B-10-Ausbau zw. Hinterweidenthal und Hauenstein

Im Herbst vergangenen Jahres hat der LBM der Presse drei Varianten für den weiteren vierspurigen Ausbau der B 10 zur Zeichen 331-1 StVO vorgestellt. Leider findet sich auf der Webseite des LBM dazu gar nichts.

In einem Artikel der Rheinpfalz vom 29. November wird näher darauf eingegangen. Die Kosten sollen voraussichtlich 61 bis 80 Millionen Euro betragen. Besonders spannend wird es grade den Radverkehr betreffend – denn die nur 1,5 Mio. Euro als die „Bündelungstrasse“ (magenta eingezeichnet) teurere „Südtrasse“ (gelb) würde dann in unmittelbarer Nähe der Trasse des gegenwärtigen eigenständigen Radwegs (blau) verlaufen – auf dem man seit Jahren nicht einmal trotz für Radfahrer per Zeichen 254 StVO gesperrter B 10 einen Winterdienst leistet. 🙄

Bezeichnend für den allgemeinen Stellenwert des Radverkehrs ist einmal mehr, dass der jener in den Planungen als auch im Artikel mit keinem Wort erwähnt wird. Wie Radfahrer während und nach den Bauarbeiten von Hinterweidenthal nach Hauenstein kommen sollen…? Das weiß auch der LBM noch nicht. Auf Nachfrage teilte man mir am 12. Dezember lediglich Folgendes mit:

ungeachtet der noch abschließenden Variantenentscheidung ist es eine wesentliche Bedingung für die spätere Baurechtsbeschaffung, dass die Belange der verdrängten Verkehre – und hier im Besonderen der Radverkehr, mitberücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für die Bauphase und vor allem dann nach Fertigstellung der Maßnahme. Insofern sind diese Fragestellungen im Zuge der aufzunehmenden Entwurfsplanungen zu lösen.

Konkrete Aussagen über mögliche und annehmbare Führungen des Radverkehrs etc. können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.

Die Varianten

Variante 1 (Ausbau der gegenwärtigen Trasse) hätte den Vorteil, dass die Eingriffe in die Landschaft hierbei am geringsten wären. Allerdings müssten dafür der Frauenstein (der Fels und das beliebte Restaurant) sowie der Katharinenhof der dann vierspurigen Straße weichen. Baustellenbedingte Verkehrsprobleme wären auf diesem wichtigen und nur großräumig umfahrbaren Abschnitt quasi vorprogrammiert. Kosten: rund 80 Mio. Euro.

Variante 2 bildet einen Kompromiss zur dritten Variante und wäre mit dem Übergang am Katharinenhof auf die Südseite der Queichtalbahn ebenfalls noch relativ landschaftsschonend. Der Frauenstein müsste trotzdem weichen. Kosten: 61 Mio. Euro.

Variante 3 sorgt hingegen für die weitreichende Zerstörung des südlich des Radweges gelegenen Waldbestandes sowie der dortigen Hänge, die dann in großem Umfang abgetragen werden müssten. Kosten: 62,5 Mio. Euro.

Kreisstraße statt „Radweg“?

Da wohl davon auszugehen ist, dass man sich evtl. auch für die Südtrasse entscheiden könnte, kommt allgemein die Frage auf, wie man eigentlich ganz allgemein den sonstigen Verkehr zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein in der Zukunft zu führen gedenkt, der eine Zeichen 331-1 StVO gem. § 18 StVO nicht benutzen darf, also vor allem Fußgänger, Kleinmotorräder, Fahrräder, Traktoren et cetera. Der gegenwärtige schmale kombinierte Rad- und Forstwirtschaftsweg reicht dafür nicht aus! Zwischen Ruppertsweiler und Hinterweidenthal wurde auch aus diesem Grund die neue K 92 angelegt.

Auch auf diesem Abschnitt bliebe meiner Ansicht nach keine andere Möglichkeit, als die „alte“ B 10 ab der Einmündung der Wartbachstraße zurückzubauen, zu einer neuen Kreisstraße zurückzustufen und jene auf der alten Trasse am Frauenstein und Katharinenhof vorbei bis zum neuen östlichen Überwerfungsbauwerk zu führen. Anschließend wäre der folgende Abschnitt des Radwegs entsprechend auszubauen und damit eine durchgehende Kreisstraße für den kleinräumigeren regionalen und sonstigen Verkehr zu schaffen! Dabei müsste dann noch eine (gegenwärtig bereits existierende) Unterführung unter der Queichtalbahn hindurch ausgebaut werden. Das Rheinland-Pfälzische Landes-Straßengesetz sieht das in § 38 (1) und (5) eigentlich auch schon im Rahmen der Planfeststellung so vor:

(5) Wird durch den Neubau einer Straße die Umstufung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Umstufung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Umstufung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Umstufung wird mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

Denn entgegen der vom VG-Bürgermeister hier geäußerten Ansicht handelt es sich beim gegenwärtigen kombinierten Rad- und Forstweg bereits um eine öffentliche (bestehende) Straße im Sinne der §§ 1 und 3 Nr. 3 b) aa).

Warten wir bis dahin mal ab, für welche Variante man sich entscheiden und wie das Planfeststellungsverfahren aussehen wird! Auch bei der „Bündelungstrasse“ (Variante 2) wäre der Radverkehr stark betroffen – und es würde immer noch keine alternative Verkehrsverbindung für jene existieren, die eine Zeichen 331-1 StVO nicht befahren dürfen!

Update

Am 14. Dezember erschien zudem ein weiterer Rheinpfalz-Artikel zu diesem Thema.

Abschließend noch die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de zum Beitragsbild.

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