Da mich meine Tour am 29. März nach längerer Zeit mal wieder in Richtung Nordpfalz führen sollte, nahm ich die kleine Kompaktkamera mit, um zur Abwechslung mal wieder den ein oder anderen blauen Witnzweg zu dokumentieren. Damit auch der Kreis Kusel von meinem Zorn nicht weiter verschont bleiben möge! 👿
Faktor Wegbreite
Besonders „süß“ ist das in beide Richtungen mit beschilderte, etwa 650 Meter lange Wegelchen entlang der K 9 zwischen Schönenberg-Kübelberg und Gries in unmittelbarer Nähe des Ohmbachsees. Jenes verfehlt mal wieder um Welten die Soll- und Mindestmaße für benutzungspflichtige Mischwege. Erschwerend kommt hinzu, dass in beide Richtungen ein starkes Gefälle besteht. Das obige Beitragsbild zeigt den Wegbeginn am Ortsausgang von Schönenberg-Kübelberg.
Zur Abschätzung der Breite hab ich wieder mein Rennpferd (1,65 Meter von Reifenspitze zu Reifenspitze) als Maßstab genommen. Wer möchte, kann sich auch an den Leitpfosten orientieren, die sollen stets genau 1 Meter hoch sein. Der blaue Balken markiert die Mindestbreite von 2 Metern, der rote Balken die Sollbreite von 2,40 Metern. Der Weg dürfte in Natura also um die 1,60 oder 1,70 Meter breit sein. Das reicht bestenfalls für eine Freigabe per
– aber weder für eine Benutzungspflicht in die eine, noch in die andere Richtung!
Faktor Gefälle
Man erkennt auf dem Foto vielleicht auch ein wenig das relativ starke Gefälle, die Kamera ist dabei leicht nach unten geneigt. Vom höchsten Punkt (261 m ü. NHN, noch oberhalb des Wegbeginns in Schönenberg-Kübelberg) bis zur Brücke über den Ohmbach (ca. 232 m) macht das auf ca. 470 Meter Wegstrecke ein durchschnittliches Gefälle von 6,2 %! Das ist für einen derart schmalen, von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam zu nutzenden Weg schlicht viel zu viel, da hier Radfahrer ohne in die Pedale zu treten allein durch das Rollenlassen locker Geschwindigkeiten von 40 km/h und mehr erreichen können!
Das sehen auch die ERA 2010 so. In Kapitel 2.3.5 werden mehrere Kriterien zur Führungsform (also vor allem Radweg oder Fahrbahn) aufgelistet. Zur „Längsneigung“ findet sich Folgendes:
Das Kriterium berücksichtigt die bergab höheren Fahrgeschwindigkeiten des Radverkehrs und den bergauf größeren Breitenbedarf durch instabile Fahrweise. Die Längsneigung ist deshalb richtungsbezogen zu bewerten.
Je stärker und länger die Steigung, umso mehr spricht dies für eine Führung im Seitenraum. Je stärker und länger das Gefälle, umso mehr spricht dies dagegen.
In Kapitel 3.8 betrachtet man die Thematik etwas näher:
(…) Bergauf und bergab gerichtete Radverkehre haben wegen der unterschiedlichen Geschwindigkeiten eine grundsätzlich andere Fahrdynamik und unterschiedliche Differenzgeschwindigkeiten zum Kraftfahrzeugverkehr und zum Fußgängerverkehr. (…) Die Führung bergab soll Geschwindigkeiten über 30 km/h berücksichtigen. Radwege (…) in starken Gefällstrecken (> 5 %) sollen wegen der höheren Geschwindigkeiten breiter als mit Regelmaß ausgeführt werden. Ist dies nicht möglich, soll aus Sicherheitsgründen auf getrennte Radverkehrsanlagen verzichtet werden.
Die ERA sprechen hier ausschließlich von reinen Radverkehrsanlagen – eine Mischnutzung mit Fußgängern scheidet hier vollkommen aus! Dies ist gem. Kapitel 3.6 ein Ausschlusskriterium:
- starkes Gefälle (> 3 %)
In der Gegenrichtung (von Gries aus) beträgt die Bergabstrecke übrigens runde 550 Meter mit einem durchschnittlichen Gefälle von 7,1 %!
