Für die Freigaben der Einbahnstraßen um den Schillerplatz herum für den Radverkehr hatte ich ja mehrere hundert Euro verbrannt. Jene wurden zwar im Oktober 2023 für den Radverkehr freigeben, allerdings in einer nicht meinen Vorstellungen entsprechenden Weise. Denn man weigerte sich (natürlich), in jener Straße Haltverbote anzuordnen, um Radfahrern eine freie Durchfahrt zu ermöglichen. Das gilt vor allem im westlichen Teil der Schillerstraße. Im nordöstlichen Teil dieser Straße gibt es zwar ergänzend zu den mit Zeichen 295 und Piktogrammen versehenen Ein- und Ausfahrten angeordnete Haltverbote, um die sich jedoch gewisse Verkehrsteilnehmer auch nicht scheren. Besonders rücksichtslos verhielt sich ein Bauunternehmen, welches die Ausfahrt aus der Schillerstraße in die Landauer Straße über ein gesamtes Wochenende mit einem abgestellten Lkw teilweise blockierte.
Am Abend des 7. März (18:02 Uhr) zeigte ich unter anderem den das Beitragsbild zierenden Lkw per e-mail beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt Pirmasens an. Ebenfalls eine Anzeige erhielt ein Fahrzeug mit Landauer Kennzeichen, welches – ebenfalls im absoluten Haltverbot stehend – die Einfahrt teilweise zuparkte.
Genau jenes Fahrzeug – und dies ist im Kontext zur Geschichte mit dem Lkw nicht unbedeutend – erhielt von mir nämlich bereits seine zweite Anzeige, nachdem es bereits im letzten Oktober dort falsch parkte.
Ich vermute, dass irgendwer aus Landau nach Pirmasens umzieht, denn seit seit etwa Oktober 2024 stellen regelmäßig Fahrzeuge mit Landauer Kennzeichen die Einfahrt in die Schillerstraße zu. Persönliche Ansprachen meinerseits führten bislang zu keiner Verhaltensänderung.
Als ich am 18.01.25 wieder mal ein anderes Fahrzeug mit Landauer Kennzeichen anzeigte und hierbei erneut Personen beobachtete, die in einem nahe gelegenen Haus Renovierungsarbeiten durchführten, stellte ich im Rahmen meiner Anzeige die Frage, ob das Ordnungsamt nicht auch mal unmittelbar vor Ort selbst gegen dieses regelmäßige und vorsätzliche Fehlverhalten vorgehen möchte?
Nun, das Ordnungsamt wollte offenkundig genau das nicht tun, denn am Verhalten der Vorderpfälzer hat sich bislang absolut gar nichts geändert; ich vermute daher, dass die gewohnheitsmäßigen Falschparker bislang noch nicht einmal einen einzigen Anhörungsbogen ausgefüllt, geschweige denn, einen Punkt in Flensburg erhalten haben.
Punkt oder nicht Punkt? Das ist hier die Frage!
Fraglich ist daher auch (und die Stadt Pirmasens geht einer klarstellenden Beantwortung dieser Frage bislang auch aus dem Weg), welche Konsequenzen das Falschparken in den gekennzeicheten Ein- und Ausfahrten der Schillerstraße überhaupt hat? Ich zeige jene Falschparker (auch im westlichen Teil, in welchem (warum auch immer) keine klarstellenden (ergänzenden) absoluten Haltverbote angeordnet sind) regelmäßig unter Verweis auf die laufende Nummer 52a.1 der Anlage zur BKatV an, da ich die mit Zeichen 295 StVO abgegrenzten und mit Piktogrammen versehenen Ein- und Ausfahrten in die Schillerstraße als (wenn auch sehr kurze) „Radwege“ betrachte.
Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung hat nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro, sondern auch gem. lfd. Nr. 3.7.2b der Anlage 13 zur FeV einen „Punkt in Flensburg“ zur Folge. Ich vermute, dass die Stadt sich eher an den Haltverboten und der laufenden Nummer 52 orientiert, was allerdings nur ein Bußgeld von maximal 50 Euro und eben keinen Punkt in Flensburg zur Folge haben würde.
Wir halten fest: Der Stadt Pirmasens ist durch meine Anzeigen bekannt, dass im Bereich der Schillerstraße regelmäßig Personen aus dem Raum Landau immer wieder vorsätzlich(!) die Ein- und Ausfahrten für den Radverkehr zuparken. Jene Personen hat sie jedoch offenkundig bislang kein einziges Mal unmittelbar auf dieses Fehlverhalten angesprochen und auch nicht von Amts wegen (kostenpflichtig) verwarnt.
