Das Bickenalb-Radwegelchen

Bereits am 15. Mai 2017 monierte ich beim Zweibrücker Straßenverkehrsamt per e-mail den in meinen Augen rechtswidrig in beide Richtungen benutzungspflichtig mit Zeichen 240 StVO beschilderten Geh- und Radweg an der L 465 zwischen Ixheim und Mittelbach. Bis heute tat sich dort rein gar nichts! Die Kommunikation mit der zuständigen Sachgebietsleiterin fing eigentlich sogar recht nett an – diese bekam aber schon recht bald einen ordentlichen Dämpfer, als ich die bzgl. einer anderen fragwürdigen Stelle getroffenen Entscheidungen deutlich kritisieren musste. Ab diesem Zeitpunkt erhielt ich auf weitere Hinweise und Nachfragen fast überhaupt gar keine Antworten mehr. Auch mehrere Wiederholungen, zumindest die linksseitige Benutzungspflicht im Bickenalbtal endlich aufzuheben, wurden einfach ignoriert. Auch die örtliche Polizeiinspektion verwies lediglich auf die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde und merkte noch an, dass es ja zur Not immer noch den § 1 StVO gebe…! 🙄

Im Rahmen meiner Tour durch den Bliesgau bot es sich auf dem Heimweg dann endlich auch mal an, diesen zu schmalen Kombi-Weg fotografisch ein wenig zu dokumentieren. Der Beitrag betrifft nur den Abschnitt zwischen Mittelbach und Ixheim. Südlich von Mittelbach gibt es aber ebenfalls (bis zur Einmündung der K 10 / K 83) noch einen gar noch etwas schmaleren und rumpligeren Abschnitt. Erst ab dort verlässt die touristische Radverkehrsführung im Bickenalbtal die L 465 und führt dann auf der östlichen Talseite auf ursprünglichen Wirtschaftswegen weiter Richtung Altheim (Saarland).

Ortsausgang Mittelbach

Beginnen wir am Ortsausgang von Mittelbach (in Richtung Zweibrücken). Hier wurde das Schild noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft aufgestellt, denn die Ortstafel in Richtung Zweibrücken folgt erst am etwas vom Ort abgesetzten Grundstück. Das Aufstellen des Zeichen 240 StVO wäre hier an dieser Stelle somit deutlich verfrüht, denn nach § 45 (9) S. 3 StVO muss auf der Fahrbahn eine besondere Gefahrenlage vorliegen – was dort aber nicht der Fall ist (z. B. keine überdurchschnittliche Verkehrsbelastung). Der aus der Gegenrichtung linksseitige Weg endet auch erst an dieser Stelle. Das soll aber gem. VwV zu § 2 StVO, Rn. 33 grundsätzlich vermieden werden:

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Warum, kann man auch auf dem Foto erkennen: z. B. schlecht einsehbare Grundstückseinfahrten. Für einen Zeichen 240 StVO-Weg innerorts ist er gem. VwV zu § 2 StVO, Rn. 20 sowieso deutlichst zu schmal, hier gilt ein Mindestmaß von 2,50 Metern! Weiter vorne wollte man den Weg wohl wegen schnell um die Kurve kommender Autos nicht enden lassen – tja, ein schönes Beispiel dafür, wie durch Radwege Gefahren geschaffen werden, die es ohne jene gar nicht gäbe…! 🙄

Die beiden zufällig vorbeikommenden MTB-Kollegen haben es jedenfalls richtig gemacht – haben das blaue Gedöns einfach komplett links liegen lassen und kamen auf der Fahrbahn um die Ecke geradelt! 😎 Sie passieren gerade eine Geschwindigkeitsanzeige.

Nördlicher Ortsaus- und -eingang Mittelbach

Einmündung Hammerweg

Hinter dem letzten Grundstück macht der Gehweg-Radweg dann einen recht zackigen Satz nach rechts und es geht weiter auf schmaler Piste Richtung Ixheim. Es folgt dann die Einmündung des Hammerwegs mit einer Bushaltestelle:

Einmündung Hammerweg

Schöner Name übrigens – dabei ist doch der Geh- und Radweg hier der wesentlich härtere „Hammerweg“! :mrgreen: 😎 Dort fehlt jedenfalls eine Furt, jene ist im Zuge der  L 465 gem. VwV zu § 9 StVO, Rn. 4, Satz 1 grundsätzlich zu markieren:

Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren.

Der aus der Einmündung kommende Verkehr müsste zudem ggf. auch per , aber auf jeden Fall per Zusatzzeichen 1000-32 (zu finden u. a. hier) unter dem Zeichen 205 StVO auf querenden Radverkehr hingewiesen werden. Hinter dem Trafohäuschen kann durchaus auch schnell mal einer auftauchen. Das sieht auch die konkretere VwV zu § 2 StVO, Rn. 38 bei Zweirichtungsradwegen ausdrücklich so vor:

An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“ oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen.

