Ein Hauptgrund dafür, warum ich bzgl. meines Engagements nicht wirklich vorankomme, liegt nicht etwa an meinem mangelhaften Wissen. Oder der Dürftigkeit meiner rechtlichen Argumentation. Sondern denjenigen, mit denen ich seit Jahren einen sachlichen Dialog zu führen versuche. Denn die nehmen das alles persönlich. Das hatte man mir nicht erst im Jahr 2020 belegt, als mich eine Mitarbeiterin des MWVLW als „I…“ bezeichnet hatte, über dessen lange Texte man ja eh nur herzhaft lachen könne. Nein, auch beim LBM Rheinland-Pfalz sitzt ein Mensch, der meine Eingaben nicht nur als lästig empfindet, sondern auch als eine Form von (noch nicht strafbarer) Majestätsbeleidigung.
Während meiner privaten Blogphase reichte ich beim LBM Rheinland-Pfalz eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Pirmasens ein. Ich hatte jener anlässlich ihres absurden Linksabbiegeverbots aus der Schillerstraße heraus mitgeteilt, dass sie an zahlreichen ampelgeregelten Kreuzungen gegen die VwV zur StVO verstößt, indem sie sich gegenseitig widersprechende Fahrtrichtungsgebote angeordnet hat. In der Regel hängt am linken Ampelmast (oder in dessen Nähe) ein Zeichen 209-10 , am rechten ein Zeichen 214
oder ein Zeichen 209
.
Für meine Beschwerde hatte ich mir exemplarisch die noch in einem weiteren Detail besonders hirnrissige Beschilderung an der Parkbräu-Kreuzung in der Schlossstraße herausgesucht. Siehe auch das Beitragsbild. Links hängt ein Zeichen 209-30 , rechts ein Zeichen 209
mit einem ganz besonders „kreativen“ Zusatzzeichen „2 x“. Nun kann man darüber philosophieren, was das Zusatzzeichen hier eigentlich bedeuten soll? Streng genommen regelt das Zeichen 209, dass man hier nur nach rechts in die Dankelsbachstraße abbiegen darf.
Folglich darf man gar nicht mehr an der folgenden Einmündung rechts in die Rodalber Straße abbiegen. Genau das wollte wohl irgendein besonders kreativer Sachbearbeiter in der Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde mit dem „2 x“ doch noch irgendwie ermöglichen. Wie dem auch sei: Das hat alles nichts mit der StVO zu tun. Die Stadt Pirmasens ist nicht befugt, Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen zu erfinden, um irgendetwas passend zu machen, was nicht passt. Das steht sogar ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO, Randnummer 7:
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.
Bezüglich der Anordnung von Zusatzzeichen ist auch die Randnummer 46 zu beachten:
Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
In jener VwV, die die Pirmasenser Verwaltung aber ganz allgemein nicht als Verwaltungsvorschrift, sondern eher als grobe Empfehlung betrachtet, stehen auch noch andere Sachen, die nicht nur die widersprüchliche Beschilderung an dieser Kreuzung betreffen. Man schaue hierzu in die VwV zu den Zeichen 209 bis 214, Randnummer 3:
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.
Genau das macht die Stadt Pirmasens aber schon seit Jahrzehnten an zahlreichen weiteren Ampelkreuzungen verkehrt, welche ich hier auch nicht im Detail aufzählen oder dokumentieren werde, weil auch das deren Aufgabe ist. Andernfalls kann sie mich für meine Beratungsdienstleistungen gerne angemessen bezahlen.
Leider ignorierte nicht nur die Stadt Pirmasens meinen Hinweis, sondern auch der LBM Rheinland-Pfalz. Am 26. September 2024 teilte man mir auf meine Beschwerde vom 17. September hin u. a. mit, die dem LBM übermittelte Korrespondenz sei zu
unpräzise und für uns nicht nachvollziehbar.
Wenn Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen wollen, müssen Sie uns schon konkrete Angaben zu den Örtlichkeiten machen.
Zudem ist uns dann mitzuteilen, welche Schilder, Markierungen etc. nach Ihrer Auffassung rechtswidrig sein sollen und wie Sie die Rechtswidrigkeit begründen.
Hilfreich für ein besseres Verständnis wären Bilder oder auch Pläne/Skizzen.
