Zeichen 250 vor Waldwegen

Okay, ganz so schlimm wie im Beitragsbild isses ja nicht mehr. Das Schild ist auf jeden Fall unbeachtlich. ;o)

Vor einer Weile hatte ich mich ja schon einmal mit dem Thema HBR-Wege befasst, die quasi ausnahmslos auf per Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250, Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 28) auch für Radfahrer gesperrten Forst-und Wirtschaftswegen verlaufen. Wo andernorts ein Verbot für Fahrzeuge aller Art an einem ausgeschilderten Radwanderweg gar etwas ganz Besonderes ist, zuckt ein pfälzischer Radler nur mit der Schulter und fragt, was da denn jetzt das Problem sei…!?

Warum sollte man auf Waldwegen nicht mit dem Rad rumfahren dürfen? Spazieren darf man dort doch auch. Schließlich ist das Radeln auf der Flur oder im Wald weder in der rheinland-pfälzischen GemO noch im LWaldG ausdrücklich verboten bzw. sogar indirekt ausdrücklich erlaubt. Auch in § 45 (1) und (9) StVO wird man im Grunde vergeblich nach einer Rechtsgrundlage suchen, um das Radfahren auf den allermeisten Feld- und Waldwegen verbieten zu können. Es kann natürlich auch sein, dass aufgrund des „pfälzischen Landrechts“ zum Zeichen 250 nicht wenigen gänzlich unbekannt ist, dass dieses auch den Radverkehr verbietet.

Mitgefangen, mitgehangen

Die standardmäßig für die Beschilderung dieser Wege verwendeten Verbot für Fahrzeuge aller Art werden somit – den Radverkehr betreffend – schon seit Jahrzehnten grundsätzlich ohne eine wirkliche Rechtsgrundlage aufgestellt. Für die korrekte Beschilderung derartiger Wege müsste somit grundsätzlich das Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge verwendet oder jeweils ein ZZ 1022-10 Radverkehr frei ergänzt werden. Das wird in anderen Ecken der Region (z. B. im Bliesgau) auch so getan. In der Pfalz hingegen kennen die Straßenverkehrsbehörden offenbar außer dem Verbot für Fahrzeuge aller Art halt kein anderes, passenderes Verkehrszeichen.

Im Beitrag „Grauzonenbiking“ hatte ich ja schon mein Unverständnis darüber geäußert, dass quasi alle offiziellen Mountainbikepark-Routen ebenfalls von dieser Problematik betroffen sind, dies aber niemanden interessiert. Denn ein MTB-Park-Wegweiser steht nicht über der StVO. Oder z. B. auch städtischen Parkordnungen. Wegen dieser Pirmasenser Radfahrerdiskriminierung hatte ich mich im Juni 2017 an die allgemeine e-mail-Adresse des Mountainbikepark Pfälzerwald e.V. gewandt. Ich erhielt dann eine Antwort eines Sachbearbeiters des Büros für Touristik (der Verbandsgemeinde) Kaiserslautern-Süd. Der verwies mich dann einen Streckenpfleger (der übrigens den Wasgau-Marathon bei Lemberg veranstaltet). Aber meine Kritik wurde von dieser Seite nicht wirklich ernst genommen. So verlor ich dann auch die Lust, mich da weiter drum zu kümmern.

Verbandsgemeinde Rodalben

Da meine Hinweise an die Kreisverwaltung Südwestpfalz und die Stadtverwaltung von Pirmasens in Sachen HBR-Wege auch nicht wirklich ernst genommen wurden, hatte ich mir zuletzt die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben ausgesucht, um endlich mal eine amtliche Stellungnahme zur rechtlichen Problematik in Sachen StVO-Radfahrverbot auf unzähligen Waldwegen zu erhalten.

