Radwege an Bundesstraßen

B-10-Radwege im Winter

Ich hatte das städtische Tiefbauamt auf die kürzlich hier dokumentierten Verschmutzungen auf dem parallel zur B 10 verlaufenden Rad- und Forstwirtschaftsweg hingewiesen. Man antwortete mir, dass das Forstamt Westrich zuständig wäre. Na toll, jetzt darf ich also schon wieder Zuständigkeiten überprüfen? 🙄

Wobei ich die Zuständigkeitsfrage ja schon einmal in einem der ersten Blogbeiträge zum Radweg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein angerissen hatte. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass die Stadt Pirmasens (derzeit) wirklich nicht für den Abschnitt Pirmasens – Münchweiler (bis zur Stadtgrenze) zuständig ist.

Landesstraßengesetz

Maßgeblich ist wieder das rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz sowie das Bundesfernstraßengesetz. Da das Tiefbauamt auf die Zuständigkeit des Forstes verweist, liegt der Schluss nahe, dass dieser Weg derzeit unter Umständen sogar immer noch mangels Widmung für den öffentlichen Verkehr als reiner Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 (5) LStrG eine nichtöffentliche Straße sein könnte, weshalb das LStrG gem. (2) dort gar keine Anwendung finden würde.

Ob dieser Weg im Zuge des Bundesstraßen-Ausbaus zu einer Kraftfahrstraße offiziell dem öffentlichen (Rad-)Verkehr gewidmet (§ 36 LStrG) wurde, lässt sich nicht so einfach herausfinden. Und Anfragen beim LBM werden leider nur sehr selten überhaupt beantwortet. 😡 Gehen wir in diesem Fall einfach mal davon aus, dass dieser Weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 (2)

Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

und (3) Nr. 2 LStrG ist:

Zu den öffentlichen Straßen gehören die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen

In dem Falle wäre das Land (bzw. der LBM als Straßenbaubehörde) gem. § 48 (1) LStrG zum Unterhalt des zur B 10 gehörenden Weges verpflichtet. Aber: Absatz 6 schränkt bei Bundesfernstraßen den Geltungsbereichs des LStrG deutlich ein:

Für Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.

Gilt das auch für Radwege an Bundesfernstraßen? Doch dazu später mehr. Prüfen wir erst einmal weiter die Zuständigkeit im Sinne des LStrG. Der Weg entlang der B 10 erfüllt für den Radverkehr zweifellos die Voraussetzungen des § 2 LStrG:

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehrs zu entsprechen.

Der Weg wäre dann gem. § 3 Nr. 3 b) aa) als „selbständiger Radweg“ eine „Sonstige Straße“. Daraus ergibt sich die „Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Straßen“, also kurz: die Straßenbaulast (§ 11 LStrG). Bei „sonstigen Straßen ist gem. § 15 (1) der Eigentümer der Träger, allerdings nach (2) nur in einem eingeschränktem Umfang:

Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straße in dem verkehrssicheren Umfange, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, soweit nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.

Bei einer für den Radverkehr gewidmeten öffentlichen Straße sollte dies auch Winterdienst und regelmäßige Reinigung sowie eine ordentliche Entwässerung beinhalten. Wer genau hier der zivilrechtliche Eigentümer ist, habe ich nicht überprüft. Es ist naheliegend, dass sich dieser Weg dann auch im Eigentum des Forstamts Westrich befindet. Der Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein gehört der Verbandsgemeinde Hauenstein. Fraglich ist aber auch, ob hier evtl. auch „weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen“ könnten?

Die Frage, ob für die Parallelwege evtl. auch schon die Voraussetzungen für eine Umwidmung zur Kreisstraße vorliegen (und dann die Stadt Pirmasens bzw. der Kreis Südwestpfalz Träger der Baulast wären), lasse ich hier mal unbeantwortet.

Bundesfernstraßengesetz

Denn es gibt ja wie bereits oben erwähnt den § 1 (6) LStrG, der die Anwendbarkeit des LStrG bei Radwegen im Sinne des § 1 (3) Nr. 2 LStrG allgemein abstreitet – sowie „weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen“. Bei der parallel verlaufenden B 10 handelt es sich ja unzweifelhaft um eine Bundesfernstraße im Sinne des § 1 (1) und (2) FStrG.

Tja, und was ist nun mit Radwegen an Bundesstraßen? Absatz 4 zählt auf, was alles zu einer Bundesfernstraße gehört:

1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

Tja – und wo sind da die bitteschön die Radwege? Der Begriff „Radweg“ taucht im gesamten Gesetz übrigens auch kein einziges Mal auf. Meiner Ansicht nach eine nicht unbedeutende Gesetzeslücke, die unschön den Stellenwert des Radverkehrs auf der Bundesverkehrswege-Ebene verdeutlicht. Jedenfalls stolperte ich auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage, ob nun Radwege dann doch überhaupt Bundesstraßen irgendwie angehören können, über eine Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages mit dem Aktenzeichen WD 5 – 3000 – 048/17 (pdf, 84 KB) vom 8. Juni 2017.

Juristische Kommentierung

Der WD begründet seine Feststellungen (Seite 3) hauptsächlich mit Verweis auf den (juristischen) Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz und den dortigen Autoren Michael Sauthoff:

Müller, Hermann/Schulz, Gerhard (Hrsg.). Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz. Kommentar. 2. Auflage 2013. München: C. H. Beck. § 1 Rn. 31.

