Exotische Verkehrszeichen (Teil 2)

Im riesigen Pfälzerwald steht an vielen Stellen die Zeit scheinbar still. So auch entlang der Landstraße 478 zwischen Fischbach und Eppenbrunn. Am Eingang zweier Waldwege stehen jeweils recht interessante Schilder (also in irgendeiner Weise Verkehrszeichen). Das erste (siehe Beitragsbild) findet man zwischen der Abzweigung der L 487 und dem Schöntalweiher.

Auf einem modifizierten Zeichen 250 StVO klärt einem der Aufsteller (wohl der damalige Privateigentümer des Stück Waldes) auf, dass das Befahren des Privatwegs durch Unbefugte verboten sei! Dabei wird sogar eine Rechtsnorm zitiert: § 21 FFStG. Meine Recherchen dazu brachten nur einen Verweis auf ein Buch des Kommunal- und Schulverlages Heinig.

Das „Feld- und Forststrafgesetz“ von Rheinland-Pfalz datiert vom 17. Mai 1959. Es scheint in der Zwischenzeit jedenfalls ersatzlos abgeschafft worden zu sein. Zum Glück…! Ich schätze mal, dass das Schild hier seit den 70ern steht; dafür hat es sich erstaunlich gut gehalten.

In Höhe des Reißlerweihers kann man dann das nächste alte, streng mit Strafrechtsnormen drohende, rot-umrandete Schildchen finden:

§ 368 StGB

Dieses Mal wird § 368 StGB zitiert. Schauen wir ins derzeit gültige Strafgesetzbuch fällt uns auf, dass aber nach § 358 schon Schluss ist. 😉

Auf der Seite von Lexetius findet man auch ältere Ausgaben des Strafgesetzbuchs. Das Schild hier zitiert offenbar den § 368 Nr. 9 des „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871“ in der zwischen 19. Juli 1971 bis 1. Januar 1975 gültigen Fassung:

Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem, durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;

Hui, da können wir Grauzonenbiker aber sehr froh sein, dass der Paragraph abgeschafft wurde und wir „nur“ noch Ordnungswidrigkeiten begehen! 😎

Wäre mal interessant zu wissen, ob genau diese Schilder diese „Warnungszeichen“ sind, von dem das Gesetz hier spricht – oder ob damals schon ein Zeichen 250 StVO (ohne Erklärbär) ausreichte?

Wie dem auch sei – auch dieses Schild ist deutlich älter als ich. 😀

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