Seitenstreifenradwege

Nachdem ich das saarländische Örtchen Altheim im Bickenalbtal von seinen zahlreichen absurden Zeichen 240 StVO befreit hatte, monierte ich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Saarpfalz-Kreises weitere Problemwege. Auf der Liste stand auch der für das Saarland typische „Seitenstreifenradweg“ entlang der L 201 zwischen Gersheim und Walsheim. Die ursprünglich gar in beide Richtungen angeordneten Benutzungspflichten wurden zwischenzeitlich aufgehoben. Allerdings ist die Lösung des Amtes ein gutes Beispiel für „Überbeschilderung“ im Sinne des § 39 (1) und § 45 (9) S. 1 StVO.

Denn die junge Dame (die während ich die Fotos machte an mir vorbeifuhr) hätte wegen der Beschilderung mit Zeichen 239 StVO  ja nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen (obwohl dort sonst niemand unterwegs war). Meiner Ansicht nach könnte man diese unsinnige Regel (solange man eben keine rechteckigen Radwegschilder in den Verkehrszeichenkatalog aufnehmen will) mal modifizieren; eine „angepasste Geschwindigkeit“ würde mehr als ausreichen. Grade Außerorts. Meines Wissens war das auch mal eine Weile so geregelt.

Jedenfalls – eigentlich sind beide Schilder (zumindest in Richtung Walsheim) komplett unnötig. Denn Radfahrer dürfen sowieso nach § 2 (4) S. 5 StVO Seitenstreifen befahren, wenn jene das möchten:

Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

Aber da der Seitenstreifen dort nun ein Gehweg ist…

Update 5. März 2020

Zum Thema Geh- und Radwege per Seitenstreifen hatte ich mich schon vor recht langer Zeit an den Vertreter des saarländischen  Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gewandt, den ich beim „Gipfeltreffen in Homburg“ auch persönlich kennenlernte. Der folgende Abschnitt entstammt einer am 15. November 2019 versendeten e-mail.


Ich würde gerne eine weitere Sache ansprechen, zu der mich Ihre Ansicht interessieren würde. Auf meinen Touren im Saarland begegnen mir immer wieder Seitenstreifen, die vermutlich mittels Zeichen 240 oder uralten 244 zu Geh- und Radwegen umfunktioniert werden sollen. Einige davon hat die Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises bereits korrigiert.

Rechtlich halte ich dies in mehrerlei Hinsicht für fragwürdig. So heißt es in der VwV zu § 2 (4) S. 5 StVO (Rn. 39):

Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.

Aus Rn. 40:

Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht.

Zu Zeichen 239 Gehweg:

Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu verwenden.

Ich finde hier keine Grundlage, aus eindeutigen Seitenstreifen mittels Z 240 „gem. Geh- und Radwege“ zu machen. Ein Z 239 ist lt. VwV hingegen möglich.

Dass sich beides widerspricht, wird insb. durch § 2 (4) S. 5 StVO deutlich:

Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

Entweder, es ist ein Seitenstreifen – oder ein Radweg. Beides zusammen geht nicht bzw. schließt sich gegenseitig aus.

Darüber hinaus die VwV zu § 2, Rn. 15:

Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung“ abgetrennt werden kann oder

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

Ein Seitenstreifen ist eindeutig keine baulich(!) von der Fahrbahn abgetrennte Verkehrsfläche – und auch (mangels Z 237) kein Radfahrstreifen. Seitenstreifen sind auch keine Gehwege.

Die ERA 2010 regeln die Anlage straßenbegleitender Radwege vor allem außerorts sehr detailliert. Unter anderem soll der mittels Z 240 auf einen einseitigen 2-Richtungs-Weg gezwungene Rad- und Fußverkehr mittels eines mind. 1,75 m breiten Grünstreifens von der Fahrbahn abgetrennt werden.

Im Saarland hingegen wird man oftmals eben auf derartige Seitenstreifen auch im Gegenverkehr gezwungen. Zu allem Überfluss stehen auch noch die Leitpfosten im Weg (Siehe auch VwV zu § 2 StVO, Rn. 17: „Sicherheitsraum frei von Hindernissen“).

Ich sehe grundsätzlich keinerlei Gründe, hier (insb. im Hinblick auf § 39 StVO) überhaupt Verkehrszeichen aufzustellen. Die Mehrzahl der Radfahrer wird die Seitenstreifen freiwillig benutzen. In Gegenrichtung muss man die Befahrung meines Erachtens verbieten. Ich kann eh nicht nachvollziehen, warum man stattdessen nicht einfach an beiden Fahrbahnrändern(!) jeweils einen unbeschilderten Seitenstreifen anlegt?


Darauf erhielt ich eine umgehende, in einem genervten Ton verfasste Antwort, die vermuten ließ, dass das Problem nicht verstanden wurde. Auf eine weitere Bitte, sich mit meinen Argumenten auseinanderzusetzen oder die bauliche Anlage derartiger Wege und deren Beschilderung mit Zeichen 240 zukünftig generell zu unterlassen, wurde nicht mehr reagiert.

3 Gedanken zu „Seitenstreifenradwege“

  1. Durch die Beschilderung verhindert man, dass da legal geparkt und gehalten werden darf.

    Um das zu erreichen, gibt es passendere Verkehrszeichen. Zumal das Parkbedürfnis dort ziemlich gering ist.

    Wo steht explizit was von Schrittgeschwindigkeit?

    Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 18, Nr. 2 S. 3, 2. Halbsatz:

    Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    „Halbsatzproblematik“: Die einen sagen, man müsse derartige Sätze im Gesamtzusammenhang sehen (dazu gehöre ich, in dem Fall also auch nur „wenn nötig“). Andere meinen (h. M.?), jeder Halbsatz bewirkt eine eigene Regelung. Die Schrittgeschwindigkeitsüberschreitung ist zumindest auch im Bußgeldkatalog (TBNr. 141196, 15 Euro) geregelt.

  2. Hi Dennis,

    ich vervollständige gerne Deinen Halbsatz

    „Aber da der Seitenstreifen dort nun ein Gehweg ist…“

    benutze ich ihn nicht, auch wenn er für mich als Radler frei gegeben ist.

    1. Ich denke, du weißt, dass ich von Sonderwegen aller Art wenig halte und nie auf die Idee käme, welche nutzen zu wollen. Andernfalls hingen dort immer noch Z 240! 😉

      Für Oma Erna, die nebeinanderfahrenden tratschenden Teenies oder die kleine Jasmin kann es nicht groß schaden, wenn jene nicht auf der Fahrbahn rumfahren, wenn daneben eh so’n Seitenstreifen existiert. In deren Sinne finde ich die Konsequenz aus der Beschilderung halt Quark. Zumal man mir schon (von Seiten eines ADFC’ers) den Vorwurf gemacht hat, ich sei Schuld, dass die Leute ja jetzt nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren dürften…

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