Man lernt nie aus. Wegen der stark verschmutzten und gefährlichen Stelle auf dem B-10-Radweg am Ausgang des Nesseltales hatte ich Ende April das Forstamt Westrich, welches Eigentümer dieses Weges ist, angeschrieben. Ein Mitarbeiter des Forstreviers Rodalben antwortete mir kurz, wie er mich telefonisch erreichen könne. Ich bat darum, mir per e-mail zu antworten, da ich für meinen Blog eine dokumentier- und zitierbare Kommunikationsform vorziehe. Leider erhielt ich dann trotz einer weiteren Nachfrage keine Antwort mehr.
Da ich ja im Zusammenhang mit dem Thema „Zeichen 250 vor Waldwegen“ einen Ansprechpartner bei der Oberen Forstbehörde fand, nutzte ich die Gelegenheit und bat jenen darum, beim mich ignorierenden Forstamt nachzufragen, warum ich auf meine Anfrage keine Antwort erhielt. Heute leitete jener dann die Antwort des Forstamts Westrich an mich weiter:
ihre bisherige Kommunikation in der o.a. Angelegenheit haben Sie mit Herrn K. geführt, der sich inzwischen im Ruhestand befindet.
Hmmm. Ich muss schwer zu ertragen sein; wenn die sich alle reihenweise in den Ruhestand verabschieden…!? ;o)
Bei der von Ihnen beschriebenen Strecke parallel zur B 10 handelt es sich um eine sog. „Langsamfahrstrecke“ parallel zur B10 , die von verschiedenen Nutzergruppen benutzt wird. Dazu gehören landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lkw für den Holztransport, Pkw-Verkehr für Anlieger (z.B. Lambsbacherhof, Nesseltalerhof und Hombrunnerhof), motorgetriebene Fahrzeuge, die „bauartbedingt“ die vierspurig ausgebaute B10 nicht benutzen dürfen (z.B. Mofas und Motorroller) und Fahrradfahrer.
Immerhin hat er den Ausdruck Langsamfahrstrecke in Anführungszeichen gesetzt. Natürlich ist dieser Begriff rechtlich nicht definiert. Es besteht auf diesem Weg auch kein mit StVO-Verkehrszeichen angeordnetes Tempolimit. Es mag sein, dass dieser Weg die „langsamen“ Verkehre aufnehmen soll, die die Anforderungen des § 18 (1) S. 1 StVO nicht erfüllen:
Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.
Mit meinem Rennrad kann ich übrigens auch schneller als 60 km/h fahren. ;o) Das bedeutet jedenfalls natürlich nicht, dass auf dem parallelen, die B 10 begleitenden und ihr angehörenden Radweg nun quasi Schrittgeschwindigkeit gelten würde. Man sollte also mindestens 50 km/h annehmen.
Ich habe die genannte Strecke besichtigt und festgestellt, dass sie für die vorstehend genannten Nutzergruppen problemlos genutzt werden kann. Im Bereich des Nesseltales besteht eine asphaltierte Mulde zur Ableitung von Oberflächenwasser in den Lambsbach. Auch diese Stelle ist bei angepasster Fahrweise für Fahrradfahrer problemlos passierbar.
„Problemlos“ halte ich angesichts der dokumentierten Verschmutzungen für einen Euphemismus. Mit der „angepassten Fahrweise“ habe ich allerdings auch ein Problem – denn ich sehe keinen Grund, meine Geschwindigkeit an einen nicht haltbaren Dauerzustand anzupassen! Der Wegeigentümer kann diese Stelle natürlich so verschmutzt lassen, es gibt ja noch nicht einmal StVO-Warnzeichen. Wenn dort jemand stürzt, kann dieser ja das Forstamt Westrich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verklagen.
Da mir das Ganze zu nervig wurde, habe ich in meiner Antwort u. a. auch den Ansprechpartner beim rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium ins Cc. gesetzt. Und nebenbei „angedroht“, dass auch auf diesem Weg zukünftig auch Winterdienst zu leisten ist!