Grauzonenbiking

Mountainbikes erfreuen sich schon seit mindestens 2 Jahrzehnten allgemein großer Beliebtheit. Die Hersteller bedienen dabei die unterschiedlichsten Einsatzgebiete; als da wären bspw. Downhill, Freeride, All-Mountain, Cross-Country, Enduro und so weiter. Sie geben einem Radfahrer die Freiheit, auch Wege zu befahren, die man mit klassischen Fahrrädern nicht mehr oder nicht sicher bewältigen kann. Leider kann man ein Mountainbike in Deutschland nur in den seltensten Fällen völlig legal nutzen. Das Beitragsbild zeigt einen Sommermorgen auf dem Orensfelsen. Natürlich habe ich mein Fahrrad dort hinauf ausschließlich nur geschoben! ;o)

StVZO: meist illegal

Dass diese Räder die Voraussetzungen der StVZO nur teilweise erfüllen, ist natürlich ein gewisses Problem beim Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr. Da mein MTB (dem im Grunde nur die Front- und Heckreflektoren sowie eine Bimmel fehlen) hauptsächlich als Alltags- und Schlechtwetterrad dient und die Polizei schon mehrfach die Gelegenheit gehabt hätte, mich wegen dieser fehlenden Reflektoren zu „beknollen“, kann man dieser zumindest ein gesundes Maß an Pragmatismus attestieren! In Pirmasens ist man schon froh, wenn überhaupt jemand mal Licht am Fahrrad hat.

Ich selbst fuhr bis zum Ende meiner Zwanziger ausschließlich Rennrad (und da sieht die StVZO ja Ausnahmen vor), ehe ich über die wachsende Begeisterung fürs Fotografieren mehr und mehr den Wunsch verspürte, auch zu jenen interessanten und schönen Orten im Pfälzerwald zu radeln, die ich auf Rennradreifen niemals erreichen könnte. So legte ich mir dann 2009 auch nach vielen Jahren ohne Breitbereiftes wieder ein Mountainbike (ein „Hardtail“) zu und erkundete in den Folgejahren auf unzähligen Touren hauptsächlich die Schönheiten des Pfälzerwaldes und der Nordvogesen. Dabei enstand dann auch ein gewaltiges Archiv an Aufnahmen, die ich mit der im Rucksack mitgeschleppten Spiegelreflex-Kamera angefertigt hatte.

StVO: meist illegal

All die Jahre war mir das Thema „Legalität“ schlicht egal. Hier greift grade in der Pfalz ein gewisses Gewohnheitsrecht; schon seit meiner Kindheit fahren Radfahrer völlig selbstverständlich auf Wald- und Landwirtschaftwegen herum, ohne dass dies jemals irgendwen gestört hätte; weder Förster noch Landwirte, noch die Polizei. Dieses Gewohnheitsrecht könnte unter Umständen auch mitursächlich dafür sein, dass selbst die Verkehrsbehörden trotz mehrerer Hinweise keinen wirklichen Anlass dafür sehen, offizielle touristische Radrouten auch über Waldwege durch die entsprechende Beschilderung mit Zeichen 260 StVO zu „legalisieren“. In meinem Gespräch mit dem Leiter des Pirmasenser Straßenverkehrsamts war man sich bspw. der Problematik schlicht überhaupt nicht bewusst. So bleibt auch den einheimischen Mountainbikern nichts anderes übrig, die quasi vor jeder Einfahrt in einen Waldweg stehenden und regelm. nur für forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Zeichen 250 StVO zu ignorieren; stets dann auf eigenes Risiko. Selbst bei der Einrichtung des Mountainbikeparks Pfälzerwald spielte die straßenverkehrsrechtliche Legalisierung der Routen keine Rolle; auch hier werden viele Mountainbiker über „illegale“ Waldwege geleitet. Wenn nicht sogar durch für Räder total gesperrte Stadtparks. 🙄

Die Hoffnung, sämtliche Verbandsgemeinden und Städte dazu zu bewegen, wenigstens die Schilder an verkehrlich bedeutsameren Wegen durch ein Zeichen 260 StVO zu ersetzen oder das Zeichen 250 StVO durch ein  zu ergänzen, ist angesichts der Tatsache, dass man selbst bei offiziellen Radrouten keine wirkliche Veranlassung zum Tätigwerden sieht, von meiner Seite her inzwischen ziemlich gering. 🙄

Gemäß StVO müsste man jedoch eigentlich stapelweise Schilder bestellen; denn das auch Radfahrer betreffende allgemeine Verkehrsverbot ist (wie z. B. auch bei Anliegerstraßen) vom § 45 StVO, insb. (1) S. 1 und (9) S. 1 und 3 in Verbindung mit dem Landes-Waldgesetz nicht wirklich gedeckt.

