Der illegale „Radweg“ nach Wengelsbach

Die Grundlagen des folgenden Beitrags hatte ich bereits vor mehreren Jahren aufgegriffen. Im April 2019 berichtete ich über die neuen „grenzüberschreitenden Radwege„, die im deutsch-französischen Grenzgebiet vor allem auch mittels finanzieller Unterstützung durch die EU gebaut werden sollten. Doch recht früh wurde mir klar, dass man es auch bei diesem Vorhaben vor allem auf deutscher Seite mit den einschlägigen Gesetzen wieder mal nicht ganz so genau nehmen würde. Denn die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland hatte mir (zumal in einem ziemlich arroganten Ton) mitgeteilt, dass man auch diese „Radwege“ nicht als Radwege im Sinne des LStrG zu widmen gedenkt.

Warum ich das vorsätzliche Unterlassen einer straßenrechtlichen Widmung auch an anderer Stelle (im Wallhalbtal) für einen grundsätzlich strafbaren Subventionsbetrug hielt und weiterhin halte, habe ich in den verlinkten Beiträgen näher erläutert und begründet. An meiner Rechtsauffassung haben insbesondere auch die lapidar „begründeten“ Zurückweisungen durch die StA Kaiserslautern und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken nichts geändert. Wer sich den Bau von „Radwegen“ durch die öffentliche Hand bezuschussen lässt, diese „Radwege“ aber niemals als solche widmet, betrügt nicht nur den Steuerzahler, sondern vor allem auch die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf derartige Wege gelotsten und um rechtliche Ansprüche geprellten Radfahrer.

Die einzige wirklich nützliche (auch, weil durchgehend asphaltierte) der drei neuen Verbindungen nach Frankreich ist jene zwischen Schönau und Wengelsbach. In meinen jüngeren Jahren träumte ich davon, das in einem sich nur in Richtung Deutschland öffnenden Talkessel gelegene französische Dörfchen Wengelsbach auch von deutscher Seite her mit dem Rennrad erreichen zu können, um den sportlich ziemlich anspruchsvollen Anstieg hinauf zum Col du Goetzenberg in die ein oder andere Runde mit einbauen zu können. Die üble Schotterpiste tat ich mir und meinem Rennrad damals (glaube ich) höchstens zwei oder drei Mal an.

Im Sommer 2022 wurden jene neuen „Radwege“ im Rahmen des allmählich ausklingenden globalen Corona-Irrsinns feierlich eröffnet. Von einer „Verkehrsfreigabe“ im eigentlichen Sinne kann man allerdings aus vielerlei Gründen nicht sprechen. Die Zustände auf einer der anderen neuen Verbindungen zwischen Obersteinbach und Ludwigswinkel bzw. Petersbächel hatte ich relativ kurze Zeit nach der Fertigstellung in diesem Beitrag dokumentiert.

Dokumentation

Am 14. März 2024 fuhr ich im Rahmen einer Tour mit dem Rennrad mal wieder über die Südseite des Col du Goetzenberg nach Wengelsbach. Ich hatte extra die dicke Spiegelreflexkamera mit in den Rucksack gepackt, um die inzw. gut zwei Jahre alte Strecke zu dokumentieren. Am „Ortsausgang“ von Wengelsbach wurde eine kleine Rastanlage mit Trinkwasserbrunnen angelegt. Ein Display zeigt einem an, wie viele Fahrräder (in Wahrheit wohl eher größtenteils Autos und Motorräder) an jenem Tag und insgesamt diese Stelle passiert haben.

Ein nicht unerhebliches Problem ist, das der Weg von französischer Seite her in Richtung Deutschland laut Beschilderung tatsächlich nicht ausdrücklich für Kraftfahrzeuge gesperrt ist.

Der neue Weg verläuft teilweise mitten über die französisch-deutsche Grenze, welche in dieser Weise dargestellt wird.

Erst unmittelbar hinter der „endgültigen“, hier spitzwinklig zulaufenden französisch-deutschen Grenze taucht ein Zeichen 260 StVO auf.

Das „Schild“ unter dem Zeichen 260 ist kein Verkehrszeichen, sondern ein HBR-Hinweis darauf, dass man hier den Landkreis Südwestpfalz erreicht. Eigentlich dürfen HBR-Beschilderungen nicht an Verkehrszeichenpfosten angebracht werden.

