Schillerstraße: Freigabe angekündigt

Ich werde seit Anbeginn meines radverkehrspolitischen Engagements eigentlich nur verarscht und verhöhnt. Als ich mich im letzten Herbst ein letztes Mal aufbäumte, um eine der unzähligen Verwaltungen in wenigstens einer wirklich relevanten Angelegenheit entgegen ihrem Willen vor Gericht niederzuringen, hatte ich (aufgrund der in meiner Klage und weiteren Schriftsätzen zitierten Entscheidungen anderer Gerichte) noch einen Restglauben an den „Straßenverkehrsrechtsstaat“. Die 3. Kammer des VG Neustadt hat jenen am 27. März gemeuchelt und beerdigt. Ich bin mir auch sicher, dass der Vorsitzende es als Affront auffasste, den „Vorschlag“ des Gerichts, das Verfahren bis Ende August 2023 ruhend zu stellen, zurückzuweisen und auf einer zeitnahen Entscheidung zu beharren. Hierfür bestrafte(!) man mich mit einer relativ frühen (und miserabel begründeten) Klageabweisung.

Ich bin ob der allgemeinen Niedergeschlagenheit immer noch nicht dazu gekommen, über jene kafkaeske Farce, die sich am Vormittag des 27. März im Verwaltungsgericht Neustadt abspielte, hier im Blog genauer zu berichten. Nicht nur ob der Ignoranz (und Undankbarkeit) meiner sogenannten „Mitstreiter“. Auch das Urteil habe ich daher auch bislang ganz bewusst weder veröffentlicht, noch besprochen.

Es folgt ein Auszug aus meinem Schriftsatz vom 25. Januar, in welchem ich auf die lange Zeit, die bereits seit meinen ersten, auf die Öffnung der Schillerstraße abzielenden Eingaben vergangen war, eingehe.


Schriftsatz vom 25. Januar

(…) Zudem widerspricht die Beklagte bzgl. der angeblichen „Komplexität“ dieses Themas ausdrücklich ihrem eigenen Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahre 2020. Ich zitiere in diesem Zusammenhang noch einmal aus meinem Antrag vom 19.01.2022 (Seite 5) zur Öffnung von Einbahnstraßen in Pirmasens:

Die Planersocietät stuft den Kostenaufwand als „niedrig“, die Umsetzungsdauer als „kurzfristig“ ein.

Was bedeutet nun konkret „kurzfristig“? Warum wies die Planersocietät, die den Verkehrsentwicklungsplan erarbeitete, nicht darauf hin, dass man die hiesigen Autofahrer erst einmal daran „gewöhnen“ müsse?

Im Übrigen hat mir der Radverkehrsbeauftragte schon einmal mitgeteilt, die Freigabe der Schillerstraße würde „prioritär“ geprüft (ebenfalls Seite 5 des Antrags; Zitat vom 18.12.2021):

Die Freigabe der Schillerstraße steht jedoch im Rahmen der Erstellung des Radverkehrskonzepts bei höherer Priorität.

Wie in meinem Schriftsatz vom 25.12.2022 nachgewiesen, war die „prioritäre“ Schillerstraße nicht einmal Teil dieses Konzepts (eines privaten Verkehrsplanungsbüros). Das Gericht möge doch bitte von der Beklagten Belege für diese damalige Aussage anfordern, anhand derer sie nachweist, was sie ganz konkret die Schillerstraße betreffend „prioritär“ unternommen oder geprüft hat?

(…)

Ich würde das Gericht daher darum bitten, mir genauer zu erläutern, inwiefern es angesichts des Sachverhalts und der fehlenden materiellen Begründung der von mir angefochtenen Verkehrsregelungen in der Schillerstraße sachlich gerechtfertigt oder zielführend ist, der Beklagten diesen weiteren erheblichen zeitlichen Aufschub von über einem halben Jahr zu gewähren? Zumal auch überhaupt keine sachlichen Gründe erkennbar sind, die eine derart lange Überprüfungsdauer rechtfertigen würden, m. E. reicht dafür eine Woche. Andernfalls soll die Beklagte dem Gericht und mir nachweisen, warum sie dafür so lange benötigt?


