Der LBM leugnet den § 36a LStrG

Schon Anfang Mai hatte ich beim Leiter des LBM Kaiserslautern, welcher sich im Jahre 2020 anlässlich einer Vollsperrung der L 478 bei Mauschbach mehr als eindeutig festgelegt hatte, dass der Verkehr im Rahmen einer Umleitungsmaßnahme nicht über Wirtschaftswege geführt werden dürfe, eine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde (formlos, fristlos, fruchtlos) gegen die Stadt Pirmasens wegen der illegalen Umleitung zwischen Winzeln und Gersbach eingereicht. Es bedurfte mehrerer Beschwerden und Nachfragen, ehe man mir heute ein an den Straftatbeständen der Beleidigung kratzendes Schreiben vom 15. Juli übermittelte, welches einmal mehr meine nicht vorhandenen Erwartungen unterbot. Denn der LBM tat das, was schon seine Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Mayen taten: Er leugnete den § 36a LStrG einfach vollständig.

Bereits vor der Einfügung des § 36a war die Rechtslage meines Erachtens eindeutig, denn der § 36 in Verbindung mit § 1 (5) LStrG sprach, wie auch der § 21, ausschließlich von öffentlichen Straßen – im wortwörtlichen Sinne dieses Gesetzes. Hier zudem noch einmal das eingangs erwähnte Zitat des LBM Kaiserslautern anlässlich der Vollsperrung der L 478 bei Mauschbach 2020:

Geht nicht, sagte dann jedoch der Landesbetrieb Mobilität (LBM) aus Kaiserslautern, welcher für die Umleitung zuständig ist. Nach einer gesetzlichen Neureglung dürfe nur noch über klassifizierte Straßen umgeleitet werden.

Es ist mir einfach unbegreiflich, wie man sich als Landesbehörde weiterhin derart halsstarrig, widersprüchlich und unprofessionell verhalten kann? Indem man einfach den von mir vorgebrachten § 36a LStrG vollständig leugnet! Der LBM geht auf diese spezielle, die allgemeine Vorschrift des § 36 noch zusätzlich konkretisierende Vorschrift in seiner Antwort nicht mit einem einzigen Wort ein. Das Folgende ist die wesentliche (unbelegte) „Begründung“, um die illegale Maßnahme der Stadt Pirmasens abzusegnen:

Die Inanspruchnahme von Wirtschaftswegen für eine baustellenbedingte Umleitung ist zulässig.

Nein, ist sie eben nicht! Diese Wege sind auch im Sinne des § 21 weder öffentliche Straßen, noch private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen.

Ich zitiere hier noch einmal den im Zuge der Ahrtal-Katastrophe neu eingefügten § 36a (1) S. 1 LStrG:

Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist.

Keines der Tatbestandsmerkmale wird zwischen Winzeln und Gersbach erfüllt; die Wirtschaftswege sind auch bis zum heutigen Tage weder nach § 36, noch § 36a LStrG gewidmet worden. Die K 6 ist allein wegen einer schon vor Jahren fehlerhaft geplanten Baumaßnahme nicht nutzbar. Die einzigen Katastrophen sind hier eine vorsätzlich geltendes Recht missachtende Stadtverwaltung und eine noch unfähigere Landesbehörde.

Man hatte mir ja neulich auch wieder empfohlen, ich solle mich über solche Sachen nicht aufregen. Es brächte ja auch generell nichts, sich dagegen aufzulehnen. Schnauze halten? Das ist aber im Endeffekt ja auch nur das, was die überwiegende (totalverblödete) Mehrheit macht. Ist Unwissenheit ein Segen? Aber ja, wenn man gar nicht erst weiß, dass der Staat kackdreist seine eigenen Gesetze missachtet, dann kann einem das natürlich auch nicht wehtun. Vor allem auch dann nicht, wenn man nicht persönlich davon betroffen ist (bspw. als Anwohner, Fußgänger oder Radfahrer), sondern als Autofahrer sogar davon profitiert.

Ich kann und werde so etwas niemals akzeptieren; niemals widerspruchslos hinnehmen, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Weder in Sachen Corona, noch beim Thema Radverkehr. Seit über drei Monaten diskriminiert und kriminalisiert(!) mich die Verwaltung dieses widersprüchlichen, sich selbst delegitimierenden Scheißstaats auf meiner täglichen Strecke von der Stadt in meinen Vorort.


Nachtrag (28. Juli 2023)

Ich hatte ja ganz vergessen, dass ich vor circa einem Monat unterwegs ein fantastisches Symbolbild dafür, wie der LBM das „Recht“ interpretiert, anfertigen konnte; unweit der B-10-Anschlussstelle Petersberg.

Man missachtete bei der Anfahrt zum (auf einer HBR-Route befindlichen) „Parkplatz“ nicht nur ein Verbot für Kraftfahrzeuge, sondern beim Parken auch kackdreist ein Absolutes Halteverbot. Ich bin mir aber sicher, dass das fähige Personal, welches auch obige Entscheidung fällte, in der Lage ist, in der gleichen unverfrorenen Weise zu behaupten, dass der LBM das mit seinen Fahrzeugen dürfe.

Hätten wir doch nur eine kritische Presse.


Folgebeitrag

Der Schotter des Grauens im Juli

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