Ende des vergangenen Jahres schlug die Radfahrer abgrundtief hassende Stadtverwaltung Pirmasens ein weiteres Kapitel im endlosen Drama zu den „Geh- und Radwegen“ an der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln als auch zwischen Winzeln und Gersbach auf. Denn man setzte eine Maßnahme um, die mir Bürgermeister Maas in seiner Antwort zu meiner Anfrage vor dem Stadtrat am 22. April 2024 angekündigt hatte. Man montierte unter den kleinen „Vorfahrt gewähren“-Schildern an der Querung des freilaufenden Rechtsabbiegers zur L 600 zwei Zusatzzeichen 1012-32. Und fordert seitdem Radfahrer auf, vor der Querung abzusteigen und zu schieben. Warum? Weil man es kann!
Und weil man mir eine reinwürgen will. Spaß daran hat, mich und meinen kafkaesken Kampf gegen diese vollkommen überflüssige, unverhältnismäßige und rechtswidrige Benutzungspflicht regelrecht zu verhöhnen. Ich konnte daher bislang auch keine wirkliche Motivation mehr aufbringen, diese neuerliche Steigerung banal-bösartiger Behördenborniertheit erneut in einer halbwegs sachlichen Weise zu kommentieren.
Weil das, was die Stadt hier weiterhin treibt, mich und meinen Verstand beleidigt. Alleine die Erarbeitung dieses Beitrags hat mich (ohne die nötigen Vorarbeiten wie z. B. die Dokumentation und Bearbeitung der Fotos und Clips) übrigens wieder gute 10 Stunden Arbeit gekostet, die mir allerdings auch weiterhin absolut niemand honoriert. „Ehrenamt“, ohne, dass mir jemals irgendeine Ehre (geschweige denn, in Euro und Cent) zuteil werden würde.
Fahrbahnverbote an der K 6
Ich zitiere im Folgenden abschnittsweise jene „Antwort“ von Bürgermeister Maas, welche man mir am 29. Juli 2024 per e-mail übermittelte und die auch an die Mitglieder des erneut vollständig uninteressierten Stadtrates ging.
1. Benutzungspflicht Radwege an der K6 (zwischen Pirmasens und Winzeln und zwischen Winzeln und Gersbach)
Im Jahr 2021 wurde die Benutzungspflicht für die linksseitige Benutzung (von Winzeln nach Pirmasens und von Gersbach nach Winzeln) aufgehoben. Grund dafür war zum einen eine Vorgabe vom LBM, bei allen linksseitigen Radwegen, bei denen keine sichere Querung vorhanden ist, die Benutzungspflicht aufzuheben. Zum anderen wurde zu diesem Zeitpunkt parallel die Situation in der Verkehrsschau vorgestellt und die Aufhebung der linksseitigen Benutzungspflicht ebenfalls für notwendig erachtet.
Das stimmt so schon einmal nicht bzw. nur teilweise. Die (vollkommen wahnsinnige und obendrein auch noch nichtige!) linksseitige Benutzungspflicht zwischen Winzeln und Pirmasens wurde nach einem halbjährigen Intermezzo bereits im September 2017 aufgrund meiner wütenden Einwände wieder aufgehoben. Lediglich auf dem Abschnitt zwischen Gersbach und Winzeln hob man die (eh nicht wirklich vorhandene) linksseitige Benutzungspflicht des ungewidmeten Wirtschaftsweges(!) 2021 auf. Gleichzeitig ersetzte man rechtsseitig die uralten Zeichen 244 durch aktuelle Zeichen 240. Die unzähligen Mängel beider Wege hatte ich damals in meinem Beitrag zu den mir von Seiten der Stadt erneut entgegengestreckten blauen Mittelfingern erneut zusammengefasst. Jeder einzelne Punkt müsste eigentlich dazu führen, die Benutzungspflicht umgehend aufzuheben.
Die Begründung, warum man die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben hat, trägt nur zum Teil. Der LBM hatte tatsächlich – so ist es in einer Anordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz zur (vollständigen) Entschilderung zahlreicher Wegelchen im umliegenden Landkreis zu lesen – ganz allgemein festgestellt, dass die Anordnung einer linksseitigen Radwegbenutzungspflicht ohne sichere Querungsmöglichkeit grundsätzlich rechtswidrig ist. Siehe hierzu auch meinen Beitrag zur jahrelangen Weigerung des LBM Kaiserslautern, den „Geh- und Radweg“ an der K 36 zwischen Lemberg und Ruppertsweiler zu entbläuen. Welcher übrigens inzwischen dann doch noch von seinen blauen Schildern befreit wurde.
Auf jene Anordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz hatte ich mich auch in meiner Anfrage bezogen. Ich konnte es nicht nachvollziehen, dass die Stadt Pirmasens sich entgegen den Ausführungen der Kreisverwaltung Südwestpfalz an der K 6 weiterhin vehement weigerte, die rechtsseitig aufgestellten Zeichen 240 zu entfernen, obwohl an beiden Abschnitten vor allem auch keine Stetigkeit gegeben ist.