Etwa 250 m weiter steht hinter der Einmündung eines noch nicht einmal auf amtlichen Landkarten verzeichneten (und daher wohl ziemlich neuen) Schotterweges das nächste Zeichen 260 StVO. An den vom Schotterweg links herführenden Verschmutzungen erkennt man im Übrigen auch die sprichwörtlichen Spuren eines Teils des illegalen Kfz-Verkehrs.

Am kleinen „Wendeplatz“ hinter der Ortschaft Schönau sieht die Beschilderung folgendermaßen aus:

Auch dieses nicht im Verkehrszeichenkatalog zu findende „Zusatzzeichen“ ist im Übrigen gemäß StVO und der VwV unzulässig, weil es nur den allgemeinen Regelungsgehalt eines Zeichens 260 wiedergibt.

Wichtiger ist: Dieses Zeichen 260 gilt für alle Kraftfahrzeuge. Ausnahmslos. Auch – und das hat in diesem Falle auch eine besondere Bedeutung – für forst- und landwirtschaftlichen Verkehr. Da darf niemand durch. Auch nicht der Förster, Jäger oder der Landwirt. Niemand! Nicht einmal mit einem E-Scooter. Zur rechtlichen Würdigung auch der Beschilderung werde ich mich im weiteren Verlauf dieses Beitrags noch umfangreicher äußern.

Jüngere Entwicklungen

Im folgenden Abschnitt verlinke ich diverse Rheinpfalz-Artikel. Die Rheinpfalz versieht diese in der Regel mit einer Paywall. Ab und an sind die Artikel jedoch frei lesbar; meistens an den Wochenenden (so ganz durchschaut habe ich die Systematik noch nicht). Schon relativ kurz nach der „Freigabe“ wurde gemäß eines Artikels vom 13. Juli 2022 gegen die illegale Nutzung durch Kraftfahrzeuge demonstriert.

Die neue Verbindung von Schönau nach Wengelsbach wurde sehr schnell zu einem nicht nur Radfahrer tangierenden regionalen Politikum. Denn natürlich weckt in einer an öffentlichen Straßen generell sehr armen, aber touristisch beliebten Waldregion so eine nagelneue Asphaltpiste sofort Begehrlichkeiten. Vor allem auch von Seiten der Auto- und Motorradfahrer, die sich sehr gerne den rund 13 km längeren Umweg über Hirschthal sparen möchten. Besonders die Bewohner der Wengelsbacher Straße in Schönau, die zudem erst ein paar Jahre zuvor aufwändig und kostspielig saniert wurde, waren zunehmend vom illegalen Durchgangsverkehr genervt.

Ein weiterer Rheinpfalz-Artikel vom 1. Dezember 2022 berichtet über eine Sitzung des Gemeinderats. Darin heißt es unter anderem:

Der Weg ist offiziell für den Auto-Verkehr gesperrt, wird jedoch schon immer von den Anwohnern in Wengelsbach und Schönau für den kleinen Grenzverkehr genutzt – das ist eigentlich illegal, wird jedoch geduldet.

Diese Haltung – „eigentlich illegal“ – spiegelt meiner Meinung nach ein Kernproblem hinsichtlich der Verkehrspolitik gerade im deutsch-französischen Grenzgebiet wider. Denn für jene Duldung gab und gibt es keinerlei Rechtfertigung. Wenn ein offenkundiger Bedarf für öffentlichen Verkehr zwischen Schönau und Wengelsbach besteht, dann hat der Landkreis Südwestpfalz gemäß den Bestimmungen des LStrG in Zusammenarbeit mit dem französischen Departement Bas Rhin eine Kreisstraße zu bauen und zu unterhalten. Alles andere – insbesondere diese Form der Duldung – führt zu genau jenen Problemen, die sich nun im Zuge dieses „Radwegs“, welcher rechtlich gesehen auch gar keiner ist, abspielen.

