anliegerverkehr“, liebe VG-Verwaltung!
Die Qualität des Belages ist schlicht unterirdisch, er ist von Rillen durchzogen, allgemein sehr uneben und erfüllt auch generell keinerlei Qualitätsstandards. Das hier ist schlicht und ergreifend vom Ausbauzustand her kein „Radweg“; das ist ein hundsgewöhlicher Waldweg. Ein in einem sehr nassen, sumpfigen Tal gelegener Waldweg, dessen Sanierung für die Verbandsgemeinde bzw. die Ortsgemeinden und die Forstverwaltung viel zu teuer gewesen wäre.
Nun – wie schaffe ich es als Landesregierung trotzdem, den Ausbau von Feld- und Waldwegen (die sich viele Gemeinden meist durch ebenfalls rechtlich fragwürdige Satzungen finanzieren lassen) zu subventionieren, obwohl es dafür (meines Wissens) eigentlich keine unmittelbare Rechtsgrundlage gibt? Damit die Wege vor allem auch viel besser mit sauschweren Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren werden können? Genau! Wir nennen diese Dinger (im Zuwendungsbescheid) einfach „Radweg“!
Es ist uns allerdings, als öffentliche Mittel verwaltender Subventionsgeber, als auch Subventionsnehmer scheißegal, dass wir eine Straße, die (das bezeugen auch die Wegweiser, Pressemeldungen und Prospekte) dem öffentlichen Verkehr (ja, auch Radverkehr ist öffentlicher Verkehr!) dient, nach dem Landes-Straßengesetz auch als öffentliche Straßen widmen müssen! Denn damit hätten wir ja – Verdammt! – Verkehrssicherungspflichten an der Backe, könnten zivil- und strafrechtlich in Haftung genommen werden, wenn bspw. einem Radfahrer ein Ast auf den Kopf fällt, er auf Glatteis ausrutscht oder aufgrund eines Schlagloches stürzt.
Wie kommen wir aus der Nummer raus? Wir denken an George Orwell – und definieren eine der unzweideutigsten Vorschriften des LStrG – den § 1 (5) – einfach um, indem wir (inkl. der Staatsanwaltschaften) einfach stur behaupten, es handele sich hierbei weiterhin nur um einen „Wirtschaftsweg“, selbst wenn 800.000 Euro dafür geflossen sind, hier einen „Radweg“ anzulegen.
Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.
Ich bitte darum; jeder möge es mir mitteilen, wie er aus dieser Vorschrift irgendwie herauszulesen vermag, dass ein mit Radwegweisern beschilderter, für den Radverkehr straßenverkehrsrechtlich explizit freigegebener „Radweg“, der im Übrigen auch als solcher vermarktet(!) werden muss, kein „Radweg“, sondern nur ein „Wirtschaftsweg“ sei? Wozu gibt es dann bitteschön im LStrG noch den § 3 Nr. 3?
Gemeindestraßen und sonstige Straßen:
a) Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.
b) Sonstige Straßen sind:
aa) Geh- und Radwege, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören (selbständige Geh- und Radwege), und
bb) Straßen, die nicht von einer Gebietskörperschaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft war wohl ähnlich verwirrt. Deshalb hat sie, wie das in diesen Zeiten halt so üblich ist, einen „Experten“ befragt. Genau, sie hat eine unmittelbar Beteiligte an diesem Subventionsbetrug gefragt, ob an dem, was dieser Spinner und I… (Zitat einer Mitarbeiterin) da von sich gibt, was dran ist: das MWVLW! Welches mir bereits in der Vergangenheit gerade im Hinblick auf die Zustände an der B 10 mehrfach zur Frage „Widmung“ von HBR-Wegen eine meine Intelligenz beleidigende Unverschämtheit nach der anderen um die Ohren gehauen (und sich obendrein auch noch mit dem nicht minder untätigen BMVI verschworen) hat!
Man hat hier also quasi das RKI-Pendant gefragt, ob sie sich evtl. selbst auch der Untreue bzw. Beihilfe schuldig gemacht haben, indem sie die Subvention nicht (ausdrücklich) an eine Widmung des „Radweges“ geknüpft haben. Während ich u. a. auch auf die gefestigte Rechtsprechung auch des OVG Koblenz in Sachen Widmung von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen verwies, kam vom Ministerium absolut nichts. Aber diese inhaltlich vollkommen unbelegte und unbegründete Stellungnahme hat nicht nur der Staatsanwaltschaft, sondern auch der Generalstaatsanwaltschaft ausgereicht, den Deckel endgültig zuzumachen. In den kurzen Einstellungsverfügungen nach § 152 (2) StPO geht man im Kern auf absolut nichts ein, was ich an rechtlichen Argumenten angeführt habe. Auf wirklich gar nichts!
Hier läge, sagt ja auch das MWVLW, kein Subventionsbetrug vor! „Basta! Und jetzt halt endlich die Schnauze!“ Meine „Bitte“, gegen das Ministerium wegen Beihilfe oder Untreue zu ermitteln, wurde übrigens einfach vollständig ignoriert. Stattdessen droht man mir nun: Wenn ich keine Ruhe gäbe, werde man meine weiteren Eingaben als „rechtsmissbräuchlich“ werten! Okay, bitte! Gerne! Wenn dort ein Radfahrer dann mal anlässlich eines erlittenen Schadens Ansprüche auf Strafverfolgung gegen den Eigentümer des Weges stellt, schreibt dieselbe Staatsanwältin, dass es sich hier ja um keinen „Radweg“, sondern einen „Wirtschaftsweg“ handele – und er deshalb Pech habe! Yeah! Was ist das hier doch für ein geiler „Rechtsstaat„!
Zu der Thematik gab es übrigens heute wieder eine Pressemitteilung des Ministeriums. Aber wie gesagt: Ich hab die Schnauze voll. Übrigens auch deshalb, weil mich auch in Sachen HBR NIE auch nur irgendwer in irgendeiner Weise unterstützt hat.