Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hatte ja im vergangenen Dezember beschlossen, die Benutzungspflicht der straßenbegleitenden Geh-Radwege entlang der L 494 zwischen Völkersweiler und Gossersweiler-Stein aufzuheben. Ich war schon länger nicht mehr dort unterwegs. Einer der hier regelm. Kommentierenden hatte aber zuletzt die Gelegenheit, auf seiner Tour schnell drei Fotos zu machen.
An anderer Stelle hatte ich kürzlich schon die widersprüchliche Beschilderung an der B 48 beschrieben. Auch bei Völkersweiler kann man derzeit nur erahnen, was jene eigentlich bezwecken soll? An der Einmündung der Friedhofstraße in Völkersweiler steht ein einsames in Richtung Norden. Am
jener dort einmündenden Straße wurde auch ein
angebracht, eine Furt fehlt jedoch weiterhin.
Das Aufstellen eines alleinstehenden ist zur Freigabe linksseitiger Radwege gemäß VwV zu § 2 Absatz 4 StVO, Rn. 34 nur bei „reinen“ Radwegen (also
oder
) möglich:
Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) angeordnet werden.
Auch ganz witzig ist das folgende Foto Richtung Gosserweiler-Stein:
Da wird eine Vorfahrtstraße explizit für Radfahrer freigegeben. 😉 Verkehrszeichen stehen als Schilder gem. § 39 (2) S. 3 StVO regelm. rechts. Auch hier ist ein im Grunde alleinstehendes Zusatzzeichen 1022-10, also nicht ausreichend, um den derzeitigen Gehweg für den Radverkehr freizugeben.
Auch am hinten erkennbaren, kurzen Außerorts-Abschnitt könnte man pedantisch sein und die Aufstellung des löblicherweise verwendeten auf der „falschen Seite“ bemängeln. Zumal hier eben unter Umständen wegen des Standorts Missverständnisse aufkommen könnten, ob das Zeichen nun evtl. sogar für die Fahrbahn gilt…?
Gehen wir auch hier einfach mal wohlwollend davon aus, dass die Lieferung der und neuer Schilderpfosten einfach noch nicht eingetroffen ist? 😉 In Bad Bergzabern dauerte das beispielsweise auch recht lange.
Genau das ist die meines Erachtens bislang nicht eindeutig beantwortete Frage: ob man auch (rechtsseitige) Wege mit Z 240 oder Z 239 und ZZ 1022-10 linksseitig nur mit dem ZZ beschildern kann? Meines Erachtens nicht, da ein solcher Weg eben kein reiner „Radweg“, sondern ein gemeinsamer „Geh- und Radweg“ ist, den man auch optisch nicht als Solchen erkennen kann. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen grade bei Z-240-Wegen (hpts. außerorts), bei denen wegen nicht ausreichender Breite für Gegenverkehr die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben wird, in aller Regel ein Z 239 mit ZZ 1022-10 an. Was in der Gegenrichtung steht, weiß ich nicht. Es sollen aber alle Z 240 verschwunden sein. § 2 (4) S. 4 StVO:
Skandal! Autofahrer werden hier eindeutig diskriminiert!
Das kommt halt davon, wenn man Gehwege zu „Radwegen“ (oder was man halt so nennt) umetikettiert. Z-240-Wege sind aber halt nun einmal beides – aus StVO-sicht manifestiert sich hier einer der größten Widersprüche überhaupt: weil nur bei Fahrrädern die Grundregel der Fahrbahnnutzung und Gehwegverbot auf den Kopf gestellt wird! Wenn es das Z 240 nicht gäbe, müsste man regelm. zwei VZ aufstellen: 239 und 240. In Frankreich wird das sogar m. W. nach generell so gemacht! Was gilt dann…? 😉
Das Problem ist aber auch hier: Woran erkenne ich einen gemeinsamen Geh- und Radweg (also einen handelsüblichen Bürgersteig…), wenn der nicht explizit als Solcher beschildert wurde? Grade bei 240ern ergibt sich ja auch das Problem, dass das Ende oft nicht ausdrücklich beschildert wird. Dann wird an der nächsten Einmündung einfach weiter auf dem (dann wieder reinen) Gehweg gefahren. Aus der Gegenrichtung erkenne ich nur ein alleinstehendes Zusatzzeichen an einem offenkundigen Gehweg. Mal ganz davon abgesehen, dass alleinstehende ZZ eigentlich ein Widerspruch in sich sind.
Das wird ja vermieden wie das Weihwasser vom Teufel. Man will in D vermeiden, dass Radwege in der Regel auch mal nicht benutzungspflichtig beschildert werden können. Was wieder mal klarstellt, dass das Fahrbahnverbot der eigentliche Hauptgrund von „Radwegen“ ist…!