Die Benutzungspflicht in die andere Fahrtrichtung (rechtsseitig) wird aus Sicht der Straßenverkehrs- und der Straßenbaubehörde nach wie vor aufgrund der in diesem Bereich gegebenen Verkehrslage für notwendig erachtet. Nach der StVO muss beim Überholen des Radverkehrs außerorts ein Abstand von 2,0 m eingehalten werden, was wegen der geringen Fahrbahnbreite auf diesem Abschnitt der K6 zwischen Pirmasens und Winzeln nicht möglich ist.
Bitte was? Die Tatsache, dass Autofahrer Radfahrer nicht mit dem vorgeschriebenen Mindestabstand überholen können (die Fahrbahnbreite beträgt gemäß einer Messung mit Google Maps 6 Meter, das heißt, dass ein regelkonformes Überholen eines Radfahrers sehr wohl grundsätzlich möglich ist), soll die (nur rechtsseitige) Benutzungspflicht eines „Geh- und Radwegs“ rechtfertigen? Das ist in mehrfacher Hinsicht idiotisch, denn die einzigen, die dort überhaupt andere Verkehrsteilnehmer überholen dürfen, sind Rad-, Mofa-, Roller- und Motorradfahrer. Zwischen Winzeln und Pirmasens ist nämlich durchgehend ein Zeichen 295 angeordnet.
Und obendrein – klar gegen die VwV zu Zeichen 276 StVO verstoßend – ein Überholverbot von mehrspurigen Fahrzeugen. Weder das eine, noch das andere interessiert dort auch nur irgendwen. Ich werde dort ständig rechtswidrig über die durchgezogene Linie (und nicht selten zu eng) überholt. Wie allerdings auch im Zuge aller anderen Straßen(!) im Stadtgebiet. Die K 6 sticht diesbezüglich nicht negativ hervor; was sie allerdings müsste, wenn die angebliche, auf örtlichen Gegebenheiten (und gerade nicht dem rechtswidrigen Verhalten von Verkehrsteilnehmern) beruhende „Gefahr“ dort wirklich signifikant höher wäre.
Die Stadt offenbart mit dieser Argumentation, dass es ihr meines Erachtens ausschließlich um den motorisierten Verkehrsfluss – und eben nicht die „Sicherheit“ von Radfahrern geht. Zumal sie dann eher verpflichtet wäre, gegen den Zustandsstörer vorzugehen. Siehe dbzgl. auch meine (unbeantworteten) 29 Fragen zur illegalen Umleitung zwischen Winzeln und Gersbach, bei welcher man ebenfalls damit argumentierte, man müsse diese Strecke für Radfahrer und Fußgänger sperren, weil Autofahrer sonst nicht überholen könnten bzw. das dann eben doch tun würden.
Zudem haben wir auf diesem Abschnitt Verkehrszahlen von ca. 9.500 bis 10.000 Fahrzeugen täglich. Daher ist nach unserer Auffassung die Benutzungspflicht in diese Richtung für die Verkehrssicherheit zwingend erforderlich.
Ich will der Stadt nicht unbedingt unterstellen, dass sie hier einfach nur dreist lügt. Aber die amtlichen Daten des LBM Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2015 legen nahe, dass auf dem Abschnitt Pirmasens – Winzeln eher um die 7.400 und auf dem Abschnitt Winzeln – Gersbach um die 4.700 Fahrzeuge am Tag verkehren. Inwiefern die Verkehrsdichte überhaupt ein zwingendes Argument für ein Fahrbahnverbot sein soll, leuchtet mir auch weiterhin nicht ein. Selbst wenn man das ominöse, keinerlei wissenschaftlicher Basis entspringende Diagramm in den ERA 2010 heranzieht, liegt bei derartigen Verkehrsstärken und den angeordneten Höchstgeschwindigkeiten von 50 bzw. 70 km/h kein Grund für die Anordnung eines Fahrbahnverbots vor.
Die Gefahrensituation in der Gegenrichtung ist anders zu bewerten, da hier durch die notwendige Querung der K6, um auf den Radweg zu gelangen, durchaus ein Gefahrenpotenzial gesehen werden kann. Der Weg ist jedoch für den Radverkehr freigegeben und wird in der Praxis auch regelmäßig und offensichtlich gern genutzt und somit immer noch als die sicherere Variante im Vergleich zum Befahren der K6 gesehen.
Man beachte übrigens auch, dass der „Geh- und Radweg“ von der Stadt offenkundig gar nicht als Straßenteil der K 6 angesehen wird. Ansonsten würde sie schreiben, dass er die „sicherere Variante“ zum Befahren der Fahrbahn(!) der K 6 wäre.
Diese (immerhin einen kleinen Fortschritt darstellende) Sichtweise hinsichtlich der Gefährlichkeit linksseitiger Wegelchen vertritt die Stadt allerdings einzig und allein aufgrund der Weisung des LBM. Es war ihr über Jahrzehnte nachweislich vollkommen egal, wie Radfahrer auf linksseitige Wegelchen kommen sollen. Die absolute Krönung war eben jene halbjährige Anordnung eines linksseitigen Zeichen 240 zwischen Winzeln und Pirmasens im Frühjahr 2017, die ihr sogar eine Pannenflicken-Nominierung eingebracht hatte.
Die Stadt ignoriert im Übrigen auch die Tatsache, dass ALLE Radfahrer, die den Weg linksseitig in Richtung Stadt „gern“ benutzen, bereits weit innerhalb des Ortes auf den linken Gehweg wechseln. Bis zum heutigen Tage habe ich noch nie einen Radfahrer gesehen, der die offizielle Auffahrt benutzt. Stattdessen fahren sie dort alle so wie er hier. Rechtswidrig auf der falschen Seite des zu schmalen Gehwegs. Aber das ist ja gut so; dann „behindern“ sie wenigstens keine Autofahrer!
