Der Pfälzerwald ist mein Heimatrevier. Er bildet zusammen mit den jenseits der Grenze liegenden Nordvogesen das größte zusammenhängende Waldgebiet Deutschlands und ist einer der am dünnstbesiedelten Landstriche der Bundesrepublik. Man kann teilweise über 30 Kilometer Land- und Bundesstraßen am Stück befahren, ohne dabei eine einzige geschlossene Ortschaft zu durchqueren. Der informative Wikipedia-Artikel beschreibt diese einmalige Landschaft mehr als treffend. Unzählige Stunden habe ich hier auf meinem Rennrad und dem Mountainbike verbracht, auch um die schönen Seiten dieser Gegend fotografisch festzuhalten. Das Gebiet ist auch topographisch abwechslungsreich; man kann Touren mit leichtem oder auch sportlich äußerst anspruchsvollem Profil zusammenstellen. Ein kleiner Makel ist jedoch, dass grade für Rennradfahrer nur wenige Alternativrouten über asphaltierte Forstwege existieren; man muss also weitestgehend mit dem recht dünnen Straßennetz zurechtkommen. Richtig flexibel ist man in dieser Hinsicht also nur mit dem Mountainbike. Lange Zeit galt dies auch für das wichtigste verkehrliche Nadelöhr der gesamten südlichen Pfalz: Dem Abschnitt zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein!
Die orographische Besonderheit einer sehr niedrig gelegenen Wasserscheide zwischen Queich und Wieslauter bei Hauenstein begünstigte hier den Verlauf einer der ältesten und wichtigsten Handels- und Verkehrsrouten im Südwesten. Heute kennt man jene unter der Bezeichung B 10 – „Lebensader“ der Westpfalz und das einzige wirklich relevante verkehrspolitische Thema in der Region. Die Bahnstrecke Landau-Rohrbach (die parallel zur B 10 verläuft) hatte zumindest früher eine größere Bedeutung. Die „Bahnreform“, der Abbau von Gleisanlagen und die Einstellung des Fern- und Güterverkehrs bewirkten allerdings, dass dort heute nur noch Regionalbahnen im Stundentakt verkehren.
Umwege
Die enorme regionale verkehrliche Bedeutung dieses Abschnitts erschließt sich jedenfalls gleich beim ersten Blick auf die Landkarte – denn nördlich und südlich dieser Route gibt es schlicht keine alternativen Straßen! Wer aus dem Raum Pirmasens Richtung Landau oder Weinstraße will, muss dort durch!
Zum Vergleich wählen wir eine Strecke zwischen Pirmasens und Albersweiler. Die Entfernung beträgt (rund):
- über die B 10: 37 km (über parallele „Radwege“ ca. 1 km mehr)
- über Leimen und das Wellbachtal (B 48): 54 km (und einiges an zusätzlichen Höhenmetern!)
- über Lemberg, Dahn und Vorderweidenthal: 47 km
Man erkennt – es sind schon weiträumiger betrachtet enorme Umwege, die sich je nach Start- und Zielort in der Nähe des Nadelöhrs auch noch erheblich vergrößern. So beträgt bspw. von Hinterweidenthal ausgehend die Entfernung über Vorderweidenthal nach Hauenstein über 27 km – über die B 10 jedoch nur runde 9 km. Also: dreifache Wegstrecke – für jemanden, der bspw. gerne mit dem Rad vom einen in den anderen Ort zum Arbeiten (oder Schuhekaufen…) fahren möchte!
Sperrung
Die B 10 ist auf diesem Abschnitt überwiegend nach dem „2+1-System“ ausgebaut und weist ein sehr hohes Verkehrsaufkommen (inkl. Transit-Schwerlastverkehr) auf, weshalb sie in den kommenden Jahren durchgehend 4-spurig ausgebaut werden soll. Sie ist dort in beide Richtungen für Radfahrer per gesperrt! Und dies war bis etwa Anfang / Mitte der „Nullerjahre“ ein gewaltiges Problem für Rennradfahrer – denn der parallele Forstweg, der zwar für Radfahrer freigegeben war, war bis dahin noch nicht einmal asphaltiert!
