Gesamtheit von fehlerhaften, minderwertigen Produkten, Werkstoffen, Werkstücken, Waren, die aussortiert werden.
So definiert der Duden eine Bedeutung des Wortes „Ausschuss“. Dass das Recht in der radfahrerhassenden Stadt Pirmasens auch nur eine Ausschussware ist, hatte jene mir ja nicht erst vor einigen Tagen bewiesen (übrigens zwei Tage nach dieser realsatirischen Pressemeldung). Sie hat es auch heute noch einmal bekräftigt, als man mich in den sogenannten „Stadtrechtsausschuss“ geladen hatte, wo Widersprüche von Bürgern gegen Bescheide der Stadtverwaltung behandelt werden. Es ging um die kategorische Weigerung der Stadt, (nicht nur) die Schillerstraße (eine Einbahnstraße) für Radfahrer freizugeben.
Geleitet wurde jene, mit satten 35 Minuten Verspätung startende Sitzung von einer Juristin, nebst einem Beisitzer (der CDU-Wahlkreis-Kandidat bei der letzten Bundestagswahl) und einer Beisitzerin (mir unbekannt). Als sich die Türen des Ratssaales endlich öffneten, stellte sich das Gespräch eines (vermeintlichen) Anwalts und einer Behördenmitarbeiterin als ein schlechtes Omen heraus. So hatte den Anwalt wohl in der vorangegangenen Sitzung eine ähnliche behördliche Arroganz und Sturköpfigkeit zu einer relativ pauschalen, wenig schmeichelhaften Aussage über Amtspersonen im Allgemeinen verleitet, die er nun zu relativieren versuchte.
Ebenfalls zugegen war ein Journalist der Rheinpfalz, der mir mitgeteilt hat, dass dazu wohl am Donnerstag ein Artikel erscheinen werde. Die Sitzung begann damit, dass jene Juristin den Sachverhalt vortrug. Schon hier bemerkte ich ein Auslassen zahlreicher, von mir in insgesamt drei umfangreichen Schriftsätzen vorgetragener, nicht unerheblicher Einwände und Fakten.
Darüber hinaus anwesend war ein Protokollant des Rechtsamts, der „Radverkehrsbeauftragte“ (der vor der Sitzung ordentlich „durchgebrieft“ wurde), die Leiterin der Straßenverkehrsbehörde und ein weiterer, mir unbekannter Mann (vmtl. Ordnungsamt). Bezeichnend für meinen gesamten bisherigen schriftlichen Vortrag war, dass auch an diesem Tag von der Person, die hier eigentlich für die Ausübung straßenverkehrsrechtlichen Ermessens zuständig wäre, so gut wie nichts an Inhaltlichem kam. Diesen Part sollte der Radverkehrsbeauftragte (der allerdings organisatorisch beim Planungsamt angesiedelt ist) übernehmen.
Was meine rechtliche Argumentation betrifft, vernahm ich auch über den gesamten Sitzungsverlauf keinerlei haltbares Gegenargument; man gab mehr oder weniger zu, dass man schon irgendwie gerne möchten wollen würde, aber nur halt eben nicht jetzt. Weiter unten verlinke ich noch einmal alle relevanten Dokumente (von meiner Seite).
Vielmehr war ich gespannt darauf, an was für einen rechtlichen Rettungsanker man sich nun verzweifelt klammern werde? Und mir krachte beinahe die Kinnlade auf den Tisch, als die Juristin allen Ernstes den § 45 (9) Satz 1 StVO bemühte – und der Satz 3 auf die Schillerstraße gar nicht anwendbar sei! Schauen wir doch mal rein, was in Satz 1 steht:
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Das war damals ein Kernstück der „Schilderwaldnovelle“. Und nun folgt Satz 3:
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Letzerer ist DIE primäre Angriffsfläche für jegliche angeordnete Radwegbenutzungspflicht oder auch (willkürliche) Verkehrsverbote wie an der B 10. Nun war ich, wie gesagt, regelrecht perplex! Ich fing mir auch gleich einen „Lassen-Sie-mich-ausreden!“-Rüffel ein, weil ich das einfach nicht so ohne Weiteres stehenlassen konnte – und wollte. Ich dachte mir: Will die Frau mich für dumm verkaufen? Meint sie allen Ernstes, gerade ich kenne nicht das wegweisende Urteil 3 C 42.09 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010? Wobei; das würde ja voraussetzen, dass dieses erst einmal ihr selbst bekannt sein müsste.
Bis 2010 haben Straßenverkehrsbehörden auf Biegen und Brechen behauptet, die blauen Schilder würden kein Verbot oder keine Beschränkung des fließenden Verkehrs bedeuten. Das war selbst für die Bundesverwaltungsrichter zu abstrus. In Randnummer 18 lesen wir u. a.:
Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) ist – ebenso wie bei Zeichen 237 (Radfahrer) und Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) – eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Völlig die Luft aus der absurden Argumentation, dass hier der Satz 1 und nicht der Satz 3 einschlägig und anwendbar sei, lässt das BVerwG in Randnummer 23 (S. 2 ist heute S. 3):
Ist § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. Urteile vom 23. September 2010).