In meinem vierten und letzten Schriftsatz vom 23. Februar nahm ich zum „Vorschlag“, das Verfahren bis in den Spätsommer ruhen zu lassen, folgendermaßen Stellung:


Schriftsatz vom 23. Februar

II. Zur angedachten Ruhendstellung des Verfahrens bis August 2023

Wie bereits in meinem Schriftsatz vom 25.01.2023 und per e-mail vom 09.02.2023 (als Anlage beigefügt) erwähnt, widerspreche ich der Absicht des Gerichts, das Verfahren ruhend zu stellen, um der Beklagten bis Ende August 2023 Zeit zu geben, die Schillerstraße zu überprüfen.

Diesem Rechtsstreit wohnt ausdrücklich auch eine erhebliche zeitliche Komponente inne, die meines Erachtens von Seiten des Gerichts angemessen berücksichtigt und auch geklärt werden muss. Wie bereits in meiner Klage und den weiteren Schriftsätzen angemerkt, bemühe ich mich seit dem Jahr 2018 mittels mehrerer Eingaben und persönlicher Gespräche um die Öffnung von Einbahnstraßen in Pirmasens; konkret auch der Schillerstraße.

Es kann (in einem Rechtsstaat) meines Erachtens nicht rechtmäßig sein, dass eine Verwaltung eine korrekte Ermessensausübung , zu der sie sowieso von Amts wegen verpflichtet ist, über Jahre hinauszögern und somit verweigern darf. Insofern nun das Gericht der Beklagten erneut diesen erheblichen zeitlichen Aufschub gewähren möchte, verkennt dieses meines Erachtens die Bedeutung eines maßgeblichen Anteils dieses Rechtsstreits; nämlich der bereits (sinnlos) verstrichenen Zeit. Jeder einzelne zusätzliche Tag, an welchem die von mir bemängelten Verkehrszeichen weiterhin im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind, beeinträchtigt mich in meinen Rechten – und ist letztlich auch unwiderbringlich und entschädigungslos verloren.

Zumal es mir auch angesichts der Drei-Monatsfrist i. S. d. VwGO zur Erhebung einer Untätigkeitsklage unangemessen erscheint, der Beklagten im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine (von dieser auch noch selbst gesetzten) Frist zu gewähren, die die genannte gesetzliche Frist faktisch verdoppelt.

In meiner Klage (Seite 5) verwies ich u. a. auf das Urteil AN 10 K 16.02493 des VG Ansbach vom 13.10.2017, in welchem das Gericht einer Straßenverkehrsbehörde u. a. auch den ganz allgemeinen Rechtsgrundsatz erläuterte, wonach jene ihr Ermessen zu dokumentieren habe. Ich zitiere hier in diesem Falle nur noch einmal auszugsweise den S. 1 der Rn. 35:

Das Fehlen einer ordentlichen, rechtmäßigen Ermessensentscheidung kann auch nicht mit der Arbeitsbelastung der Beklagten und der Vielzahl von ihr erlassenen verkehrsrechtlichen Anordnungen entschuldigt werden.

Das Gericht verweist hier auf eine „Vielzahl“ von verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese sind in einer Straßenverkehrsbehörde nachweislich (auch laut VG Ansbach) ein „Alltagsgeschäft“. Diese Behörden müssen unter anderem regelmäßig auch kurzfristig korrekte verkehrsbehördliche Anordnungen erlassen, wenn bspw. unerwartete Bauarbeiten im Straßenraum notwendig werden oder plötzlich anderweitige Gefahren im Straßenraum durch einsturzgefährdete Gebäude, ggf. umstürzende Bäume, Risse im Asphalt im Bereich von Böschungen etc.) drohen. Sie muss zudem regelmäßig Anträge auf verkehrsregelnde Maßnahmen von Bauunternehmen im Sinne des § 45 (6) StVO bearbeiten und jene auf Rechtmäßigkeit sowie Korrektheit überprüfen und abschließend die beantragten Verkehrszeichen und -einrichtungen (ermessensfehlerfrei) verkehrsbehördlich anordnen. Was der Beklagten ebenfalls regelmäßig misslingt; ich verweise hierzu exemplarisch auf eine Anordnung im Zuge einer (von mir gerichtsfest dokumentierten) Baumaßnahme an der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln im September 2022, welche ich ggf. auch noch im Rahmen einer Feststellungsklage verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen werde.