Unbefahrbarkeit im Winter
Nun leben wir ja in einer geographischen Breite, die die vier Jahreszeiten kennt. Die Winter sind im Schnitt in den letzten Jahren zwar milder geworden – nichtsdestotrotz kommt es auch im Pfälzerwald zu regelmäßigen Nachtfrösten und Episoden mit Schneefällen und Dauerfrost. Und dann geht mit dem Rad hier (wieder, wie in asphaltfreien Vorzeiten…) teils über Wochen nichts mehr; unter Umständen selbst nicht mal mehr mit dem grobstolligen Mountainbike – denn Winterdienst wurde auf dieser ebenfalls bedeutenden Radroute noch nie geleistet! Obwohl direkt nebendran eine bedeutende Bundesstraße liegt, die für Radfahrer gesperrt ist, sahen weder der LBM noch die Verbandsgemeinde Hauenstein über all die Jahre nicht den geringsten Grund, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen oder über einen Winterdienst dort auch nur nachzudenken! „Im Winter fährt doch eh keiner Fahrrad“!
Schon im Jahr 2009 wendete ich mich erstmals per e-mail an die Verbandsgemeinde Hauenstein, um die für mich nicht akzeptablen Zustände zu kritisieren. Ich stand damals mit dem Rennrad bei Hauenstein vor diesem Radweg, der mit einem dicken Eispanzer überzogen war! Auf der südlichen, dunklen Schattenseite gelegen hatte das sonnige, leichte Tauwetter dort keinerlei Wirkung entfaltet. Ergebnis: ich musste mein Rad fast die kompletten 4 km bis nach Hinterweidenthal über die Eisfläche schieben! Eine Antwort erhielt ich: keine!
Da ich nun seit rund 2 Jahren verstärkt verkehrspolitisch aktiv bin, will ich diesen Zustand schlicht und ergreifend nicht mehr länger akzeptieren; meines Erachtens bleiben hier nur zwei Möglichkeiten:
- Die Streckensperrung per
wird auf diesem Abschnitt (ganzjährig!) aufgehoben und zum Schutz der Radfahrer die Höchstgeschwindigkeit auf
begrenzt!
- Die VG kommt ihrer Verkehrssicherungspflicht nach, regelt mit dem LBM und dem Baulastträger der B 10 (Bund) die finanziellen Dinge und leistet in Zukunft dort regelm. Winterdienst. Oder der LBM übernimmt diesen direkt im Zusammenhang mit der B 10.
Beschwerde beim LBM
In diesem Zusammenhang habe ich am 20. August 2017 den LBM Kaiserslautern (Herrn Metzler, zuständig für Radverkehrsanlagen) per e-mail auf diese Problematik hingewiesen. Am 31. August erhielt ich von einem Mitarbeiter die Auskunft, der Weg befände sich im Zuständigkeitsbereich der VG Hauenstein, ich habe mich an diese zu wenden. Das Abschieben der Verantwortung wollte ich so aber nicht stehen lassen, denn der per
beschilderte Forstweg ist dort auch durch ergänzende radtouristische weiß-grüne Beschilderung des Rheinland-Pfälzischen Verkehrsministeriums (in Zusammenarbeit mit dem LBM) ausdrücklich dem Radverkehr gewidmet. Ich bekräftigte meine Ansicht, dass es dann auch die Aufgabe des LBM sei, selbst dafür zu sorgen, dass die zuständigen Gemeinden auch ihren Pflichten nachkommen!
Ansicht der VG Hauenstein
Es dauerte dann bis zum 28. September, bis das vom LBM an die VG Hauenstein weitergeleitete Begehren eine schriftliche Reaktion vom Bürgermeister (Herr Kölsch) hervorrief. Zitat:
(…) nach § 17 Abs. 1 LStrG sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen.
Bei dem Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsweg der für Radfahrer freigegeben ist. Zwar ist gerade ein Radfahrer bei Glätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt. Diese Gefahr kann er aber – zumutbarerweise – dadurch mindern, dass er vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht.
Es ist für die Ortsgemeinde unmöglich, alle Straßen, Gehwege und andere Flächen im Winter völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richteten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich und dem Streupflichtigen zumutbar sei. Art und Wichtigkeit der Verkehrseinrichtung sowie die Stärke des Verkehrs bestimmen entscheidend den Umfang der Streupflicht der Ortsgemeinde Hauenstein.