Der folgende zusammengefasste Clip zeigt in einer kaum mehr zu übertreffenden Klarheit, wie unfassbar gefährlich die linksseitige Benutzung dieses unnötigen Dreckswegelchens ist. Am 26. Februar 2025 war jenes nämlich wieder einmal mit mehreren Scherbenteppichen überzogen, weshalb ich umkehrte, um auf der Fahrbahn heimzufahren und dieses Wegelchen daher ausnahmsweise mal in der „falschen“ Richtung befuhr. Ich werde demnächst auch noch ein „Worst of“ aller bislang angefallenen Clips an der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln zusammenstellen.
Des Weiteren schreibt die Stadt:
Bei der von der Kreisverwaltung Südwestpfalz aufgehobenen Benutzungspflicht handelte es sich im Übrigen jeweils um Radwege an Strecken mit wenig Verkehr bzw. keinem Gefahrenpotential. Daher sind diese Aufhebungen nicht vergleichbar.
Das ist schlicht und ergreifend eine unfassbar unverschämte Lüge! Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat an nahezu allen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Benutzungspflichten in beiden Richtungen aufgehoben. So z. B. auch an der B 270 an der Biebermühle, der L 497 bei Rodalben, der L 477 bei Thaleischweiler-Fröschen, L 486 bei Lemberg, L 474 bei Petersberg, L 478 bei Vinningen und so weiter. Siehe hierzu insb. auch meine (schon ewig nicht mehr aktualisierte) Fortschritt-Seite. Da sind zahlreiche Straßen dabei, auf denen um Welten mehr Fahrzeuge unterwegs sind als auf jenen beiden lächerlichen Kreisstraßen-Abschnitten zwischen Pirmasens, Winzeln und Gersbach.
Bezüglich der Stetigkeit gibt es weder in der StVO noch in den ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) Angaben, wann ein Radweg als stetig anzusehen ist. Insofern ist eine Stetigkeit dann gegeben, wenn eine durchgehende Verbindung von zwei Orten oder Ortsteilen gewährleistet.
Unfassbar! Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass man sich diese (angeblich) „durchgehende“ Verbindung zwischen Winzeln und Pirmasens nur durch die gegen die VwV zu den Zeichen 310 und 311 StVO verstoßende Umpositionierung der Winzler Ortstafel zurechtbiegen konnte. Denn der eigentliche „Geh- und Radweg“ endet auch weiterhin auf der freien Strecke der K 6, weit vor dem eigentlichen Winzler Ortseingang.
Nicht minder absurd ist die Behauptung einer Stetigkeit vor allem auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Stadt ja jenen „Geh- und Radweg“ am freilaufenden Rechtsabbieger zur L 600 nun mehr nicht nur mittels kleiner (rechtswidriger) Vorfahrt-gewähren-Schilder, sondern auch durch die „Radfahrer absteigen“ unterbrochen hat. Doch hierzu lasse ich mich später noch ausführlicher aus.
Betrachtet man die beiden Abschnitte zwischen Pirmasens und Winzeln (Am Gottelsberg – L 600 und L 600 – Winzeln) isoliert, sind beide nur jeweils 150 bzw. 390 Meter lang. Das entspricht ziemlich genau dem ca. 400 m kurzen Geh- und Radweg-Stummel an der L 474 am Petersberger Kreisel, welcher für ein kurzes Stück das Gebiet der kreisfreien Stadt Pirmasens durchquert, weshalb jene damals überhaupt in die (12 Landstraßenabschnitte umfassende) Anordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz mit einbezogen wurde. Die Kreisverwaltung stellte bzgl. der Stetigkeit des „Geh- und Radwegs“ an der L 474 u. a. Folgendes fest:
Mit nur 400 m ist die geforderte Stetigkeit auch nicht gegeben.
Die einzige „Stetigkeit“, die ich hingegen im Handeln der Pirmasenser Stadtverwaltung erkenne, ist jene, sich fortwährend über so ziemlich alle in der StVO und VwV geregelten Grundsätze hinwegzusetzen, um in einer rational nicht mehr erklärbaren Weise an überflüssigen blauen Schildern im Zuge einer durchschnittlichen Kreisstraße festzuhalten. Läge die örtliche Zuständigkeit bei der Kreisverwaltung, wären beide „Geh- und Radwege“ spätestens 2021 in beiden Richtungen von ihren blauen Schildern befreit worden.
Vorfahrtraub an der L 600 mit Zwangsabstieg
Dies waren also die Ausführungen der Stadtverwaltung zur (rechtsseitigen) Benutzungspflicht der beiden „Geh- und Radwege“ an der K 6, an welcher man unbedingt festhalten müsse. Obwohl Radfahrer zwischen Gersbach und Winzeln sowie zwischen Winzeln und Pirmasens weiterhin völlig selbstverständlich die „lebensgefährliche“ Fahrbahn benutzen dürfen.
