»Ach, der Schneble! Jetzt übertreibt er mal wieder. Meint, „schneblesk“ würde irgendwann die Steigerungsform von „kafkaesk“ darstellen. Nur, weil er wegen ein paar blöder Striche an einer Landstraße mal wieder unzählige Eingaben einreichen musste.« Nun, trotz aller Vorwürfe, ich sei ein Pessi- oder gar Negativist, werden am Ende meine nicht mehr vorhandenen Erwartungen dann eben doch immer wieder unterboten. Wie eben auch bzgl. der Sache mit den durchgezogenen Linien an den Faustermühle. Da sich über ein dreiviertel Jahr seit der überraschenden Ankündigung des LBM Rheinland-Pfalz nichts tat, fragte ich am 14. März mal nach. Und erhielt eine weitere Bestätigung dafür, dass es auch beim LBM noch rote Linien gibt. Eine davon ist, diesem Schneble in keiner einzigen Angelegenheit jemals bei irgendetwas recht zu geben.
Das Ausmaß an Realitätsverleugnung, welches der LBM Rheinland-Pfalz in dieser Angelegenheit nun erneut offenbart, übertrifft selbst die Leugnung der Zustände an der B 10 noch um Welten. Denn zwischenzeitlich habe der zuständige Mitarbeiter sich die Situation persönlich angesehen. Und sei zum Schluss gekommen, dass das dort eben doch alles so seine Richtigkeit hat.
Die Mittelleitlinie ist an mehreren Stellen unterbrochen, so dass Radfahrer legal diese Mittellinie überqueren können.
Wie soll man mit Behörden bitteschön eine sachliche Auseinandersetzung führen, wenn sie dokumentierte Fakten einfach leugnen? Das hat ja schon fast RKI-Qualität.
Durchgezogene Mittellinie
Auf dem Beitragsbild erkennen wir (das Problem mit der Fahrbahnbegrenzungslinie erst einmal ausblendend) eindeutig, dass wir insbesondere weder von rechts (aus Richtung Maßweiler kommend) wegen der durchgezogenen Mittellinie nach links auf diese HBR-Route, noch aus dieser heraus links in Richtung L 477 abbiegen dürfen. Die beiden Unterbrechungen finden sich erst an Stellen, die absolut gar nichts mehr mit der Einmündung des (mittels Subventionsbetrug errichteten) „Sickinger Mühlen-Radwegs“ zu tun haben.
Ich vermute, dass der Mitarbeiter des LBM die Ansicht vertritt, man könne als Radfahrer ja stattdessen den während der Sanierung der L 476 neu angelegten, links am Fahrbahnrand gelegenen Weg benutzen? Nein, kann und darf man nicht. Es ist wohl unangemessen, von einem Mitarbeiter des LBM Rheinland-Pfalz, welcher für die Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig ist, zu erwarten, dass er grundsätzlich in der Lage wäre, einen (an dieser Stelle nicht mit Piktogrammen versehenen) Gehweg von einem „Radweg“ zu unterscheiden und den § 2 (4) S. 4 StVO zu kennen?
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Es ist aber generell unerheblich, ob ein paar Meter weiter eine solche Möglichkeit bestehen könnte. Es gibt keinerlei Grund für die Anordnung einer durchgezogenen Mittellinie an der Zufahrt zur HBR-Route, die letzten Endes auch den freigegebenen Anlieger- sowie forst- und landwirtschaftlichen Verkehr betrifft.
Ich bekam übrigens gerade eben beim Anfertigen dieses Beitrags einen regelrechten Lachanfall, als ich noch ergänzend auf die Aufnahmen von Google Streetview hinweisen wollte. An der Zufahrt zur HBR-Route war eindeutig eine Unterbrechung der durchgezogenen Mittellinie vorgesehen, die dann allerdings wohl wegen eines „Markierungsunfalls“ doch nicht unterbrochen wurde.
Diese Streetview-Aufnahmen belegen somit auch, dass der LBM Rheinland-Pfalz sich im Rahmen seiner angeblichen Überprüfung noch nicht einmal die verkehrsbehördliche Anordnung hat schicken lassen, um den eigentlichen Regelungswillen der zuständigen Behörde festzustellen.
Fahrbahnbegrenzungslinie
Zur durchgezogenen Fahrbahnbegrenzungslinie nimmt der LBM folgendermaßen Stellung:
Die Fahrbahnbegrenzung am rechten Rand ist dort nicht unterbrochen, da dies nicht zwingend erforderlich ist.
In der StVO steht unter Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftzeichen Abschnitt 9 Markierungen zu Zeichen 295 StVO unter Punkt 3 c folgender Text:
„Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.“
Im Umkehrschluss darf man von einem solchen Grundstück auf die Fahrbahn fahren und dabei die Linie rechtmäßig überqueren.
Daher entspricht die genannte Markierung der StVO, ist also fachaufsichtlich nicht zu beanstanden.
Ich denke, ich brauche mich zu diesem Stuss nicht mehr umfangreicher zu äußern, sondern verweise noch einmal auf meinen Beitrag anlässlich der StVO-Novelle 2020. Der Verordnungsgeber geht nach meiner Lesart selbst davon aus, dass Fahrbahnbegrenzungslinien vor Sonderwegen selbstverständlich zu unterbrechen sind; deshalb regelt er auch nicht das Überfahren jener durch Radfahrer. In Rheinland-Pfalz hingegen macht man das seit Jahrzehnten systematisch verkehrt.
Da ich die Sache inzwischen (erneut) ans MWVLW weitergeleitet habe und ich auch von deren Seite kein Einsehen erwarte, werde ich mich demnächst wohl auf Artikel 84 (3) GG berufen müssen.
Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
Und im Rahmen meiner Beschwerde das Bundesverkehrsministerium fragen, ob nach dessen Ansicht Fahrbahnbegrenzungs- und durchgezogene Mittellinien vor Sonderwegen, als bspw. auch touristischen Radrouten grundsätzlich unterbrochen werden müssen oder nicht.