Ein ähnliches Problem stellt ebenfalls die eigentlich auch illegale Verbindung von Ludwigswinkel über die Bremendell zur D 35 bei Stürzelbronn dar. Die schmale und sich in einem fürchterlichen Zustand befindliche Asphaltpiste eignet sich grundsätzlich auch nicht für den „kleinen Grenzverkehr“. Eine lange Jahre bestehende straßenverkehrsrechtliche Sperrung (auch des Radverkehrs) mittels Zeichen 250 StVO am Beginn des Weges in Ludwigswinkel wurde jedoch vor einigen Jahren – warum auch immer – aufgehoben.

Zurück nach Schönau. Bereits vor 26 Jahren habe der Ortsgemeinderat, so der Bürgermeister Rudolf van Venrooy, einem Ausbau zugestimmt, wenn eine Sperre für den Autoverkehr eingebaut wird. Warum es keine vom Ortsbürgermeister favorisierte Umlaufsperre gebe, liegt nach dessen Ansicht am Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Dahner Felsenland, Michael Zwick, welcher „keine Grenze im Pfälzerwald“ haben wolle.

Van Venrooy informierte darüber, dass es von der Kommission in Straßburg Überlegungen gegeben habe, die Mittel zurückzufordern. Ein Bürger habe den Missbrauch von Mitteln angezeigt, weil die Straße nicht nur als Radweg genutzt wird, informierte van Venrooy.

Diese Aussage ist sehr interessant, weil es neben mir eventuell noch einen weiteren Bürger gab, der in dieser Angelegenheit eine Strafanzeige gestellt hatte. Ich hatte allerdings gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht bemängelt, dass die „Straße“ (welche „Straße“?) nicht nur als „Radweg“ genutzt werde, sondern dass sie niemals als „Radweg“ im Sinne des LStrG gewidmet wurde – und auch niemals werden sollte. Die Kommission habe sich das wohl auch aus diesem Grund angesehen und, so VG-Bürgermeister Zwick, ihren Segen erteilt, anstatt ihre Subvention zurückzufordern. Die Zeichen 260 StVO seien ausreichend.

Einige Franzosen zogen, so die Rheinpfalz vom 11. Januar 2024, zwischenzeitlich sogar vor den Kreisrechtsausschuss, weil sie das von deutscher Seite her angeordnete generelle Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs (mittels Zeichen 260 StVO Verbot für Kraftfahrzeuge) für rechtswidrig hielten. Der Beschwerdeführer zog allerdings seinen Widerspruch gegen die Anordnung der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland nach der Verhandlung zurück. Ich bedaure noch heute, dass ich jene verpasst hatte, denn hierbei hätte ich sicherlich sehr viele interessante Hintergründe erfahren.

Gemäß eines weiteren Rheinpfalz-Artikels vom 27. Februar 2024 sieht insbesondere der Schönauer Ortsbürgermeister Rudolf van Venrooy zwischenzeitlich einen dringenden Handlungsbedarf. Auf dem Weg seien Motorräder, Autos, Lieferfahrzeuge und sogar Lastwagen unterwegs. Einen Bus habe man rechtzeitig zurückschicken können, ehe er sich festfährt. Der Asphalt würde bereits an einigen Stellen Risse aufweisen. Es gebe regelmäßig gefährliche Situationen zwischen Kfz-Nutzern und Fußgängern sowie Radfahrern; der Polizei seien gar bereits Personenschäden gemeldet worden.

Der VG-Bürgermeister würde sich jedoch weiterhin der Installation von Umlaufsperren verweigern, da es mit ihm „keine neue Grenze“ geben werde. Diese Aussage ist etwas surreal, weil jene „Grenze“ ja nur für Kraftfahrzeugnutzer bestehen würde. Derartige „Grenzen“ regelt grundsätzlich auch jedes Zeichen 250 oder 260 StVO.

Mir scheint, als würde der VG-Bürgermeister den illegalen Kfz-Verkehr insgeheim sogar befürworten? Als Alternative zu den verweigerten Umlaufsperren habe die Ortsgemeinde vorgeschlagen, den Weg mittels Geländern auf eine Breite von 1,80 Metern einzuengen. Die VG wolle hingegen erst einmal eine Verkehrszählung durchführen. Was nicht nur den Ortsbürgermeister irritiert – warum sollte man auf einer für Kfz gesperrten Verbindung Kfz zählen, die es dort eigentlich gar nicht geben dürfte? Jener Bürgermeister wird im Übrigen auch folgendermaßen zitiert:

Der Radweg wird zwar von der Verbandsgemeinde betrieben, aber der Grund ist Eigentum der Ortsgemeinde.