Auch die Anordnung von temporären Halteverboten (anlässlich von privaten Umzügen) oder auch die Einrichtung von Straßensperrungen und Umleitungen bspw. anlässlich einer kurzfristig angemeldeten Demonstration, wegen Straßenfesten oder Sportveranstaltungen sind ureigene (und alltäglich zu bewältigende) Aufgaben der damit vom Verordnungsgeber beauftragten Behörden. Welche darüber hinaus, auch nach den von mir in meinen bisherigen Schriftsätzen genannten Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, sowieso permanent dazu angehalten sind, das von ihnen zu regelnde und zu überwachende Straßennetz fortwährend im Blick zu behalten und falls (vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr) nötig, zeitnah und unmittelbar durch den Erlass von verkehrsbehördlichen Anordnungen regulativ einzuschreiten.

Es ist – ich bitte um Verzeihung, dass ich mich mehrfach wiederhole – nicht einmal im Ansatz sachlich erkennbar, warum die Beklagte, die bereits mit ihrem „Radverkehrskonzept“ ausschließlich auf Zeit spielte, noch einmal über ein halbes Jahr benötigen soll, um die von mir seit Jahren bemängelte Verkehrsregelung (nicht nur) in der Schillerstraße abschließend zu überprüfen? Die Beklagte wäre spätestens mit meiner Antragsstellung hierzu verpflichtet gewesen. Sie hat aus eigenem Verschulden (und m. E. auch vorsätzlich) die (weitere) Untätigkeit vorgezogen, welche nun mir wiederum zu einem weiteren rechtlichen Nachteil (viele weitere Monate, während derer ich diese Straße nicht befahren darf) gereichen soll. Ich bitte daher das Gericht, die Beklagte dazu aufzufordern, eine umgehende Entscheidung zu treffen.


Gericht belohnt untätige und lügende Behörden

Auf diesen Schriftsatz hin erhielt ich relativ zügig den gelben Umschlag mit dem Termin für die mündliche Verhandlung. In jener spielte die Frage nach der zeitlichen Komponente keine Rolle; die Kammer beschäftigte sich auch im Urteil nicht mit der Frage, inwiefern es im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angemessen oder rechtmäßig sei, der Verwaltung, die den Kläger im vorherigen Verwaltungsverfahren mehrfach und nachweislich belogen hat, ohne jegliches kritische Hinterfragen einen zeitlichen Aufschub zu gewähren, der gar über die Verdopplung der gesetzlichen Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage (drei Monate) hinausgeht.

Leider habe ich vom verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht wenig bis keine Ahnung; bin mir aber sicher, dass die dritte Kammer des VG Neustadt auch in dieser Frage einen weiteren Grund für eine Berufung vor dem OVG Koblenz dargeboten hat. Wohl wissend, dass ich mir jene Berufung mit relativer Sicherheit finanziell nicht werde leisten können.


Angekündigte Freigabe

Wie dem auch sei. Da sich der August dem Ende entgegenneigt, fragte ich beim Radverkehrsbeauftragten nach, wie es nun mit der Schillerstraße aussehe. Jener teilte mir heute Folgendes mit:

Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr in der Schillerstraße steht kurz bevor.

Die Freigabe hat gleichzeitig auch Auswirkungen auf die umliegenden Straßenzüge. Mit dem Aufhängen von ein paar Schildern ist dies nicht getan. Hier musste der gesamte Block näher betrachtet werden. Sobald die Anordnung erfolgt ist, wird auch der städtische Wirtschafts- und Servicebetrieb die entsprechenden Maßnahmen umsetzen. Der Freigabe der Schillerstraße in Gegenrichtung für den Radverkehr steht nun also nichts mehr im Weg.

Danke für Nichts. Verarschen kann ich mich auch alleine!