Im zweiten Gliederungspunkt ihrer Antwort widmet sich die Stadtverwaltung meiner Kritik bzgl. der Vorfahrtregelung am freilaufenden Rechtsabbieger zur L 600, welche, wie oben bereits erwähnt, den angeblich stetigen „Geh- und Radweg“ hier nicht mehr nur unterbricht, sondern neuerdings gar Radfahrer vollständig um ihre Eigenschaft als Radfahrer selbst entrechtet.
2. Vorfahrtsregelung für den Radverkehr an der Einmündung L600
Hier besteht momentan folgende Situation, dass der Radverkehr, der von Pirmasens kommt, an der Querung der L600 Vorfahrt beachten muss, weil der Radweg in diesem Bereich mehr als 5 m von der K6 entfernt und damit nicht mehr straßenbegleitend ist.
Moment. Schauen wir uns doch den Einmündungsbereich noch einmal genauer an. Das folgende Foto zeigt die Querung in Fahrtrichtung Pirmasens. Bemühe ich hier die Messfunktion von Google Maps, dann ist jener „Geh- und Radweg“ auf dieser Insel an der linken Kante ca. 4,50 m (auf gerader Linie) von der Fahrbahn der K 6 entfernt, an der rechten Kante gar nur 3,30 m. Erst im Zuge der Querung bis zur Fortsetzung hinter dem freilaufenden Rechtsabbieger weitet sich der Abstand auf 6,70 bis 9 m auf.
Aber egal, ich will hier auch gar nicht groß um Zentimeter feilschen, weil ich die ominöse „5-Meter-Regelung“ in der VwV eh für schwammigen Schwachsinn halte. Die von mir festgestellten Maße verdeutlichen allerdings auch das grundsätzliche Problem, dass solche Vorgaben beliebig interpretiert werden können.
Erfrischend ehrlich ist die Feststellung, dass der Radweg nicht (mehr) straßenbegleitend ist. Nun muss sich die Verwaltung aber fragen lassen, warum sie dann weiterhin meint, an der Benutzungspflicht festhalten zu müssen?
In diesem Fall fordert die VwV-StVO, dass zur Verdeutlichung die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln ist (VwV-StVO zu § 9 Absatz 3). Demnach ist an Einmündungen oder Kreuzungen für die mit Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241 beschilderten abgesetzten rechten Wege regelmäßig ein verkleinertes Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205) aufzustellen.
Man bezieht sich hier auf die VwV zu § 9 StVO. Nun. Ich vertrete allgemein die Rechtsauffassung, dass es nicht möglich ist, im Zuge einer Straße unterschiedliche Vorfahrtregelungen für Fahrbahn und „Radweg“ zu treffen. Was der Stadtverwaltung auch hier offenkundig nicht bewusst ist: Das Zeichen 205 ist ein eigener Verwaltungsakt in Form einer Verkehrsregelung. In jenem Moment, in welchem sie diese Regelung erlässt, erkennt sie an, dass zwischen „Radweg“ und Fahrbahn kein Zusammenhang (mehr) besteht. Daher auch hier die Frage: Warum hält man weiter an der Benutzungspflicht eines nicht straßenbegleitenden Geh- und Radwegs fest?
Was die Stadtverwaltung auch nicht tut: Sie verschwendet keinerlei Gedanken daran, dass sie gemäß dem Wortlaut der VwV die Vorfahrt(!) eben nicht nur zu Lasten des „Radwegs“, sondern auch zu Lasten des den freilaufenden Rechtsabbieger nutzenden Kfz-Verkehrs regeln könnte. Indem sie wieder eine Furt markiert und dem Kfz-Verkehr ein Zeichen 205 hinstellt. Das wird an anderen vergleichbaren Kreuzungen in Deutschland nämlich auch genau so gemacht. Was aber im Übrigen auch nichts daran änderte, dass an jener Einmündung ein diesen „Geh- und Radweg“ linksseitig befahrender Radfahrer starb.
Der folgende Abschnitt wirkt auch in diesem Zusammenhang besonders wirr. Für mich ergab die Schilderung auch nur deshalb einen gewissen Sinn, weil ich mich zu diesem Thema unter anderem auch mit dem Stadtratsmitglied Ralf Müller, dem Rheinpfalz-Journalisten Klaus Kadel-Magin, dem Kreis- und Landesvorsitzenden des ADFC, Bernd Lohrum sowie am 6. Februar 2025 mit dem „Radverkehrsbeauftragten“ der Stadt Pirmasens unterhalten hatte. Jeder schilderte mir seine Eindrücke von der ominösen, bereits weiter oben erwähnten Verkehrsschau, zu welcher mich die Stadtverwaltung zum wiederholten Male ganz bewusst nicht eingeladen hatte, auf eine etwas andere Weise.
Um hier eine durchgehende Vorfahrtsberechtigung für den Radverkehr zu erreichen, wäre eine bauliche Veränderung notwendig, um den Radweg straßenbegleitend zu machen. Dabei würde die jetzige Abbiegespur für den Fahrverkehr in die L600 wegfallen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass eine solche Maßnahme nicht ohne Einbindung des LBM möglich wäre, da dieser für die Äste zur L600 zuständig ist. Nach einer ersten Einschätzung des LBM würde der Wegfall der Abbiegespur den Verkehrsfluss des Fahrverkehrs deutlich behindern. Der Fahrverkehr müsste dann – wie bei einer normalen Einmündung – im 90 Grad-Winkel in die L600 einbiegen. Von daher stellt der LBM die Notwendigkeit dieser Maßnahme zumindest in Zweifel.