Faktor Tourismus
Ein weiteres Problem ist der touristische Faktor des Ohmbachsees. Grade im Sommer könnte dort verstärkter Fußgängerverkehr herrschen. Die VwV zu Zeichen 240 (= ) legt dazu Folgendes fest:
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
Platzangst
Soviel vorerst zum Allgemeinen. 😉 Auf dem obigen Foto erkennt man schon eine erste Einmündung („Hutschmühle“). Hier fehlt eine Furt! Wenigstens das hängt unter dem
. Der Weg bleibt jedenfalls nix für Klaustrophobiker – denn in der Nähe des tiefsten Punktes wird man auch noch zwischen der Leitplanke und einem Holzzaun regelrecht eingepfercht:

Vorfahrt gewähren³
Die folgende Einmündung zum großen Parkplatz direkt am Ohmbachsee ist dann ein Paradebeispiel für blödsinnige Beschilderung im Zuge von Radverkehrsanlagen. Erst einmal knallt man hier dem Radfahrer wie so oft die bekannten kleinen vor die Nase. Das ist an einem eine
begleitenden Radweg eigentlich unzulässig, besonders an einer verkehrlich unbedeutenden Einmündung! Zumal man dem dort ausfahrenden Verkehr (wie es sein sollte) selber ein großes
spendiert hat (man erkennt es eigentlich schon auf dem obigen Foto)! Dann gewährt hier einfach jeder jedem unendlich lange Vorfahrt; die Abbiegenden halt gem. § 9 (3) StVO. 🙄

Blick aus der Gegenrichtung, als Beweis, dass das Winzwegelchen tatsächlich in beide Richtungen benutzungspflichtig ist! Wer von hier rechts in die Zaunwiesstraße will, muss halt über die Querungshilfe. Ein paar Meter weiter oben darf er also erst nach links über die Gegenfahrbahn auf das schmale Wegelchen – und dann gleich wieder rechts über beide Fahrbahnen retour…! Nennt sich glaub ich „Radweg-Logik“!

Und abschließend noch der linksseitige Wegbeginn am Ortsausgang von Gries, man erkennt hier schön die Berg- und Talfahrt:

Tja. Da werde ich dann wohl die Tage auch endlich mal eine e-mail an die Kreisverwaltung Kusel schicken müssen! 😈
Denn der hier gezeigte Weg ist auch in dieser Ecke leider wahrlich kein Einzelfall!
Wie gut, dass alle Radfahrer und Fußgänger sich stets angemessen verhalten! 😈
Ich seh auch gar nicht ein, hier nur wegen dieses blauen Ghettos da am Rand auch nur einen km/h langsamer zu fahren!
Daher spare ich mir Unsinn dieser Art einfach – ignorier das Ding und fahr auf der Fahrbahn meine 50 km/h; das Risiko, hier von der Polizei (die vieles oft recht pragmatisch sieht) ein Ticket zu kriegen, schätze ich gemäß meiner langjährigen Erfahrungen deutlich geringer und weniger schwerwiegend ein, als in irgendeiner Form auf so einem rechtswidrig beschilderten Weg (zivil- und strafrechtlichen) Ärger mit Fußgängern oder anderen Radfahrern zu kriegen bzw. mich dort gar selber zu verletzen, weil irgendein Fußgänger mal wieder seine Narrenfreiheit auskostet!
Eigentlich sollte die Rechtsprechung zu Ordnungswidrigkeiten mit Radwegebezug auch endlich deutlich praxisfreundlicher werden, sich vom „Man-muss-(selbst-absurdeste)-Schilder-immer-beachten“-Dogmatismus verabschieden und die Nichtigkeitsanforderungen deutlich pragmatischer handhaben; d. h., wenn ein Radweg rechtswidrig beschildert wurde (weil er z. B. deutlich zu schmal ist), kann man im Einzelfall dem Radfahrer auch keinen Strick draus drehen, wenn er den (rechtswidrigen) Weg nicht benutzt! Von selber bemühen sich die Behörden ja (wie auch in diesem Fall offensichtlich) kein Bisschen, sondern lassen Radfahrer förmlich ins offene Messer
laufenfahren…! 🙄Dieses Wegelchen ist ein selbständig geführter Fuß- und Radweg ohne rechtliche Benutzungspflicht, da selbige nur bei fahrbahnbegleitenden Radwegen angeordnet werden kann. Fahrbahnbegleitend ist ein solches Wegelchen nur, wenn der Abstand zur Autofahrbahn nicht mehr als fünf Meter beträgt. Außerdem muß fürs Wegelchen die gleiche Vorfahrtregelung gelten wie für den Autoverkehr.