Ich verweise auch auf einen Folgebeitrag zur Problematik Z 250 an Waldwegen.

Landeswaldgesetz: vielleicht illegal?

Bei der Wahl der Beschilderung von Forstwegen spielte es in der Region offenbar auch nie eine wirkliche Rolle, dass das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz in § 22 (3) S. 1 das Radfahren auf jenen Wegen sogar mehr oder weniger ausdrücklich gestattet:

Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden.

Das Landesrecht steht hier also im Widerspruch zu Bundesrecht (der StVO). Da jenes Bundesrecht Landesrecht bricht, kann man sich im Zweifelsfall gem. Artikel 31 GG nicht darauf berufen.

Fraglich ist dann auch, was genau denn „Waldwege“ seien; dazu kann man in den § 3 (7) LWaldG RLP schauen:

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Der erste Halbsatz steht dabei schon im Widerspruch zur StVO – denn sobald ein „Waldweg“ per Beschilderung mit Zeichen 250 StVO grundsätzlich nicht mehr dem „öffentlichen Verkehr“ (im Sinne des § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz) gewidmet ist, darf man als Radfahrer ja gem. StVO sowieso nicht mehr darauf fahren. Aus dem zweiten Halbsatz erwächst ebenfalls eine neue Grauzone: Denn niemand kann wirklich sagen, was ein „Fußweg“ oder „-pfad“ denn nun genau sei.

Außerdem müsste man meiner Ansicht nach den § 22 (3) S. 1 im Gesamtzusammenhang deuten, denn die Gliederung in zwei Halbsätze statt zweier Einzelsätze eröffnet allgemeine Interpretationsspielräume. Jener Satz 1 ergibt einen anderen Regelungszweck: nämlich den vorwiegenden Eigentumsschutz, statt eines allgemeinen Verkehrsverbots. Zumal jeder Waldbesitzende es ja gestatten kann, auch in „seinem“ Wald mit dem Rad auf anderen „Waldwegen“ herumzufahren. So wie es eben schon seit Jahrzehnten in der Praxis weitgehend reibungslos funktioniert: durch stillschweigende Duldung!

In dieser Frage (Pfad – oder nicht Pfad?) verläuft jedenfalls zwischen dem rheinland-pfälzischen Forst, der Politik und den Interessenvertretungen wie z. B. der DIMB die wesentliche „Frontlinie“. Seit Jahren erscheinen in der Lokalpresse, allen voran in den Regionalausgaben der Rheinpfalz, regelmäßig Artikel, in denen das Thema Mountainbike überwiegend in einem schlechten Licht dargestellt wird. Dabei wird auch stets die Rechtsauffassung des Forstes kolportiert, wonach das Befahren von Pfaden mit Fahrrädern verboten sei.

Sicherlich findet man in der Gruppe der Mountainbiker auch einzelne Personen, die sich nicht rücksichtsvoll verhalten. Und das Thema „illegaler Trailbau“ wird auch unter den Bikern selbst sehr kontrovers diskutiert. Wenn man im Wald unterwegs ist, spürt man davon jedoch wenig; in den allermeisten Fällen nehmen Mountainbiker Rücksicht auf die anderen Waldbesucher; meist wird gar noch bewundernd gestaunt, was man denn alles für Wege mit dem Fahrrad so befahren kann. Nur hin und wieder trifft man auf einen Stinkstiefel, der evtl. kurz zuvor noch von genau so einem Zeitungsartikel aufgewiegelt wurde. Grade Mountainbiker von „außerhalb“ berichten regelm., wie angenehm das Klima in den rheinland-pfälzischen Wäldern und insb. im Pfälzerwald doch sei.

Zumal man den Behörden und Kommunen auch Untätigkeit und Versäumnisse attestieren muss: Der Pfälzerwald ist nicht erst seit vorgestern ein beliebtes Revier für Geländeradfahrer. Trotzdem bekommt es keine einzige Gemeinde entlang des Haardtrandes gebacken, eine offizielle, legale Downhill- oder Freeride-Strecke einzurichten.