Eine Trennung zwischen „Eigentum“ und „Betrieb“ macht meiner Meinung nach keinen Sinn bzw. ist auch rechtlich gar nicht zulässig, wohl aber eben auch eine Folge der fehlenden Widmung als „Radweg“, in welcher man unter anderem so etwas regeln würde.

Der Schönauer Bürgermeister van Venrooy hatte leider auch kein Interesse daran, mir auf meine am selben Tag (also am 27. Februar 2024) versendete e-mail zu diesem Thema zu antworten oder sich mit mir mal persönlich über das Thema zu unterhalten. Ich bemängelte in meiner e-mail u. a. die fehlende Widmung. Und dass die Probleme, die die Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde hat, auch darin begründet sind.

Ein weiterer, mir inhaltlich bislang nicht näher bekannter Artikel zu diesem Thema erschien am 26. April 2024. Gemäß des Teasers hat ein Anwohner zwischenzeitlich rechtliche Schritte ergriffen. Im mir bislang ebenfalls unbekannten Artikel vom 12. November 2024 befragt die Rheinpfalz den VG-Bürgermeister Michael Zwick und seinen Gegenkandidaten Holger Zwick zu dieser Angelegenheit. Wesentlich interessanter ist die Facebook-Seite der Rheinpfalz zu jenem Artikel.

Auf dieser äußert sich Martin Stritzinger in einer umfangreichen und auch sachlich kompetenten Weise. Er räumt nicht nur mit einem allgemeinen Missverständnis bzgl. des Themas „Anlieger“ auf, sondern schildert auch die Vorgänge hinsichtlich des bereits erwähnten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens. Er berichtet unter anderem, dass die oben erwähnte Klage zwischenzeitlich zurückgezogen worden sei.

Der wesentliche Grund für das Zurückziehen der Klage wäre gewesen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt zur Überraschung aller Beteiligten die Auffassung vertrat, dass die Verbandsgemeinde bzgl. der Frage, ob z. B. Umlaufsperren eingerichtet werden, keine Entscheidungsbefugnis habe.

Die Entscheidungsgewalt über eine Umlaufsperre, von einer Schranke war außer vom Verbandsbürgermeister selbst niemals die Rede, hat alleine die Ortsgemeinde. Hier soll es Anfang des nächsten Jahres einen Beschluss des Gemeinderates geben und gegen diesen Beschluss kann dann, von welcher Seite auch immer, geklagt werden.

Diese Rechtsauffassung des Gerichts irritiert mich sehr. Aber hierzu werde ich mich noch im folgenden Abschnitt ausführlicher äußern. Stritzinger berichtet außerdem noch darüber, welches Verkehrsaufkommen auf dem vermeintlichen „Radweg“ vor allem im Sommer herrscht.

Was die geforderte Toleranz seitens des Verbandsbürgermeisters angeht, so hat diese bei einem Verkehrsaufkommen in den Frühjahrsmonaten, Sommermonaten und ersten Herbstwochen bei einer Anzahl von 300-400 Fahrzeugen pro Wochenende auf einem Radweg (!) ihre Toleranzgrenze deutlich überschritten.

Auf meinen Fahrten hatte ich bislang „nur“ zwei Motorrad- und einen Autofahrer erwischt. Ich habe zwischenzeitlich auch Kontakt zu Martin Stritzinger aufgenommen. Mit einem persönlichen Treffen zwecks Austausch hat es aber bislang leider noch nicht geklappt. Bei diesem würden wir dann auch diskutieren, warum das Verwaltungsgericht Neustadt die (auch von ihm geteilte) Auffassung vertritt, die Installation von Umlaufsperren sei nicht Sache der Verbandsgemeindeverwaltung, sondern der Ortsgemeinde Schönau.

Sind Umlaufsperren Verkehrseinrichtungen?