Die Verwaltung lässt mich eine teure Klage führen, für die sie mich hinterher noch gesondert abkassiert (teilweise klar rechtswidrig). Und kann sich hierbei auch noch auf ein „Gericht“ verlassen, welches quasi ausschließlich als deren Anwalt aufgetreten ist – und ihr in vielerlei Hinsicht die heruntergelassene Hose, mit der sie eigentlich völlig jämmerlich und würdelos dastand, liebevoll wieder hochgezogen hat.

Eigentlich wäre es die Aufgabe eines objektiven Gerichts gewesen, insbesondere aufgrund der nachweislichen Lüge, man würde bzw. hätte die Schillerstraße (bereits in der Vergangenheit, spätestens im Widerspruchsverfahren) „prioritär“ geprüft, der Verwaltung keine siebenmonatige, sondern eine bestenfalls zwei- bis vierwöchige Frist zu setzen. Insbesondere auch aufgrund des Wegfalls der vorherigen (im Rechtsausschuss vorgebrachten) Ausrede, man benötige dafür ein „Radverkehrskonzept“. Stattdessen bestrafte das Gericht mich dafür, dass ich eine zeitnahe Entscheidung haben wollte – und sog sich bei der mündlichen Verhandlung und im Urteil die abstrusesten Begründungen aus den Fingern. Die Beklagte musste sich im Endeffekt über die gesamten 45 Minuten kein einziges Mal selbst äußern.

Nun also möchte die Stadt die Schillerstraße doch für den Radverkehr öffnen. Es war und ist (Siehe auch die Aussagen im eigenen Verkehrsentwicklungsplan) kein tragfähiger sachlicher Grund erkennbar, warum diese Angelegenheit mehrere Jahre bis zur Umsetzung hätte in Anspruch nehmen dürfen. Und ich gehe stark davon aus, dass es auch trotz dieser Ankündigung noch mehrere Monate bis Jahre dauern wird, ehe ich tatsächlich zum ersten Mal legal diese Alternativroute mit dem Rad werde benutzen dürfen.

Dieser offen radverkehrsfeindlichen Stadtverwaltung ging es in dieser Angelegenheit meiner Meinung nach vor allem auch um Eines: Dass sie sich nicht von irgendeinem Bürger sagen lässt, was sie zu tun oder zu lassen hat! Das Gericht hat diese arrogante behördliche Willkür vollkommen kritiklos abgesegnet. Und keine Woche später knallte man mir – wohl von diesem großen Sieg angespornt – gleich die nächste Unverschämtheit vor die Nase.

Danke nochmal, liebe 3. Kammer des VG Neustadt! Abschließend sei hier noch meine erste Reaktion nach der 137 km langen Rennrad-Tour zum Gericht vom 27. März per (unkorrigierter) e-mail dokumentiert.


E-mail vom 27. März

Sehr geehrte Richter der 3. Kammer des VG Neustadt,

gestatten Sie mir auf diesem Wege, direkt nach meiner ca. 3,5-stündigen Heimfahrt mit dem Rennrad aus Neustadt, eine kurze und formlose freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 5 GG zur Farce, die sich heute Vormittag in Ihren Räumlichkeiten abgespielt hat.

Der vorsitzende Richter lobte mich zu Beginn für mein Engagement und zum Ende hin dafür, dass ich trotz all seiner Voreingenommenheit, fragwürdigen Rechtsauslegung und vollkommen einseitigen Verhandlungsführung sachlich geblieben bin. Ja; mir wurde es nicht leicht gemacht.

Leider bin ich heute Vormittag auch nicht mehr dazu gekommen, noch einmal einen weiteren Beleg für die „Ernsthaftigkeit“, mit der die Pirmasenser Verwaltung nicht nur mein Petitionsrecht im Rahmen unzähliger formloser Eingaben fortwährend missachtet, sondern eben auch, wie dort generell mein „Engagement“ gesehen wird, zur Sprache zu bringen. Es lässt sich auf Blatt 10 in der Verwaltungsakte nachlesen; in einer e-mail von Frau X an Ihren Vorgesetzten:

Er nervt.

