65 benutzungspflichtige Meter

Mir ist grade aufgefallen, dass ich schon seit letzten Herbst ein paar Fotos eines typischen Stummel-Radwegelchens auf der Festplatte rumfliegen habe. Ich hatte am 18. Oktober per e-mail die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben um Um- bzw. Entschilderung gebeten – bis heute tat sich aber nichts. 🙄

Das schmale Wegelchen (siehe Beitragsbild) findet man an der K 25 am „Jugenddorf Sickingen“ bei Waldfischbach-Burgalben. Jene Kreisstraße erhielt etwa um 2000 bis 2005 herum einen neuen Verlauf durch das Klappertal parallel zur B 270. So wurde die sehr enge Passage über den „Roten Stich“ am Kohlhaufen entschärft.

Leider bastelte man im südwestlichen Teil im Zuge dieser Verlegung einen üblichen überflüssigen, teils auf Hochbord verlaufenden und ein an der Bahnunterführung sehr gefährliches Ende habenden, einseitigen Zeichen 240 StVO-Weg an die neue Straße. Doch um den geht es heute nicht; etwas weiter oben, direkt an der Überführung der ursprünglichen Kreisstraße gibt es ebenfalls einen klassischen, ziemlich schmalen Zeichen 240 StVO-Stummel, der zu allem Überfluss auch noch ohne jede Ankündigung von der K 25 weg in den Wald auf einen Schotterweg führt:

Man kann natürlich spitzfindig sein und die Gültigkeit des Zeichen 240 StVO infrage stellen, da es von der Fahrbahn gesehen doch etwas weit rechts, hinter der Leitplanke steht.

Für Radfahrer bietet es sich jedenfalls natürlich in beide Richtungen durchaus an, die ruhigere und direktere Route über den „Roten Stich“ zu nehmen. Ob diese Straße ab der Hauptstraße inzw. nur noch per Zeichen 250 StVO für Anlieger frei ist, muss ich erst noch nachprüfen. Auf jeden Fall Schluss ist auf der Südseite der Überführung, dann muss man das Rad über die Brücke schieben: 🙄

Ob man den anfangs sehr schmalen „Gehweg“ vom Jugenddorf her bis zur Brücke befahren darf, ist wohl Auslegungssache. Warum es sämtliche Straßenverkehrsbehörden der Region aber einfach nicht gebacken kriegen, bei derartigen Sperrungen (wie z. B. auch an Wirtschaftswegen und Anliegerstraßen) grundsätzlich ein Zeichen 260 StVO statt eines Zeichen 250 StVO zu verwenden, kann ich mir nur mit völliger Gedankenlosigkeit hinsichtlich des Radverkehrs erklären. Bei der Anordnung des pauschalen Verkehrsverbots wird sich offensichtlich nie die Frage gestellt, ob man hier Radfahrer ebenfalls wirklich von der Nutzung ausschließen müsse? Grade nach § 45 (1) S. 1 und (9) S. 3 StVO ist das in den meisten Fällen eigentlich nicht rechtmäßig. Das selbst offizielle Radrouten über „verbotene“ Wege führen, interessiert scheinbar niemanden.

Das betrifft im Übrigen auch mehrere Abschnitte des der B 270 folgenden, parallelen „Radwegs“ (auf asphaltierten Forstwirtschaftswegen), u. a. zwischen der Moschelmühle und der Biebermühle – der ist weiterhin (trotz Hinweis am 5. November 2017) per Zeichen 250 StVO (nur Anliegerfreigabe, anschließend kommt noch ein Reitverbot) auch für Radfahrer gesperrt. Wie auch jener Weg zwischen Waldfischbach und Steinalben. 🙄 Winterdienst gibt es dort natürlich auch keinen.

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