Es ist ja nicht so, dass sich da nicht so ein seltsamer Spinner schon vor rund drei Jahren mit seinen kruden Ansichten an die zuständigen Fachaufsichtsbehörden gewandt hätte; als er Wind davon bekam, was die Verwaltung seiner herzallerliebsten und über alle Maßen kompetenten Heimatstadt da anlässlich der Sanierung der Ortsdurchfahrt (K 6) von Winzeln (illegal) plante. Er schrieb hier in diesem irrelevanten Blog mehrfach darüber; zuletzt regte er sich darüber auf, dass die für die Umleitung vorgesehene Strecke über einen Feldweg nur deshalb asphaltiert wurde, um hinterher als Abfallprodukt dem Radverkehr zu dienen (ohne jedoch diesem förmlich gewidmet zu werden).
Hierbei war der gemeinhin als Pessimist und Negativist Verschriene jedoch wieder einmal, trotz all der niederschmetternden Erfahrungen, die er während seines über 7 Jahre währenden Engagements erdulden musste, zu optimistisch. Denn er konnte sich auch trotz des erst im September durch die Verwaltung ausdrücklich bekräftigten Hasses auf Radfahrer nicht wirklich vorstellen, dass diese auch noch derart dreist sein würde, den Fuß- und Radverkehr auf jener Strecke einfach zu verbieten! Und insbesondere Radfahrer obendrein auch noch zwangsweise auf eine verkehrsgefährdende und teils unbefahrbare Piste über den Acker zu schicken, die in jeder Hinsicht eine Unverschämtheit von bislang unvorstellbarem Ausmaß darstellt!
Wegen dieser sogenannten „Umleitung“ stellte ich am 20. April bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken Strafanzeige gegen die Stadtverwaltung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Diese wurde mit Schreiben vom 29.04. von der gleichen Oberstaatsanwältin lapidar zurückgewiesen, welche bereits meine Strafanzeige bzgl. des schweren Unfalls bei Fischbach im Jahre 2021 in einer fast schon an Beleidigung grenzenden Weise vom Tisch wischte – und den Begriff „Radweg“ hierbei in einer absolut orwell’schen Weise völlig neu definierte. In ihrer aktuellen Ablehnung schrieb sie mir u. a. auch, ich würde ja auch nicht gezwungen, diese unzumutbare Schotterpiste zu benutzen. Genau; es wurde ja bekanntlich auch niemand gezwungen, sich „impfen“ zu lassen!
Mit den folgenden Abschnitten I und Ia leitete ich meine Strafanzeige ein; ich dokumentiere jene hier, um mir eine gesonderte Aufbereitung für den Blog zu sparen. Ergänzt seien noch zwei Links zu Google Maps und OSM zwecks eigener Orientierung.
I. Sachverhalt
Die Stadtverwaltung Pirmasens sperrte Anfang April 2023 aufgrund der zeitgleich verwirklichten Vollsperrung der K 6 am nördlichen Ortsausgang von Winzeln den zwischen den Stadtteilen Gersbach (Elsässer Straße) und Winzeln (Am Stockwald) und westlich der K 6 gelegenen Wirtschaftsweg mit zwei Verkehrszeichen im Stile des Zeichens 260 StVO, auf welchem die Piktogramme für Fuß- und Radverkehr angebracht sind. Die Sperrung betrifft einen etwa 500 m langen Abschnitt, dessen Nutzung nun per Ampel geregelt wird. Siehe Anlage Foto-01.jpg (Beschilderung in Richtung Gersbach).
Dieser auch vom Ausbauzustand her „klassische Feldweg“ war bis zu diesen Tagen über Jahrzehnte mit Zeichen 250 / 260 (von Gersbach) bzw. Zeichen 250 StVO (von Winzeln) her für den Verkehr gesperrt; freigegeben war lediglich per Zusatzzeichen Anlieger- und Radverkehr. Diese fest installierten Verkehrszeichen wurden nun zeitgleich durch „Müllsäcke“ verhüllt. Anlage Foto-02.jpg (Beschilderung Richtung Winzeln).
Asphaltiert wurde dieser Weg erst etwa Mitte Februar 2023. Er wurde auch nie von der Stadt Pirmasens als öffentliche Straße im Sinne des § 36 LStrG förmlich gewidmet. Dieser war und ist daher (trotz eingeschränkter Freigaben) weiterhin als Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 (5) LStrG zu betrachten, auf welchem per Legaldefinition (Siehe insb. Abschnitt III) kein öffentlicher Verkehr stattfinden darf. Dieser Weg wird auch von der Stadtverwaltung selbst weiterhin (mir, als auch der Presse gegenüber) als „Wirtschaftsweg“ bezeichnet.
