Diese Woche erfüllte die Kreisverwaltung Südwestpfalz dann doch noch (mit mehreren Wochen Verspätung) einen Antrag nach dem LTranspG. Ich ließ mir, nachdem ich im Jahr 2023 mehrfach die Entfernung der Zeichen 240 StVO an der K 36 zwischen Lemberg und Ruppertsweiler einforderte, die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung jener übermitteln. Nachdem man mir im Laufe des Jahres mitgeteilt hatte, dass die mit diesen Schildern verknüpfte Benutzungspflicht bereits im Juni 2021(!) aufgehoben wurde. Diese Schilder hängen aber immer noch! Und wie das in einer Bananenrepublik so üblich ist, verweist die zuständige Behörde darauf, dass sie ja auch nichts dafür könne, wenn eine andere Behörde einfach keine Lust habe, sich an ihre Anordnungen zu halten.
Der Inhalt dieser Anordnung ist für mich persönlich tatsächlich eine Dokumentation meines Erfolges im Kampf gegen rechtswidrige Fahrbahnverbote, denn die Kreisverwaltung hob hier nicht nur die Benutzungspflichten an insgesamt 12 Bundes-, Landes- und Kreisstraßen auf, sondern setzte dies tatsächlich auch gegen die Bedenken des LBM durch.
Der LBM (den ich gerne „Landesbetrieb für Motorisierte“ nenne) hat in Rheinland-Pfalz eine (problematische) Doppelfunktion, denn er ist (mit seinen zahlreichen, vor allem regional gegliederten Zweigstellen) nicht nur Straßenbaubehörde, welche zahlreiche klassifizierte Straßen mit schikanösem Blödsinn wie in Ixheim verunstaltet oder gar per Teileinziehung wichtiger Straßen Radfahrer komplett entrechtet, sondern gleichzeitig auch Fachaufsichtsbehörde in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten über die Kreise und kreisfreien Städte. Dies führt in der Regel dazu, dass diese meistens vor den Vorgaben des LBM kritiklos kuschen und, wie bspw. in Ixheim, wunschgemäß bebläuen, ohne auch nur einen Hauch eigenen pflichtgemäßen Ermessens selbst auszuüben.
Der Hauptgrund für die Entfernung der von mir bemängelten Verkehrszeichen im Kreis Südwestpfalz war laut Kreisverwaltung die Tatsache, dass an allen Abschnitten keine sicheren Querungsmöglichkeiten (wie sie jedoch u. a. von der VwV vorgeschrieben sind) bestehen. Sie hatte sich im Rahmen der von mir 2016 angestoßenen zahlreichen Eingaben im März 2019 an das Verkehrsministerium gewandt, welches wiederum u. a. feststellte, dass
(…) zunächst eine konkrete Gefahrenlage für eine Anordnung gegeben sein muss und eine Betrachtung und Bewertung des konkreten Einzelfalls erforderlich ist.
Dies entspricht ja auch der immer noch geltenden Rechtsprechung des BVerwG. Schön, so etwas selbstverständliches noch einmal von einem Ministerium zu lesen. Auf konkrete Fragestellungen im Hinblick auf das Thema Querungsmöglichkeiten wollte jedoch auch das Ministerium nicht weiter eingehen. Was ich persönlich schon für ein ziemlich starkes Stück halte. Es ist fast schon „beruhigend“, dass das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium nicht nur mich, sondern auch andere Behörden ignoriert. Der nächste Abschnitt ist eigentlich ein Skandal:
Bereits vor Erhalt dieses Antwortschreibens hatte sich der LBM Koblenz unter Bezugnahme auf unsere Anfrage per Mail gemeldet und klar verdeutlicht, dass die durch uns bereits seit Jahren als grundsätzlich rechtswidrig erkannten Zustände bei linksseitiger Benutzungspflicht (fehlende Querungsmöglichkeit) im Ergebnis dazu führen muss, diese unverzüglich aufzuheben. Außerdem wurde verdeutlicht, dass die strengeren Vorgaben der StVO (hier: Schaffung einer Querungsmöglichkeit, ohne Ausnahme) in der Hierarchie über der ERA stehen und anzuwenden sind.
Das geht runter wie Öl: Eine Straßenverkehrsbehörde bezeichnet linke Wegelchen ohne Querungshilfen als „grundsätzlich rechtswidrig“ und der LBM Koblenz stellt fest, dass die Benutzungspflichten „unverzüglich aufzuheben“ sind.
Aber warum genau ist das jetzt ein Skandal? Weil die Planfeststellungsbehörde des LBM Rheinland-Pfalz so etwas wider besseren Wissens geplant hat und ganz aktuell an der B 48 bei Hochspeyer durch den LBM Kaiserslautern neu bauen lässt – und zwar wieder ohne derartige Querungshilfen eingeplant zu haben. Dies ist unter anderem im offiziellen Planfeststellungsbeschluss vom 14.12.2021 auf den Seiten 68 und 70 oder in meinen beiden Blogbeiträgen zu diesem Thema nachzulesen. Ich war damals fassungslos und hatte schlicht keine Lust mehr, zu dieser Ignoranz noch einen weiteren Beitrag zu verfassen.