Die Aufzählung des § 1 (4) Nr. 1 FStrG sei demnach

nicht abschließend. So sind auch unselbstständige Rad- und Gehwege fester Bestandteil eines einheitlichen Straßenkörpers und teilen notwendigerweise das rechtliche Schicksal der Straße, zu der sie untrennbar gehören. Unselbstständig sind solche Radwege, die den Zwecken der Straße zumindest dadurch dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Radverkehr entziehen. Dieser verkehrstechnische Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn der Radweg ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichläuft.

Sehen wir mal großzügig drüber hinweg, dass hier der Radverkehr ausdrücklich nicht aus vermeintlichen Sicherheitsgründen von der Fahrbahn verbannt, sondern unverblümt ausschließlich deshalb der Fahrbahn „entzogen“ werden soll, damit der „Verkehrsfluss“ nicht mehr behindert wird. 🙄

Jedenfalls gehören nach dieser Definition alle B-10-Radwege jener auch an, denn sie verlaufen im Wesentlichen mit der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn gleich. Was bedeutet dies in Sachen Straßenbaulast (Seite 4)?

Da unselbstständige Radwege zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße bzw. einer Bundesstraße gehören, trifft den Bund die Straßenbaulast im Sinne einer Kostentragungspflicht nach § 5 FStrG grundsätzlich auch im Hinblick auf den Bau und die Unterhaltung von Radwegen an Bundesstraßen.

So Witting, Berthold (2013). In: Müller, Hermann/Schulz, Gerhard (Hrsg.). A. a. O. (Fn. 2). § 5 Rn. 50. Siehe dazu auch die Informationen bei Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2012). Nationaler Radverkehrsplan 2020. Den Radverkehr gemeinsam weiterentwickeln. Oktober 2012. S. 7, 19, 22, 26, 67 ff. Link (letzter Abruf: 08.06.2017).

„Andere geeignete Wege“

Auf Seite 5 (Gliederungspunkt 2.2) geht es um die Grundsätze für den Bau und die Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Es wird festgestellt, dass das BMVBS im Oktober 2008 dazu die sogenannten „Grundsätze 2008“ (pdf, 168 KB) erlassen hat.

Unter Ziffer 5 heißt es darin u. a. zum Thema Baulast

Die Anlage neuer Radwege oder die Nutzung vorhandener Straßen und Wege kommt sowohl beim Neu- oder Ausbau von Bundesstraßen als auch an vorhandenen, nicht zum Ausbau vorgesehener Bundesstraßen in Betracht.

Der Bund trägt die Kosten für die Herrichtung in der für den Radverkehr erforderlichen Breite und Befestigung sowie für die Unterhaltung.

Im Übrigen trägt er die Kosten für den anfallenden Winterdienst und notwendige Verkehrssicherung, wobei die Pflicht zur Verkehrssicherung den Ländern obliegt.

Die Einbeziehung „anderer Wege“ wird unter Ziffer 6 u. a. folgendermaßen geregelt:

Geeignete Wege sind private land- oder forstwirtschaftliche Wege, oder kommunale land- oder forstwirtschaftliche Wege,
– die beim bisherigen Eigentümer verbleiben und
– für die eine Vereinbarung zur Nutzung und Unterhaltung, zum Winterdienst und zur Verkehrssicherung zu schließen ist.

All das ist bei den Radwegen entlang der B 10 gegeben. Dies wurde mir im Schreiben vom 30. November vom rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium ja auch mehr oder weniger so bestätigt. Folglich ist nicht verständlich, warum an allen die B 10 begleitenden Radwegen seit Jahren von den Eigentümern der Winterdienst „geschwänzt“ wird – und auch sonst nicht viel unternommen wird, um jene Wege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten? Der Bund scheint jedenfalls auch nicht wirklich zu überprüfen, ob die Eigentümer ihre Verpflichtungen auch einhalten oder nicht.

Die Schattenseiten der Subsidiarität

Meiner Ansicht nach dürfte hier nicht auf irgendwelche Vereinbarungen mit den untersten Ebenen (Eigentümer) abgezielt werden, sondern die Unterhaltsverpflichtung auch für „andere geeignete Wege“ ganz allgemein dem jeweiligen Bundesland aufgetragen werden – als wären die Wege explizit zu diesen Zwecken neu gebaut (und entsprechend gewidmet) worden. Die Kosten kann sich das Land dafür ja vom Bund erstatten lassen. Zur Not müssen diese Wege dann auch in das zivilrechtliche Eigentum des Bundes überführt werden.

Ich habe übrigens mal beim Bundesverkehrsministerium angefragt, ob jenem bekannt ist, dass die VG Hauenstein (als auch alle anderen zuständigen Eigentümer) auf diesen Wegen noch nie Winterdienst geleistet haben. Das wird dann interessant, wenn jene dafür seit Jahren regelmäßig Gelder vom Bund erhalten haben sollten…! Außerdem habe ich darum gebeten, mir Einsicht in die Vereinbarung mit der VG Hauenstein zu gewähren.


Siehe auch

B 10: Die „Grundsätze 2020“

Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

B 10: Auch PS – Münchweiler nicht gewidmet


Übersicht

Radwege an der B 10

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