Genau das hatte ich bereits im Rahmen meines am 10. Februar 2024 übermittelten Hinweises an die Stadt Pirmasens nachweislich getan. Man beachte auch hier die Unverfrorenheit des LBM, von mir zu verlangen, ich hätte dessen Arbeit zu erledigen, indem ich bspw. durch die Gegend fahre und Fotos mache. Es sei dbgzl. auch auf meine am selben Tag verfasste Antwort hingewiesen.
meines Wissens ist der LBM von Amts wegen (StVO, LStrG) dazu verpflichtet, vor allem das klassifizierte Landesstraßennetz fortwährend auf Rechtskonformität hin zu überwachen (Straßenaufsicht). Durch Pirmasens verlaufen u. a. mehrere Kreis- und Landesstraßen, im Zuge derer die von mir bemängelten Verstöße vorliegen. Diese müssten dem LBM also, sofern er seine Aufgaben gewissenhaft wahrnimmt, bekannt sein. Falls nicht, möchte ich fragen, warum diesem diese offenkundigen Fehler und Verstöße bislang nicht selbst aufgefallen sind?
Die Rechtswidrigkeit habe ich im Übrigen bereits in meiner Eingabe unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften begründet. Ich habe in dieser auch als konkretes Beispiel die L 482 (Schlossstraße / Gärtnerstraße) benannt. Sowie den Einmündungsbereich der Gersbacher in die Bottenbacher Straße (K 6) mit dem falschen Tafelwegweiser in Winzeln.
Bilder finden Sie u. a. bei Google Maps. Wie viele weitere konkrete Beispiele für die von mir bemängelten Verstöße benötigen Sie, ehe Sie tätig werden wollen? Welches Honorar schlagen Sie vor, um meine beratende Dienstleistung und Arbeitszeit angemessen zu vergüten? Dann fahre ich auch gerne durch die Stadt und fotografiere und dokumentiere alles. Ich sehe aber nicht ein, die Arbeit des LBM kostenfrei zu erledigen.
Dann war wieder über lange Zeit Ruhe. Sehr lange. Also musste ich auch wegen diesem Unsinn am 10. Januar 2025 die Bürgerbeauftragte des Landes behelligen, da auch das MWVLW auf meine Eingaben vom 9. und 22. Dezember 2024 nicht reagierte. Erst dadurch kam wieder etwas Bewegung in diese Angelegenheit. Am 6. Februar teilte mir der LBM Rheinland-Pfalz dann Folgendes mit:
wir haben der Stadtverwaltung Pirmasens Ihre Beschwerde vorgelegt.
Die Stadtverwaltung Pirmasens wird die beanstandeten Beschilderungen entsprechend den Vorgaben der StVO ändern.
Immerhin. Die Stadt Pirmasens hält sich also zur Abwechslung mal an die Vorgaben der StVO. Beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften zur StVO. Warum nicht gleich so? Warum wieder dieses über ein Jahr dauernde, absolut sinnfreie Verzögern einer eigentlich glasklaren Angelegenheit, mit der ich wieder mehrere Stellen beschäftigen musste? Wobei mir bislang auch noch keine Umbeschilderungen an den Ampeln im Stadtgebiet aufgefallen sind.
Der LBM wollte mir auch eine später gestellte Frage, ob er die Stadt verpflichtet hätte, alle fehlerhaft beschilderten Ampeln oder nur jene an der Parkbräu zu korrigieren, nicht beantworten. Es ist also davon auszugehen, dass ich wegen jeder einzelnen falsch beschilderten Ampel wieder eigene Eingaben einreichen soll.
Korrigierter Wegweiser in Winzeln
Der einzige Fortschritt, den ich bislang bemerkt habe, ist das Überkleben des unteren Teils des Tafelwegweisers an der neuen abknickenden Vorfahrt im Zuge der K 6 in Winzeln vor einigen Tagen.
Der überörtliche Verkehr wird hier nun nicht mehr in Richtung Bottenbach und Bitche durch eine in einer Tempo-30-Zone gelegene Gemeindestraße geleitet. Zu diesem Thema will ich hier auch nicht mehr als nötig schreiben; denn auch jener nach dem Ausbau der Winzler Ortsdurchfahrt lange Zeit unveränderte Tafelwegweiser bietet ausreichend Stoff für einen eigenen Beitrag zu den Themen StVO und LStrG.