Exakt diesen Eindruck vermittelte mir der vorsitzende Richter; von der 1. Minute an. Schon die ungewöhnlich frühe Terminierung der Hauptverhandlung erschien mir, als hätte man meine Zurückweisung, das Verfahren bis Ende August ruhend zu stellen, als „Affront“ betrachtet; weil ich die auch vom Gericht während der mündlichen Verhandlung nicht einmal annähernd kritisch hinterfragt werdende weitere zeitliche Hinauszögerung der von mir begehrten Ermessensausübung bis über den August hinaus nicht mehr weiter akzeptieren wollte. Sondern – nach über 4 Jahren! – weiterhin auf die Zusagen einer Verwaltung vertrauen solle, die mich nachweislich(!) mehrfach belogen(!) hat.

Nicht minder fragwürdig war, mich unter Verweis auf zusätzliche Kosten für ein schriftliches Urteil dazu zu „bewegen“, meine Klage zurückzuziehen. Das Gericht hat mich hier in einer meines Erachtens rechtswidrigen Weise unter Druck gesetzt. Ich betrachte nicht nur dies als Indizien für eine Voreingenommenheit oder ggf. auch eine Befangenheit des Vorsitzenden.

Spätestens den letzten Beleg dafür, dass auch der vorsitzende Richter von mir und meinen Ausführungen offenkundig „genervt“ war, lieferte er mir, indem er mir gar mit einer gewissen Häme verkündete, dass mich ein schriftliches Urteil auf jeden Fall noch einmal richtig Geld kosten würde. Die frühe Terminierung und das Beharren auf einer Entscheidung dienten somit m. E. eindeutig als „Bestrafung“ für meine Unverfrorenheit, das Gericht dazu aufzufordern, dass Zeitspiel der Beklagten nicht weiter unkritisch zu dulden. Weiteres werde ich ggf. noch in einer formellen Anhörungsrüge anführen.

Es sind (bundesweit für ihre fast grenzenlose Verwaltungsfreundlichkeit bekannten) „Gerichte“ (Verzeihung, dass ich hier ironische Anführungszeichen verwenden muss) wie Ihres, welches den jeweils letzten Nagel in jene unzähligen Särge treiben, in denen naive Idealisten wie ich ihren Restglauben an die Selbstbindung von Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz, aber vor allem auch ihr ehrenamtliches Engagement final beerdigt haben. Mich fragen immer wieder Freunde und Bekannte, warum ich mir diesen Zeit und Nerven raubenden Kampf mit den Behörden überhaupt antue? Diese hatten leider recht; ich bin ein seine Zeit verschwendender Idiot!

Sie haben heute einer der bürgerunfreundlichsten und willkürlichsten Behörden des Landes einen Blankoscheck ausgestellt – und mir somit für alle Zeiten alle Möglichkeiten genommen, in dieser Verwaltung, in der man nachweislich über das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 (3) GG nur trocken lacht, überhaupt auch nur das Geringste bewirken zu können. Sie haben (das lässt sich im Übrigen auch durch den gesamten Verfahrensgang belegen) völlig einseitig nach Rechtfertigungen für deren Verhalten gesucht. Sie haben einer Behörde, die aus der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine restriktiv-autokratische gemacht hat, in ihrer grenzenlosen Willkür unendlich bestärkt. Und mich dazu gebracht, heute einen Schlussstrich zu ziehen; ich werde mein Engagement nun völlig einstellen; es hat keinerlei Aussicht mehr auf den geringsten Erfolg.

Sie haben heute nicht nur durch die einseitige Verhandlungsführung, in welcher über die gesamte Zeit kein einziges nennenswert kritisches Wort in Richtung der Beklagten erfolgte und jene auch nicht ein einziges Mal dazu aufgefordert wurde, irgendetwas zu belegen oder zu begründen, mehr als eindeutig klargemacht, dass es Ihnen heute nicht darum ging, Recht zu sprechen. Sie wollten einen nervenden Bürger abfertigen und den Fall vom Tisch bekommen; möglichst noch ohne Aufwand in Gestalt eines Urteils.

Herzlichen Glückwunsch hierfür! Sie werden dies auch in dem Wissen getan haben, dass eine Berufung vor dem OVG Koblenz aufgrund der hohen Kosten relativ unwahrscheinlich ist.

Ich lege abschließend auch Wert auf die Feststellung, dass alle Inhalte dieser e-mail sachlich(!) sind.


Folgebeitrag

Und noch ’ne Einbahnstraße!

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