§ 45 (9) S. 3 StVO ist gegenüber Satz 1 eine „Lex specialis“ – brach es aus mir heraus. Ganz davon abgesehen, dass die Anwendung von Satz 1 zur Not meinen Antrag ja auch noch stützen würde, denn die Stadtverwaltung könnte die überflüssigen und
ja von mir aus auch komplett auf den Schrott schmeißen; ich will ja zukünftig nur irgendwie durch diese Straße durchfahren.
Jetzt behauptet also eine Juristin, die sich im Verlauf unseres Streitgesprächs übrigens auch nicht zu schade war, darauf zu verweisen, dass (sinngemäß) „sie ja schließlich Recht studiert“ habe (m. E., um vor den Beisitzern meine Fachkompetenz herunterzuspielen – und Verkehrsrecht war es wohl eher nicht, was sie da studiert hat), dass die Zeichen 267 und Zeichen 220 StVO keine Beschränkung des fließenden Verkehrs seien? Okay. Ich stimme ihr da sogar zu, denn es ist in der Tat keine Beschränkung, es ist ein mehr als eindeutiges Verbot. Schauen wir doch einfach mal in den § 41 (1) StVO:
Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Und ergänzend dazu in die hier erwähnte Anlage 2. Im Abschnitt 2 „Vorgeschriebene Fahrtrichtungen“ finden wir die lfd. Nr. 9 zu Zeichen 220 StVO. Wir lesen dort Folgendes:
Zeichen 220 | Einbahnstraße | Ge- oder Verbot | Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
Und was finden wir im mit „Verkehrsverbote“ überschriebenen Abschnitt 6 unter der lfd. Nr. 41?
Zeichen 267 | Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot | Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.
So etwas hat mich übrigens damals an der FH in Edenkoben regelmäßig (vor allem im Fach Umsatzsteuer) um den Verstand gebracht; immer alles vom Urknall über Adam und Eva bis Heute dezidiert, bis ins kleinste Detail zu subsumieren. Nun aber behauptet eine Juristin, es handele sich bei Einbahnstraßenregelungen um keine „Verbote des fließenden Verkehrs“? Echt jetzt?
Ein kleiner Nebenkriegsschauplatz tat sich zudem noch im Verfahrensrecht auf. Ich hatte zu dieser Schillerstraßen-Thematik seit dem oben verlinkten Beitrag nichts mehr im Blog geschrieben. Eigentlich wollte ich bereits nach Ablauf der Drei-Monatsfrist eine Untätigkeitsklage erheben. Die Stadtverwaltung sabotierte dies jedoch in der Weise, indem sie mir (m. E. vorsätzlich, zur Verunsicherung) vor Ablauf der Frist nur per e-mail (und nicht per Zustellungsurkunde) einen meinen Antrag ablehnenden Bescheid (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) schickte (also m. E. einen Verwaltungsakt erließ).
Das Problem dabei ist, dass man nur dann Untätigkeitsklage erheben darf, wenn die Behörde wirklich nicht gehandelt (also den Antrag auch nicht ablehnend beschieden) hat; ansonsten verwirft das Verwaltungsgericht die Klage (wg. §§ 68, 75 VwGO) als unzulässig, weil es in Rheinland-Pfalz noch das außergerichtliche Vorverfahren gibt.
Meine damalige Nachfrage bei der Leiterin der Straßenverkehrsbehörde, ob dies nun auch aus Sicht der Stadtverwaltung ein ablehnender Bescheid sei, blieb unbeantwortet. Klar, man spielt ja eh auf Zeit. Also musste ich die Klage erst einmal knicken und Widerspruch einlegen. Heute hat man mir auch mehr oder weniger bestätigt, dass dies auch ein ablehnender Bescheid gewesen sei, verstieg sich dann aber im weiteren Verlauf zu der Behauptung, ich hätte ja schon im April Untätigkeitsklage erheben können? Warum sitzen wir dann eigentlich noch hier und verhandeln über einen Widerspruch gegen einen (gar nicht vorhandenen?) Verwaltungsakt?
Wir waren am Ende der Sitzung angelangt, als ich noch einmal nachfragen musste, worauf diese Behauptung der (studierten) Juristin beruhe? Schließlich schreibe doch die VwGO vor, dass ein Vorverfahren stattfinden müsse? Darauf antwortete sie, wie bereits in Sachen Satz 1 gegen Satz 3 oder zum Ermessensfehl- bzw. -nichtgebrauch in der Weise, dass sie (sinngemäß) „über Rechtsfragen hier nicht diskutieren werde.“ Wow! Die Leiterin eines sogenannten „Rechtsausschusses“ diskutiert in einem solchen keine Rechtsfragen! Wo denn bitteschön sonst? Wie kann man bitte als Juristin einen Verweis des Widerspruchsführers auf ein exakt passendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einfach an sich abprallen lassen, als wäre es nicht da?