Meiner Ansicht nach gilt die StVO jedenfalls auch im Wald – und folglich wären halt „Fußwege“ und „Pfade“, die ausschließlich Fußgängern vorbehalten sein sollen, durch die entsprechenden Verkehrszeichen auszuweisen. Andernfalls fehlt im Gesetz eine Legaldefinition, woran man denn diese Fußwege und Pfade im Zweifelsfall erkennen möge.

Zwei-Meter-Regel

In Baden-Württemberg z. B. sieht das Ganze nämlich etwas trister aus; das dortige LWaldG ist etwas „konkreter“ als jenes westlich des Rheins, in § 37 (3) findet sich in S. 3 eine folgenschwere Einschränkung:

Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.

Tja. Ein Trost könnte sein, dass in BaWü somit auch das Befahren von unter zwei Meter breiten, mit Zeichen 240 StVO beschilderten Wegen, die an Straßen in Wäldern verlaufen, illegal wäre. Und da Verkehrszeichen gem. des § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nicht zu Ordnungswidrigkeiten aufrufen dürfen, wären sie nichtig und unwirksam.

Aber im Ernst: Man kann hier ohne Umschweife von Willkür sprechen: Einerseits werden Radfahrer regelm. per Blauschilder mit Fußgängern gemeinsam auf „Pfade“ mit oftmals unter 2 Metern Breite gezwungen – aber im Wald sollen jene nur breite Wege fahren dürfen, die z. B. auch mit tonnenschweren LKW befahren werden können. Bei derart beliebiger „Verbotskultur“ braucht man sich auch nicht wundern, wenn die Mehrzahl der Mountainbiker sich den Spaß an ihrem Sport nicht nehmen lassen und dafür dann halt zivilrechtliche Nachteile und vielleicht auch mal ein Bußgeld einkalkulieren.

Fazit

Als Mountainbiker wird man daher wohl noch sehr lange damit leben müssen, in mehrerlei Hinsicht nur als vermeintlicher „Outlaw“ durch die Wälder streifen zu können.

15 Gedanken zu „Grauzonenbiking“

  1. Moin Norbert,

    § 1 Abs. 5 LStrG sagt, dass Wirtschaftswege keine öffentlichen Straßen sind. § 3 Abs. 7 LWaldG nimmt eine Abgrenzung u. a. zu Gehwegen vor. § 22 Abs. 3 LWaldG erster Satz erweitert das Recht Rad zu fahren explizit auf diese Wege,

    Das Problem resultiert aus dem Widerspruch zwischen straßenrechtlicher und verkehrsrechtlicher „Widmung“. Denn Erstere kann man in aller Regel nicht ohne größeren Aufwand in Erfahrung bringen. Man kann nur davon ausgehen, dass die Beschilderung diese wiedergibt, d. h. dass ein für den Radverkehr vorgesehener Weg auch dementsprechend „gewidmet“, also per Verkehrszeichen freigegeben ist. Hier wird zwar eine Negativabgrenzung vorgenommen, was ein „Waldweg“ nicht sein soll – das ist aber halt im Einzelfall immer Auslegungssache.

    § 3 Abs. 3 aa LStrG stellt klar, dass auch selbstsändige Geh- und Radwege Straßen sind.

    Tja, wenn die aber nicht als Solche „gewidmet“ sind? Letzte Auskunft des LBM zum B-10-Radweg ist, dass für jenen keine Unterlagen zur Widmung für den Radverkehr vorlägen. Obwohl vom Bund Mittel für den Ausbau zu Radverkehrszwecken geflossen sind.

    Dann müsste es ein VZ für nicht benutzungspflichtige Radwege

    Gibt es doch; das Zeichen 260! 😎

    Davon kann die Straßenverkehrsbehörde bei den öffentlichen Straßen (bei den Waldwegen wohl der Besitzer, oder?) Ausnahmen festlegen,

    In aller Regel kann ich privaten von öffentlichem Wald ja nicht unterscheiden. Zumal ja auch Wald öffentlicher Körperschaften regelm. erst einmal im zivilrechtlichen (privaten) Eigentum steht. Im Pfälzerwald gibt es sogar einen Teil, der zivilrechlich der französischen Republik gehört. Die Anordnung von StVO-Verkehrszeichen zum Schutz privaten Eigentums sieht § 45 StVO meines Wissens auch nicht vor. 😉 Dann muss der Eigentümer halt die gelben Plastikschildchen hinstellen. Und selbst dann ist die Wirkung bei nicht eingefriedeten Grundstücken allgemein fraglich.