Hallo Jens,
im Grunde teile ich deine Auffassung, für mich sind kleine 205er ein eindeutiges Zeichen dafür, dass es sich um einen eigenen Verkehrsweg handelt. Allerdings hab ich selber schon versucht, bei einer Verkehrsschau mittels dieser Argumentation eine Beibehaltung der Blaubeschilderung eines deutlich abgesetzten Weges zu verhindern und stattdessen ein Z 260 zu verwenden. Man zeigte sich demgegenüber aber nicht sonderlich aufgeschlossen. An den damals teilnehmenden Polizisten schrieb ich dbzgl. auch eine längere e-mail, erhielt aber keine Antwort darauf. Da es in dieser Frage auch weiterhin (warum auch immer…) kein Urteil gibt, bleibt es weiterhin ungewiss, ob die Polizei, die Haftpflicht des motorisierten Unfallgegners, die Owi-Behörde oder ein Gericht dieser Auslegung folgen würden.
Du forderst damit aber eine größere Änderung des Verwaltungsrechtes. 😉 Das eigentliche Problem würdest du damit nicht lösen und vermutlich an ganz vielen Stellen im Verwaltungsrecht Unsicherheiten schaffen. Mal abgesehen davon, dass absurdeste Schilder schwer objektiv erkennbar sind. Da haben viele andere Ansichten als wir. Eine wirklichen Rechtsanspruch auf bestimmte Radwegbreiten hast du nicht, daher kannst du darüber nicht zu Nichtigkeiten kommen.
Vermutlich wäre ich mit der Stelle auch unzufrieden. Aber: Du argumentierst genauso, wie die ganzen Autofahrer, die meinen, dass die StVO eine Anregung ist.
Weitere Bsp. nach Belieben bilden. 🙂
Hallo Bebbi,
Nö, keine Änderung. Nur eine praxisgerechtere Auslegung der Nichtigkeit von Allgemeinverfügungen. Die erste Hürde zum Knöllchen ist ja schon die Polizei – und die ist vernünftigen Argumenten und dem Opportunitätsprinzip glücklicherweise nicht gänzlich unaufgeschlossen. Das „eigentliche Problem“ würde in der Tat nicht gelöst – aber in den Folgen etwas abgemildert. Und es entstünde vielleicht so etwas mehr Druck von Seiten der Judikative auf die Behörden, wenn grade die Blauschilder dann ihren Schrecken zunehmend zu verlieren drohten. Einen „Rechtsanspruch“ auf bestimmte Radwegbreiten habe ich trotzdem; auch wenn er in der VwV bewusst schwammig definiert wurde. Außerdem gibt es Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz). Und ich muss mich nicht selbst gefährden, weil ich auf Wege verbannt werde, die gefährlicher sind als der Teil der Straße, der angeblich zu gefährlich für mich sei. 🙄 Warum ich dann auch noch grade dort, wo es angeblich sicherer sei, deutlich langsamer fahren und mehr Rücksicht nehmen solle; während nebendran eine Fahrbahn liegt…!?
Eigentlich muss die Rechtswidrigkeit des Schildes auch in irgendeiner Weise im Bußgeldverfahren gewürdigt werden. Nicht umsonst fordere ich ja auch, dass Straßenverkehrsbehörden zivilrechtlich eine Teilschuld auferlegt wird, wenn die mangelhafte Infrastruktur mitursächlich für Unfälle war! Anders wird diese Willkür, überall ein Z 240 aufzustellen, wo man grade lustig ist, sowieso niemals aufhören! Das sollte die Erfahrung der vergangenen 20 Jahre gelehrt haben: gegen jedes Einzelne klagen – ist in der Summe nur Sisyphosarbeit.
Und Nein, ich sehe im Bezug zu den Radwegschildern nur wenig Gemeinsamkeiten mit autofahrenden Falschparkern oder Geschwindigkeitsübertretern, weil es für jene keine vergleichbare Regelung gibt. Es gibt ja Straßenverkehrsbehörden die sich nicht einmal davor scheuen, Tempolimits mit der Begründung abzulehnen, dass sich eh keiner dran hielte! Man möchte sich jedenfalls den Aufschrei vorstellen, es gäbe eine „Feldwegbenutzungspflicht“, bei der Radfahrer die gut asphaltierte Fahrbahn gradeaus benutzen dürften – und Autofahrer an den rechten Rand auf eine schmale, rumplige Piste (im Gegenverkehr) verbannt werden würden! Zumal sowieso KEINER von uns sich immer zu 100 % an alle Regeln hält; das ist meist gar nicht möglich und oft (wie in diesem Beispiel) auch nicht zielführend. Es gibt nämlich wenig, was mich an meinen Landsleuten so sehr nervt, wie Obrigkeitshörigkeit. 😉 Regeln sind meiner Ansicht nach dazu da, stets hinterfragt zu werden!