Ein ganzes Wochenende im absoluten Haltverbot
Widmen wir uns nun dem eigentlichen Auslöser dieses Beitrags. Einem ortsfremden Bauunternehmen aus Bayern, welches von der Stadt Pirmasens mit dem Umbau der Bushaltestelle „Volksgarten“ in der Landauer Straße beauftragt wurde. Ich vermute, dass das Unternehmen hier sogar nachbessern musste, denn der eigentliche Umbau jener Haltestelle fand bereits vor gut einem Jahr statt und trieb mich insbesondere im Mai ob der erneut zutrage tretenden Unfähigkeit der Verwaltung in Sachen Baustellenplanung zur Weißglut. Ich werde diesen Irrsinn hier im Blog demnächst auch noch nachträglich dokumentieren; als Vorgeschmack reicht erst einmal das folgende Foto vom 19.05.24. Der schwarze Pkw vorne rechts stand übrigens auch teilweise im absoluten Haltverbot.
Der Lkw (Siehe das Beitragsbild) stand dort nicht nur am Abend des 7. März (Freitag), sondern auch am 8. März (Samstag).
Und am 9. März (Sonntag).
Untätige Polizei
An diesem sonnigen Sonntag hatte ich wohl relativ knapp die etwas später eintreffende Streife verpasst, die aufgrund meiner ersatzweise an die Polizeiinspektion Pirmasens gerichteten Anzeige vom 8. März die von mir geschilderte Situation selbst in Augenschein nahm und auch in Form von Fotos dokumentierte. Die Polizeiinspektion teilte dem Ordnungsamt der Stadt Pirmasens in ihrer Stellungnahme vom Nachmittag des 9. März u. a. Folgendes mit:
Unbestritten handelt es sich um ein behinderndes Parken des LKW’s auf einem für den Radverkehr (nur) im Einmündungsbereich per Zeichen 295 abgetrennten Bereich der Fahrbahn.
Zwingende Sofortmaßnahmen seien jedoch nach Ansicht der Polizei keine erkennbar gewesen, weshalb man keine Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahmen angeordnet hatte. Sinngemäß: „Da kommt man doch noch dran vorbei!“ Nein, kommt man nicht, vor allem nicht unter Einhaltung des seitlichen Sicherheitsabstands. Während ich die Fotos aufnahm, umfuhr mich auch ein Pkw-Fahrer auf dem Gehweg. Was dort im Übrigen sogar ein relativ häufig zu beobachtendes (und von mir auch dokumentiertes) Verhalten darstellt.
Am Mittag des 10. März (Montag) fuhr ich gegen 13 Uhr von der Landauer Straße kommend wieder in die Schillerstraße ein. Und was steht dort erneut in der markierten Ausfahrt für den Radverkehr und im absoluten Haltverbot? Dieses Mal ein anderes Fahrzeug desselben Bauunternehmens.
Ich sprach anschließend den Ranghöchsten auf der Baustelle an. Dass das nicht ginge. Es war ihm egal; er war der Ansicht, dass er das dürfe. Die einzige wirkliche Erkenntnis, die sich aus unserem kurzen Dialog ergab, war, dass er überrascht war, dass das überhaupt irgendwer bemängelt. Nichts ließ darauf schließen, dass er aufgrund des begangenen Verstoßes und meiner Anzeigen bislang eine Knolle erhalten oder anderweitig Bekanntschaft mit dem hiesigen Ordnungsamt gemacht hätte. Er erhielt wohl nicht einmal einen Anruf mit der Aufforderung, den Lkw umzuparken.
Beschwerde bei der ADD
Genau diese sich über vier Tage(!) erstreckende völlige Untätigkeit der Stadt Pirmasens gegen einen in behindernder Weise falschparkenden Unternehmer brachte mich dazu, am 12. März bei der Landesordnungsbehörde der ADD eine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen das Ordnungsamt der Stadt Pirmasens einzureichen.
Ich schilderte den Sachverhalt und bat auch angesichts unzähliger vergleichbarer Fälle in der Vergangenheit und der Wiederholungsgefahr um eine Feststellung, dass die Weigerung der Stadt Pirmasens, in irgendeiner Form von Amts wegen gegen diesen Falschparker vorzugehen, rechtswidrig war und dass das Abschleppen bzw. die Umsetzung des Lkw verhältnismäßig gewesen wäre.
Ich verwies in jener Beschwerde auch auf den „Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ des Ministeriums für Verkehr des Landes Baden-Württemberg vom 11. Mai 2020.