Was soll ich bitteschön mit diesem Stuss anfangen? Hatte ich das gefragt? Oder in irgendeiner Weise gefordert? Nein! Dieser Abschnitt eignet sich aber perfekt, um nicht nur meine erneute Nichteinladung zu den städtischen Verkehrsschauen zu kritisieren. Schon Ende 2019 wies ich die damals noch frisch ins Amt gekommene Leiterin der Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass ich hierauf sogar einen Rechtsanspruch hätte. Mit Recht und Gesetz hat diese Frau es ja aber nicht so.
Was ihr hingegen ganz gelegen kommt, sind zwielichtige Vereine wie der ADFC. Die sind pflegeleicht, halten zu allen größeren Skandalen immer brav die Klappe und eignen sich daher prima als Feigenblatt. „Schaut, wir haben DIE RADFAHRER(?) ja beteiligt.“ Es war nämlich der ADFC, der diese einfach nur vollkommen absurde Idee hatte, „einfach“ den gesamten freilaufenden Rechtsabbieger wegzubaggern, um den (völlig überflüssigen) „Radweg“ geradeaus und somit mit Vorfahrt über die Kreuzung mit der Zufahrt zur L 600 zu führen.
Als ich im vorigen Jahr den Versuch unternahm, mich in Wallhalben mit Bernd Lohrum zu unterhalten, teilte er mir u. a. mit, dass er sich mit Ralf Müller (dem Stadtrat der CDU) genau hierüber bei jener Verkehrsschau intensiver gestritten hätte. Was nebenbei auch Kadel-Magin und der Radverkehrsbeauftragte bestätigten. Lohrum bezeichnete den eine Fahrschule betreibenden CDU-Mann hierbei auch in einer eher wenig schmeichelhaften Weise – und somit in einem „Ton“, den nicht nur er bei mir immer wieder bemängelt.
Aber egal. Ich will mich zu diesem vom ADFC in die Welt gesetzten Blödsinn nicht mehr äußern. Es reicht, dass Lohrum auch bei unserem Gespräch nicht nur kein Problem mit der Benutzungspflicht dieses Drecks hatte, sondern dass er ganz nebenbei erwähnte, dass der ADFC im Land und im Bund ganz allgemein die Benutzungspflicht politisch nicht (mehr) bekämpft. Und was empfahl mir Ende 2019 die neue Leiterin der Straßenverkehrsbehörde, wie ich denn an Verkehrsschauen teilnehmen könne? Genau – ich solle doch in den ADFC eintreten! Vermutlich hätte sie dafür noch eine Prämie erhalten?
Es ist keine konkrete Aussage hinsichtlich der Aufteilung der anfallenden Kosten für eine solche Baumaßnahme möglich. Der Abschnitt der K 6 und der Radweg ist in der Unterhaltung der Stadt Pirmasens; die L600 und die Äste sind beim LBM. Das Thema wurde außerdem im April in der Verkehrsschau begutachtet. In der Abstimmung war die Mehrheit der Teilnehmer gegen den Wegfall der Abbiegespur um den Radweg zu verlegen und sieht keinen Handlungsbedarf hinsichtlich einer baulichen Maßnahme.
Zur Frage der Baulast und Kostentragungspflicht u. a. für die neuen Radfahrer-absteigen-Zusatzzeichen habe ich inzwischen ebenfalls tiefgründiger recherchiert. Denn hier tun sich weitere erhebliche rechtliche Widersprüche auf, die den Umfang dieses eh schon überfrachteten Beitrages jedoch sprengen würden, weshalb ich dazu noch einen gesonderten Beitrag verfassen werde. Dass die Stadt Pirmasens hier quasi „demokratisch“ abstimmen lässt, ob Straßenteile weggebaggert werden oder nicht, sagt ebenfalls wieder viel darüber aus, was das Straßen- und Straßenverkehrsrecht in dieser Stadt wert ist.
Zur Verdeutlichung der Pflicht zur Vorfahrtsbeachtung für den Radverkehr soll an dem aufgestellten Schild „Vorfahrt gewähren“ noch ein Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ angebracht werden.
Am 7. Oktober 2023 (also noch vor der besagten Verkehrsschau im Frühjahr 2024) wies ich die Stadtverwaltung auf das Urteil 5 ORbs 25/23 vom 11.09.23 des OLG Hamburg hin. In diesem Verfahren ging es um eine auch in Pirmasens weiterhin verbreitete Unsitte, die Induktionsschleifen an Ampeln so einzustellen, dass sie keine Fahrräder erkennen. Im letzten Satz der Randnummer 7 äußert sich das OLG auch zur allgemeinen und völlig selbstverständlichen Erwartungshaltung der Stadt Pirmasens, dass Radfahrer sich gefälligst in Fußgänger zu verwandeln haben, wenn jene das gerne so hätte.
Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.
Mit Urteilen hat es die Stadt Pirmasens ja aber generell auch nicht so. Denn ich habe ja in den vergangenen 10 Jahren auf zahlreiche Urteile verwiesen, die sich 1:1 auf die Situation in Pirmasens übertragen lassen (und die ich hier nicht wiederholen möchte). Ergeht es einem wie in Hamburg und man bekommt an einer Pirmasenser Ampel einfach kein grünes Licht (steht also vor einer faktisch defekten Ampel), gibt man den hiesigen Radfahrern diesen großartigen „Tipp“:
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Radlern, kurz abzusteigen und den Fußgängerüberweg zu nutzen.
