Tempo 15 am Logistikzentrum Steitzhof

Die Kreisstraße 84 (an welcher ich vor einer Weile ein paar winterliche Fotos machte) war zwischen 2022 und 2023 für längere Zeit vollgesperrt. Für Radfahrer, die zwischen Pirmasens und Zweibrücken im Wesentlichen der A 8 folgen, hat jene eine etwas größere Bedeutung. Wirklich nachvollziehen konnte ich die Dauer hierfür nicht; da für das zu dieser Zeit im Bau befindliche (riesige) Logistikzentrum eigentlich nur eine weitere Zufahrt gebaut und die ältere modifiziert wurde. Laut SWR und Pfälzischem Merkur wird hier wohl bald der Amazon-Konzern einziehen. Außer der Tatsache, dass es auf der eigentlich sehr ruhigen Kreisstraße zukünftig wegen unzähliger Lkw und Transportern bald nicht mehr so gemütlich zugehen wird, hat diese Immobilie erst einmal keinen direkten Bezug zum Thema Radverkehr.

Aber zum allgemeinen Verkehrsrecht bzw. zum Thema Verkehrszeichen. Da ich ja so ein juristisch verdorbener StVO-Nerd bin, fiel mir bei meiner vorletzten Auffahrt die neu angebrachte Beschilderung auf. Ich gehe auch nicht davon aus, dass jene verkehrsbehördlich angeordnet, sondern vom bauausführenden Unternehmen geplant und aufgestellt wurde.

Da es sich hierbei um privaten Grund handelt, der (in eingeschränkter Weise) dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird, kann der Eigentümer natürlich erst einmal in eigener Verantwortung jenen Verkehr auf diesem Gelände selbst regeln. Manche Supermärkte erlassen hierfür zum Beispiel eigene Parkhausordnungen. Am einfachsten ist es, sich hierbei anhand der allgemein gültigen Verkehrszeichen zu bedienen.

Zuerst erregten die Verkehrszeichen, welche an der westlichen Zufahrt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h „anordnen“, meine Aufmerksamkeit.

Ich meinte nämlich, mal irgendwo gelesen zu haben, dass das so (zumindest im öffentlichen Verkehrsraum) nicht geht. Beim Nachsehen im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (als Anlagen der Verwaltungsvorschrift beigefügt) fand ich die Stelle gleich wieder. In der Anlage 3 findet man zum Zeichen 274 StVO folgende Regelung:

Unternummer Z 274-
5 – 130: ab 10 in vollen Zehnern, jeweilige Geschwindigkeit in km/h
Unternummer steht jeweils für den Zahlenwert

Zeichen 274, die 15 km/h anordnen, gehen also eigentlich nicht; entweder 10 oder 20 km/h. Das ist juristisch auch deshalb interessant, weil unten am Schilderpfosten allgemein darauf hingewiesen wird, dass hier die StVO gilt. Wäre interessant zu wissen, ob jetzt ein auf dem Gelände geblitzt werdender Lkw-Fahrer einwenden könnte, dass die Schilder unbeachtlich seien, weil es sie laut VwV gar nicht geben darf? Vermutlich nicht; weil jene Verwaltungsvorschrift ja nur die Verwaltung bindet. Also zumindest theoretisch.

Egal. Noch etwas seltsamer ist die Beschilderung an der (alten) östlichen Ausfahrt; wo wir sogar doch noch einen Radverkehrsbezug hinbekommen. Ich dachte erst, unter dem Zeichen 209-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung Links hinge ein Radverkehr frei, damit bei Amazon knechtende Radfahrer auch nach rechts in Richtung des Stahlseil-Herstellers abbiegen dürfen. Erst nachdem ich in die Zufahrtstraße abgebogen war, erkannte ich, dass es sich um ein (völlig sinnbefreites) querender Radverkehr aus beiden Richtungen handelt. Warum man jenes dort ohne jegliche „Radinfrastruktur“ hingehängt hat (es gibt nicht einmal eine HBR-Route), ist für mich nicht nachvollziehbar. Der im Vordergrund zu erkennende Hochbord-Gehweg wird im Übrigen zur Zufahrt hin auch nicht abgesenkt.

Da es sich jedoch um den Einmündungsbereich zur öffentlichen Zufahrtstraße handelt, wäre es durchaus denkbar, dass diese (bescheuerte) Verkehrszeichenkombination nicht einfach vom Bauherren hingestellt, sondern sogar von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land angeordnet wurde; aus welchem Grund auch immer.

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