    Fußwege wird wohl alles sein, wo man zu Fuß gehen kann, was aber eben nicht für den Wirtschaftsverkehr geeignet ist.

    Der Witz ist, dass auch schmalere „Fußwege und -pfade“ ihre historischen Wurzeln oft im (Forst-)Wirtschaftsverkehr haben. Wenn ich mit dem Rad zu einer Hütte (= „Wirtschaft“) fahre, ist das ja dann auch Wirtschaftsverkehr! 😉

    Aber bei Zweifelsfällen sollte auf VZ 239 zurückgegriffen werden, aber welcher Straßenbaulasträger wird die dann pflegen?

    Nach dem LStrG wohl der Eigentümer. Also der, der den Radverkehr nicht „gestatten“ will.

    Wieso ist in BaWü die Benutzung von Wegen < 2 Meter illegal, wenn eine Ausnahme zugelassen wurde (Satz 3, 2. HS)?

    Tja, diese Ausnahmen sind dort meines Wissens nach sehr selten – und jedes einzelne Blauschild wird wohl nicht von der Forstbehörde als Solche genehmigt worden sein. Wie man diese Ausnahmen erkennen soll, bleibt unklar.

  2. Für mich als Normalsterblichen ist die Sache einfach: Die Einfahrt ist mir in vielen Fällen verboten. Die StVO ist mir bekannt. Dass es ein Landeswaldgesetz gibt, wusste ich bis heute nicht. Von den Inhalten ganz zu schweigen.

    Wenn ich also als Radler das Schild „Einfahrt verboten“ ignoriere, riskiere ich ein Bußgeld. Wirklich?

    Die viel größere Gefahr geht von den Sportfreunden aus, die gerne mal Nagelbretter auf Wegen versenken. Oder Drähte auf Halshöhe über Wege spannen.

    Unsere Wälder sind groß genug. Da wird Platz für alle Nutzergruppen sein. Schön wäre es, wenn die Zufahrt legalisiert wäre

    1. Die Einfahrt ist mir in vielen Fällen verboten. Die StVO ist mir bekannt.

      Damit bist du den Verantwortlichen für die HBR-Beschilderung schon einmal um Welten voraus. 😉

      Wenn ich also als Radler das Schild „Einfahrt verboten“ ignoriere, riskiere ich ein Bußgeld. Wirklich?

      „Verbot der Einfahrt“ ist die „Spardose“ (Zeichen 267). 😉 Die „Feldweg-Maut“ beträgt für Radfahrer mind. 15 Euro, gem. TBN. 141175.

      Die viel größere Gefahr geht von den Sportfreunden aus, die gerne mal Nagelbretter auf Wegen versenken. Oder Drähte auf Halshöhe über Wege spannen.

      Stimmt, hier in der Gegend zum Glück meines Wissens noch nicht vorgekommen. Da gibt es nur ein paar „Stöckchenleger“. Das sind aber dann natürlich ausgewachsene Straftaten.

      Unsere Wälder sind groß genug. Da wird Platz für alle Nutzergruppen sein.

      Es wär ja schon merkwürdig, wenn grade das größte zusammenhängende Waldgebiet Deutschlands zu klein dafür wäre. Bei uns im „Hinterland“ hab ich in all den Jahren eigentlich kaum negative Erfahrungen gemacht – von Seiten der MTB’er als auch anderer Waldbesucher. Regelmäßige „Konflikte“ gibt es hauptsächlich am Haardtrand; auch, weil dieser von Ausflüglern allgemein unheimlich stark frequentiert wird. An schönen Tagen wie gestern wird auf den Pfaden und Waldwegen wieder ein Verkehr wie auf der B 10 geherrscht haben. 😉

  3. ich nehme mir übrings immer wieder vor, den nächsten Beitrag zum Verkehrsrecht nicht zu kommentieren,

    Warum das denn?

    aber mit jemand nicht eindeutige Fälle zu diskutieren, der nicht so ahnungslos ist wie die Breite Masse, ist dann doch zu verlockend. :-D.