Ich bat darum, mir anhand eines bestimmten Verbindungswegs (vom Asphaltwerk an der B 270 zum Ortsteil Horberg-Siedlung) genau zu erläutern, warum jener eigentlich mit Verbot für Fahrzeuge aller Art, statt Verbot für Kraftfahrzeuge beschildert ist? Zumal das alte Verkehrszeichen grade erst vor kurzem erneuert wurde. Bzgl. dieses Weges stimmte man mir auch ohne größere Bedenken zu, dass hier nichts gegen eine Freigabe des Weges für Radfahrer spräche. Der LBM sei aber anzuhören, da dieser Weg in die B 270 einmünde. Man teilte mir dann auch allgemein zum Thema Sperrungen von Waldwegen auch für Radfahrer Folgendes mit:

Sofern es sich um ausreichend breite Wege im Sinne von § 22 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 7 LWaldG Rheinland-Pfalz handelt, auf denen das Radfahren per Gesetz erlaubt ist, werden wir bei künftigen verkehrsrechtlichen Anordnungen darauf achten, dass diese für Radfahrer frei gegeben werden.

Insofern war ich erfreut, endlich mal eine behördliche Auskunft zur allgemeinen Legalität des Radfahrens auf Waldwegen erhalten zu haben! Ich bat dann darum, einen Anfang zu machen und die Waldwege umzubeschildern, die Teil des Mountainbikeparks Pfälzerwald sind.

Mountainbikepark Pfälzerwald e. V.

Die VG Rodalben teilte mir ebenfalls mit, dass man die Problematik an die Geschäftsstelle des Mountainbikeparks in Kaiserslautern weitergeleitet habe.

Von dort wurde mitgeteilt, dass für das komplette Streckennetz sämtliche erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung vorliegen. Dennoch wird man Ihre Anregung an die Streckenpfleger weiterleiten und bei Fund entsprechender Verkehrszeichen gemeinsam mit dem Forst und den zuständigen Verkehrsbehörden nach einer Lösung suchen (ggf. Zusatzbeschilderung).

Wie schon bei der Sache mit dem totalen Radfahr- und Mitführverbot im Pirmasenser Eisweiherpark schien man die Sache aber insgesamt nicht sonderlich ernst zu nehmen – denn es geht hier ja nicht um irgendwelche natur- oder forstrechtlichen Genehmigungen. Und die unzähligen Verbot für Fahrzeuge aller Art stehen da ja nicht erst seit gestern rum…!

Zentralstelle der Forstverwaltung

Man spielte den Ball weiter an die Zentralstelle der Forstverwaltung (Obere Forstbehörde), die teilte der Geschäftsstelle Mountainbikepark Pfälzerwald e.V. dann wiederum Folgendes mit:

nach Rücksprache mit unserem Justiziar kann ich Ihre Frage beantworten wie folgt:

Gemäß § 22 Abs. 3 LWaldG ist das Radfahren auf Waldwegen gesetzlich erlaubt. Durch das Aufstellen von Verbotsschildern kann diese Erlaubnis nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen findet die StVO auf Waldwegen keine Anwendung.

Das fand ich jedoch äußerst fragwürdig, weshalb ich dann eine eigene Konversation mit dieser Behörde startete.

Anarchie auf Waldwegen?

Besonders überrascht war ich von der Aussage, die (nur indirekte) Erlaubnis, auf Waldwegen Rad zu fahren, könne nicht durch Verbotsschilder eingeschränkt werden. Das ist natürlich falsch – da reicht der kurz und knackige Artikel 31 GG, wonach Bundesrecht (die StVO) Landesrecht (das LWaldG) bricht.

Auch die Behauptung, die StVO fände auf Waldwegen keine Anwendung (d. h. etwaige StVO-Verkehrszeichen seien unbeachtlich), erstaunte mich. Dann dürfte ja im Grunde auch jeder Geländewagenfahrer die Verbot für Fahrzeuge aller Art ignorieren – und mal richtig über die Waldwege brettern.

Es ist allerdings in der Tat gar nicht so einfach wie man im ersten Moment meint, den Geltungsbereich der StVO einzugrenzen. Denn in der StVO selbst findet man dazu keinen Paragraphen. Man muss in die VwV zu § 1 StVO schauen:

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Landesrecht über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl. Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des Grundgesetzes). Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.

Bei „Waldwegen“ im Sinne des § 3 (7) LWaldG

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

kann man also von „nicht gewidmeten Straßen“ sprechen, die tatsächlich allgemein benutzt werden – und zwar durch das Verbot für Fahrzeuge aller Art stets ignorierende Radfahrer, Reiter, Wanderer, Spaziergänger usw. Die erforderliche „Zustimmung“ liefert hier der § 22 (3) S. 1 LWaldG:

Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden.

