Freilaufende Rechtsabbieger sind grade für Radfahrer, die auf benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen gezwungen werden, ein stetes(!) Ärgernis – weil in den allermeisten Fällen ein „kleines“ aufgestellt wird, um den Radfahrer seines eigentlichen Vorranges gem. § 9 (3) StVO zu berauben. Ich persönlich halte ja abweichende Vorfahrtregelungen an Radwegen als Beleg dafür, dass dieser Weg nicht zur (Vorfahrt-)Straße gehört – und somit keine Benutzungspflicht bzw. kein Fahrbahnverbot existiert!
Als ich den Sonderweg entlang der K 6 zwischen Winzeln und Pirmasens für einen „Pannenflicken“ nominierte, ging es hauptsächlich um das damals neu angeordnete auf der linken Seite – obwohl es keinen baulichen Übergang gab und der Weg wegen einer durchgezogenen Mittellinie gar nicht erreichbar war. In meiner allerersten e-mail an die Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde am 25. Januar 2017 spielte das noch gar keine Rolle, weil der Weg eben damals in Richtung Pirmasens gar nicht beschildert war – und somit dort niemand radeln durfte. Also theoretisch; gegeistergehwegradelt wurde dort natürlich seit eh und je…!
Erst keine Vorfahrt, dann doch Vorfahrt
Ich kritisierte damals, dass man am freilaufenden Rechtsabbieger auch wieder mal ein kleines aufgestellt hatte. Obwohl der straßenbegleitende (nebenbei unbeleuchtete) Geh- und Radweg die
K 6 begleitet. Und obwohl man hinter der kleinen Insel wieder Vorfahrt vor dem von der L 600 kommenden Verkehr hat, man hat dort sogar zwei
angebracht. Ich schilderte, dass ich dort schon mehrfach brenzlige Situationen erlebt hatte, es sehr schwierig ist, den Verkehr links hinter mir zu beobachten – und eine derart widersprüchliche Vorfahrtregelung nicht nachvollziehen könne.
Man antwortete mir damals (am 2. Februar 2017) folgendermaßen:
Die Radfurt an der Auffahrt zur L 600 ist (von K6 nach rechts auf L600 abbiegend) auch nach Darlegung des Innenministeriums falsch und muss demarkiert werden. Die Radfurt an der Abfahrt der L600 (von L600 auf K6 einbiegend) muss jedoch bestehen bleiben.
Bei der Ausfahrt von der L 600 in die Winzler Straße soll künftig auf den querenden Radfahrverkehr hingewiesen werden.
Interessant. Ja wie jetzt? Was hat das Innenministerium eigentlich in Verkehrsfragen zu melden? Und warum halten die einen derartigen Käse für rechtmäßig? Man entfernt auch noch die Furt – und lässt im Kern alles beim Alten? Warum…!?
Leider ergeben sich für die Radfahrer hier unterschiedliche Vorrangregelungen, die der Art der baulichen Anlage geschuldet sind.
Hintergrund: Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
(VwV – StVo zu §9 Absatz 2 Satz 2)
„Tja, sorry – tut uns leider Leid – aber Sie als Radfahrer sind hier halt der Gelackmeierte! Wir schicken Sie auf einen benutzungspflichtigen Weg, der einen freilaufenden Rechtsabbieger in (etwas) mehr als 5 Metern Abstand zur Fahrbahn quert, berauben Sie somit Ihres Vorranges. Und Sie müssen das beachten und akzeptieren, weil das so in der VwV steht!“
5 Meter
Lustig! Was interessiert denn bitte mich die VwV…!? Da steht ne Menge Unsinn drin; für mich gilt die StVO – und die kennt keine unterschiedlichen, teils sogar widersprüchlichen Vorfahrtregelungen für einzelne Straßenteile. Dann verweise ich halt in Sachen „5 Meter“ doch auch mal auf die VwV zu § 9 StVO, Rn. 8:
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Das bedeutet für mich, dass jeder Radweg, der sich mehr als 5 Meter von der Fahrbahn entfernt, kein zur Fahrbahn gehörender Sonderweg ist – und somit auch keine Benutzungspflicht besteht. Und deshalb dürfen meiner Ansicht nach derartige Wege auch nicht mit beschildert werden.
Ich hatte das Thema eine ganze Weile ruhen lassen, nachdem wenigstens der gröbste Unsinn mit der gegenläufigen Benutzungspflicht wieder korrigiert wurde. Aber da ich nun schon wieder ein gutes halbes Jahr seit dem Gespräch im Februar inhaltlich nix mehr von der Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde gehört habe (und man auch meine Bitte, mich zur großen städtischen Verkehrsschau im Mai einzuladen, ignorierte) und sich auch sonst nix getan hat, wurde dieser gefährliche Blödsinn von mir noch einmal deutlich kritisiert. Bei der Gelegenheit kann ich diesen Weg (nur 400 bzw. 550 Meter lang) ja auch mal (in Richtung Winzeln) hier im Blog dokumentieren!
