B 10: LBM sperrt „Langsamverkehr“ aus

B-10-Radwege im Winter

Nun ist es also doch passiert! Der LBM hat, nachdem er in diesem Frühjahr bereits eine Teileinziehung für den östlichen Abschnitt im Landkreis Südliche Weinstraße bzw. Landau erließ, eine für den gesamten westlichen Abschnitt durch den Pfälzerwald verfügt (Übersichtsplan)! Er legalisiert somit auch auf diesem Abschnitt rund 30 Jahre nach dem willkürlichen Ausschluss des Radverkehrs nachträglich die Diskriminierung dieser Verkehrsart – und weitet den Ausschluss nun auch noch auf den „Langsamverkehr“ im Allgemeinen aus, ohne diesem in besagtem Beschluss überhaupt eine ganzjährig nutzbare Alternative anzubieten.

Ich habe jene Verfügung vom 25. Oktober 2022 zeitlich leider einmal mehr knapp verpasst, um dagegen rechtliche Schritte einzuleiten. Wobei ich mir diese eh nicht hätte leisten können.

B 10 Teileinziehung;
Nachträgliche Widmungsbeschränkung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs durch dauerhaften Ausschluss der Langsamverkehre im Sinne einer Kraftfahrstraße gemäß § 18 Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern beschränkt den Gemeingebrauch auf der B 10 für nachfolgend genannte Benutzungsarten und auf unten näher bezeichnetem Abschnitt dauerhaft (Teileinziehung gemäß § 2 Abs. 4 FStrG). Mit dem Ziel der künftigen Vorhaltung als Kraftfahrstraße wird die Benutzung der B 10 auf nachfolgend näher bezeichnetem Abschnitt dem Schnellverkehr vorbehalten sein, d.h. Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie motorisierte Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h werden von der Benutzung ausgeschlossen. Die vorgenannten Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, Landesstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen zu benutzen.

Vermutlich erfolgt diese Teileinziehung nicht wegen meines seit einem halben Jahrzehnt fortwährenden Kampfes gegen die offene Diskriminierung des auf vereiste Pisten abgeschoben werdenden Radverkehrs, sondern wegen des angestrebten Ausbaus der B 10 zur Kraftfahrstraße auch zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein. Das BMVI hatte nicht nur mir, sondern auch der VG Hauenstein im Jahr 2020 noch einmal deutlich den Mittelfinger gezeigt, als es wiederholt behauptet hatte, die B 10 sei bereits eine Kraftfahrstraße und der Radverkehr kein Teil der zugelassenen Verkehrsarten. Und man nennt so einen schlechten Witz auch noch „Rechtsstaat“.

Nun müsste der LBM hier in seiner Verfügung meiner Meinung nach insbesondere genauer erläutern, auf welche „Landesstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen“ er hier die ausgeschlossenen Verkehre konkret verweist? Natürlich kann er das nicht, denn es gibt auf den meisten Abschnitten, aber insb. zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein keine auch nur annähernd parallel verlaufenden öffentlichen Straßen. Stattdessen werden Radfahrer seit mehr als zwei Jahrzehnten auf (vom Bund teilfinanzierte) „Radwege“ verwiesen, die jedoch nur (nicht-öffentliche) „Forstwirtschaftswege“ sein sollen. Auf denen sich zukünftig auch noch Traktoren, Roller und sonstiges „Geschmeiß“ tummeln soll? Um diesen orwell’schen Blödsinn zu rechtfertigen, hatten sich das Landes- und Bundesverkehrsministerium übrigens sogar auch nachweislich verschworen.

Die B 10 ist von Pirmasens-Fehrbach bis Husterhöhe Nord und von Pirmasens-Haseneck bis Verbandsgemeinde Hauenstein als Bundesstraße für den Gemeingebrauch gewidmet.Mit dieser Verfügung wird der Gemeingebrauch beschränkt in der Weise, dass der Langsamverkehr auf Dauer ausgeschlossen wird. Auf weiteren Teilstrecken der B 10 ist dies bereits erfolgt im Rahmen vorangegangener Planfeststellungsverfahren und Allgemeinverfügung.

Der Gemeingebrauch wird dauerhaft in der Weise beschränkt, dass die B 10 in den hier betreffenden Abschnitten ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden darf Welche die Voraussetzungen für das Befahren einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331) im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO erfüllen.

Die Verfügung gilt gemäß § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zwei Wochen nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger als bekanntgegeben.

Vom Gemeingebrauch werden ab dem 01. Dezember 2022 nachfolgend bezeichnete Verkehrsarten ausgeschlossen:
Nichtmotorisierter Verkehr sowie Verkehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h. Dies sind zum Beispiel Fußgänger Fahrräder, Gespannfuhrwerke, Roller, Reiter etc.

Normalerweise geht eine solche Verfügung einer straßenverkehrsrechtlichen Umsetzung durch die Straßenverkehrsbehörden mittels einer Beschilderung mit Kraftfahrstraße voraus, die zwischen der AS Hinterweidenthal und dem Knoten Wellbachtal noch fehlt, dort gilt „nur“ ein Verbot für Radfahrer mittels Verbot für Radverkehr (weshalb man dort auch noch zu Fuß gehen oder reiten darf). Ich habe daher eine Anfrage an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Südwestpfalz gestellt, wann und wie man jene umzusetzen gedenkt. Die KV Südliche Weinstraße hatte mir vor einiger Zeit mitgeteilt, dass es von Seiten des LBM noch keine Bestrebung gäbe, den derzeit letzten Abschnitt, den man als Radfahrer noch befahren durfte (zw. dem Knoten Wellbachtal und der östlichen AS Wilgartswiesen) auch straßenverkehrsrechtlich als Kraftfahrstraße auszuweisen. Ich werde meine Anfrage dbzgl. aber auch noch einmal aktualisieren.

Die Verkehrsmittel-Apartheid wird somit bekräftigt. Und wen interessiert es; vor allem von den hiesigen Autofahrern? Wer stellt sich „solidarisch“ auf die Seite einer diskriminierten Minderheit? Genau: Niemand!


Übersicht

Radwege an der B 10


Siehe auch

Hunsrückhöhen(kraftfahr)straße B 50

Subventionsbetrug im „Radwege“-Bau

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