Ich habe mich zwischenzeitlich mal ein wenig in die Untiefen der endlosen Zahlenreihen der Verkehrsunfallstatistik (siehe das pdf „Fachserie 8 Reihe 7 – 2016“) des Statistischen Bundesamtes zum Jahr 2016 gebuddelt – und dabei auch interessante Zahlen im Hinblick zum Thema Sicherheit von Radverkehrsanlagen gefunden.
Kapitel 2.9 (auf S. 88) behandelt auch die „Besonderheiten der Unfallstelle“. Darin werden unter anderem Zahlen zu Unfällen und Verunglückten auf Radverkehrsanlagen auf und neben der Fahrbahn sowie mit Benutzungspflicht angegeben.
Demnach verunglückten 2016 innerorts immerhin laut Statistischem Bundesamt 5.249 Radfahrer auf Radverkehrsanlagen auf der Fahrbahn, 6.268 neben der Fahrbahn – und davon 2.759 auf Radverkehrsanlagen mit Benutzungspflicht. Außerorts lautet die Verteilung 288 / 1.159 / 380!
In den Erläuterungen zu den „Merkmalen, die in der Unfallstatistik zur Verfügung stehen“ (S. 352 des pdf) wird erwähnt, dass im Punkt „Besonderheiten der Unfallstelle“ pro Unfall bis zu drei Nennungen möglich sind, und zwar:
- Schienengleicher Wegübergang
- Fußgängerüberweg (Zebrastreifen)
- Fußgängerfurt
- Haltestelle
- Arbeitsstelle
- Verkehrsberuhigter Bereich
- Radverkehrsanlage auf der Fahrbahn
- Radverkehrsanlage neben der Fahrbahn
- Benutzungspflicht der Radverkehrsanlage
Leider muss ich die Korrektheit dieser Zahlen anzweifeln. Das liegt unter anderem daran, dass gemäß der geltenden StVO-Beschilderung gerade außerorts Radverkehrsanlagen neben der Fahrbahn ohne Benutzungspflicht im Grunde gar nicht möglich sind, da es keine Möglichkeit gibt, diese dementsprechend zu beschildern! Auf Nachfrage sendete mir das Statistische Bundesamt auch einen Auszug zur Definition dieser „Unfallstellen-Besonderheiten“ zu. Darin wird klargestellt, dass mit benutzungspflichtigen „Radverkehrsanlagen“ nur jene gemeint sind, die mit ,
oder
beschildert (also benutzungspflichtig) sind.
Außerorts dürfen aber (wenn ich mich nicht irre) grundsätzlich keine auf der Fahrbahn liegende Radfahrstreifen oder sonstige Radverkehrsanlagen angelegt werden. Jene sollen auch gem. ERA 2010 grundsätzlich baulich getrennt werden (durch Bordstein oder Grünstreifen). Lediglich innerorts sind z. B. „Schutzstreifen“ und „andere Radwege“ ohne Benutzungspflicht möglich. Von eher exotischen Ausnahmen (wie den für das Saarland typischen Seitenstreifen-Geh-und-Radwegen) mal abgesehen.
Eigenständige, zu einer Straße (einigermaßen) parallel verlaufende Wege, die für den Radverkehr per oder
nutzbar sind, sind aber keine „Radverkehrsanlagen“, sondern eben eigenständige Wege – und nicht Teil der Fahrbahn. Auch per
beschilderte Gehwege sind z. B. keine „Radverkehrsanlagen“. Offenbar gibt es (wenn man sich die dritte Tabelle auf S. 88 anschaut) aber wohl tatsächlich sogar mindestens eine Autobahn, die über eine ihr angehörende „Radverkehrsanlage“ verfügt, denn dort verunglückten im Jahr 2016 immerhin 5 Radfahrer!
Daher lässt sich nicht wirklich erklären, warum bspw. außerorts von immerhin 1447 Verunglückten nur 380 auf einem benutzungspflichtigen Radweg verletzt oder getötet worden sein sollen…!? Dass die drei Merkmale je Unfall nicht ausreichend für den dritten Punkt (Benutzungspflicht) sein sollen, kann im Einzelfall vorkommen – sollte aber nicht die Regel sein.
Fraglich ist dann auch, wie die Zahlen zu werten sind, die im Kapitel 6.1 die die Unfallursachen (mit Personenschaden) nach dem Fehlverhalten der jeweiligen Verkehrsteilnehmer aufschlüsseln. Radfahrer haben demnach in 7.251 Fällen „verbotswidrig die Fahrbahn oder andere Straßenteile“ benutzt (die Zahl verdeutlicht nebenbei, dass es mit Abstand die Gruppe ist, die am häufigsten von solchen Einschränkungen betroffen ist). Also entweder wurde gegen eine Benutzungspflicht verstoßen oder ein ,
oder
missachtet bzw. sogar mal eine Radtour auf der Autobahn unternommen.
Wohl hauptsächlich wieder mal ein Definitionsproblem! Denn „Radweg“ oder „Radverkehrsanlage“ sind bekanntermaßen ziemlich schwammige Begrifflichkeiten, unter denen jeder was anderes versteht. Zur Frage, ob denn ein bestimmter Weg neben einer Straße nun „straßen- / fahrbahnbegleitend“ – oder eigenständig ist, wird sich ein Polizist beim Unfallbericht oder der Statistiker, der das hinterher auswertet, wohl eher selten tiefgreifendere Gedanken machen. Man merkt ja bspw. in den Pressemeldungen der Polizei, dass dort auch gerne Gehwege mal eben zu „Radwegen“ gemacht werden.
Also – kann man ja mal diskutieren: Was genau ist denn alles eine „Radverkehrsanlage“…?
Gibt’s da vielleicht noch Fotos von? Was ich mir evtl. noch vorstellen könnte, wären Autobahnbrücken über größere Flüsse – die dann halt nebendran noch einen „Radweg“ haben. Aber in der Regel wird der Radverkehr dann halt auf die Landstraßen (mit oder ohne straßenbegleitende Geh- und Radwege) verwiesen. Parallele Bundesstraßen wurden dann ja oft nach einem Autobahnbau herabgestuft.