    Danke für die Blumen. Ich bin in den Rechtsgebieten ja selber nur Laie; da ich ganz andere Gesetze studiert habe (und das nicht mal „erfolgreich“). Eigentlich ist das auch ein Ziel meines Blogs – aus Diskussionen über rechtliche Fragen das ein oder andere zu lernen. Meiner Ansicht nach die beste Methode, um sich juristisches Wissen anzueignen. Ein wesentlicher Grund übrigens, warum das mit meinem ÖD-Studium nicht geklappt hat – da war das Gesetz „gottgegeben“ – und wurde nicht hinterfragt. Höchstens soweit gedehnt, bis es zum Standpunkt des Dienstherren passte.

    Die Einzelfallregelung durch VZ 240 sollte da Vorrang haben vor landesgesetzlichen Allgemeinregelungen.

    Schon klar. Aber es wär mal einen Versuch wert, bei einer Knolle (oder einem Widerspruch gegen ein Blauschild) auf die entsprechenden Regelungen zu verweisen. Wenn ich mal wieder in den Schwarzwald kommen sollte, werde ich es mal austesten! 😀

    Die Widmung ist für dich als Verkehrsteilnehmer nicht wirklich direkt von Bedeutung.

    Das stimmt; trotzdem ergeben sich grade „Radwege“ (was man halt alles so bezeichnet…) betreffend oft nicht unerhebliche Widersprüche.

    Nicht sachgerecht eingesetzte Fördergelder muss man doch zurückzahlen, oder nicht? Wer also Geld für einen Radweg bekommt und keinen baut …

    Da ärgere ich mich z. B., dass die professionelle Presse da nicht selber mal nachgehakt hat. Alles müssen die Blogger erledigen… 🙄 Ich werde aber ggf. mal dem Bundesrechnungshof ne e-mail zu diesem Thema schicken. Der Landesrechnungshof bekam zuletzt von mir ebenfalls mal ein paar Hinweise über m. E. rausgeschmissenes Geld in Form vom Bau verkehrlich unnötiger Radwege an (besonders verkehrsschwachen) Land- und Kreisstraßen.

  4. @Norbert:
    „…und nicht z. B. wie CM-Aktivisten die immer gleichen Falschaussagen zur StVO wiederholt.“

    Ich vermute, CM bedeutet „Critical Mass“. Welche Falschaussagen werden dort gemacht?

    Ich nehme zunächst einmal CM als eine Initiative wahr, die sich für die Stärkung des Radverkehrs einsetzt.

  5. Du hast eine akademische Grundausbildung im Umgang mit Recht. Das ist egal, an welchem Bsp., gerade wenn es auch im Öffentlichen Recht war.

    Schön wärs gewesen. Ich schreib dazu (Beamten-Ausbildung) irgendwann auch mal einen Artikel. 😉 Ich hab da alles, nur keine akademische Bildung genossen, sondern wurde in einem „Fachidioten-Bootcamp“ durch den Fleischwolf gedreht. Aus-Bildung halt. Da passt auch deine folgende Aussage:

    Eins der größten Missverständnisse ist, dass Jura reines auswendig lernen sei. Damit wird man kein guter Jurist.

    Leider führt die Art und Weise, wie „echte“ Juristen an Unis ausgebildet und geprüft werden aber grade dazu, dass es wirklich nur noch darauf ankommt, sich möglichst viel (oft zusammenhanglosen) Stoff in kürzester Zeit in die Rübe zu hämmern. Das gilt dann vor allem für die juristischen „Hilfstruppen“ wie Leute im gehobenen Dienst, die quasi NUR von Juristen nach juristischen Maßstäben (Rechtsgutachten in Klausuren) geprüft werden (sich aber selber nicht Juristen nennen dürfen). Im Gegensatz zu jenen Juristen hat der Verwaltungsbeamte aber nie gelernt, eine auch nur annähernd kritische Distanz zum „Recht“ an sich einzunehmen. Im Gegenteil; da zieht man sich auf den Standpunkt zurück, „nur Befehle zu befolgen“.

    Die Arbeit an Artikeln kann sehr lehrreich sein, wenn man auch mal was nachschlägt etc. und nicht z. B. wie CM-Aktivisten die immer gleichen Falschaussagen zur StVO wiederholt.

    Das ist ein allgemeines gesellschaftliches Problem, den Menschen wird generell, auch in der Schule nicht beigebracht, Behauptungen zu belegen. Das erfolgt höchstens an der FH oder der Uni. Und selbst dort… 🙄

    Der Sinn der 2 Meter-Regel soll wohl eher den Wanderausflug der Partei-OG schützen und nicht die Radfahrer*innen, daher wird der Verweis wenig bringen.