Somit werden quasi alle rheinland-pfälzischen Waldwege zu öffentlichem Verkehrsraum. Dieser Rückschluss steht auch im Einklang mit dem BGH-Urteil 4 StR 377/03:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.).

Die „allgemein bestimmte größere Personengruppe“ sind hier Spaziergänger, aber eben auch Radfahrer. Dass die Waldwege im Pfälzerwald intensiv genutzt werden, kann man ja auch bei Strava gut nachvollziehen.

Wichtig ist vielleicht noch ganz allgemein der Begriff „Straße“ – hier liefert das rheinland-pfälzische LStrG ebenfalls in § 1 (5) (im Umkehrschluss) die Bestätigung, dass „Waldwege“ ebenfalls Straßen im Sinne des Gesetzgebers sind:

Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.

Im Grunde ist der Absatz ein Widerspruch in sich – denn es gibt quasi keine Wege, die „ausschließlich“ nur diesem Zweck dienen.

Präzisierende Zentralstelle

Meine Einwände machten bei der Zentralstelle der Forstverwaltung dann wohl doch etwas Eindruck, da man die Rechtsauffassung noch einmal „präzisierte“:

Die ursprünglich getroffene Aussage „Im Übrigen findet die StVO auf Waldwegen keine Anwendung“ ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend:

Obwohl es sich bei Waldwegen rechtlich um keine öffentlichen Straßen handelt, kann auf ihnen straßenverkehrsrechtlich ein „tatsächlich öffentlicher Verkehr“ stattfinden. Dort, wo ein öffentlicher Verkehr auf Waldwegen stattfindet, gelten die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

Schön. Ganz interessant war eine weitere Aussage:

Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Beschilderungs-Frage kommt es auf den Einzelfall an:

Schilder im Sinne der StVO entfalten als Allgemeinverfügungen nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie von der zuständigen Behörde (hier: Verkehrsbehörde) aufgestellt werden.

Daraus folgt, dass von im Sinne der StVO unzuständigen Stellen (wie der Forstbehörde oder dem Waldbesitzer) aufgestellte Straßenverkehrs-Zeichen nach StVO keine rechtliche Wirkung entfalten.

Es ist also unter Umständen möglich, dass in Rheinland-Pfalz haufenweise Verbot für Fahrzeuge aller Art aufgestellt wurden, obwohl Forstbehörden oder Waldbesitzer gar nicht dazu befugt waren. Diese Verkehrszeichen wären dann wieder Scheinverwaltungsakte wie die beiden Gemeinsamer Geh- und Radweg in der Eppenbrunner Weiherstraße – die die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet haben will. Das ist aber ebenfalls kein befriedigender Zustand – dann müssen diese irreführenden Verkehrszeichen eben weg – und die Oberste Forstbehörde muss das meiner Ansicht nach an ihre unteren Behörden als auch Privatwaldbesitzer kommunizieren, überwachen und umsetzen!

„Das haben wir schon immer so gemacht“

Beamtendreisatz. ;o) Weiter im Text:

Insgesamt sind hier keine Fälle bekannt, in denen das Verkehrszeichen 250 (Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art verboten) Radfahrer vom Befahren des Waldes abgehalten hätte, weil kein Zusatzschild 1022 (Radfahrer frei) installiert war. Ebenso wenig sind Konflikte von Radfahrern mit anderen Waldbesuchern bekannt, die auf Grundlage eines vorhandenen Verkehrszeichens 250 und/oder fehlenden Zusatzzeichens 1022 zustande gekommen wären.

Das mag sein. Es ändert aber nichts daran, dass hier im Grunde schon seit Jahrzehnten die falschen Verkehrszeichen angeordnet oder gar unbefugt aufgestellt wurden! Und diese können im Falle eines Unfalls vor allem zu zivilrechtlichen Nachteilen, aber auch Bußgeldern führen. Missachtet ein Radfahrer bspw. ein Verbot für Fahrzeuge aller Art und hat einen Unfall mit einem Forstwirtschaftsfahrzeug, wegen schlecht abgesicherter Baumfällarbeiten oder erleidet unverschuldet einen Hundebiss oder Pferdetritt (usw.), wird man ihm dieses Fehlverhalten vorwerfen, ihm eine Mitschuld anrechnen – und das Schmerzensgeld bzw. der Schadenersatz entsprechend gekürzt.