Genau. Das ist die „Lösung“, welche man Radfahrern seit Jahrzehnten am Lamsbacherhof, während der Baustelle an der K 6 oder neuerdings in der Harzhütter Klamm „empfiehlt“ bzw. verordnet. Verwandle dich einfach, wenn du überhaupt noch fortkommen willst, in einen Fußgänger! Mehr muss man nicht wissen, als was für einen rechtlosen Bodensatz die Verwaltung dieser Stadt Radfahrer hält.
Doch tun wir einfach mal so, als hielten wir es für zulässig, Radfahrer an allen Ecken und Enden willkürlich dazu aufzufordern, sich in (ein Fahrzeug mit sich führende) Fußgänger zu verwandeln. Vor allem auch am freilaufenden Rechtsabbieger zur L 600. Wir stellen uns also die Frage, was die Stadtverwaltung eigentlich dazu bewogen hat, hier überhaupt tätig zu werden und die Situation für Radfahrer noch weiter zu verschlechtern?
Da das aus der mir übermittelten Antwort zu meiner Anfrage im Stadtrat auch nicht hervorgeht, hatte ich mir mittels LTranspG-Antrag die verkehrsbehördliche Anordnung übermitteln lassen. Auf jene werde ich im bereits angekündigten Beitrag näher eingehen. Die Anordnung selbst enthält weder eine Benennung einer besonderen örtlichen Gefahrenlage, noch eine sachliche Begründung.
Was diese Anordnung ebenfalls nicht enthält, ist eine Erklärung, was man mit dieser Regelung überhaupt bezwecken möchte? Denn über die Folgen jener Anordnung hat man sich offenkundig überhaupt keinerlei Gedanken gemacht. Was bedeutet es eigentlich, an dieser Stelle diese (absurde) Schilderkombination aufzustellen?
Das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) gilt nur für den Fahrverkehr. Für Fußgänger ist es ohne jede Bedeutung. In jenem Moment, in welchem ich vom Rad absteige, gilt es für mich nicht mehr. Ich muss dann auch keine Vorfahrt mehr gewähren. Ich lehne ja generell die gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern ab. Kategorisch. Auch wegen der Folgen, die sich aus der gemischten Verkehrsführung am freilaufenden Rechtsabbieger ergeben. Und die offenkundig auch bei der Verkehrsschau, bei der man mich (aus für die Verwaltung sehr guten Gründen) nicht dabei haben wollte, keinerlei Rolle spielten.
Denn: Welche Verkehrsregelung gilt denn hier überhaupt, wenn ich zu Fuß unterwegs bin? Meines Erachtens im Wesentlichen dieselbe Regelung, um welche man Radfahrer ja durch die kleinen Vorfahrt-gewähren-Schilder gezielt betrügen möchte: Man hat gem. § 9 (3) S. 3 StVO Vorrang vor den rechts auf die L 600 abbiegenden Kraftfahrzeugen. Ich unterstelle aber gerade dieser Stadtverwaltung nicht, dass genau das deren Intention war. Also den Vorrang von Radfahrern, welche sie an dieser Stelle zum Absteigen zwingt, wiederherzustellen. Ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass sie selbst keinerlei Ahnung hat, dass Fußgänger (also auch zu solchen degradierte Radfahrer) dort Vorrang vor den Rechtsabbiegern haben.
Vermutlich muss an dieser Stelle also erst jemand schwer oder gar tödlich verletzt werden, bis sich irgendwann auch mal eine Staatsanwaltschaft oder ein Richter mit dem gemeingefährlichen Dilettantismus der hiesigen Straßenverkehrsbehörde auseinandersetzt? Um die bisher auf dem „sicheren Geh- und Radweg“ geschehenen Unfälle geht es in Punkt 3 der Antwort auf meine Anfrage. Die Kommentierung jenes Abschnitts lasse ich in diesem Beitrag allerdings aus und werde jene im Falle eines weiteren Unfalls gesondert aufgreifen.
Urteil zum Thema Gefälle? Gefällt uns nicht!
Widmen wir uns zu guter Letzt also dem vierten Punkt der Antwort der Stadt Pirmasens. Jener dreht sich um das Thema Gefälle. Denn beide „Geh- und Radwege“ an der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln, als auch zwischen Winzeln und Gersbach, weisen abschnittsweise ein stärkeres Gefälle auf. Ich hatte die Stadtverwaltung an meinem 42. Geburtstag auch noch einmal gesondert darauf hingewiesen, nachdem ich einfach mal mittels einer kleinen Wasserwaage das Gefälle zwischen „Am Gottelsberg“ und dem freilaufenden Rechtsabbieger selbst nachgemessen hatte.
Ich teilte der Stadtverwaltung mit, dass der „Geh- und Radweg“ auf einer Länge von 30 cm um 1,6 cm abfällt. Dies entspricht einem Gefälle von 5,3 %. Selbst bei einer ggf. leichten Messungenauigkeit (aufgrund des rauen Untergrunds) liegt das Gefälle auf jeden Fall über den in den ERA 2010 genannten Grenzwerten. Der Gefällabschnitt ist ca. 150 m lang, was für das Erreichen höherer Geschwindigkeiten mehr als ausreicht. Was schreibt nun die Stadtverwaltung zu diesem Thema?