Das verschwundene Zeichen 209 am Burger King
Nun gab es da bzgl. des Themas Abbiegegebote noch eine andere Angelegenheit. Mir fiel nämlich irgendwann auf, dass an der Ausfahrt vom Burger King in der Zweibrücker Straße das dort einstmals angeordnete Zeichen 209 verschwunden war. Da der Fahrer des Streetview-Autos im März 2022 seinen Hunger im Burger King stillte, wurde nebenbei belegt, dass das von mir am 16. Mai 2024 gemeldete Verkehrszeichen also auch schon seit mindestens 26 Monaten verschwunden war.
An dieser Stelle ergibt sich das Linksabbiegeverbot nicht nur aus dem fehlenden Verkehrszeichen, sondern auch aus der Pfeilmarkierung und der durchgezogenen Linie. Was nicht heißt, dass das sich dort überhaupt irgendwer an das Abbiegegebot halten würde. Der folgende Clip entstand auch am 16. Mai 2024 und war Auslöser meines Hinweises.
Es ist natürlich in stadt- und verkehrsplanerischer Hinsicht auch etwas realitätsfern (um das böse Wort „inkompetent“ zu vermeiden), von Verkehrsteilnehmern, die nach dem Besuch des Burger Kings in Richtung Innenstadt wollen, zu erwarten, dass sie den 1,2 km langen Abschnitt der Zweibrücker Straße bis runter zum Kreisel am Kaufland fahren, um dort zu wenden.
Nun hatte ich gedacht, dass ich ja auch dbzgl. den LBM Rheinland-Pfalz darauf hinweisen könnte, dass die Stadt Pirmasens sich auch nicht darum schert, dass von ihr angeordnete Verkehrszeichen offensichtlich gestohlen werden. Sondern dass sie auch trotz konkreter Hinweise nicht in einer angemessenen Zeit dafür sorgt, dass jene ersetzt werden.
Tja, falsch gedacht. Denn beim LBM Rheinland-Pfalz arbeitet ja ein Mensch, der von jeder einzelnen meiner e-mails genervt ist. Und der definitiv keine Lust hat, mir jemals aus freien Stücken in irgendeiner Angelegenheit recht zu geben. So auch bzgl. des fehlenden Verkehrszeichens am Burger King.
Das Mindeste, was ich erwartet hätte, wäre gewesen, mal bei der Stadt anzurufen und zu fragen, ob dort mal so ein Verkehrszeichen war und ob es noch angeordnet ist. Auch das hat besagter Mitarbeiter nicht für notwendig erachtet. Stattdessen meinte er, mir (zum wiederholten Male) eine (fragwürdige) Lehrstunde in Sachen StVO erteilen zu müssen.
Das Zeichen 209 StVO ist ein fahrspurbezogenes Verkehrszeichen. Auf dem Gelände des Burger King in Pirmasens gibt es aber keine Fahrspuren.
Ich war einmal mehr sprachlos! Man kann den Unwillen, sich mit meinem Einwand in irgendeiner Form sachlich auseinanderzusetzen, förmlich mit Händen greifen. Um mir auch in diesem Falle nicht recht geben zu müssen, erfand er mal eben eine neue Kategorie von Verkehrszeichen. Nämlich die „fahrspurbezogenen Verkehrszeichen“.
Zuallererst muss man feststellen, dass die StVO das Wort „Fahrspur“ nicht kennt. Was der Mitarbeiter des LBM hier wohl meint, ist ein „fahrstreifenbezogenes Verkehrszeichen“. Aber auch solche kennt die StVO nicht grundsätzlich. Vielmehr regelt § 39 (2) StVO Folgendes:
Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
Die StVO ermöglicht es also grundsätzlich den Geltungsbereich von Verkehrszeichen auf Fahrstreifen zu begrenzen. Die Behauptung, das Zeichen 209 sei ganz allgemein ein „fahrspurbezogenes“ Verkehrszeichen, ist allerdings völlig aus der Luft gegriffen. Das Zeichen 209 StVO steht im Abschnitt 2 der Anlage 2 zur StVO. Jener Abschnitt ist mit „Vorgeschriebene Fahrtrichtungen“ (und nicht mit „Fahrstreifenbezogene Verkehrszeichen“) überschrieben. Teil dieses Abschnitts ist u. a. auch das Zeichen 215 vor Kreisverkehren und das Zeichen 220 für Einbahnstraßen. Mir wäre neu, dass Einbahnstraßenregelungen nur für einzelne Fahrstreifen gelten würden?