Mit Schreiben vom 26.09.2017 teilte uns der LBM Kaiserslautern mit, dass auf diesem Wirtschaftsweg kein Winterdienst durchgeführt wird.
Der LBM weist einmal mehr eine Verpflichtung zur Leistung eines Winterdienstes pauschal von sich. Auch die Verbandsgemeinde hält es für „unzumutbar“, an einem überregional bedeutenden und unumfahrbaren(!) Radweg zu räumen / streuen (obwohl es sich zudem noch um zwei Gemeinden der selben VG handelt…!). Es bleibt nur der (zynische) Rat über, die 4 km lange Strecke dann halt zu schieben…!
„Radweg“ – oder etwa nicht…?
Interessant ist der Hinweis darauf, dass es sich bei dem Weg ja um keine „Straße“, sondern einen „freigegebenen Wirtschaftsweg“ handele. Hier wird dann recht deutlich, welche Probleme sich ergeben, wenn man den Radverkehr (auch per Verkehrsverbot) mal eben von Straßen trennt und ihn auf eigene Wege leitet! Denn ein nicht unwesentlicher Teil meines Kampfes richtet sich lustigerweise u. a. grade auch gegen mit beschilderte Wege, die (ebenfalls) nicht unmittelbar „straßenbegleitend“ sind, weil sie die Fahrbahn deutlich verlassen bzw. mit dieser nicht mehr in einem direkten Zusammenhang stehen. Beispiele dafür werde ich in zukünftigen Beiträgen noch näher beschreiben. An solchen Stellen behauptet man jedoch von Seiten des LBM als auch der Verkehrsbehörden dann einen (fragwürdigen) Zusammenhang zur Straße – um die freiwillige Beschilderung (z. B. per
) unbedingt zu vermeiden! An der B 10 jedoch vertritt man die gegensätzliche Auffassung; also dass eine parallel verlaufende, zudem noch per
gesperrte Bundesstraße verkehrlich und straßenrechtlich nichts mit dem südlich verlaufenden, ausdrücklich dem Radverkehr gewidmeten „Forstweg“ zu tun hätte – und folglich auch kein Winterdienst zu leisten sei!
Landes-Straßengesetz
An der Bezeichung „Land- und Forstwirtschaftlicher Wirtschaftsweg“ kann man in diesem Zusammenhang jedoch begründete Zweifel hegen, wenn man sich die §§ 1, 3, 11, 12 und 15 (ff.) LStrG RLP mal etwas genauer ansieht. So ist der „Forstweg“ straßenrechtlich zweifelsfrei eine „öffentliche Straße“ gem. § 1 (2) bzw. (3) Nr. 2 als Teil der B 10, mit der der „Weg im Wesentlichen gleichläuft“. Die Freigabe für Radfahrer schließt den (5) aus; es ist also auch umgekehrt ein Radweg, der für Forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist! Sofern der Radweg als Teil der B 10 anzusehen ist, greift § 48 (1), der die Landesbehörde zum Unterhalt der Bundesfernstraßen (hier B 10) verpflichtet. Es würde dann § 11 (2) gelten, der ausdrücklich zum Winterdienst auffordert! Bestünde kein Zusammenhang zur B 10, wäre der Weg dann als eine „Sonstige Straße“ gem. § 3 Nr. 3 b) aa) einzuteilen! Wenn dort nicht gar im Grunde schon für den Radverkehr aufgrund der verkehrlichen Bedeutung (Sperrung der B 10 per ) die Voraussetzungen einer Kreisstraße gem. Nr. 2 vorliegen und eine Hochstufung gem. § 38 erfolgen müsste! Der vom Bürgermeister angeführte § 17 greift hier sowieso nicht, da der Weg nicht in einer geschlossenen Ortslage liegt. Gemäß § 15 ist der Eigentümer (hier wohl die VG Hauenstein) zur Unterhaltung im Verkehrssicheren Umfang im Rahmen einer Widmung für den Radverkehr (=
) verpflichtet – und dies bedeutet meiner Meinung nach im Winter eben auch: Räum- und Streudienst!