Die „Feldwegbenutzungspflicht gab´s mal, zwischen Nothweiler in D und dem Gimbelhof in F. Zwar in Frankreich, aber fast nur von Deutschen genutzt. Ganz früher war da nur ein breiter Schotterweg. Dann wurde ausgebaut: Seitlich ein asphaltierter Rad- und Gehweg, daneben, durch dicke Holzpoller abgetrennt, eine Schotterpiste für Autos. An den Einfahrten zur Straße Schilder und Markierungen, wer wo hingehört…
Welten sind da zusammengebrochen. Viele haben versucht, mit dem Auto auf dem Radweg zu fahren. Da talseitig aber dicke Baumstämme als Randbegrenzung lagen, war der eigentlich zu schmal. Es war immer wieder göttlich.
Ich war jetzt schon eine Weile nicht mehr dort, aber die Behörden haben wohl kapituliert. Es soll jetzt die gesamte Breite asphaltiert sein.
Danke für die Anekdote. 🙂 Asphaltiert hab ich diesen Weg (auch teilweise) beim letzten Mal noch nicht erlebt. Ist aber auch schon wieder ein Weilchen her; da muss ich demnächst mal wieder vorbeischauen. Die Verbindung stand grade rennradtechnisch auch lange auf meiner Wunschliste – von dort auch Richtung Lembach und Col du Litschhof bzw. umgekehrt fahren zu können. Es gibt zwischen Bitche und Wissembourg eh viel zu wenige asphaltierte Grenzübergänge.
So, hab die Geschichte hier jetzt zum Anlass für eine Ausfahrt in die Vogesen genommen. Die Straße vom Gimbelhof runter nach Nothweiler ist jetzt tatsächlich auf der ganzen Breite asphaltiert, nur die Einfädelspuren an den Anfängen sind noch sichtbar. Allerdings ist die „Breite“ eher nicht so breit. Die Poller sind weg. Auf französischer Seite ist nun „verkehrsberuhigter Bereich“ beschildert, von Deutschland aus gar nix.
Cool, Danke. Der Grundstein für ein eigenes Korrespondenten-Netz ist gelegt!
Du meinst sicher den Abschnitt Col de Schaufelshald – Nothweiler; das Stück über den Col du Litschhof zum Gimbelhof war ja schon immer asphaltiert. Am Gimbelhof gibt es ja auch noch eine etwas abenteuerliche touristische Radverkehrsführung Richtung Fleckenstein.
Das Stück in D ist auch asphaltiert? Der Parkplatz war ja meine ich, als ich da das letzte Mal vorbei bin (erschreckend lange her), noch geschottert. Mit den Pollern früher war dann das dann ja sogar sowas wie eine „piste cyclable protégée“! 😉
Mir geht schon die grundsätzliche Bevormundung auf die Nüsse! Ich bin Erwachsen – also brauch ich keinen Amtsschimmel, der für mich mittels blauer Schilder das Denken und die Gefährdungseinschätzung übernimmt! Ich dachte, dem Neoliberalismus wäre die „Eigenverantwortung“ heilig? Wohl aber grade dann nicht, wenn man den KFZ-Verkehr „behindern“ könnte! 😡
Und bist du dir sicher, für diese Äpfel und Birnen grade die Gesetzestreue der Lebensmittelindustrie anzuführen? Die wohl direkt hinter der Automobilindustrie rangiert. Wenn du wüsstest, was du schon alles gegessen und getrunken hast…! Und von dem, was einem das Gastgewerbe hin und wieder auftischt, rede ich da erst gar nicht! 😀
Jaja, die Welt geht morgen unter, wenn wir uns mal nicht an jedes absurde Blauschild halten. 😛 Rennradfahrer sind von Natur aus Blaublind. 😎 Wenn die Verwaltung selbst sich nicht an ihre Verwaltungsanweisungen hält (und somit ein mehr als schlechtes „Vorbild“ abgibt), ist sie selber daran Schuld, wenn einzelne Radfahrer sich dann auch nicht immer an deren Anordnungen halten mögen. Die Verwaltungen hatten mehr als 20 Jahre seit der StVO-Novelle Zeit, alle die Vorgaben nicht erfüllenden Radwege zu entschildern. Getan wurde in den allermeisten Fällen gar das Gegenteil (radikal verbläut) – oder: gar nichts (das Blau einfach stehenlassen)! Etwas „zivilen Ungehorsam“ halte ich dann auch für mehr als gerechtfertigt! Immerhin muss ich das regelm. auch auf eigenes Risiko tun! Der Auslöser meines Widerstands war der hier (Nr. 2) erwähnte Unfall – der letzten Endes nur geschah, weil ich das Blau ausnahmsweise mal doch beachtet hatte! 🙄
Das stimmt daher aus den angeführten Gründen so nicht. Wenn der Radfahrer sich nicht darauf verlassen kann, dass die Verwaltung sich an die eigens für sie aufgestellten Anweisungen hält, wäre die Willkür schier vollkommen grenzenlos! Zumal es sich schon aus einfacher rechtstaatlicher Logik ergibt, dass nicht alles, was blau beschildert wird, auch zu benutzen ist. Wie wär es denn z. B. mit sowas hier? Nach deiner, der herrschenden Meinung folgenden Definition, wohl auch noch nicht so wirklich „nichtig“? Die spannende Frage lautet also: wo ist die Grenze zwischen nichtig und nicht nichtig?