Es ist irgendwie bezeichnend, dass man sich bewusst ist, dass die Beschilderung so nicht korrekt ist – aber das Problem in der Weise verharmlost, dass ja noch nichts passiert sei. Passiert ist sicher schon öfter mal was in dieser Art – nur hat die Öffentlichkeit davon nichts mitbekommen.

Verbot für Kraftfahrzeuge

Vor diesem Hintergrund scheinen die Schilder i.d.R. den Zweck zu erfüllen, den grundsätzlich im Wald unzulässigen Kraftfahrzeug-Verkehr (§ 22 Abs. 4 LWaldG) wirksam zu unterbinden bzw. einzudämmen und somit nicht zuletzt auch der Sicherheit und dem ungestörten Naturgenuss von Radfahrern und Wanderern zu dienen.

Die wohl in mind. vierstelliger Anzahl an Waldwegen allein im Pfälzerwald herumstehenden Verbot für Fahrzeuge aller Art haben aber nun einmal gem. Anlage 2 zur StVO einen anderen (auch den Radverkehr umfassenden) Regelungszweck – also müssen sie entweder mit Radverkehr frei ergänzt – oder eben durch ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 34: „Verbot für Kraftfahrzeuge“) ausgetauscht werden! Schilder gar ohne jede Anordnung müssen aus dem sprichwörtlichen Verkehr gezogen werden. Der gegenwärtige Zustand ist nicht akzeptabel und eher einer Bananenrepublik, denn eines Rechtsstaates würdig!

Dass das nicht von heute auf morgen geht, ist mir klar. Deshalb hatte ich der VG Rodalben ja auch vorgeschlagen, an den Strecken des Mountainbikeparks einen Anfang zu machen! Ich bin gespannt, ob das dann auch in absehbarer Zeit geschieht. Anschließend könnte man dann unter Verweis auf die Vorgehensweise der VG Rodalben das Ministerium um einen an alle Städte und VGen in Rheinland-Pfalz gerichteten Umbeschilderungs-Erlass bitten.


Folgebeitrag

Legalisierte Waldwege im Pfälzerwald

7 Gedanken zu „Zeichen 250 vor Waldwegen“

  1. Offensichtlich entsprechen die VZ 250 gar nicht dem behördlichen Regelungswillen (…), mit der Folge, dass das VZ auf KFZ unbeachtlich ist.

    Interessanter Ansatz. Die möglichen Auswirkungen auf den Kfz-Verkehr (auch Widersprüchlichkeit StVO und Kfz-Verkehrsverbots-Regelung im LWaldG, konkurrierende Gesetzgebung usw.) hab ich aber außen vor gelassen, da der Text für die tl;dr-Freunde wohl eh schon wieder viel zu lang geworden ist. ;o)

    Nun gilt dann die allgemeine gesetzliche Regelung.

    Welche Regelung meinst du?

    Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, Regelungen der StVO durch Aufstellen von VZ zu wiederholen.

    Was würde denn in Bezug zur Waldwege-Problematik an StVO-Regelungen „wiederholt“? Diese können z. B. in Sachen Vorfahrt (§ 10 S. 3) ja zumindest durch Z 205 „klargestellt“ werden.

    1. Nach § 22 (5) LWaldG bleiben ja ganz allgemein „die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt“.

      Also die StVO i. V. m. eurem Landeswaldgesetz, also Radverkehr erlaubt unter Einhaltung der StVO.

      Hmmm. Ich steh mal wieder auf’m Schlauch. Ist aber auch schon spät…! ;o) Das LWaldG hat ja eigentlich primär einen anderen Regelungszweck. Inwieweit da „Verkehrsregelungen“ überhaupt zulässig sind, ist halt dann wieder ein eigenes Kapitel. Im Grunde braucht es jenes ja noch nicht einmal (auch nicht die indirekte Freigabe), da man allein mit den Mitteln der StVO auch kein Radfahrverbot rechtfertigen könnte.

      Es wird die Regelung nach dem Landeswaldgesetz wiederholt, dass der Kfz-Verkehr draußen bleiben muss.