Die ADD wies mit Ihrer Stellungnahme vom 25. März meine Beschwerde gegen das Ordnungsamt der Stadt Pirmasens (erwartungsgemäß) zurück. Der Tenor lautete:
Gründe für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung sind nicht ersichtlich.
Zum vorläufigen Abschluss dieses Beitrags dokumentiere ich im Folgenden meine Antwort an die ADD.
Entgegnung auf die Zurückweisung der ADD
Sehr geehrte Frau X,
ich kann Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen. Sie schreiben u. a.:
Nach Kenntnisnahme Ihrer Eingabe wurde von der Stadtverwaltung Pirmasens am 11. März 2025 unverzüglich eine Verwarnung erstellt und eine Anhörung an den Halter des Lkw verschickt.
Dies ist ausdrücklich keine geeignete Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. Die Stadt Pirmasens hätte den Verantwortlichen Bauunternehmer mindestens anrufen oder Personal hinschicken müssen, welches diesem mitteilt, dass er den Lkw zu beseitigen und die Verkehrsfläche freizuhalten hat. Andernfalls lässt sie den Lkw abschleppen. Genau das hat sie nicht getan.
Auch die Möglichkeit, eine Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahme durchzuführen, wurde einzelfallbezogen und ermessensfehlerfrei durch das Ordnungsamt überprüft.
Diese m. E. unbelegte Behauptung widerspricht der Reaktion des von mir persönlich angesprochenen Verantwortlichen. Das Ordnungsamt ließ ihn auch am Vormittag des 10.03.25 vollkommen unbehelligt, weshalb er mit seinen Verstößen unmittelbar weitermachte, indem er oder weitere Mitarbeiter erneut mit einem anderen Fahrzeug exakt an der selben Stelle vorsätzlich falsch und in behindernder Weise parkten.
Ich zitiere im Folgenden aus dem meiner Beschwerde beigefügten Erlass des Landes Baden-Württemberg, bzgl. dessen Ausführungen ich nicht erkennen kann, warum jene in Rheinland-Pfalz nicht gelten sollten.
Regelmäßig ist das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten und mithin rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung ist es hierfür ausreichend, dass das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu führen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30. Juni 2017 – 5 K 902/16.NW). Einer tatsächlichen Behinderung bedarf es, anders als für die Erhöhung eines Bußgeldes, hier nicht. Generalpräventive Gründe und die negative Vorbildwirkung, die von Falschparkern auf andere Kraftfahrer ausgeht, dürfen bei der Entscheidung über das Abschleppen mitberücksichtigt werden.
(…)
Bei Abschleppmaßnahmen sind grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Störung zu beseitigen (so ist eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig, wenn der Fahrzeugführer eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs durch zumutbare Nachforschungen in unmittelbarer Nähe zuverlässig und leicht zu erreichen ist – zum Beispiel hinterlegte Mobilfunknummer und konkret benannter Aufenthaltsort in unmittelbarer Nähe).
Das Ordnungsamt der Stadt Pirmasens hat in dieser Angelegenheit nachweislich überhaupt nicht in einer ermessensfehlerfreien Weise zur Abwehr einer konkreten Gefahr bzw. Behinderung gehandelt; auch nicht im Rahmen milderer Mittel am Vormittag des 10.03.25. Der Unternehmer wusste nichts von der angeblich ausgestellten Verwarnung, welche ihm offenkundig auch nicht im Rahmen einer „Knolle“ am Fahrzeug zugestellt wurde.
Dass diese m. E. vorsätzliche Untätigkeit zur Abwehr von Behinderungen und Gefahren von Ihnen gerechtfertigt wird und Sie nicht einmal feststellen möchten, dass die Umsetzung des Lkw verhältnismäßig gewesen wäre, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sofern Sie das Ergebnis Ihrer Überprüfung nicht revidieren, werde ich meine Beschwerde an das Innen- und Verkehrsministerium weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Schneble
Es ist also sehr wahrscheinlich, dass sich mit diesem Sachverhalt auch noch die beiden genannten Ministerien werden beschäftigen müssen. Denn ich bin es schlicht und ergreifend leid, dass gewisse Menschen sich nicht nur in der dokumentierten Weise aus purer Bequemlichkeit grob rücksichtslos verhalten. Sondern dass jene auch noch von den vermeintlichen „Ordnungshütern“ mit Samthandschuhen angefasst werden. Weil es angeblich „unverhältnismäßig“ wäre, sie in solchen Situationen abzuschleppen.