Während des Studiums war die Nichtigkeitsfrage im Fach Abgabenordnung wenigstens einer der halbwegs interessanten Punkte. Denn grade hier wurde mir deutlich, wie auch die Verwaltung stets einseitig und flexibel nach Gründen sucht, warum offenkundige Nichtigkeiten nicht nichtig sein sollten. Juristische Kommentare sind keine Axiome, sondern eben nur Meinungen, die vor allem auch den KFZ-freundlichen Zeitgeist widerspiegeln. Deshalb ist auch die Frage der Nichtigkeit von blaubeschilderten Winzwegelchen nicht so eindeutig, wie es die auch in der Justiz herrschende Autofahrermeinung derzeit vorgibt.
Hmmm. Ist auch dir dein Radfahrer-Minderwertigskeitsgefühl schon so sehr in Fleisch und Blut übergegangen, dass du dir wirklich nicht vorstellen könntest, dass ich das gleiche Recht auf Fahrbahnnutzung einfordere, welches man dem KFZ-Verkehr zugesteht? 😉
Ich hab z. B. auch keinen Heck- und Frontreflektor an meinem MTB. Also bin ich automatisch ein pöhser StVZO-Rebell! Die Behörden setzen sich ja auch willkürlich über die VwV als auch die ERA hinweg!
„Prinzipiell“? 😯
Man setzt sich nicht über „die StVO“ hinweg, sondern nur über einen einzelnen Absatz (4) des § 2 – und fährt gem. (1) auf der Fahrbahn! „Anderen“ steht es ebenfalls grundsätzlich frei, sich über ihnen nicht genehme Regelungen hinwegzusetzen. Das wird nachweislich in der Praxis tagtäglich millionenfach auch (von der Polizei ungestraft) getan; von Verkehrsteilnehmern, die Verkehrsmittel mit einem wesentlich höheren Letalitätsfaktor betreiben! Der wesentliche Unterschied ist, ob du im Einzelfall dann z. B. auf derart detaillierte Verwaltungsanweisungen (wie sie für § 2 StVO vorliegen) verweisen kannst – oder nicht! Der Vergleich hinkt nämlich schon allein deshalb, weil es für andere Verkehrsteilnehmer schlicht keine vergleichbare Regelung gibt!
Zur VwV: Es ist schon interessant. Wenn es um Radwege geht, werden diese Vorschriften gerne umgangen. Bei Fahrbahnen für KFZ ist das mir so nicht bekannt.
Und natürlich kann ich gegen diese Verletzungen von Vorschriften klagen. Das ist aber für jeden Einzelfall nötig und somit aufwändig und teuer.
Und es gibt schon einen Unterschied zwischen regelbrechenden Autofahrern und Verwaltungsbeamten, die die VwV missachten. Der Autofahrer handelt aus egoistischen und somit vielleicht auch rücksichtslosen Motiven. Falls er erwischt wird, gibts ein Bußgeld.
Der Beamte hat durch sein Handeln erst einmal keinen persönlichen Vorteil. Aber er ist verpflichtet, rechtskonform zu handeln. Sollte durch sein Fehlverhalten Schaden entstehen, wer haftet dann?
Hast du dafür Beispielsfälle? Der einzelne Beamte muss auch intern gar nichts befürchten, weil grade Radwegsachen oft Sachgebietsleiter-Angelegenheiten sind. Zumindest ist das nach meinen Beobachtungen hier so.
