Im Rahmen des Beitrags zum „Radweg“ zwischen Lemberg und Langmühle hatte ich ja mal kurz die Funktion der -Vorwegweiser angesprochen. Sie sind reine Hinweise, die unverbindlich sind. Besonders ulkig wird es, wenn der Radfahrer mittels dieser Wegweiser auf Wege geschickt wird, die er gar nicht befahren darf. Joachim hat auf einer seiner Touren an der L 513 zwischen Böchingen und Gleisweiler eine solche Kombination gefunden.
Das empfiehlt dem Radfahrer, hier nach links auf den parallel zur Landstraße verlaufenden Wirtschaftsweg zu wechseln. Natürlich kann man davon ausgehen, dass nicht unbedingt jeder (von auf der Fahrbahn Radelnden genervte) Autofahrer weiß, dass das gelbe Schild hier keinen „Radweg“ kennzeichnet. Das weiß aber offenbar auch die überwiegende Zahl der Beamten in den Straßenverkehrsbehörden nicht; denn andernfalls würden Sie hier den Radfahrer nicht anstiften, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Denn der mit
gesperrte Weg ist per Zusatzzeichen nur für Landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben:
Es kann natürlich auch sein, dass die Straßenverkehrsbehörde will, dass Radfahrer dort dann halt absteigen und schieben. Andererseits verstärkt sich bei mir aber mehr und mehr die Erkenntnis, dass es den meisten entweder nicht bekannt ist, dass das auch ein Verkehrsverbot für Radfahrer bewirkt – oder es ist ihnen egal. In der Südwestpfalz sind bspw. immer noch quasi alle HBR-Wege außerorts für den Radverkehr nicht freigegeben. Bei meinem damaligen Gespräch mit dem Leiter der Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde schien man sich dem Problem auch nicht bewusst zu sein.
An der Deutschen Weinstraße ist diese Form der Beschilderung (mit StVO-Vorwegweisern) gar nicht mal so selten; ich meine mich zu erinnern, dass es dort noch mehr von der Sorte gäbe.