4. Gefälle
Zwar steht in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, dass Radwege kein größeres Gefälle als 3% aufweisen sollten, um durch die hierdurch erhöhten Geschwindigkeiten der Radfahrer keine Gefährdung für die Fußgänger zu generieren, jedoch muss diese Empfehlung im Kontext zur Gesamtsituation bewertet werden.
Nein, lieber Bürgermeister Maas! Das steht – und das hatte ich der Stadtverwaltung auch noch einmal extra in meine e-mail anlässlich meiner Messung reinkopiert – eben nicht „nur“ in den (für die Verwaltung mehr oder weniger verbindlichen) ERA. Das steht in einem Urteil eines deutschen Oberverwaltungsgerichtes! Und zwar jenem des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Jenes Urteil hatte zwischenzeitlich sogar die sich ebenfalls um keinerlei geltendes Recht scherende Kreisverwaltung Kaiserslautern akzeptiert. Ich will mich ja nicht großartig wiederholen, aber möchte jene Randnummern 48 und 49 auch hier noch einmal vollständig zitieren:
Keine ausreichende Berücksichtigung findet vor allem die mit dem Gefälle der Inselstraße im Bereich R. (2% bis 4%) für einen gemeinsamen Geh- und Radweg verbundene Problematik. (…)
Diese Ausführungen übersehen, dass die ERA 2010 unter Punkt 3.6 spezielle und hier einschlägige Empfehlungen für die gemeinsame Führung von Rad- und Fußgängerverkehr vorsehen. Dort wird zunächst auf die Ausnahmefunktion solcher Anlagen hingewiesen, die nur dort vertretbar seien, wo die Netz- und Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering sei. Sodann enthalten die Hinweise eine Aufzählung von Ausschlusskriterien für die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr, wozu auch „starkes Gefälle (mehr als 3 %)“ zählt, denn bei Gefälle nimmt die Geschwindigkeit des Radverkehrs zu (Punkt 2.3.5 ERA 2010 „Kriterium Längsneigung“). Eine Auseinandersetzung mit diesem speziellen Ausschlusskriterium fehlt. Sie ist auch nicht verzichtbar, weil das fragliche Gefälle der Inselstraße zwischen 4% und 0% schwankt. Der 4 %ige Gefälleabschnitt erstreckt sich auf einer Länge von 100 m, was für die Aufnahme erhöhter Geschwindigkeiten der Radfahrer bereits ausreicht, zudem weitere Abschnitte ebenfalls im Gefälle verlaufen und somit nicht zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beitragen. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu den den Verkehrsteilnehmern allgemein obliegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO sind nicht ermessensgerecht, weil es um konkrete Gefahren auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg geht, die trotz der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten aller Verkehrsteilnehmer auftreten können. Bei anderer Sichtweise könnte niemals von der Gefährlichkeit einer bestimmten Verkehrsführung gesprochen werden, auch nicht von Gefahren im Mischverkehr auf der Fahrbahn i. S. v. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO, die durch ausnahmslos vorschriftsmäßiges und sorgfaltsgerechtes Verkehrsverhalten ausgeschlossen wären.
Das OVG stellt hier eigentlich nur Selbstverständliches fest. Allerdings hat auch jeder einzelne der unzähligen von mir dokumentierten anderen Mängel an sich eigentlich die zwingende Aufhebung der Benutzungspflicht zur Folge. Allerdings folgt nun die „Auslegung“ dieses mehr als deutlichen Urteils eines deutschen OVG durch die Pirmasenser Stadtverwaltung:
Bei strikter Befolgung dieses empfohlenen Wertes (die ERA ist eine Empfehlung, kein Gesetz) waren in Pirmasens und anderen Orten nahezu keine gemeinsamen Verkehrsführungen Fußgänger + Radfahrer mehr umsetzbar.
Man beachte die Rosinenpickerei. Wenn die ERA (bspw. mittels ihrer Verkehrsstärken-Diagramme) uns Argumente liefern, warum wir die Radfahrer von der Fahrbahn verbannen müssen, dann nehmen wir die gerne an. Wenn da allerdings Sachen drinstehen, die uns eine grundsätzlich problematische gemeinsame Verkehrsführung von Fußgängern und Radfahrern verbieten, dann ignorieren wir die einfach. Es ist unfassbar!
Aber ja, die ERA sind (zum Glück) kein Gesetz. Allerdings hat ein (auf den strittigen Sachverhalt ohne Weiteres übertragbares) Urteil eines deutschen OVG sehr wohl für eine deutsche Behörde einen faktischen Gesetzesrang. Man kann hier die Haltung, wonach nicht sein kann, was nicht sein darf, förmlich mit Händen greifen. Und wie sehr man sich in dieser Stadt regelrecht dagegen sträubt, für die Verwaltung verbindliche Vorgaben (und Urteile) strikt zu befolgen.
Auch die Ausschilderung Fußweg + Radfahrer frei wäre an entsprechenden Stellen zu unterlassen, was ganz klar die Radfahrenden benachteiligen würde, die sich eine Führung mit dem fließenden Verkehr nicht zutrauen. Auch Familien mit Kindern müssten dann die K6 nutzen anstatt des sichereren Rad- und Fußweges.