Das von ihm erwähnte Sitzungsprotokoll ist mir bislang leider auch nicht bekannt. Ich kann allerdings grundsätzlich nicht nachvollziehen, dass das Gericht die Meinung vertritt, es obliege der Ortsgemeinde, über die Installation von Umlaufsperren (oder vergleichbaren Absperrungen) zu entscheiden. Denn Umlaufsperren sind  meiner Meinung nach Verkehrseinrichtungen, die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden müssen.

Das sehe nicht nur ich so, sondern bspw. auch Markus Herbst, der nach eigenen Angaben 9 Jahre lang eine Straßenverkehrsbehörde geleitet hat. Er fasst die Rechtslage, auch unter Bezug auf die ERA folgendermaßen zusammen:

Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und welche Verkehrseinrichtungen im Straßenverkehr aufgestellt werden (§ 45 Absatz 3 StVO).

Unter Verkehrseinrichtungen fallen auch Absperrgeländer (§ 43 Absatz 1 StVO).

Umlaufsperren stellen, wie bereits oben erläutert, eine besondere Form von Absperrgeländern dar.

Für die Anordnung von Umlaufsperren ist demnach die Straßenverkehrsbehörde zuständig (§ 43 Absatz 1 StVO; Kapitel 11.1.10 ERA).

Das gilt allerdings nur, wenn sich die Umlaufsperren regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken (VwV-StVO zu § 43 Absatz 1).

Ich hätte es nicht treffender formulieren und begründen können. Ähnlich sehen das u. a. die kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig Holstein und der ADFC. Umlaufsperren sind eindeutig Verkehrseinrichtungen. Noch einen Schritt weiter geht das hessische Verkehrsministerium in einem Schreiben aus dem Jahr 2014, in welchem es derartige Einrichtungen generell für unzulässig hält, um Verkehrsverbote (wie durch ein Zeichen 260) wirksam durchzusetzen. So weit würde ich allerdings nicht gehen.

Sofern man im Zuge des „Radwegs“ nach Wengelsbach kein Wachhäuschen für einen Polizisten bauen und diesen dort dauerhaft mit der Überwachung des Verkehrs beschäftigen will, wird das halt nicht funktionieren. Ich sehe es jedoch grundsätzlich ähnlich: Poller, Umlaufsperren und insbesondere auch Schranken sind auch für Radfahrer lästig – und stellen grundsätzlich eine Gefahrenquelle dar. Sie sind nur dann anzuordnen(!), wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage i. S. d. § 45 (9) S. 3 StVO oder eine zwingende Erforderlichkeit im Sinne des S. 1 besteht.

Nach den Schilderungen von Martin Stritzinger würde ich diese „besondere örtliche Gefahrenlage“ hinsichtlich der „geduldeten“ Zustände auf dem Weg zwischen Schönau und Wengelsbach bejahen und Poller bzw. Umlaufsperren als geringes Übel sehen. Umso mehr irritiert mich die letzten Endes den Rückzug der Klage bewirkt habende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt. Denn es scheint offenkundig die Ansicht zu vertreten, dass Umlaufsperren oder anderweitige Einrichtungen zur wirksamen Absperrung des Weges keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO seien? Weil sie jene eher als bau(recht)liche Maßnahme sieht, die der Eigentümerin des Weges – der Ortsgemeinde Schönau – obliegen würde?

Das gegenwärtige Problem hätte man allerdings tatsächlich auch baulich vermeiden können, indem man bspw. hinter dem „Wendeplatz“ den „Radweg“ einfach um einen kleinen mit Bordsteinen flankierten Fahrbahnteiler herumgeführt hätte. Ich unterstelle aber nicht nur der VG Dahner Felsenland, dass man genau das nicht wollte. Der illegale Kfz-Verkehr war auch auf diesem Weg insgeheim erwünscht.

Die vorgeschobenen Argumente mit mit der neuen „Grenze“ oder dem Rettungsdienst sollen dies nur verschleiern. Hätte das wirklich und definitiv nur ein „Radweg“ werden, auf dem auch nur Radfahrer verkehren sollen, hätte man diesen in etwa so wie in meiner folgenden Grafik dargestellt gebaut. Das würde zwar auch weiterhin Motorradfahrer nicht von der Nutzung abhalten, aber hätte klassischen Pkw-Verkehr wirksam verhindert.