Hohe OT-Gefahr! 😈 😉 Nunja, die Wahrscheinlichkeit ist m. E. recht groß, dass hier von politischer Seite her ein Bauernopfer gesucht wird. Dass so etwas (in unterschiedlichsten Formen) immer wieder mal passiert, hat ja auch politische Ursachen. Grade, weil in Ämtern immer mehr Personal gespart wird und aufgrund der Aktenberge dann halt eben auch mal was unbearbeitet bleibt. Da reicht ein einfacher Stellenwechsel…
Personalmangel in Straßenverkehrsämtern dürfte z. B. auch der wesentliche Grund sein, warum mancherorts noch nie eine Verkehrsschau stattgefunden hat, es immer noch massenhaft gemeingefährliche, bebläute Radwege gibt und allgemein teilweise über 50 Jahre alte Schilder in der Landschaft rumstehen.
Hallo Dennis,
noch eine Antwort oben geht wohl nicht mehr.
Col de Schaufelshald – Nothweiler ist richtig. Der Name des Col war mir entfallen.
Am Parkplatz vorbei in Nothweiler war schon „immer“ asphaltiert, nur der Parkplatz ist Schotter. Die Schotterstraße begann an der Grenze.
Der Radweg vom Gimbelhof Richtung Fleckenstein ist, sagen wir mal, MTB-tauglich ?.
Ja, irgendwann wird es zu verschachtelt. 😉 Im Zweifelsfalle einfach den darüberliegenden Antwort-Button wählen.
Ich dürfte in dieser Hinsicht mal allgemein um etwas mehr „Disziplin“ von den Kommentatoren bitten – da bei neuen Beitrags-Ästen dann oft jeder inhaltliche Bezug verloren geht.
„MTB-tauglich“ trifft es ganz gut. Bliebe die Frage, ob es eines Fullys bedarf oder ein Hardtail noch ausreicht…?
Als Nichtjurist und Nichtverwaltungsfachmann fällt es mir schon schwer, hier zu folgen. Als Autofahrer habe ich es leicht. Da brauche ich nur nen Führerschein. Als Radfahrer brauche ich offensichtlich mindestens das Erste Staatsexamen in Jura.
Zu Norbert 01.04.2018, 11:40: Vollkommen richtig, KFZ dürfen hier nicht fahren. Die Frage ist allerdings, ob hier Radler fahren müssen. Vielen Dank im Voraus für Deine Antwort.
Zu Norbert 01.04.2018, 11:58 Uhr: „Amtshaftungspflicht“: Ich habe vor drei Jahren die Stadt Pirmasens auf eine Gefährdungssituation aufmerksam gemacht (mit Bildern belegt), die durch die Ausweisung eines Schutzstreifens zusammen mit dem Fehlverhalten eines Kampfpiloten entstanden ist. Die Antwort:
„Andererseits verkennen wir nicht, dass – wie von Ihnen auch richtig beschrieben – das Fahren zwischen parkenden Fahrzeugen am Straßenrand und fließendem Verkehr je nach Situation beängstigend sein kann, da die Abstände vor allem zum fließenden Verkehr oft gering sind.“
Und weiter: „Ein separater Sicherheitsraum konnte wegen der fehlenden Fahrbahnbreite nicht ausgewiesen werden. “
Soso, wegen fehlender Fahrbahnbreite müssen wir leider Ihre Sicherheit beschneiden.
An der Situation hat sich nichts geändert. Seit 3 Jahren. Und genau deswegen missachte ich diesen Schutzstreifen an dieser Stelle. Weil ich keine Lust habe, bei Tempo 50 von rücksichtslosen Autofahrern überholt und in Dooring-Zonen von parkenden Autos gedrängt zu werden.
Meiner Meinung gehört die Radwegebenutzungspflicht abgeschafft. Radler sollten die Wahl haben. Denn gute und sichere Radwege werden auch genutzt. Was zur Folge hätte, dass es mit der Zeit viel mehr sichere und gute Radwege geben wird, wenn ein öffentliches und kommunalpolitisches Interesse an Radwegen besteht.
Moin Matthias,
Meinst du das missglückte Streifchen in der Lemberger Straße? Die beiden Streifen im erst vor einer Weile sanierten Bereich sind sicher unnötig; mir aber immer noch lieber als abgesetzte bebläute Wegelchen z. B. auf dem Gehweg. Längsparkplätze gibt es da ja auch nur in überschaubarer Zahl.
Aber es stimmt: Zahlreiche „Schutzstreifen“ in Pirmasens verleiten grade Unerfahrene und Ängstliche dazu, genau im riskanteren Dooring-Bereich zu fahren. Selbstbewusste Radler, die wie ich dann z. B. in der Blocksbergstraße stets am äußersten linken Rand fahren, werden dann halt vor allem wegen Spurdenkens besonders eng überholt (andererseits: enges Überholen gibt es bei tendenziell mittigem Fahren auch ohne die Dinger). Ich bin jedenfalls gespannt, wie lange es dauern wird, bis in Pirmasens der erste Schutzstreifen-Dooring-Unfall geschehen wird; zumindest ist mir noch keiner bekannt geworden. Was wohl auch am Volkssport „Gehwegradeln“ liegen könnte.