Falsch. Da Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen eh nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen (auch bei 10 % Gefälle), verstehe ich das Problem nicht? Dass man hier allen Ernstes die „Familien mit Kindern“ heranzieht, die bei einer Entfernung der Zeichen 240 auf der ach so gefährlichen Fahrbahn fahren müssten, ist an Lächerlichkeit kaum mehr zu überbieten. Die Stadt kann dort ja Piktogramme hinmalen? Fußgänger hätten (ironischerweise) noch nicht einmal eine rechtliche Handhabe dagegen, da derartige Piktogramme keine anzuordnenden Verkehrszeichen sind.
Wie kommt die Stadtverwaltung überhaupt dazu, einen „Rad und Fußweg“ als „sicherer“ zu bezeichnen, im Zuge dessen bereits zahlreiche Unfälle (auch mit Kindern) geschehen sind und sie sich obendrein unfassbar viel Mühe gibt, dessen offenkundige Gefährlichkeit nicht nur dadurch zu entschärfen, Radfahrern die Vorfahrt bzw. ihren Vorrang nach § 9 (3) S. 1 StVO zu nehmen, sondern neuerdings auch „Familien mit Kindern“ zum Absteigen und Schieben zu nötigen?
Ein „Geh- und Radweg“ mit einer gespaltenen, die Verkehrsteilnehmer verwirrenden Vorfahrtregelung (VG Hannover), im Zuge dessen insbesondere die Furt pausenlos von rücksichtslosen Autofahrern blockiert wird. Und erneut scheitert der Bürgermeister an der Tatsache, dass der „Rad- und Fußweg“ ein Teil der K 6 ist. Oder auch nicht. Dazu schreibe ich ja demnächst noch einen weiteren Beitrag.
Die Fahrbahn der K6 in dem betroffenen Bereich ist so schmal, dass ein Vorbeifahren am Radfahrer unter dem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 2m bei Gegenverkehr nicht möglich ist.
Hierdurch entstünden gewisse Gefährdungen für den Radverkehr sodass für den Radweg von Pirmasens nach Winzeln, im Einvernehmen mit den eine Benutzungspflicht ausgeschildert wurde.
Auf diese schlicht falschen Behauptungen bin ich ja bereits weiter oben eingegangen. Ich werde im gesamten Stadtgebiet von Pirmasens auf eine problematische Weise überholt. Vor allem auch an Stellen, an denen jene Stadtverwaltung sogenannte „Schutzstreifen“ aufgemalt hat, um Autofahrer zum Engüberholen förmlich einzuladen. Die einzigen beiden Straßenabschnitte, auf denen man mir die Nutzung der Fahrbahn verbietet, liegen hingegen an der K 6. Weil diese Abschnitte zufällig (oder auch nicht) einen „Geh- und Radweg“ haben.
Ja, warum sind ausgerechnet diese beiden Geh- und Radwege die einzigen (mit Benutzungspflicht) im gesamten Stadtgebiet? Wenn es in der Stadt und insbesondere auf den in die Stadt führenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeblich so gefährlich ist – warum baut die Stadt dann keine „Geh- und Radwege“? Warum fordert sie Bund und Land bei Ausbauten nicht dazu auf?
Warum hat sie selbst im Zuge ihrer K 6 den Umbau am Winzler Ortseingang im Jahre 2022 aufgrund der neuen Firmenzufahrt nicht zum Anlass genommen, dort eine „sichere Querungsmöglichkeit“ im Sinne der VwV zu errichten, um Radfahrer zukünftig auch zur linksseitigen Benutzung jenes Scheißwegelchens zu zwingen? Genau! Die angebliche „Sicherheit“ von Radfahrern interessiert sie einen feuchten Scheiß; vor allem, wenn sie dafür bezahlen müsste. Was sie damals an der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln ja auch nicht musste, weil der Bau dieses „Geh- und Radwegs“ auf dem Mist des LBM gewachsen war, der im Zuge des Baus der L 600 auch die damalige L 482 umbauen musste. Die L 482 wurde erst nach der Freigabe der L 600 in die Blocksbergstraße verlegt und die ehemalige L 482 zur K 6 herabgestuft.
Für die Gegenrichtung wurde das Gefährdungspotential des Radweges aufgrund der fehlenden sicheren Querungsmöglichkeit der K6, als deutlich höher bewertet weshalb seinerzeit die Nutzungspflicht aufgehoben wurde.
Für die gemeinsame Führung der Fußgänger mit den Radfahrern auf dem Rad-Fußweg, trotz eines lokal größeren Gefälles als 3%, schätzen wir das Gefährdungspotential der gemeinsamen Führung hier aufgrund der sehr geringen Fußgängerzahlen als deutlich geringer ein, als die Führung der Radfahrer auf der Straße.
Es heißt Fahrbahn. Nicht Straße. Nur ein Mal mit Profis arbeiten. Man wiederholt am Ende nur noch einmal den bereits zuvor vorgetragenen Unsinn. Die Anzahl der Fußgänger ist irrelevant. Gemäß OVG Mecklenburg-Vorpommern ist die Anordnung von Zeichen 240 StVO bei derartigen Gefällstrecken unzulässig.
Punkt. Aus. Ende.