Isses nun verboten – oder nicht?

Dass in der Südwestpfalz die offiziellen Radverkehrs-Routen fast ausnahmslos über straßenverkehrsrechtlich nicht freigegebene Wirtschaftswege führen, hab ich ja schon mehrfach angesprochen. Ich selbst unterlag über viele Jahre ebenfalls dem Irrglauben, dass das Verbot für Fahrzeuge aller Art kein Radfahrverbot beinhalten würde. Das lag eben auch daran, dass auch die ausgeschilderten Vorgänger des HBR-Wegesystems (meist regionale Tourenvorschläge) ganz hemmungslos auf gesperrten Wirtschaftswegen verliefen. Als Bürger geht man also erst einmal davon aus, dass das alles so seine Richtigkeit hat. Und verklagt ggf. dann später die Behörden auf Schadenersatz.

Im Zuge meiner Kritik am damals noch benutzungspflichtigen Schotterweg entlang der L 478 zwischen Horn- und Mauschbach erwähnte ich ja einen Wirtschaftsweg auf der südlichen Talseite, über den der Großteil des touristischen Radverkehrs im Hornbachtal verläuft. Problem ist aber auch hier, dass keine straßenverkehrsrechtliche Freigabe angeordnet wurde; auch im Juni 2018 steht immer noch am Beginn des Weges ein nur für Anlieger freigegebenes Verbot für Fahrzeuge aller Art – trotz eines mit vielen Radverkehrshinweisen verzierten Schilderpfostens direkt daneben:

Besonders ulkig wird es, wenn man den Wegweisern der „Rheinland-Pfalz Radroute“ bzw. des „Pirminius-Radwegs“ „Hornbach-Fleckenstein-Radwegs“ Richtung Osten folgt – dann sieht man das hier:

Immerhin hat man sich hier vor Urzeiten wenigstens etwas bemüht, den Radverkehr auf diesem von der L 478 abgesetzten Wirtschaftsweg freizugeben. Bei dem unten angebrachten Verkehrzeichen handelt es sich um ein Zeichen 244. Jenes wurde 1992 von der moderneren, heute gültigen Version Gemeinsamer Geh- und Radweg (unter der Nummer 240) abgelöst. Gültig sind sie gemäß § 53 (2) Nr. 1 StVO aber trotzdem (wohl) immer noch:

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:

1. Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Ich lasse mich hier aber gerne eines Besseren belehren; der aktuelle Wortlaut der StVO widerspricht jedenfalls vorherigen Ausgaben des § 53 StVO, nach denen die „alten“ Verkehrszeichen ihre Gültigkeit einbüßten.

Die Beschilderung bleibt hier auf jeden Fall widersprüchlich; es gibt entlang der L 478 Richtung Großsteinhausen noch zwei weitere dieser Schilderkombinationen. Bei der ersten großen Verkehrsschau des Kreises Südwestpfalz im September 2017 waren diese auch einer der Tagesordnungspunkte. Mein Haupteinwand war, dass dieser Wirtschaftsweg deutlich von der L 478 abgesetzt ist und somit auch kein Fahrbahnverbot besteht – weshalb die blauen Schilder dann auch zu verschwinden hätten!

Jedenfalls erkennt man unter dem „Anlieger frei“, dass da ja noch etwas hängt, gehen wir mal näher ran:

Offenbar ist dort vor Jahren schon noch einem anderen Radfahrer aufgefallen, dass die derzeitige Beschilderung für den Radverkehr nicht wirklich rechtssicher ist, also hat er daheim ein Verbot für Kraftfahrzeuge (mit dem Hinweis auf „Radarkontrolle“) und ein Gemeinsamer Geh- und Radweg ausgedruckt und unten angebracht. :mrgreen:

Dass es grundsätzlich auch anders geht, sehe ich auf meinen Touren regelmäßig im saarländischen Bliesgau – dort werden viele der zahlreichen, oft gar asphaltierten Wirtschaftswege per (echtem) Verbot für Kraftfahrzeuge nur für den Kfz-Verkehr gesperrt, wie bspw. einer der vielen Verbindungswege an der „Burgstraße“ (im Saarland werden dafür in den letzten Jahren zahlreiche originäre und verkehrlich bedeutsame Landesstraßen zu Gemeindestraßen herabgestuft) südlich von Seyweiler:

Das Vorfahrtstraße kippt wohl bald ganz um. Wahrscheinlich liegt es aber auch nur daran, dass in der zuständigen kommunalen Straßenverkehrsbehörde zufällig ein Radfahrer arbeitet.

4 Gedanken zu „Isses nun verboten – oder nicht?“

  1. Das Titelbild ist genial. Ich meine, das entlang des Radweges im Schwarzbachtal so ähnlich auch schon gesehen zu haben, allerdings mit „Anlieger frei“.
    Da scheint ein großer Künstler am Werk zu sein.

    1. Dem Alter der Schilder nach zu urteilen, muss man davon ausgehen, dass der Künstler bereits verschieden sein könnte. Nachwuchssorgen braucht man sich aber (leider) ja auch keine machen. ;o) Kannste das etwas näher eingrenzen? Ich bin die Wege am Schwarzbach grade mal gedanklich abgeradelt, mir fällt aber spontan keine derartige Kombi ein.

  2. Ich hab dazu gestern eine Weile im Verkehrsportal gestöbert; die Meinungen gingen hierzu auseinander. Den zitierten § 53 (2) Nr. 1 StVO kann man als solch eine „Übergangsvorschrift“ betrachten, auch wenn sie eben im Widerspruch zu früheren Versionen steht.

    Ich persönlich betrachte die „alten“ Radwegschilder ebenfalls als unwirksam; aber ich nehme es mit den neueren in der Regel ja auch nicht so genau. ;o)

    1. Mit der Thematik „VzKat“ hab ich mich bislang nur am Rande beschäftigt. Dieser ist ja im Grunde auch „nur“ eine Anlage zur VwV – und die ist keine Rechtsnorm. Das eigentlich Wichtige zu einer Vielzahl von Verkehrszeichen steht ja in den Anlagen zur StVO. In der VwV steht auch m. W. nichts drin hinsichtlich irgendwelcher Gültigkeitsregelungen. Rechtlich maßgeblich kann da meiner Meinung nach nur der § 53 StVO sein. Konkret fehlt was das alte Z 244 betrifft z. B. ein Zusammenhang zur Regelung im aktuellen § 2 (4) StVO, da ist nur die Rede von 237, 240 und 241. Lediglich die inhaltliche Ähnlichkeit stellt überhaupt einen Zusammenhang von altem 244 zu neuem 240 her. Meiner Ansicht nach sind die alten Dinger deshalb einfach ungültig; trotz der „seltsamen“ Regelung im § 53 (2) Nr. 1 StVO. Schade, dass ich damals Nachmittags nicht bei der Verkehrsschau bei Hornbach anwesend war; die Ansicht der anderen Behörden wär da sicher sehr interessant gewesen.

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