Zur Abschaffung: das wird sich mittels StVO so nicht direkt regeln lassen, da auch die blauen runden Dinger völkerrechtlich verbindlich sind. Man könnte aber z. B. die Bußgeldtatbestände aufheben und sie damit vorläufig wirkungslos machen. An der Abholzung des blauen Schilderwalds führt mittelfristig meiner Ansicht nach kein Weg vorbei. Wie auch an der Einführung quadratischer Radweg-Beschilderung.
Jetzt hast du mich dann doch für einen Moment verunsichert. 😉 Aber: klar ist das ein völkerrechtlicher Vertrag (zwischen den Völkern, die ihn ratifiziert haben). In der Wikipedia hat man das Wiener Übereinkommen auch in die Kategorie „Völkerrechtlicher Vertrag“ einsortiert. Im Grunde sind alle internationalen Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen Staaten „Völkerrecht“.
Hi Dennis,
ja, es ist der Schutzstreifen in der Lemberger Straße. Und ja, es könnte auch schlimmer geplant werden. Freigegebene Gehwege sind ja (bisher) nicht benutzungspflichtig. Zu der geringen Anzahl von Längsparkplätzen: Mir reicht schon 1(!) geöffnete Tür, um nachhaltig geschädigt zu werden.
Und was das Völkerrecht angeht. Die StVO ist vor allem erst einmal nationales Recht. Wir sind wohl das einzige Land ohne generelle Tempolimits. Nationales Recht, nicht Völkerrecht. In GB und vielen anderen Ländern herrscht Linksverkehr. Nationales Recht, nicht Völkerrecht. Bei uns gibt es begleitetes Autofahren ab 17 Jahren. Nationales Recht, nicht Völkerrecht.
Was Du meinst, ist vermutlich eine Einigung der Staaten, einheitliche, zumindest ähnliche Verkehrszeichen zu verwenden.
Wie auch immer. Es besteht kein Interesse an einer Infrastruktur. Weder hier noch in den meisten Kommunen in Deutschland.
Gestern bin ich wieder die Lemberger runter. 2 KFZ parkten auf dem Schutzstreifen. Im absoluten Halteverbot. Unrechtsbewusstsein? Fehlanzeige. Also bin ich auf die unglaublich gefährliche Fahrbahn gewechselt. Wie durch ein Wunder ist nichts passiert.
Warum gibt es diesen Schutzstreifen eigentlich nicht bergauf in Richtung Erlenbrunn?
Moin Matthias,
sagen wir es mal so: Ich persönlich würde eine Missachtung des Wiener Übereinkommens in Sachen Radwege-Blauschilder jetzt auch nicht als besonders tragisch erachten. 😉 Problem ist u. a. Artikel 25 Grundgesetz. Verweise auf Völkerrechtliche Regelungen, die dem Bundesrecht vorgehen, gibt es dazu noch in zahlreichen Gesetzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsministerium und Bundesrat den Vorschlag, den § 2 (4) StVO zu ändern mit Verweis auf das Wiener Übereinkommen ablehnen werden, liegt daher bei quasi 100 %! An und für sich ist dieses Übereinkommen auch nicht verkehrt – denn auch mir als Radfahrer ist es dran gelegen, wenn ich z. B. regelm. nach Frankreich, in die Schweiz oder nach Italien fahre, nicht völlig neue / andere Verkehrszeichen lernen zu müssen. Darin ist halt eben auch geregelt, dass runde blaue Schilder mit Fahrrädern drauf eine Benutzungspflicht mit Fahrbahnverbot bewirken; nach nationalem und internationalem Recht!
Wenn ich den nächsten Termin beim SGL des Pirmasenser Straßenverkehrsamts habe, kommste einfach mit und fragst ihn das nochmal! 😉 Ich hab das ja auch kritisiert – und war mit der Antwort ebenfalls nicht zufrieden. Die Sache mit der (unteren) Lemberger Straße seh ich wirklich nicht als besonders schwerwiegend; es gibt dort nur sehr wenige Längsparkplätze (die wohl auf einen Kuhhandel mit den Anliegern zurückgehen). Dann fährste halt eben an der Stelle auf der Fahrbahn; die Schutzstreifen sind doch so oder so nicht benutzungspflichtig. Da halte ich andere Gefährungsstreifen im Stadtgebiet für um Welten kritischer (Bahnhof-, Blocksbergs- und Arnulfstraße). Fährste da nie vorbei – oder warum regen die dich nicht viel mehr auf…!?