Mit Sperrung der frisch asphaltierten Strecke für den Fuß- und Radverkehr und Umleitung des Kfz-Verkehrs hierüber ging eine eigene „Umleitung“ für den Radverkehr einher. Jener wird nun von Windsberg kommend weiter über die K 6 in Richtung Winzeln und am Ortsausgang von Gersbach auf den parallel zur K 6 verlaufenden (und dieser nach Auskunft der Stadtverwaltung straßenrechtlich nicht angehörenden) Wirtschaftsweg geleitet. An der Einmündung des zweiten Wirtschaftsweges wird der Radverkehr nach links umgeleitet und anschließend in Richtung Winzeln per Zeichen 254 StVO verboten. Anlage Foto-03.jpg.
Es handelt sich hierbei um einen eher selten genutzten und abschüssigen Wirtschaftsweg, der gar nur aus zwei „Fahrrinnen“ besteht und in seiner Mitte einen breiten „Grünstreifen“ aufweist. Siehe Anlage Foto-04.jpg.
Der ältere Belag ist insbesondere aufgrund Erosion und Nutzung durch Traktoren schadhaft, teils (vor allem zum Ende hin) sandig bzw. matschig und mit Furchen und Rillen durchzogen; größere und kleinere Schottersteine stechen immer wieder hervor. Beim Bergauffahren dreht teils sogar das Hinterrad eines Mountainbikes auf dem losen Untergrund durch. Anlage Foto-05.jpg.
Hinter dem Trafo-Haus wird der Radverkehr wiederum nach rechts auf einen relativ „frisch“ aufgebrachten, jedoch für den Radverkehr vollkommen ungeeigneten Schotterbelag geleitet. Anlage Foto-06.jpg.
In exakt jenem Kurvenbereich hat sich bereits nach relativ kurzer Zeit durch die Mitnutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenstelle gebildet, da der nur notdürftig dort ausgekippte, quasi unbefestigte und auch noch sehr grobe Schotter sich inzwischen vollkommen „gelöst“ hat. Größere und kleinere scharfkantige Schottersteine liegen völlig frei und geben insbesondere bei schmäleren und wenig profilierten Fahrradreifen keinerlei Halt. Die Gefahr des seitlichen Wegrutschens insbesondere des Vorderrades ist in Verbindung mit des hier ca. 3 bis 4 % betragenden Gefälles selbst bei übervorsichtiger Fahrweise erheblich; es besteht in meinen Augen (insb. bei ungeübteren Radfahrern) akute Sturz- und Verletzungsgefahr.
Es sei in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über diese (alternativlose) „Umleitung“ alle Fahrradtypen geführt werden; also nicht nur die Nutzer von für solche Strecken eher geeigneten Mountain-Bikes, sondern auch Renn-, City- und Tourenrädern. Ich benutze selbst mehrmals wöchentlich mein Rennrad und kann diese Strecke mit diesem dort (vor allem nicht bei schlechtem Wetter) faktisch nicht befahren – was folglich einer alternativlosen Sackgasse zwischen meinem Wohnort (Windsberg) und dem Stadtgebiet entspricht. Siehe die Anlagen Foto-07.jpg bis Foto-10.jpg.
Der Belag auf dem weiteren Abschnitt in Richtung des Winzler Friedhofs ist ebenfalls stark schadhaft, für den Radverkehr vollkommen ungeeignet und unzumutbar; an mehreren Stellen stechen immer wieder größere und kleinere, grobe und teils scharfkantige Schottersteine hervor. Ein sicheres Befahren ist auch hier weder möglich, noch zumutbar; insbesondere nicht mit Renn- oder Cityrädern. Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist ebenfalls unmöglich. Zudem besteht aufgrund des groben Belages ganz allgemein eine deutlich erhöhte Gefahr von technischen Defekten bzw. Reifenschäden, welche wiederum zu Unfällen und Stürzen führen können. Anlagen Foto-11.jpg (Blick Richtung Friedhof) und Foto-12.jpg (Blick Richtung Gersbach, inkl. Traktor).