Tja, nun wurden ja aber bereits im Jahre 2022 bauliche Fakten geschaffen – und von der EU gibt es jetzt auch kein Geld mehr. Weitere Maßnahmen sind folglich erst einmal nur durch eine intensivere Überwachung oder mit den Mitteln des Straßenverkehrs- und Ordnungsrechts möglich. Wie eben der Anordnung von Verkehrseinrichtungen wie Umlaufsperren oder Sperrpfosten (Pollern).

Warum das Verwaltungsgericht in Neustadt hier die Klage meiner Meinung nach regelrecht sabotiert hat, weiß nur es selbst. Ich hätte mich damit jedenfalls nicht abgefunden. Die Ortsgemeinde hat diesbezüglich eigentlich gar nichts zu entscheiden; auch ist das Abwarten eines Ratsbeschlusses nicht notwendig, denn es geht hier um eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, für welche nach § 5 (1) Nr. 1 StVRZustV RP einzig und allein die VG Dahner Felsenland zuständig ist.

Radweg? Wirtschaftsweg? Oder gar nichts?

Ich hätte mich mit der Weigerung, diesen „Radweg“ auch weiterhin nicht als „Radweg“ im straßenrechtlichen Sinne zu widmen, vor allem im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens niemals abgefunden. Meiner Meinung nach ist jener Weg gegenwärtig überhaupt keine Verkehrsfläche im rechtlichen Sinne; dieser „Radweg“ existiert faktisch gar nicht. Er ist einfach nur ein Stück Asphalt im Wald ohne verkehrliche Eigenschaft.

Auch Martin Stritzinger vertritt auch auf der verlinkten Facebook-Seite die Ansicht, dass es sich bei diesem Weg um einen (ungewidmeten) „Wirtschaftsweg“ handele. Insbesondere bei diesem legaldefinierten Rechtsbegriff schrillen bei mir nicht nur nach fast 10 Jahren (erfolglosem) Kampf gegen die Verbannung des Radverkehrs im Zuge der B 10 auf solche „Wirtschaftswege“ allerdings alle Alarmglocken.

Denn gerade anhand des Weges zwischen Schönau und Wengelsbach lässt sich in einer nicht mehr zu steigernden Klarheit darlegen, dass es sich bei den allermeisten „Radrouten“ um einen vorsätzlich begangen werdenden und systematischen Betrug an Radfahrern handelt.

Weiter oben hatte ich geschrieben, dass die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung auch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr verbietet. Wie kann man dann ernsthaft behaupten, dass es sich bei der Verbindung zwischen Schönau und Wengelsbach um genau das – nämlich einen „Wirtschaftsweg“ – handelt? Wir schauen hierzu noch einmal in den von mir in zahlreichen Beiträgen und e-mails an Behörden und Ministerien unzählige Male zitierten § 1 (5) LStrG:

Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.

Dieser Weg dient ausdrücklich nicht der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Dieser Weg darf von allen Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Er ist insbesondere und ausdrücklich kein Wirtschaftsweg i. S. d. LStrG.

Ein illegaler Weg durch den Wald

Dieser Weg ist in der Tat (eigentlich!) ein mit EU-Mitteln finanzierter selbständiger Geh- und Radweg i. S. d. § 3 Nr. 3 LStrG, welcher jedoch – entgegen dem allgemeinen rheinland-pfälzischen Straßenrecht und trotz der expliziten finanziellen Förderung durch die EU – niemals dem Rad- und Fußverkehr gewidmet wurde. Die Piste hat gegenwärtig eigentlich überhaupt keine Eigenschaft als „Straße“ in welcher Form auch immer; sie ist faktisch illegal.

Eine Piste, auf der niemand die Verkehrssicherung übernimmt und im Falle von Unfällen niemand haftet. Warum das sehr wohl alles andere als egal ist, wurde mir am 27. Dezember 2024 erneut bewusst, als ich während einer etwas über 100 km langen Winter-Tour mit dem Rennrad von Schönau aus über den Col du Goetzenberg fahren wollte.