Am Gottelsberg – L 600
Derzeit ist das auch so schon ganz lustig, da ein großer Telekommunikationskonzern zuletzt vorm dortigen Schaltkasten (vor dem auch hin und wieder Service-Fahrzeuge mitten auf dem Geh- und Radweg parken) herumbuddeln ließ:
Man muss also nach rechts in das per (statt
…) nur für Anlieger freie Sträßchen „Am Gottelsberg“ einfahren, um den dort beginnenden
-Weg überhaupt erreichen zu können. Tja; wenn! Sind wir ganz haarspalterisch, dürfen wir da nicht reinfahren, denn der Verkehrszeichenpfosten steht erst ein Stück hinter dem Beginn des Weges. Bis dahin ist das nur ein reiner Gehweg – und da darf man nicht Radfahren! Der Weg ist dort übrigens auch nur deshalb luxuriöse 3 Meter breit, weil da ca. 4 x im Jahr unter Umständen mal ein Landwirt mit seinem Traktor herumfahren könnte. Man erkenne die Prioritäten: dort, wo Radfahrer das ganze Jahr fahren müssen, reicht wieder das Mindestmaß (oder weniger). Auch ganz süß ist das (falsche) Zusatzzeichen, um auf Gegenverkehr auf dem Geh- und Radweg hinzuweisen.
Nunja, wir nähern uns der Einmündung der ja noch nicht ganz so alten L 600 und sehen, dass wir uns immer noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft der Stadt Pirmasens befinden:
Da hier beim besten Willen keine Gefahrenlage im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO vorliegt, ist die Benutzungspflicht dieses Abschnitts insgesamt meines Erachtens somit hinfällig! Da dann nur die 400 Meter bis Winzeln blieben, rentiert sich das insgesamt sowieso nicht mehr.
Einmündung L 600
Anschließend kommt dann der gefährliche und knifflige Teil, der freilaufende Rechtsabbieger zur L 600:
Das kleine sehen wir erst, wenn wir näher heranfahren:
Wie in der e-mail angekündigt, hatte man im Frühjahr 2017 dann auch die Furt recht schnell von der Fahrbahn gekratzt – und sogar extra noch ein Z 205 auf den Boden gepinselt:
Es macht regelmäßig irre viel Spaß, den Kopf um 170 Grad nach hinten zu drehen, um zu sehen, ob da ein Autofahrer zum Abbiegen ansetzt. Und ob der jetzt langsam macht und einen durchlässt – oder halt nicht. Unnötiger Stress! Hier noch aus dem Archiv (März 2017) der Blick in Richtung Pirmasens:
L 600 – Winzeln
Haben wir die bescheuerte Einmündung überlebt, wird es an der Brücke über die L 600 nochmal eng:
Anschließend dürfen wir dann die (von mir schon im Beitrag zum Thema nicht vorhandene Straßenbeleuchtung kritisierte) kleine Berg- und Talfahrt absolvieren. Den Fahrbahndamm einfach 2,5 Meter breiter zu machen und den Geh- und Radweg auf dem gleichen Niveau zu führen, hätte wohl evtl. 500 Euro mehr gekostet:
Der neue Weg endet dann urplötzlich, noch vor dem Winzler Ortsschild mitten in der Prärie am nicht ausgebauten, ursprünglichen Hochbord-Gehweg. Ich hab es sogar geschafft, einen Geistergehwegradler DSGVO-Konform zu knipsen, er versteckt sich hinter dem Laternenmast. Links vorne erkennt man die extra für mich asphaltierte „Dennis-Schneble-Passage“: ;o)
Eigentlich müsste da auch ein eigener Schilderpfosten aufgestellt werden, da der Weg erst ein Stück nach dem Übergang endet. Kurz danach (leider war die Kamera schon weggepackt) kam auch noch eine junge Frau von hinten, die ebenfalls den Bürgersteig bis zum Ortseingang befuhr. Das Eck hier ist eine fürchterliche Geister-Gehwegradler-Zuchtstätte. In beide Richtungen sieht man quasi ständig Radfahrer den Gehweg befahren. Scheint auch insgeheim so gewollt zu sein!
Rechtmäßigkeit?