Mit dem Vorwurf kann ich leben. 😛 Grade in Zeiten, die dadurch hervorstechen, dass sich viel zu Viele viel zu wenig Gedanken machen.
Die bleibt halt einfach Murks. In dem Falle hier wär es dann so, dass rechtsseitig das Z 239 mit ZZ 1022-10 angeordnet werden muss – aber grade linksseitig soll dann ein ZZ reichen? Zumal der Gehweg(!) dann ja eh nicht mehr für Geisterradler freigegeben werden darf.
Dafür gibt es ja das (hier in der Region allerdings gänzlich unbekannte) ZZ 1000-31. 😉
Ich weiß. Früher war man wenigstens noch ehrlich:
Bild 2: der Gedanke von Norbert war auch meine erste Interpretation der Schilderkombi.
Bild 1: die Gegenseite werde ich mir am Wochenende mal anschauen, vielleicht wird dann die Zulässigkeit des Schildes auf dem Bild klarer.
Zwischen Birkenhof und Friedhof Stein hat´s Geld dann für Z 239 mit Zusatzschild gereicht.
Das Gegenstück zum Schild auf Bild 2 ist die gleiche Kombi wie auf Bild 1.
Anmerken möchte ich noch, dass an den Ausfahrten aus Völkersweiler ein Z 205 mit ZZ 1000-32 vor dem Weg steht.
Bitte achte mehr darauf, dass du den passenden Antwort-Button verwendest – und nicht immer irgendwo wahllos in der Mitte neue Beitragsäste sprießen lässt. 😉
Wer sollte da denn was verwechseln; so oder so hab ich als Radfahrer da nix verloren. Ich persönlich halte übrigens jede Radverkehrsführung auf der linken Straßenseite für „nicht hinreichend eindeutig“. 😛 Das gilt insb. auch für freigegebene Gehwege.
Ich meinte die Freigabe mit einzelnem ZZ. Warum? VwV zu § 2, Rn. 33 und 34 schließen (innerorts) schon „echte“ Radwege quasi aus; freigegebene linksseitige Gehwege dürfte es da erst Recht nicht geben. Dann sind die „Belange der Fußgänger“ (VwV zu Z 239) meiner Ansicht nach nicht mehr gewahrt. Wenn es Außerorts halt wie so oft nur auf einer Seite
ein Ghettoeinen Asphaltstreifen gibt, muss halt von beiden Seiten her mit Z 239 und ZZ 1022-10 (oder viel besser: Z 260) beschildert werden. Die Freigabe-Variante mit einem einsamen ZZ reicht nicht aus, die gilt halt nur für „Radwege“.Wo steht denn überhaupt was Amtliches zu diesem Zusatzzeichen? Das steht doch eh nur Rechts, als Info für den Sonderwegnutzer – und nicht den der Fahrbahn. Damit man als Radfahrer eben weiß, dass einem hier auf dem Sonderweg Geisterradler entgegenkommen können. Das Fahrbahnverbot ist dabei doch wumpe. Ebenfalls, ob das jetzt freigegebener oder benutzungspflichtiger Geisterradverkehr ist.
Nö, war und ist es in der Tat nicht. Benutzungspflichten gab und gibt es ja überall in Europa. Daran wiederum kann man sehen, dass auch die vermeintlich progressive „Mitte“ oftmals Ziele verfolgt, die (und das alles andere als selten) vollkommen deckungsgleich mit denen völlig rechter Parteien sind. Man verpackt es nur schöner. Das Zitat passt daher halt gut, weil man damals so erfrischend ehrlich (die Motive betreffend) war. In den heutigen „Demokratien“ wird halt für das gleiche Ziel die „Sicherheit“ vorgeschoben…
Schon eine Weile her…
Man hat seitens der Verwaltung wohl die Hinweise zur Beschilderung geprüft und der Hausjurist hat da wohl Nachbesserungsbedarf erkannt. So hat man keine Kosten und Mühen gescheut, die Situation zu ändern.
Das Schild Zz 1022-10 (Radfahrer frei) unter dem Vorfahrtschild (s. erstes Bild) wurde demontiert. Nun hat man den Schildchen einen eigenen Pfosten rechts des Gehwegs spendiert. Zusätzlich wurde auch eine Furt über die vorhergehende Einmündung gemalert.
Danke fürs Update!
Ich muss mal bei Gelegenheit fragen, warum die KV SÜW meint, per alleinstehendem Zusatzzeichen aus einem rechtsseitigen Gehweg einen „Radweg“ (oder was auch immer) machen zu können? Das ist ja lt. StVO nur für linksseitige „Radwege“ vorgesehen – und selbst das geht m. E. bei gemischten Geh- und Radwegen auch nicht.