Zurück zur Anordnung vom 7. Juni 2021: Letzten Endes veranlasste die fehlende Rechtssicherheit die Kreisverwaltung dazu, die Benutzungspflichten (und das nicht nur linksseitig, sondern beidseitig) aufzuheben. Im Anhörungsverfahren sprach sich der LBM Kaiserslautern gegen die „pauschale Aufhebung“ aus. Wie es allgemein um das Rechtsverständnis dieser Behörde bestellt ist, verdeutlicht der folgende Satz:
Zwar stimmte dieser zu, dass die aktuell geltenden baulichen Voraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflicht nicht erfüllt sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit aber eine Trennung des Motorisierten- und Radverkehrs geboten ist.
Der LBM schlug daher eine weitere Verkehrsschau vor, um zumindest ein Benutzungsrecht zu ermöglichen. Das wiederum ist sehr interessant, weil der LBM, als auch die Kreisverwaltung hiermit indirekt bestätigen, dass auf den entbläuten Wegen (und vor allem ohne Piktogramme) eigentlich gar keiner mehr Radfahren darf; was ich u. a. auch in meiner Strafanzeige zum schweren Unfall bei Fischbach (auf einem entbläuten, HBR-beschilderten Wegelchen) genauer ausführte. Ja, hätte die Staatsanwaltschaft tatsächlich Ermittlungen aufgenommen, hätte die Kreisverwaltung zumindest zu ihrer Entlastung vorbringen können, für wie gefährlich sie vor allem linksseitige Wegelchen hält.
Die Kreisverwaltung schlägt in ihrer Anordnung abschließend auch selbst jene Piktogramm–Lösung im Sinne des Rundschreibens des LBM Koblenz vom 21.01.2019 vor. Ohne allerdings auf die Problematik einer (notwendigen, aber ebenfalls nicht stringenten) linksseitigen Freigabe per (die durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden muss) einzugehen. Mit den Piktogrammen geht man jedenfalls auch weiterhin sehr sparsam um; die allermeisten der ehemals bebläuten Wegelchen sind seitdem definitiv Gehwege, auf denen Radfahrer nicht fahren dürfen.
Dies zur Anordnung. Eine Besonderheit in diesem Falle ist auch die Tatsache, dass es sich bei der K 36 um eine Kreisstraße in der Baulast der Kreisverwaltung Südwestpfalz selbst handelt. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass gemäß der Bestimmungen des § 5b (1) StVG und § 12 (2) LStrG die Kreise nicht nur die Kosten tragen, sondern auch die Verkehrszeichen selbst montieren und demontieren müssen; was aber wohl nach § 49 (3) Nr. 1 LStrG generell Aufgabe des LBM zu sein scheint.
Warum nun aber 11 der 12 Landstraßen ohne Probleme im blauen Herbst 2021 entschildert wurden (u. a. auch an der B 270 an der Biebermühle), jene an der K 36 zwischen Lemberg und Ruppertsweiler aber bis zum heutigen Tage hängen und selbst aufgrund mehrerer (von mir angestoßener) Erinnerungen von Seiten der Kreisverwaltung an den LBM nicht entfernt wurden, ist in keiner rationalen Weise mehr nachvollziehbar. Die Kreisverwaltung gibt in ihrem Schreiben an mich sogar abschließend folgende Bankrotterklärung ab:
Etwaige Weisungsrechte stehen uns als Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Landesbetrieb Mobilität als Straßenbaubehörde in diesem Zusammenhang nicht zu.
Das „nicht“ wurde fett gedruckt und unterstrichen! Leider sind meine Kenntnisse hinsichtlich der Frage, ob nicht auch Behörden, welche Empfänger eines Verwaltungsaktes sind, mit den üblichen Mitteln des Verwaltungszwangs dazu gebracht werden können, sich an jenen zu halten, nicht besonders stark ausgeprägt. Die Kreisverwaltung hätte sich zumindest ans Ministerium wenden können. Hielt das aber in den letzten 2,5 Jahren auch nicht für nötig. Seitdem sind die blauen Schilder nur noch Scheinverwaltungsakte.
Ich habe jedenfalls Mitte Januar eine Fachaufsichtsbeschwerde beim LBM gegen die Kreisverwaltung eingereicht; in der damaligen Annahme, dass diese halt selbst auf die Leiter steigen und die Schilder zu entfernen habe. Jene Beschwerde wurde vom LBM bislang vollständig ignoriert. Wäre ja auch besonders lustig, wenn er sich hier abschließend selbst bescheinigen müsste, über Jahre die Anordnung einer anderen Behörde komplett ignoriert zu haben.
Das Beitragsbild (vom 10. Januar, aufgenommen direkt hinter dem ehemals auf eine vollkommen geisteskranke Weise bebläuten Kreisel an der Altenwoogsmühle) zeigt übrigens ein weiteres Beispiel für die „Sorgfalt“, mit der dieses elende Zeugs immer wieder aufgestellt wird. Man soll bzw. müsste exakt dort links auf einen „Geh- und Radweg“ wechseln; obwohl dort eine Sperrfläche markiert und auch gar keine asphaltierte Auffahrt vorhanden ist.