    In dem Fall sind auch wir dann bei der Auslegung konsequent engstirnig: Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz hängt die Nichtigkeit nicht vom wahrscheinlichen Sinn ab. Wenn ein Z 240 den Radfahrer auffordert, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des BaWü-LWaldG zu begehen, ist das Z 240 halt nichtig. 😉

    Auch wenn man WordPress nutzt, kann es ein professionelles journalistisches Angebot sein. Es kommt auf den Inhalt an.

    „Professionell“ bedeutet, dass man damit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das dürfte bei den wenigsten Bloggern der Fall sein. Auch „Profis“ können regelm. qualitativ minderwertigere Arbeit abliefern, als wir Dilettanten. 😉

    1. Also die Juristen, die ich als Dozenten an der FH hatte, fielen nicht grade dadurch auf, die Gesetze, die sie uns eintrichtern sollten, in irgendeiner Form zu kritisieren. Höchstens mal ganz, ganz leise und hinter vorgehaltener Hand. Oder man stand kurz vor der Pensionierung. Man will ja seine Aufstiegschancen nicht verspielen. Für so Sachen wie Diskussionen über Paragrapheninhalte ließ der extrem straffe Lehrplan sowieso keine Zeit. Beamte werden schließlich ja auch nicht fürs Selberdenken bezahlt! :mrgreen:

      Wo will ich eine „Erlaubnis“ kippen? Meinst du etwa die „Erlaubnis“, wegen eines Z 240 einen viel zu schmalen Weg neben einer Fahrbahn befahren zu müssen? Um lex specialis geht es doch bei der Frage um die Nichtigkeit (wegen Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands) im Sinne des § 44 (2) Nr. 5 VwVfG auch gar nicht. Da ist es auch egal, ob das Bundesrecht über der Landesregelung steht.

      1. Wahrscheinlich reden wir immer noch aneinander vorbei, aber: 😉 Nein. Ich meinte ganz gewöhnliche (also in aller Regel zu schmale, auf jeden Fall unter 2 Meter breite…) Z-240-Wege an Bundes-, Land- oder Kreisstraßen, die in einem Wald verlaufen. Bekäme ich dann bei Missachtung eine Knolle, würde ich mit dem VwVfG und dem LWaldG argumentieren. „Reine“, selbständige 240er gibt es doch sowieso nur extrem selten, da wäre ja in Sachen „Benutzungspflicht“ nix aufzuheben, weil es keine gäbe.

        Dass ich in nächster Zeit mal wieder nach Baden komme, ist aber recht unwahrscheinlich. Zumal ich „daheim“ ja schon mehr als genug Arbeit habe.

      2. Gilt – rein theoretisch gefragt – bei einem Weg mit über 2 Meter Gesamtbreite, die in Geh- und Radweg aufgeteilt wird und eventuell mit VZ 241 beschildert ist, die Gesamtbreite oder die Breite des Radweges als maßgebliche Breite nach § 37 Abs. 3 LWaldG BW?

        Sehr theoretisch. Ich persönlich hab außerorts noch nie einen mit Z 241 beschilderten Weg gesehen. 😉 Aber wenn, müsste der im Sinne des LWaldG wohl als „ein Weg“ betrachtet werden, dessen Gesamtbreite maßgeblich wäre.

        Wenn man sich diese beiden Punkte auch nochmal bzgl. deiner Überlegung anschaut, handelt es sich bei den Wegen um straßenbegleitende Wege, die Teil einer Straße sind, also von a) und nicht von b) erfasst sind.

        Aber eben nur ein Teil einer Straße, deren überwiegender Teil (Fahrbahn) durch den schmalen Sonderweg(!) aber nicht benutzt werden darf; folglich wäre m. E. wieder die Wegbreite-Regelung maßgeblich.

        Muss man nicht gut finden, aber das ist die Rechtslage.

        Zumindest eine mögliche Interpretation dieser. 😉

  6. Das ist sehr schade. Hätte mich halt interessiert. Was die wüsten Beschimpfungen angeht:

    1. von mir nicht zu befürchten. Und
    2. Da ist der Admin davor. Der hat bestimmt die Möglichkeit, Verbaliniurien zu löschen.

    Vielleicht bekomme ich ja doch eine Antwort auf meine Frage ?