Zur rechtlichen Komponente bzgl. des standardmäßigen Vorrang-Raubes an freilaufenden Rechtsabbiegern (oder auch Einmündungen allgemein) könnte ich hier jetzt eine Menge tippen – aber ich verweise einfach mal auf zwei Blogbeiträge des in Rechtsfragen sehr aktiven ADFC Diepholz. Dort wird zur Problematik alles Notwendige geschrieben.
Und jetzt das ganze nochmal mit ein paar Kreisverkehren 😉
Da sprießen die 205er auch wie die Pest.
Für interessant halte ich auch den Umstand, dass Z205 nur für Fahrzeuge gilt. Ein Fußgänger, der der Vorfahrtstraße folgt, wäre davon nicht betroffen. Da müssen noch üblere Verdrehungen als für den Radverkehr her, damit der Abbieger, dem zudem in keiner Weise ein Vorrang signalisiert wird, d.h. er müsste grundsätzlich von §9 Satz 3 ausgehen und auch abwarten, glimpflich davon kommt. Da gibt es garantiert Gerichte, die das möglichst autogerecht hinbiegen (z.B. OLG Hamm im November 2013: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/archiv/2013_pressearchiv/133-Vorfahrt-im-Kreisverkehr.pdf). Grauenvoll in allen Details und in völligem StVO-Blindflug. Und dann wird so ein gefährlicher Unfug am Ende auch noch von kleinen Gerichten nachgeplappert. Der BGH hätte das unbedingt kassieren müssen.
Ja, bei Kreisverkehren ist es in der Summe oft um Welten schlimmer. Was die Bau- und Verkehrsbehörden nicht davon abhält, sowas immer noch neu zu planen. Auch toll ist da der Kreisel an der Lemberger Altenwoogsmühle.
Das OLG Hamm scheint ja allgemein berüchtigt für seine äußerst Autofahrer- und Versicherungsfreundliche Richterschaft zu sein. Normalerweise müsste man als Radfahrer jeden Richter wegen Befangenheit ablehnen dürfen, der selber ausschließlich Auto fährt.
Leider sehr einseitig gedacht….
Der echte Kreisverkehr (Zeichen 215 kombiniert mit 205) gilt für gemäß StVO für alle Fahrzeugführer.
Also nach dem Gleichheitsgrundsatz. Das schwächstest Glied ( Fußgänger) werden so gemäß StVO besonders geschützt.
Daraus ergibt sich die Gleichstellung KFZ und Radfahrer bzgl Vorfahrt. Und darum geht es im Urteil!
Ein Radfahrer, hat somit die gleichen Rechte und Pflichten aus dieser Regelung.
Einfach mal die KFZ ausblenden und nur den Radfverkehr betrachten….
Vielleicht wird dann der Sinn erkennbar.
Hat ein in den Kreisverkehr einfahrender Radfahrer, Vorrang gegenüber dem sich auf der Kreisbahr sich bewegenden Radfahrer ?
Der Kreis schließt sich nur, wenn alle in die gleiche Richtung bewegen.
Gem. StVO hat der Verkehrsteilnehmer (KFZ, Radfahrer) bei einem „echten Kreisverkehr“ (Z205 +Z215) dem sich auf der Kreisbahn befindenen Verkehrsteilnehmer (KFZ wie Radfahrer) die Vorfahrt zu gewähren.
Hallo Klaus,
ich meine, du hättest den Casus Knaxus bzgl. des von Jo verlinkten Urteils missverstanden? Die Radfahrerin hatte ihr „eigenes, kleines“ Z 205 zu beachten. Welches es eigentlich im Zuge eines der Kreisfahrbahn angehörenden Radwegs nicht geben dürfte. Dass dieser eigentlich zur Kreisfahrbahn gehörte, verdeutlichte auch das vor der Querung des Radwegs stehende Z 205 + Z 215; die einfahrende Pkw-Fahrerin hatte also die Vorfahrt der Radfahrerin zu beachten (beim Z 215 steht nirgends, dass es nur für die Fahrbahn gilt). Allerdings sprach das Gericht allein der Radfahrerin die Schuld zu – wegen eines „kleinen“ Z 205, welches es eigentlich gar nicht geben dürfte. Das Argument „abgesenkter Bordstein“ (§ 10 StVO) ist auch abenteuerlich, weil auch hier ein Zusammenhang zwischen den Straßenteilen Fahrbahn und Radweg bestehen muss. Die Querung einer Ein- und Ausfahrt eines Kreisels ist ausdrücklich kein Fall des § 10.
Eigentlich hätte sich dieser Unfall prima angeboten, um die das so angeordnet habende Behörde in die Haftung zu zerren; ich hätte das vermutlich auf jeden Fall versucht. Aber ich benutze ja allerdings keine um Kreisel führende Radwege…
Vergib ihnen nicht, denn sie wissen ganz genau, was sie tun.