Regelmaß und Mindestmaß

Widmen wir uns ein Stückchen weiter mal der Wegbreite; die bisherigen Abschnitte waren nach meinem Empfinden sogar schmäler als der hinter der Einmündung Folgende:

Mindestmaß, Sollmaß und tatsächliche Breite

Da ich nur selten einen Klappmeter mit mir rumschleife, nutze ich gerne auch mal mein Rad als Maßstab. Mein MTB ist vom einen Ende bis zum anderen 1,76 Meter lang. Es passt hier ziemlich genau auf den Weg, der dort ohne das Grünzeug also auch real 1,75 oder 1,80 Meter breit sein dürfte. Minimale perspektivische Verzerrungen mal außen vor gelassen, erkennt man hier schön, wie das Mindestmaß sowie sehr deutlich das Regelmaß im Sinne der VwV zu § 2 StVO, Rn. 37 verfehlt wird:

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt

Durchgehend übrigens! 😉 Nun versuchen manche Ämter sich gerne auch mal recht ungeniert mit der ominösen „lichten Breite“ und den „seitlichen Sicherheitsräumen“ (für mich DER ultimative VwV-Orwell-Neusprech) herauszureden und vertreten dann auch die Ansicht, dass man z. B. von Gras überwucherte Wegränder wie hier als 2 mal 25 Zentimeter breite „Sicherheitsräume“ betrachten müsse, die der asphaltierte Weg dann eben auch schmäler sein dürfe…! 🙄

Das Regelmaß ist übrigens im juristischen Sinne eine Soll-Vorschrift, d. h. das Ermessen der Behörde ist (im Gegensatz zu einer Kann-Vorschrift) ziemlich eingeschränkt. Vom Regelmaß darf also nur aus besonderen Gründen abgewichen werden – und das ist z. B. weder fehlendes Geld, noch fehlende Lust! 😛 Das Mindestmaß reduziert diese Ermessensentscheidung dann völlig „auf Null“ – weniger geht definitiv nicht!

Die Vorgaben der VwV sind übrigens allgemein recht konservativ, in den ERA 2010 (die die Baubehörden bei der Planung berücksichtigen sollen) wird gem. Tabelle 5 auf Seite 16 für derartige kombinierte Außerort-Kombiwege ein Regelmaß von 2,50 Metern empfohlen. Bei „einseitigen Zweirichtungsradwegen“ sogar generell 3 Meter!

Das verzweifelte Bemühen der „lichten Breite“ und der „Sicherheitsräume“ ist aber an diesem Weg eh völlig zum Scheitern verurteilt, denn an der folgenden Linkskurve steht direkt an der rechten Seite ein Maschendrahtzaun! Hier allerdings nicht ganz so gut zu erkennen; das gemachte Foto fiel leider einem Datenfehler zum Opfer.

Querungshilfen?

An der folgenden Einmündung zum Etzelweg (Supermärkte, besserer Blick von oben) ist der Weg auch baulich in einem miesen Zustand. Ab dort ist man dann übrigens wieder Innerorts unterwegs, d. h. das Mindestmaß wächst wieder auf 2,50 Meter an. Es gibt auch keinen wirklichen Übergang zur Fahrbahn oder dem Etzelweg selbst. Eine bauliche Querungshilfe fehlt sowieso. Dabei müsste übrigens auch am Ortseingang von Mittelbach eine Solche eingerichtet werden – meint die VwV zu § 2 StVO, Rn. 36:

Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

Die ERA konkretisieren das auch recht umfangreich – und da wird es baulich eigentlich immer recht aufwändig. Tja, abschließend dann noch ein letzter Blick zum erlösenden Ende an der Brücke über den Hornbach, auch hier gibt es keine Querungshilfe:

Nochmal etwas schmäler, dreckiger und rumpliger als bisher. Von dort soll es aber bald – wenn die gruseligen Pläne Wirklichkeit werden sollten – dann eben bis in den Stadtteil Ixheim hinein sowie auch Richtung Rimschweiler auf in beide Richtungen benutzungspflichtigen Geh- und Radwegen weitergehen! Immerhin dann mit Querungshilfe…! 😡

Fazit

Im Ergebnis bleibt hier der Straßenverkehrsbehörde von ZW eigentlich keine Wahl, da mag sie sich noch so sehr sträuben, winden und die Ohren auf Durchzug stellen: Das Ding taugt rechtlich betrachtet nur für eine Zeichen 239 StVO  Gehwegfreigabe – in beide Richtungen!

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