Im Bereich des Friedhofs erfolgt dann (auch teils durch das illegale Beparken der dortigen Wiese mit verursacht) ein insbesondere bei Regen und Nässe schlicht unbefahr- und allgemein unzumutbarer Abschnitt über ein Gemisch aus Erde, Sand, Matsch und Schotter. Gefährdungen durch rücksichtslos ein- und ausparkende Friedhofsbesucher sind ebenfalls nicht auszuschließen. Anlage Foto-13.jpg (Friedhof Richtung Gersbach).
Hinter der Einmündung der Straße „Am Knopp“ folgt ein weiterer Abschnitt über einen mit (auch anlässlich dieser Maßnahme nicht ausgebesserten) Schlaglöchern übersäten Schotterweg. Anlage Foto-14.jpg (Einmündung „Am Knopp“ von links, Blick Friedhof Richtung Gersbach).
Die straßenverkehrsrechtliche „Freigabe“ für den Radverkehr erfolgt im Übrigen in Richtung Gersbach noch nicht einmal mittels eines offiziellen Zusatzzeichens 1022-10 zum Zeichen 250 StVO, sondern durch einen mit Klebeband angebrachten „Flatterzettel“, welcher die „Ernsthaftigkeit“ der gesamten Umleitungsmaßnahme symbolisiert. Die abgebildeten gelben Umleitungsschilder entsprechen auch nicht den RAL-Anforderungen für Verkehrszeichen, sondern sind lediglich aus Plastik (und daher im Dunkeln nicht reflektierend). Anlage Foto-15.jpg (Am Hollerstock – Verlängerung Mohrbrunner Straße).
Die Vollsperrung der K 6 soll voraussichtlich bis in den kommenden Herbst andauern. Somit soll der Radverkehr vermutlich um ein halbes Jahr lang zwangsweise über eine unzumutbare und teils lebensgefährliche Schotterpiste geführt werden. Die Staatsanwaltschaft hat hier meines Erachtens von Amts wegen die Pflicht, gegen diesen durch Amtsträger (mittels der Umleitung) begangenen Eingriff in den Straßenverkehr unverzüglich einzuschreiten.
Als Anlage liegt des Weiteren ein Artikel aus der Rheinpfalz bei.
Ia. Einschub vom 19. April
Der überwiegende Teil dieser Anzeige wurde bereits vor dem 19. April verfasst; daher folgt an dieser Stelle aus Zeitgründen ein gesonderter Einschub. Vermutlich im Laufe des 19. April hat die Stadtverwaltung auf dem bislang mit einen „Grünstreifen“ versehenen Abschnitt neuen (und wieder sehr grobkörnigen und daher vollkommen ungeeigneten) Schotter ausgekippt und notdürftig plattgewalzt. Es wird u. a. hierzu allgemein auf die durchgehend nummerierten Anlagen Foto-16.jpg bis Foto-21.jpg vom Abend des 19. April verwiesen.
Aufgrund der nachweislichen regelmäßigen Mitnutzung des Weges durch Traktoren wird sich insbesondere an der Problematik des ungeeigneten Belages vor allem in der gefährlichen Kurve auch durch diese neuerliche Maßnahme nichts ändern.
Ich habe zudem an jenem Abend mehrere Videos angefertigt, auf denen u. a. ein Beinahe-Sturz von mir beim Wenden mit dem Rennrad auf dem frisch aufgetragenen Schotter dokumentiert ist. Mein Vorderrad sank vollständig in den losen Schotter (der Grünstreifen wurde offenkundig nur überkippt, statt weggefräst) ein. Jene Videodateien kann ich Ihnen jedoch aufgrund des hohen Datenvolumens auf diesem Wege vorerst nicht übermitteln. Die Anlage video.mp4 zeigt einen kurzen Ausschnitt hieraus. Die Auflösung aller Fotografien beträgt im Übrigen im Original 18 Megapixel.
Die Sache mit der Widmung
Soviel erst einmal zum Sachverhalt. Ich schrieb mir hier in diesem Blog mehrfach die Finger darüber wund, wie sehr es mich schmerzte, dass man mich damals an der Fachhochschule für Finanzen durch ein Bootcamp hetzte, in welchem den Studenten der Eindruck vermittelt wurde, in der Verwaltung ginge stets alles mit rechten Dingen zu. Alles musste vor allem in den Klausuren stets zu 100 % „korrekt“ sein. Selbst den offenkundigsten und banalsten Scheiß musste man mit einem Verweis auf eine Rechtsnorm belegen. In den Praxisphasen im Amt bemerkte man dann aber doch, dass man es im Alltag damit zumindest nicht übertreibt. Und die „Auslegung“ das eigentlich Interessante an dem ist, was gemeinhin unter „Recht“ verstanden wird.