Wir betrachten diese Aussage des LBM-Mitarbeiters vor allem auch im Kontext zu meiner Eingabe über die widersprüchlichen, gegen die VwV verstoßenden Fahrtrichtungsgebote an Pirmasenser Ampeln. Die VwV zur StVO enthält in der Tat eine Ausnahmeregelung zu den Zeichen 209 bis 214, was die Aufstellung neben (und nicht generell über) einzelnen Fahrstreifen betrifft. In Randnummer 25 zu den §§ 39 bis 42 StVO finden wir die folgende Aussage:
Bei den Zeichen 209 bis 214 und 245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, für den sie gelten, aus.
Auch in Bezug zur Ampelproblematik wichtig ist, dass sie immer rechts(!) des Fahrstreifens stehen müssen (und nicht links am Ampelmast). Diese Verkehrszeichen gelten (wie alle anderen Verkehrszeichen auch) ansonsten für den Verkehr in der gesamten Straße. Sie sind ausdrücklich keine rein „fahrstreifenbezogenen“ Verkehrszeichen, nur weil sie im Einzelfall fahrstreifenbezogen aufgestellt werden können. Sie können daher sehr wohl – so, wie das auch über viele Jahre an der Ausfahrt des Burger King der Fall war – auch an Ausfahrten von Grundstücken angeordnet und aufgestellt werden.
Aber der Mitarbeiter des LBM war ja noch nicht fertig.
Somit gibt es auch nicht die gesetzliche Vorgabe, dass dort das Zeichen 209 StVO aufzustellen ist.
Stimmt. Man hätte ja einfach mal als obere Straßenverkehrsbehörde überprüfen können, ob dort mal eines war bzw. ob es mal der Wille der Straßenverkehrsbehörde der Stadt war, dort eines anzuordnen und aufzustellen. Genau hierfür gibt es in der Tat natürlich auch gesetzliche Vorgaben. Unter anderem den § 5b StVG oder § 45 (5) StVO.
Man kann diskutieren, ob es dort Sinn macht, dieses Schild aufzustellen. Mehr aber auch nicht.
Nein, darum geht es eben nicht. Es geht darum, dass die Stadt dort mal eins angeordnet hat. Und es irgendwer (höchstwahrscheinlich unberechtigt) demontiert hat. Die Frage ist eher, warum es der Stadt über Jahre egal ist, dass man ihre Verkehrszeichen stiehlt und es sie auch nicht juckt, dass jene (mit denen sie ja den Verkehr regeln will) dann über Jahre fehlen.
Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Verkehrsbehörde der Stadtverwaltung Pirmasens und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch hier belegt der Mitarbeiter des LBM, dass er das eigentliche Problem gar nicht erfasst hat. Der Baulastträger hat schlicht kein Ermessen, ein angeordnetes Verkehrszeichen zu entfernen. Ebenso wenig hat die Stadt Pirmasens ein Ermessen, ein (weiterhin) angeordnetes Verkehrszeichen nicht wieder anzubringen oder anbringen zu lassen. Dass der LBM sich auch diesbezüglich äußerst querulatorisch verhält, hat ggf. auch etwas mit dem Schilder-Krimi bei Geiselberg zu tun, welchem ich in den nächsten Tagen noch einen besonders spannenden Beitrag widmen werde.
Bzgl. dieser Angelegenheit kann ich jedenfalls nur einmal mehr feststellen, dass „kafkaesk“ kein angemessener Ausdruck für das ist, was ich nicht nur mit irgendwelchen Dorfbehörden, sondern vor allem auch mit dem Personal rheinland-pfälzischer Oberbehörden fortwährend erleben muss. Im Laufe der Woche werde ich mich daher auch erstmals an das BMDV wenden.