Kurzer Einschub: Interessanterweise wird gar (fast) im gesamten Kreis Südwestpfalz an mit benutzungspflichtig beschilderten Wegen grundsätzlich kein Winterdienst geleistet! Dies beobachte ich schon seit Jahren und wurde bei der Verkehrsschau vom 12. September vom LBM als auch der jeweiligen VGen auch so bestätigt. Dies steht aber dann meines Erachtens im Widerspruch zur Notwendigkeit, einen Weg überhaupt benutzungspflichtig zu beschildern – denn dieser muss dann auch ganzjährig und vor allem dann auch in der kalten Jahreszeit jederzeit benutzbar sein!
Selbstverständliche Ungleichbehandlung
Es zeigt hier jedenfalls vor allem eines: LBM als auch die VG Hauenstein nehmen die Interessen und Verkehrsbedürfnisse von auch im Winter verkehrenden Radfahrern hier in keinster Weise ernst! Man erkennt nicht einmal das Problem, sondern weist die Verantwortung von sich – und gibt dem Radfahrer den süffisanten Rat, halt abzusteigen und zu schieben! Für mich ist daher allein schon die Art und Weise, wie die betroffenen Stellen mit dieser Thematik umgehen, bezeichnend dafür, wie sehr das Verkehrsmittel Fahrrad auch heutzutage immer noch strukturell und völlig selbstverständlich in höchstem Maße diskriminiert wird! Man sperrt einfach eine überregional bedeutende, unumfahrbare Verkehrsverbindung für Radfahrer – und kümmert sich über ein Jahrzehnt lang nicht darum, wie jene Radfahrer denn dann auch im Winter schnell, sicher und gesund an ihre Ziele gelangen mögen!
Das erinnert mich doch sehr stark an die B270 nördlich von Kaiserslautern, die seit einigen Jahren per ebenfalls per Z254 für den Radverkehr gesperrt ist. Wintertaugliche Ersatzstrecken für Radfahrer: bisher Fehlanzeige. Bau ist geplant, ein längeres Teilstück fehlt aber noch. Im Sommer kann man mit Tourenrädern/Mountainbikes geschotterte Forstwege nutzen, im Winter bei Frost/Niederschlag steht ein Fahhrad-Berufspendler aus Siegelbach, Rodenbach oder Weilerbach vor einer unpassierbaren Strecke.
M. E. sollte ein Fahrbahnverbot per Z254 nur dann zulässig sein, wenn für alle Fahrradarten wintertaugliche Ersatzwege existieren, die auch zeitnah geräumt/gestreut werden. Aber wie Du schon festgestellt hast: das Fahrrad wird als Verkehrsmittel vielerorts nicht ernst genommen.
Hallo Eric,
Ja, die Situation weist starke Ähnlichkeiten mit dem ebenfalls absurden Verkehrsverbot an der B 270 auf; da stand ich ja auch eines Tages während einer Tour davor – und wusste nicht, wie ich Richtung KL kommen soll! Ich recherchierte dann – und erfuhr so erstmals vom Pannenflicken! Den die Stadt in diesem Jahr auch mehr als verdient gewann! 😉
Es müsste eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Streckenverbot (für Fahrräder) als starker Eingriff in das Recht zur Nutzung einer öffentlichen Straße(!) nur dann angeordnet werden kann, wenn eine gleichwertige Alternative bereits existiert! Aber so ist das halt; wenn man sich die Webseiten und Infobroschüren der Städte und Gemeinden so anschaut – da wird mit dem (vermeintlich) tollen „Radwegenetz“ und der Anbindung an jenes und der „Fahrradfreundlichkeit“ geworben – aber darüber, wie der graue Alltag aussieht, verliert niemand auch nur ein Sterbenswörtchen…!
Jedenfalls kann ich es dann auch bis heute einfach nicht nachvollziehen, dass es sogar ein Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet, dass Stadt und Kreis KL an ihren Verkehrsverboten festhalten dürfen, obwohl selbst bis heute(!) keine gleichwertige Alternativroute existiert! Das Gericht hat sie ja m. W. n. nicht einmal innerhalb einer Frist dazu aufgefordert!
Deswegen:
https://swr-aktuell-app.swr.de/news/64840/Lkw-Fahrer+schaut+Erotikfilm+am+Steuer/20191205151239
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