Ich hätte mich auch niemals derart tief in die Materie des Straßen- und Straßenverkehrsrechts eingearbeitet, wenn es die eiskalte Diskriminierung des Radverkehrs im Zuge der B 10 nicht gäbe. Erst im Rahmen meines jahrelangen Widerstands lernte ich die Unterschiede zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht näher kennen. Um den vom Verkehrsverbot auf der B 10 betroffenen Radfahrern eine auch im Winter sicher befahrbare Strecke konsequent zu verweigern, berufen sich alle Beteiligten darauf, dass es sich bei diesen Pisten ja nur um „Wirtschaftswege“ handele, auf denen wiederum nun einmal keine Verkehrssicherungspflichten gelten würden. „Tja, Pech gehabt!“
Dass das LStrG jedoch ziemlich klar vorschreibt, alle Straßen, über die (planmäßig) öffentlicher Verkehr führt, auch als öffentliche Straßen zu widmen – interessiert jedoch in der Praxis in Rheinland-Pfalz schlicht niemanden; weil eine Widmung stets mit rechtlichen Nachteilen (vor allem der Haftung) für den Eigentümer einhergeht. Und wo kein Kläger, auch kein Richter. Die Widmung spielt daher vor allem auch dann keine Rolle, wenn die Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs irgendwie befriedigt werden müssen. Es sei in diesem Zusammenhang auch kurz auf meine ebenfalls folgenlose Strafanzeige wegen Subventionsbetrugs im Bau von Fake-„Radwegen“, meine Übersicht zum Thema Umleitungen und den (nicht ganz so dreisten) „Fall Busenberg“ verwiesen.
Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass die Studierenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Mayen (zumindest jene, die eine Karriere beim LBM anstreben) hin und wieder in ihren Klausuren im Fach „Straßenrecht“ Fälle vorgelegt bekommen wie jenen, der sich aktuell am nördlichen Ortsausgang von Winzeln abspielt. Auch deshalb hätte es mich sehr interessiert, wie die drei vom LBM dorthin abgeordneten Lehrenden diese Maßnahme rechtlich einschätzen.
Da sich jene jedoch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum LBM befinden und daher von „freier Lehre“ an einer Beamte ausbildenden staatlichen Hochschule keine Rede sein kann, lehnte man (teils auch in recht schroffem Ton) jegliche Stellungnahme mir (und der Presse) gegenüber ab. Schließlich habe man sich ja dbzgl. schon damals (vor rund drei Jahren) im Rahmen meiner Beschwerde geäußert.
Das Tragische daran ist u. a. die Tatsache, dass ich schon damals meine Rechtsauffassung für ausreichend begründet hielt. Im Folgenden sei daher auch der dritte Abschnitt meiner Strafanzeige dokumentiert.
III. Straßenrechtliche Aspekte
In diesem Zusammenhang muss insbesondere die Tatsache beachtet werden, dass beide ausgewiesenen Umleitungsstrecken straßenrechtlich illegal sind. Insbesondere nach den §§ 1, 21 und 36 LStrG dürfen auch Umleitungen (insb. des gesamten Verkehrs einer Kreisstraße) nur über öffentliche Straßen geführt werden. In einem ähnlichen Fall (Vollsperrung der L 478 zwischen Mausch- und Hornbach im Jahre 2020) äußerte sich der Leiter des LBM Kaiserslautern laut Pfälzischem Merkur folgendermaßen, als es darum ging, (wie zw. Winzeln und Gersbach) den Kfz-Verkehr über einen alternativen (und asphaltierten) Wirtschaftsweg umzuleiten:
Geht nicht, sagte dann jedoch der Landesbetrieb Mobilität (LBM) aus Kaiserslautern, welcher für die Umleitung zuständig ist. Nach einer gesetzlichen Neureglung dürfe nur noch über klassifizierte Straßen umgeleitet werden.
Dies hat unter anderem auch etwas mit den sich daraus erst ergebenden (und in diesem Fall besonders relevanten) Verkehrssicherungspflichten (insb. §§ 11 bis 17 LStrG) zu tun.
