Nachdem ich mich hier bereits um die von der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land bestrittene Zuständigkeit für die beiden überflüssigen in der Eppenbrunner Weiherstraße gekümmert habe, möchte ich einer weiteren, sehr interessanten Erkenntnis aus der Kommunikation mit dem Sachbereichsleiter einen eigenen Beitrag widmen.
Denn am 23. April schrieb man mir auf meine erneute Feststellung der meines Erachtens vorliegenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit u. a. Folgendes:
Es ist nun mal Tatsache, dass die Beschilderung außerhalb der OD-Grenze liegt und wir deshalb nicht zuständig sind. Wir haben diese Schilder weder angeordnet noch aufgestellt und können sie deshalb auch nicht beseitigen.
Tja. Damit könnte ich mir den weiteren Ärger eigentlich sparen. Denn diese amtliche Aussage bedeutet, dass es sich bei den beiden Verkehrszeichen in Eppenbrunn offensichtlich um so genannte „Scheinverwaltungsakte“ handelt. Und diese sind nicht einmal einfach nur rechtswidrig oder nichtig – es ist schlicht so, als wären sie gar nicht vorhanden! Sie entfalten keinerlei Rechtswirkung, da es ihnen an der rechtlichen Grundlage (der Anordnung) mangelt. Die Kreisverwaltung hat sie ja mangels Zuständigkeit offensichtlich auch nicht aufstellen lassen. Also wer war es…?
Angenommen, ich würde mir ein paar Verkehrszeichen kaufen, vor meiner Ausfahrt ein und auf der Straße jeweils aus beiden Richtungen ein
platzieren. Dann wären diese unbeachtlich, weil ich rechtlich gar nicht befugt bin, Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum aufzustellen. Dazu werden Straßenverkehrsbehörden u. a. durch § 45 (3) StVO ermächtigt. Meine Schilder wären pure Schein-Verwaltungsakte. Ich bekäme dann eher eine Anzeige im Sinne gem. § 315b StGB. Oder ein anderes Beispiel: Wenn ich euch einen „Steuerbescheid“ schicke, müsst ihr den ja auch nicht beachten.
Verwaltungsakt
Schauen wir uns daher bei dieser Gelegenheit mal an, was einen Verwaltungsakt ausmacht; das wird in § 35 S. 1 VwVfG geregelt:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Was habe ich dieses Geschwurbel damals geliebt… 🙄 Mir wurde das allerdings fachlich bedingt anhand der (gleichlautenden) Regelungen in der AO beigebracht. Also: Erfüllen die in Eppenbrunn noch alle Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes? Anstatt wie damals an der FH wirklich alle peinlichst genau durchzuprüfen, greifen wir uns nur jenes heraus, welches am Fragwürdigsten erscheint: Dem der „Behörde“. Behörde ist nach § 1 (4) VwVfG:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 44 (1) S. 1 StVO haben wir ja schon im vorherigen Beitrag kennengelernt. Straßenverkehrsbehörden sind also auch Behörden. 😉 Da aber diese Verkehrszeichen hier offensichtlich von keiner (zumindest nicht einer zuständigen) Behörde angeordnet wurden, sind die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes nicht mehr vollumfänglich erfüllt, also ist es kein Solcher mehr.
Die Wirksamkeit (§ 43 VwVfG) einer verkehrsrechtlichen Anordnung wird letzten Endes gem. § 41 VwVfG durch die Bekanntgabe erreicht: dem Aufstellen des angeordneten Verkehrszeichens. Doch ohne zugrundeliegenden Verwaltungsakt wird halt auch das schwierig…
Allgemeinverfügung
Verkehrszeichen sind eine spezielle Form von Verwaltungsakten, nämlich Allgemeinverfügungen. § 35 S. 2 VwVfG klärt auf (wenn man das so nennen will): 😉
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Auf Deutsch: Per Verkehrszeichen wird die Benutzung des öffentlichen Straßennetzes durch die Allgemeinheit geregelt. Da hier ja aber schon kein Verwaltungsakt vorliegt, kann ein Verkehrszeichen auch keine Allgemeinverfügung mehr sein.
Wen die Thematik näher interessiert: Im Verkehrsportal gibt es auch hierzu einen lehrreichen Thread.
Und nun?
Nun bin ich am überlegen, wie ich weiter vorgehen soll. Ich habe erst einmal Fachaufsichtsbeschwerde bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz eingelegt und warte mal, ob und wie jene sich hier einschalten wird. Sie war ja schon selbst vor Ort und war verwundert ob der „Zuständigkeitsprobleme“.
Eventuell schreibe ich auch mal die Polizeiinspektion an und bitte diese, die Schilder im Sinne der Gefahrenabwehr selbst zu entfernen. Verkehrszeichen ohne Anordnung kann man nämlich durchaus auch als Form von „Eingriff in den Straßenverkehr“ betrachten; auf jeden Fall können jene, solange sie im öffentlichen Verkehrsraum zu sehen sind, zu rechtlichen Nachteilen führen.
Stimmt. Leider gibt es im Zuge der neoliberalen Fusionitis zur Personal- und Kostensenkung im Land Pläne, auch Pirmasens und Zweibrücken ihren kreisfreien Status zu entziehen und mit dem Kreis Südwestpfalz zu verschmelzen. 😡
Steht doch da: Verbandsgemeinde. Also ebenfalls eine zunehmend nervige Form der Verwaltungszentralisierung.
Eben.
Ich hau dich doch nicht; das ist ausdrücklich erwünscht. 😉 Das ist ja das „Schöne“ an Rechtsfragen – es wird immer der Eindruck vermittelt, die Rechtswissenschaft / Jura sei so eine unheimlich komplexe und exakte Sache und immer nur eine Lösung die einzig denkbare korrekte Lösung. Dabei geht es dort vorwiegend um Auslegung von Texten – die nicht selten nur deshalb „herrschende Meinung“, weil Meinung (also im Interesse) der Herrschenden sind. Das war es halt auch, was mir in meinem Studium einfach grundlegend missfiel: Es wurde immer nur die Ansicht des Dienstherren als einzig Wahre dargestellt. Nicht nur in Klausuren, sondern auch in der Diplom-Arbeit.
Das stimmt erstmal. Kommt es dann aber zu Unfällen oder kriegt jemand eine Knolle – und man bekommt glücklicherweise Wind davon, dass für das Verkehrszeichen keine Anordnung vorlag oder jenes von Privatpersonen aufgestellt wurde, ist man aus dem Schneider.
Angeordnet. Wär es abgeordnet, wär das ja hier alles kaum ein Problem. Ja, es ist durchaus möglich, dass das irgendwann mal von der VG PS-Land (evtl. auch fälschlicherweise von einer anderen Abteilung der VG-Verwaltung) „angeordnet“ worden sein mag – dass dem nicht so ist, hat man mir ja grade bestätigt.
Wie dem auch sei, hast du damit natürlich Recht: Es mangelt am Regelungswillen, folglich entfällt ein weiteres bedeutendes Tatbestandsmerkmal eines VA bzw. einer Allgemeinverfügung.