Was wäre denn gewesen, wenn ich hier wirklich ausgerutscht, gestürzt und mir nicht nur die (übrigens nie wieder richtig ausgeheilten) Finger angeknackst hätte? Nichts. Man hätte mir ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorgeworfen und mich mit meinen Schäden auch am Rad alleingelassen. Schließlich weiß doch jeder, dass ich auf solchen (als „Radrouten“ ausgewiesenen) „Wirtschaftswegen“ vor allem im Winter mit solchen Gefahren zu rechnen hätte!

Warum sollte man als Baulastträger bzw. „Betreiber“ denn auch eine mangelhafte Entwässerung beseitigen, damit es gar nicht erst zu so einer überfrierenden Nässe kommt? Oder als Straßenverkehrsbehörde wenigstens das passende Gefahrzeichen anordnen? Ich hatte noch am selben Abend der Polizeiinspektion Dahn unter Verweis auf die Fotos eine Gefahrenstelle im Straßenverkehr gemeldet.

Passiert ist anschließend nichts. Meine nächste Fahrt fand am 7. Februar 2025 statt. Man beachte auch die Schäden am Wegesrand durch die Strecke illegal befahrende Kraftfahrzeuge.

Und auch am 9. März 2025 war das Entwässerungsproblem natürlich nicht behoben; falls es das überhaupt jemals wird. Es wurde bislang, obwohl immer noch in der kalten, von Nachtfrösten betroffenen Jahreszeit, noch nicht einmal ein vor Glätte warnendes Gefahrzeichen aufgestellt.

Fazit

Meine grundsätzlichen Ausführungen zur Unsitte, in Rheinland-Pfalz „Radwege“ vorsätzlich nicht als „Radwege“ zu widmen, obwohl deren Bau sogar vom Land und der EU finanziell gefördert wird, habe ich im Wesentlichen in den Beiträgen zu den Vorgängen im Wallhalbtal dargestellt, die den Schwerpunkt meiner beiden Strafanzeigen wegen Subventionsbetrugs bildeten.

Die zweite Anzeige betraf jene neuen „grenzüberschreitenden Radwege“ und folglich auch jenen zwischen Schönau und Wengelsbach. Hätte die Staatsanwaltschaft damals ihre Arbeit getan und hätte insb. auch die EU darauf bestanden, dass ein von ihr geförderter „Radweg“ auch im rechtlichen Sinne als „Radweg“ gewidmet werden muss, dann würde es die aktuellen Probleme vermutlich gar nicht oder nur noch in abgeschwächter Form geben.

Meines Erachtens hat man auch in diesem Falle von Seiten der Orts- und Verbandsgemeinde die Förderung sehr gerne mitgenommen, ohne jedoch die Verantwortung für die damit einhergehenden gesetzlichen(!) Verpflichtungen übernehmen zu wollen. Das Verhalten der VG Dahner Felsenland erweckt bei mir auch den Eindruck, dass sie über eine zusätzliche Verbindung für den Kraftfahrzeugverkehr nach Wengelsbach nicht wirklich traurig ist.

Wäre dieser „Radweg“ auch als „Radweg“ gewidmet worden, müsste man sich auch nicht mehr über zweifelhafte rechtliche Detailfragen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt streiten; ob bspw. Umlaufsperren Verkehrseinrichtungen sind oder nicht. Dann wäre es unzweifelhaft rechtmäßig, den illegalen Kfz-Verkehr in welcher Form auch immer wirksam zu verhindern. Was man aber offenkundig gar nicht will.

Bis irgendwann einmal von wem auch immer eine Lösung gefunden wurde, wird man weiterhin Radfahrer und Fußgänger der Gefahr von Unfällen mit Kfz aussetzen. Und sie – sollte einmal irgendwas im Zusammenhang mit dem Zustand des Weges geschehen – im Regen stehenlassen.

Es kann in einem „Rechtsstaat“ nicht so weitergehen, dass unzählige Behörden sich vorsätzlich nicht an elementares Recht halten. Indem sie sich weigern, öffentliche Straßen auch als öffentliche Straßen zu widmen.

Die Verbindung zwischen Schönau und Wengelsbach bleibt erst einmal illegal. Wie auch der weitestgehend ungestörte Kraftfahrzeugverkehr auf jener. Ich denke, dass ich zu diesem Thema in der nächsten Zeit auch noch viele weitere Beiträge verfassen werde.

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