Ich unterstelle der Stadtverwaltung Pirmasens auch im Zusammenhang mit den mehrjährigen Planungen dieser Umleitungen einen unbestreitbaren Vorsatz, hier unter Zuhilfenahme des Straßenverkehrsrechts gegen geltendes Straßenrecht, als insb. auch die gefestigte und höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG zu verstoßen, um sich ggf. gerade auch bei mit dem Ausbauzustand der Wege in Zusammenhang stehenden Unfällen und Schäden auf jenen Umleitungsstrecken aus jener Haftung stehlen zu wollen, indem dann von dieser mit Sicherheit darauf verwiesen wird, dass es sich bei jenen Wegen ja nur um „Wirtschaftswege“ handele, auf denen (da keine öffentlichen Straßen) keine Verkehrssicherungspflichten gelten würden. Auf der westlichen (asphaltierten) Umleitungsstrecke gibt es bspw. auch keine Fahrbahnbegrenzungslinien und auch keine Leitpfosten, die insb. außerhalb geschlossener Ortschaften technischer Standard sind.
Meine grundsätzliche Rechtsauffassung basiert auf der höchstrichterlichen Entscheidung 7 C 27.79 des BVerwG vom 26.06.1981:
Das landesrechtlich begründete Widmungsrecht der dafür zuständigen Behörden kann nicht dadurch umgangen werden, daß mit Hilfe des Straßenverkehrsrechts Straßennutzungszustände hergestellt werden, die die wegerechtliche Entwidmung der Straße zumindest partiell faktisch wieder aufheben und damit einer Widmungserweiterung gleichkommen. Auf diese Grenze des Straßenverkehrsrechts hat die Revision zutreffend hingewiesen (ebenso Peine in DÖV 1978, 835 [836, 837]).
Exakt dies ist bei den niemals straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswegen zwischen Winzeln und Gersbach eindeutig der Fall; hier werden unter (missbräuchlicher) Zuhilfenahme des Straßenverkehrsrechts Nutzungszustände hergestellt, die insb. nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Wirtschaftswegen im Sinne des § 1 (5) LStrG vollkommen widersprechen. Das Straßenrecht rangiert über dem Straßenverkehrsrecht; es regelt u. a., was überhaupt eine öffentliche Straße ist, auf der dann mittels der StVO der öffentliche Verkehr geregelt wird. Bei Bedarf kann ich noch weitere Gerichtsentscheidungen anführen, die meine Rechtsauslegung stützen. Ich hatte zudem bereits im Jahre 2020 wegen der damaligen Planungen eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der ADD eingereicht, die jedoch inhaltlich nicht ernsthaft geprüft wurde.
Beide Umleitungen hätten mittels des Straßenverkehrsrechts (insb. auch keinem willkürlichen Verbot des bis dato dort zugelassenen Radverkehrs) niemals – und vor allem nicht in dieser Form – verwirklicht werden dürfen. Nicht nur, weil diese Wege auch keinerlei im LStrG geregelte rechtliche oder auch bauliche bzw. technische Mindeststandards erfüllen. Sie sind, vor allem als Ersatz für den Kfz-Verkehr einer Kreisstraße, rechtlich und schon von den baulichen Voraussetzungen her, schlicht vollkommen ungeeignet. Und hätten daher in dieser Form niemals straßenverkehrsrechtlich umgesetzt werden dürfen; vor allem nicht zu Lasten des auf eine gefährliche und unzumutbare Schotterpiste abgeschobenen Radverkehrs. Von Verstößen gegen das bundes- und landesrechtlich geregelte Naturschutzrecht gänzlich abgesehen. (…)
Der Ahrtal-Paragraph
Es ist schon eine sehr feine Ironie, dass ausgerechnet der Gesetzgeber anlässlich der Ahrtal-Katastrophe mit dem § 36a einen zusätzlichen Paragraphen in das LStrG einfügte, der gar unmittelbar im Gesetz erläutert, in welchen ganz konkreten Fällen überhaupt nur eine zeitweise Nutzung nicht-öffentlicher Straßen (vor allem Feld- und Waldwege) für den öffentlichen Verkehr in Frage kommt – nämlich im Katastrophenfall. Diese Vorschrift entdeckte ich erst vor wenigen Tagen – ansonsten hätte ich natürlich bereits in meiner Strafanzeige auf jene verwiesen.
§ 36a – Widmung bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 3 bedarf es nicht. (…)
So lauten die Sätze 1 und 2 des ersten Absatzes. Wie schon beim (noch einfacher gehaltenen) § 1 (5) LStrG frage ich mich, wie sehr man sich als juristische Feinheiten gegenüber dem Bürger gerne überbetonende Behörde verbiegen muss, um derart klar formulierte Rechtsnormen vorsätzlich falsch zu verstehen?