Als ich von meiner anschließenden Runde nach Hause kam, hatte ich das hier im Postfach:
Sehr geehrter Herr Schneble,
leider befindet sich in den hier vorhandenen Unterlagen keine Telefonnummer, so dass wir Ihnen gerne auf diesem Wege zur heutigen Sitzung des Stadtrechtsausschusses mitteilen, dass Ihr Widerspruch vom Stadtrechtsausschuss zurückgewiesen wurde.
Der Widerspruchsbescheid mit den Entscheidungsgründen wird Ihnen schriftlich zugestellt.
Dies wurde mir dann auch vom anwesenden Journalisten kurze Zeit später bestätigt. Es klingt vielleicht seltsam, aber ich freue(!) mich auf den Bescheid, der mir in etwa zwei Wochen zugehen soll. Ich kann mir beim schlechtesten Willen nicht vorstellen, dass die damit von den Richtern des VG Neustadt nicht schallend ausgelacht werden; so, wie es vor einer Weile auch der Stadtverwaltung Bad Dürkheim erging. Und ich werde übrigens auch bei Erledigung durch Einknicken meine Klage in eine Feststellungsklage umwandeln; etwas, was ich auch sehr gerne noch bzgl. der aktuellen Schweinerei tun würde. Sponsoren sind jederzeit willkommen.
Ach ja (wir wollen das Corona-Thema ja nicht ganz außen vor lassen), da war ja noch die Ladung (vom 26.07.2022); jene enthielt u. a. diese Passage:
Die aktuell gültige 33. CoBeLVO sieht für Gremiensitzungen keine Einschränkungen mehr vor. Wir erlauben uns dennoch, Ihnen das Tragen eines Mundschutzes (OP-Maske oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2) dringend zu empfehlen.
Im gesamten Rathaus, als auch während der Sitzung sah ich nur eine einzige Lappenträgerin; eine junge Frau, die vor einem Büro wartete.
Weitere Schriftsätze (pdf)
- Widerspruch vom 13.05.2022 (388 KB),
- Stellungnahme an den Rechtsausschuss vom 10.06.2022 (269 KB),
- e-mail an das Rechtsamt vom 08.07.2022 (96 KB).
Die Namen der betreffenden Personen wurden in diesen Versionen gekürzt.
Dafür, daß der Bürger sich gemeinhin auch ganz alleine verarschen kann, kommt so eine Sitzung dann aber doch recht teuer, oder? Natürlich bezahlt vom Souverän, von wem sonst.
Kopf → Wand (wie so oft in letzter Zeit.)
Ich kriege für den ablehnenden Bescheid mit Sicherheit auch noch eine Rechnung, vermutlich um die 40 Euro. Da muss ich beim VG dann auch ausdrücklich die Aufhebung beantragen.
„als die Juristin allen Ernstes den § 45 (9) Satz 1 StVO bemühte“
Man sollte wie der Gegner denken können. Ohne Überlegung erkannte ich bei diesem Satz: Auto = Normalzustand, alles andere Extrawurst. Dem entsprechend muß die Bestätigung auf „der Satz 3 auf die Schillerstraße gar nicht anwendbar“ lauten. Der Fliegenschiß auf meiner Karte heißt also Pirmasens, denn woanders versucht man wenigstens eine Tarnung.
Weiter komme ich grad nicht, muß weg.
Heute ist dann auch der Artikel erschienen; er ist allerdings mit einer Paywall versehen, inkl. eines meinem Antrag zustimmenden Kommentars.
Ich habe ihn bislang entgegen der Zusage auch noch nicht übermittelt bekommen.Der Artikel fängt aber leider auch mit einem klaren Fehler an; die erwähnte Arnulfstraße ist mit Zeichen 250 gesperrt und keine Einbahnstraße. Es geht mir ja gerade auch darum, die erste(!) Einbahnstraße in Pirmasens zu öffnen.
Danke übrigens noch fürs Verlinken bei de.rec.fahrrad. Wie befürchtet Null Reaktionen. Wofür mach ich den Scheiß überhaupt? 🙁
Zur Anmerkung von Rolf Mantel in Sachen B 10: Wenn überhaupt, war nur die Tunnelpassage bei Annweiler als Kraftfahrstraße konzipiert, der Rest ist überwiegend eine ständig gewachsene, ursprünglich für alle Verkehrsarten offene Bundesstraße. Und wenn, wird sowas im Planfeststellungsbeschluss verfügt; was offenkundig nie erfolgt ist, sonst hätte der LBM hier keine Teileinziehung für die gesamte Strecke(!), inkl. des Abschnitts bei Wilgartswiesen, nachgeholt.
Das Verlinken im Usenet war sinnvoll, nur so habe ich dieses interessante Blog gefunden.
Willkommen. 🙂 Trotzdem hätte ich mir ein wenig mehr Resonanz erhofft.