550 blaue Meter bei Dellfeld

Zwischen dem Dellfelder Ortsteil Falkenbusch und Dellfeld selbst gibt es entlang der L 477 wieder einen vollkommen überflüssigen, mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschilderten Winzweg. Die HBR-Routen werden jedenfalls über die auf der anderen Talseite des Schwarzbachs gelegene Schulstraße geführt. Das Wegelchen verfehlt mal wieder die Mindest- und Sollbreiten um Welten, hat am Anfang und Ende keine Querungshilfen, das Ende ist nicht ausgeschildert, ist (ohne Hinweis) in beide Richtungen benutzungspflichtig, 100 Meter verlaufen gar innerorts linksseitig an Grundstücksein- und -ausfahrten.

Am Ortsausgang von Falkenbusch:

Also rauf aufs schmale, von Hecken zusätzlich eingeengte Wegelchen. Es fehlt (wie immer) eine Querungshilfe als auch das ZZ 1000-31:

Der Blick zurück; zur Verdeutlichung der Breite Schmalheit hab ich wieder mal einen Leitpfosten (1 m) umgekippt und kopiert:

VwV zu § 2 StVO, Rn. 37:

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;

Nach wenigen Metern erreichen wir bereits das Dellfelder Ortsschild:

Das „Ende“ des Weges ist nicht ausgeschildert. Es geht also noch vorbei an zahlreichen Grundstücksein- und -ausfahrten bis zu dem runden Schild am weißen Haus:

Das ordnet nämlich in Gegenrichtung eine innerörtliche linksseitige Benutzungspflicht an:

Auf dem Foto erkennt man nebenbei auch, dass der Weg eine beliebte Gassigeh-Strecke ist.

VwV zu § 2 StVO, Rn. 17 und 20:

Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen: Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m

VwV zu § 2 StVO, Rn. 33:

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Tja: weg mit diesen vollkommen überflüssigen und rechtswidrig aufgestellten Fahrbahnverbotsschildern! „Stetig“ ist das sowieso wieder mal nicht.

VwV zu § 2 StVO, Rn. 16 und 25:

die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist.

die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

Nimmt man dem Weg da die 100 innerörtlichen Meter weg, rechtfertigen 450 Meter auf einer übersichtlichen, durchschnittlichen Landstraße (die man bis zur Biebermühle auf vielen Außerort-Abschnitten befahren darf) das zweimalige Wechseln der Fahrbahnseite, um zum Geisterradeln verpflichtet zu werden, nicht. Und somit auch kein Fahrbahnverbot auf diesem kurzen Außerort-Abschnitt. Da würden zwei 70 km/h auch reichen. Jedenfalls noch einmal ein Dankeschön, lieber ADFC, dass du die Herausnahme der Außerort-Wege aus dem § 45 (9) StVO auch noch beklatscht hast!


Siehe auch

Blauer Herbst 2021

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