    1. Bislang sind mir CM-Freunde auch nicht sonderlich negativ aufgefallen; auch in anderen Blogs hab ich da jetzt noch keine großen Debatten erlebt. Ich selbst wollte letzten Herbst mal bei einer in Kaiserslautern mitfahren – hab aber den „suboptimal“ in einem totalen Einbahnstraßengewirr versteckten Startpunkt nicht gefunden. 🙄

      Es könnte evtl. auch dran liegen, dass bei klassischen CM halt viele „Auch-Radfahrer“ unterwegs sind…? 😉

      Jedenfalls: Gegen etwas mehr „Stimmung“ in der Bude hier hätte ich nix einzuwenden. 😀 Solange die allgemeinen Umgangsformen gewahrt bleiben.

      1. Wer ist „man“‚, CM Stuttgart, CM Köln, CM Dresden oder wer? Oder alle in einen Topf? Egal, mit „denen“ kann man ja nicht reden. Also konkret du. Warum bloß nicht?

        Ich war noch nie auf ner CM, bin also auch nicht einer von „denen“, die ja sowieso recht haben und „unerwünschte Debatten“ ablehnen.

        Jetzt machst du das, was du anderen vorwirfst. Debatten ablehnen. Vielleicht sind deine Argumente aber einfach nur zu schwach.

        Jedenfalls kommen wir mit pauschalen Vorurteilen und tumben Diffamierungen a la Norbert keinen Schritt weiter. Da nutzt dir auch dein ganzes juristisches Fachwissen nichts.

  7. „Das war keine Aussage über …“

    Einfacher ist die positive Formulierung. Und zielführender.

    „Ein Wesensmerkmal der CM ist ja, dass man nicht dazu steht, was man macht, …“ Eine Aussage ohne Belege, die du, falls du sie hast, standhaft zurückhältst. Und wer zum Teufel ist „man“.

    Kein Mensch braucht nen Shitstorm. Ne sachliche Debatte wäre zielführender. Und in der Zeit, in der du deine vagen Andeutungen und unkonkrete Nicht-Aussagen gemacht hast, hättest du auch kurz knapp die Situation beschreiben können. Nach dem Prinzip „KISS“: Keep It Short and Simple.

  8. Mysteriös… Ich bin aber auch allgemein der Ansicht, dass wer laut gackert, das Ei dann auch legen sollte. 😛 Kannst mir die Hintergründe aber gerne mal per e-mail mitteilen. An der Stelle gleitet das hier auch wieder arg ins OT ab… 👿 Die Tatsache, dass eine CM keinen „Veranstalter“ hat, hat ja auch nicht ganz unbedeutende rechtliche Gründe; ich hätte da auch keinen Bock, für eine unbekannte Zahl von Leuten mal eben den Kopf für hinzuhalten, wer weiß, wer da wen einschleust. 🙄 In Stuttgart hat man ja zuletzt quasi per Zwang aus einer CM eine „Demonstration“ gemacht; die natürlich einen Verantwortlichen braucht und die im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet werden muss.

    Allgemein begehen aber in der Tat viele Radaktivisten den Fehler, pauschal alles gut zu finden (oder es im Zweifel zu verharmlosen), was andere Radfahrer so treiben. Nur, weil es Radfahrer sind. Das ist jedenfalls auch nicht so mein Ding. Ich hab z. B. auch prinzipiell nix gegen Autofahrer.

    Aber mehr dazu dann bitte in einem entsprechenden Beitrag, hier in diesem Blog! 😉

  9. Aus Wikipedia „Critical Mass“: „Eine „critical mass“ hat keinen Verantwortlichen sowie keine zentrale Organisation (lediglich einen Urheber): Critical-Mass-Aktionen entstehen, wenn irgendeine Person sich einen Ort und einen Zeitpunkt überlegt und zu einer gemeinsamen Fahrt via Internet, Plakate, Mundpropaganda oder einem ähnlichen Kanal aufruft und damit Ort und Zeitpunkt bekanntgibt. Wenn sich daraufhin genügend Menschen einfinden, um gemeinsam zu fahren, findet die CM statt.“

    Warum du eine sachliche Debatte mit mir ablehnst, weil sue mit anderen nicht möglich war, bleibt dein Geheimnis. Andere diffamieren und sich sachlichen Fragen verweigern zeichnet ein klares Bild von dem Geist, der sich hinter dieser Haltung verbirgt.

    Jedem das seine.

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