      Straßenverkehrsrechtlich wird da nur bedingt was wiederholt, sondern eine eigene Regelung getroffen; eben Z 250 und „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Die ja auch notwendig ist, da die StVO auf Waldwegen Anwendung findet. Lt. LWaldG muss man mit dem Kfz ja auch nur draußen bleiben, wenn der Waldbesitzer gem. § 22 (4) keine Zustimmung erteilt. Hier stünde dann aber ggf. wieder die StVO-Beschilderung im Widerspruch, da für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wieder die StVB und nicht der Forst zuständig wäre. Aber das geht jetzt wohl auch etwas zu weit… ;o) Da beißt sich auf jeden Fall ziemlich viel…!

      1. Ja, eben – es ist frustrierend, wie sehr man eine einfache Sache wie Radfahren auf vielfältige rechtliche (und bauliche) Weise verkomplizieren kann. Alleine die Tatsache, dass man da so viel drüber schreiben kann, zeigt, wie sehr diese vernünftige Art der Fortbewegung gleich auf mehreren Ebenen behindert wird.

  2. Sollte der Kommentar in diesen oder einen anderen Beitrag? Ich hab mir die Links mal angekuckt (viel sieht man auf den mapillary-Aufnahmen nicht) – und weiß daher nicht, worauf du hinauswillst? ;o)

    1. Achso. Ich konnte auf den mapillary-Aufnahmen fast gar nix erkennen. Als Beispiel zulässig. „Klar und einfach“ und „Radverkehrsanlage“ ist halt ein Oxymoron!

      So, nun ist es Zeit für Off-Topic-Schelte.

      Die bewirkt ja eh nix… ;o)

  3. Hmm, jetzt ist die Situation so, dass in RLP momentan gerade alles in einem „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau“ zusammenfällt.
    Da könnte doch ein engagierter Minister Dr. Volker Wissing aus einer Hand alles auf einmal aufräumen: hunderte Sperren für Radfahrer öffnen, HBR-Wege des LBM legalisieren und etliche Zusatzschilder einsparen.

    1.
    Weisung zukünftig in RLP in Land und Forst vorrangig Z260 zu verwenden und Z250 zu ersetzen (das geht per Sprühschablone oder Foliensatz für die matt schwarzen Piktogramme).

    2.
    Anregung in den Bundesrat als Vorschlag für das Bundesverkehrsministerium für die Bedeutungserweiterung von Z260:
    „außerhalb geschlossener Ortschaften ist forst- und landwirtschaftlicher Kraftverkehr gestattet“. Abweichender Regelungsbedarf ist mit Z250 und ggf. Zusatzschild abbildbar.

    Das würde immernoch Jahrzehnte dauern, die alten Schilder sind erstaunlich robust und in großer Zahl vorhanden, wäre aber ein Ansatz das endlich für die Zukunft in geordnete Bahnen zu lenken und den Wildwuchs mit teils obskursten Zusatzschildern und unterbrochenen Strecken zu beenden.

    1. Ich bin jetzt erst einmal gespannt, ob sich in der VG Rodalben in dieser Hinsicht in absehbarer Zeit was tun wird; vor allem was den Weg zw. B 270 und Horberg-Siedlung betrifft. In Sachen Waldwege allgemein werde ich dort wohl auch noch einmal explizit nachfragen müssen; die Konversation mit der Oberen Forstbehörde hatte die VG im Cc mitverfolgt, sich aber noch nicht dazu geäußert.

      Weisung zukünftig in RLP in Land und Forst vorrangig Z260 zu verwenden und Z250 zu ersetzen (das geht per Sprühschablone oder Foliensatz für die matt schwarzen Piktogramme).

      Den Gedanken mit der „Umwandlung“ per Folie von Z 250 zu Z 260 hatte ich auch schon. Mal gespannt, ob Norbert dagegen Einwände hätte! ;o) Wäre aber in der Tat eine relativ kostengünstige Möglichkeit.

      Anregung in den Bundesrat als Vorschlag für das Bundesverkehrsministerium für die Bedeutungserweiterung von Z260:

      Auch eine interessante Idee; allerdings gibt es ja viele Einsatzgebiete für Z 260 außerhalb des L+F-Bereichs.

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