Dass man das (zudem ja mit durchgezogener Linie markierte) Ding nicht bergauf angelegt hat (wo er wesentlich sinnvoller wäre), könnte daran liegen, dass man das Streifchen halt einfach noch an den Rand der dort etwas breiteren Bergab-Fahrbahn malen konnte. Ansonsten hätte man ja alle drei Fahrstreifen verlegen müssen. Zu dem Thema dann aber bitte im entsprechenden Beitrag weiterkommentieren. 😉
Tja, warum scheint es in D aber weiter keinen einzigen Fall zu geben, in welchem eine Straßenbau- oder -verkehrsbehörde (nicht der zeichnende Beamte) dazu verurteilt wurde, aufgrund mangelhafter und gefährlicher Infrastruktur Schadenersatz zu leisten? Das verstehe ich grade deshalb nicht, weil hier eine wirkliche Goldgrube für die private Versicherungswirtschaft (als auch der gesetzlichen Krankenkassen) schlummert. Wahrscheinlich reicht es diesen aber gegenwärtig, wenn Radfahrern aufgrund einer autofreundlichen Justiz die entsprechenden Mitschuld-Anteile allein aufgebürdet werden.
Ich habe eher den Verdacht, dass die Forderungen der Radfahrer wirklich keine Rolle spielen. Es kommt wohl nur darauf an, ob vor Ort ausreichend viele Radfahrer unterwegs sind, die den Autofahrern allein durch ihre Anwesenheit derart auf die Nerven gehen, dass als Lösung zum Grundrecht auf „freie Fahrbahn für freie Bürger“ nur der Bau von Radwegen bleibt.
Ha, soweit kommt’s noch! 😛 Dann musste auch eine „Tacho-Pflicht“ in die StVZO aufnehmen. Und 25 km/h sind grade in einer Berg- und Talstadt wie Pirmasens selbst mit dem Rad schlicht lächerlich langsam.
Zustimmung. Wenn eine ausreichende Zahl Menschen das Rad benutzt, reicht die meist schmale Infrastruktur eh nicht mehr aus. Das ist z. B. auch ein Denkfehler vieler Ö- und SPNV-Freunde: Auch im Bus und in der Bahn sind die Kapazitäten nicht unendlich – bzw. wird es dann halt entsprechend „kuschelig“…!
Joa, das ist der bedeutendste Denkfehler der bedingungslosen Radweg-Befürworter: Man gibt sich damit ab, dass das Rad auf ewig ein Schattendasein als Verkehrsmittel führen wird. Am Rand der Gesellschaft, also auch: am Rand der Fahrbahn(en).
Spielst du wieder advocatus diaboli…? 👿 Du meinst sicher die VwV. 😉
Ähm. „zu Recht“ find ich jetzt ziemlich hart. 😛 VwV zu § 9 StVO Rn. 4:
Wir haben hier eine Vorfahrtstraße. Das macht die kleinen 205er auch längst nicht legal – zumal sie eben grundsätzlich im Widerspruch zum Grundsatz „eine Straße, eine Vorfahrtregelung“ stehen. Fällt das auseinander, sind es eben eigene Verkehrswege, die man trotz Z 240 nicht benutzen muss.
Praktischer Satz. Aber wo nimmt man denn für diesen die Begründung in der StVO her, dem Radverkehr willkürlich, wo die Straßenverkehrsbehörde grade Lust und Laune hat, ein Z 205 nach dem anderen vor die Nase zu setzen?
Die VwV ist eh nur eine (nicht selten fehlerhafte) Verwaltungsanweisung. Ich messe dieser (wie z. B. auch den ERA 2010) nur dann eine Bedeutung zu, wenn sie meine Argumentation stützt. 😉 Man sollte in den Sätzen da meiner Ansicht nach eine Rangfolge sehen, d. h. zuerst ist im Verlauf einer Vorfahrtstraße eine Furt zu markieren. Basta. Und schon fällt die kreative „Lösung“ mit den kleinen 205ern weg. Die sowieso StVO-systemwidrig sind.
Wieso? 😛 Die VwV ist nur für die Verwaltung verbindlich. Ich hingegen darf mir daraus die Rosinen rauspicken. Meine erste Bewerbung für ein ÖD-Studium ging damals an die Kreisverwaltung. Hätten die mich genommen und ich wäre wirklich im Straßenverkehrsamt gelandet, hätte ich bestimmt schon sehr viel Spaß mit meinem Vorgesetzten und den Straßenbaubehörden gehabt. 😎