Ein „Katastrophenfall“ liegt hier (abgesehen von einer katastrophal unfähigen Verwaltung) nun einmal nicht vor; hier ist nur eine Ortsdurchfahrt wegen einer Sanierung vollgesperrt; die am „Flaschenhals“ bspw. auch hätte einseitig gesperrt werden können. Es besteht zudem auch über andere Kreis- und Landesstraßen eine Möglichkeit, den Verkehr über das öffentliche Straßennetz umzuleiten. Das bedeutet zwar Umwege, wird aber auch an unzähligen Stellen teils unmittelbar in der Umgebung (bspw. seit einigen Wochen zwischen Rimschweiler und Zweibrücken) in keiner erkennbaren Weise problematisiert.
Die Stadt Pirmasens missachtet jedoch (mit dreijähriger Ansage) vorsätzlich das LStrG und führt den Kfz-Verkehr (inkl. des ebenfalls nicht verbotenen Schwerlastverkehrs) einer Kreisstraße voraussichtlich über ein halbes Jahr lang (und dies auch noch per Ampelregelung!) über nicht-öffentliche Wirtschaftswege, als auch hierfür weder baulich noch rechtlich geeignete Gemeindestraßen (Tempo-30-Zonen und faktisch verkehrsberuhigte Bereiche). Dasselbe tut sie übrigens auch mit dem Radverkehr – auch dieser wird nämlich auf einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Feldweg geleitet, der bestenfalls für Traktoren taugt. Auch dies ist straßenrechtlich illegal.
Bei einer Klausur wäre ich somit bei der Prüfung schon „draußen“. Die Korrektoren würden einen roten Strich an den Rand setzen, wenn ich in der Klausur die Auffassung vertreten würde, dass die Stadt Pirmasens den Verkehr einer Kreisstraße über diese Feldwege leiten dürfe. Aber zum Glück ist das hier ja keine (realitätsferne) Klausur, sondern das „wahre Leben“. Etwas, womit viele Beamte und öffentlich Bedienstete ja generell Probleme zu haben scheinen; vor allem, wenn politischer Wille und Gesetze (das muss nicht einmal das Grundgesetz sein) nicht unmittelbar im Einklang zueinander stehen.
Für den Einstieg in die Thematik sollte dieser Beitrag vorerst einmal genügen. Ich werde in den kommenden Tagen noch eine Chronologie sowie weitere Beiträge und Dokumente zu diesem Thema veröffentlichen.
Schön, dass Du wieder blogst. Verkehr ist zwar nicht mein Thema (ich hab praktisch keine Ahnung), aber ich freue mich, dass Du zurück bist.
Es stinkt wirklich zum Himmel, wie hier gegen Gesetze und Vorschriften gehandelt wird. Ich bin übrigens mal auf einem grobschottrigen Weg mit dem Rad gestürzt und musste danach in die Notaufnahme, auch wenn ich nur Steinsplitter in der Hand hatte. Seitdem habe ich Angst, auf Schotter zu fahren.
Du gehörst wohl auch zur „Weicheigeneration“!
Du solltest mal mit mir Endurofahren…lächel
Das ist genau das, was ich seit Dekaden sage.
Nur noch Weicheier….
Die neue und hoffentlich letzte Generation hat es verbockt.
Seit Anfang der 80er muss alles clean sein und nichts darf dem Zufall über lassen werden.
„But you won’t fool the children of the revolution“
T-Rex, aber der hat wohl selbst nicht daran geglaubt.
Kennt ihr nich… na sowas… hätte ich mir aber auch denken können.
Stürze auf Schotter sind wirklich nicht angenehm; hatte ich ja letzten Sommer auch nach längerer Zeit wieder mal einen. Im Wald mit dem MTB kalkuliere ich das ein – als Ersatz für die einzige(!) asphaltierte Strecke in die Stadt ist das, was die Verwaltung mir hier aufnötigt, eigentlich undenkbar. Zumal es wortwörtlich im Gesetz steht, wann so etwas überhaupt nur (befristet) geht.
Bin gespannt, was man mir morgen entgegenstammeln wird.Schlimm übrigens auch, dass ich es mir in unserem Super-„Rechtsstaat“ schlicht nicht ein weiteres Mal leisten kann, ca. 500 Euro zu verbrennen.