Freiwillige Benutzungspflicht?

Auf meine Anregung hin hatte ein Mitstreiter aus dem Trifelsland (Danke für das Foto!) den erst vor einer Weile fertiggestellten Geh- und Radweg entlang der B 48 zwischen Annweiler und dem Abzweig der K 1 nach Wernersberg für einen Pannenflicken der Initiative Cycleride nominiert. Dort finden sich auch viele Fotos und nähere Beschreibungen zu dieser ganz speziellen Radverkehrsanlage, die zudem auch für Mopeds freigegeben ist.

Dieser Weg eignet sich allgemein ganz gut, um die vielfältigen Probleme herauszuarbeiten, die so ganz nebenbei durch blaubeschilderte Radverkehrsanlagen oft erst entstehen. Interessant ist insbesondere die Frage, ob dieser parallel zur B 48 verlaufende Geh- und Radweg nun dieser Straße überhaupt angehört, also die Beschilderung mit Zeichen 240 StVO überhaupt eine Benutzungspflicht und somit gleichzeitiges Fahrbahnverbot bewirkt? Also: Ist dieser überhaupt ein straßenbegleitender Radweg?

Blaue Irrwege

Diese Zweifel sind schon allein deshalb begründet, weil dieser Weg an seinem nördlichen Ende bzw. Anfang ein völlig anderes Verkehrsziel (nämlich die Nebenstraße „Am Flotz“) hat, als die B 48. Jene mündet bei Annweiler in die L 490 ein. Er ist auch unterschiedlich beschildert, einmal mit Zeichen 240 StVO, später dann (ohne diesen Weg an dieser Stelle verlassen zu können) mit Zeichen 250 StVO (und weitere) . Radfahrer, die von der L 490 angefahren kommen, müssen sogar lange Zeit auf der B 48 fahren, ehe sie überhaupt eine Möglichkeit haben, auf den deutlich unterhalb der Fahrbahn verlaufenden (d. h. im Dunkeln wird man dort linksseitig übelst geblendet) Weg aufzufahren.

Wenn man aus Süden kommt und brav die blauen Schilder beachtet, wird man dann etwas verwirrt dreinblicken, wenn man plötzlich irgendwo in einer Annweilerer Nebenstraße steht und eine zusätzliche Schleife zurück zur B 48 fahren darf, um anschließend zur L 490 (z. B. Richtung Sarnstall) zu kommen. Solche Irrfahrten ist man ja durch die oft extrem umständliche HBR-Beschilderung ja gewöhnt. Leider führen auch viele bebläute Wege einen gerne mal in die Irre. Jedenfalls kein Grund, sowas mit Zeichen 240 StVO zu beschildern! Das Zeichen 260 StVO erfüllt im Grunde den gleichen Zweck – vor allem dann, wenn Fahrbahnverbote z. B. auch aufgrund großen räumlichen Abstands nicht existent sind.

Aber mehr dazu auf der Pannenflicken-Seite. 😉

Unfreiwillig Freiwillig

Jedenfalls hat die Nominierung immerhin schon einmal zu sichtbaren Aktivitäten der Kreisverwaltung bzw. des Bauhofs geführt. So wurde z. B. die aberwitzige und gemeingefährliche Umlaufsperre entfernt. Bei der Beschilderung tat sich ebenfalls was: das  wurde installiert! Leider hat man es nur unter die vorhandenen Zeichen 240 StVO geschraubt, anstatt jene durch ein Zeichen 239 StVO auszutauschen. Und aufgrund der durchgezogenen Linie darf man (wenn man denn wollen würde) dort immer noch nicht über die B 48 von Süden kommend auffahren.

Nebenbei: Verkehrszeichen stehen gem. § 39 (2) S. 3 StVO regelm. rechts. D. h., die B 48 hat hier wohl keine Fahrbahn, sondern nur einen reinen (freiwillig nutzbaren) Geh- und Radweg! 😎

Belassen wir es mal bei der Vermutung, dass die Blauschilder einfach nur deshalb noch nicht ausgetauscht wurden, weil jene erst geliefert werden müssen. Wie man die gegenwärtige Beschilderung als Radfahrer nun zu interpretieren habe – mögen dann die Polizei oder die zuständigen Gerichte entscheiden. 😛

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