Tempo-50-Zone?

Prager Ring

Das Schöne am Straßenverkehrsrecht ist, dass man beim genaueren Hinsehen immer wieder neue Dinge entdeckt, die man kritisch hinterfragen kann. So bin ich im Bereich der Gewerbegebiete am Zweibrücker Flughafen schon unzählige Male ohne mir groß Gedanken zu machen an Verkehrszeichen vorbeigefahren, die es gemäß der derzeit gültigen StVO aber so gar nicht gibt – und wohl auch nie gab. An der Kreiselausfahrt am Prager Ring (Richtung Outlet, Beitragsbild) gibt es beispielsweise so eins. An der Ausfahrt zur Pariser Straße hingegen aber nicht.

Es handelt sich dabei meiner Ansicht nach um Fantasie-Verkehrszeichen, die wohl keinerlei Rechtswirkung entfalten. Folglich dürfte man in den Nebenstraßen zur L 700 (welche teilweise auf 70 km/h begrenzt ist) derzeit also wohl auch mit Tempo 100 fahren, ohne dass dies von der Polizei sanktioniert werden könnte. Die Straßenverkehrsbehörden der Stadt Zweibrücken und des Kreises Südwestpfalz müssten hier also den Bereich am Flughafen entweder durch Ortstafeln zu einer geschlossenen Ortschaft umwandeln (was dann ggf. auch Auswirkungen auf diese Radwegbenutzungspflicht hätte) ;o) – oder die Geschwindigkeit in sämtlichen Nebenstraßen mit einzelnen 50 km/h regeln! 30er-Zonen sind außerorts und in Industrie- bzw. Gewerbegebieten eigentlich auch nicht vorgesehen.

Der derzeit geltende VzKat als auch die StVO kennen schlicht und ergreifend keine Verkehrszeichen im Stile eines Z 274.1 mit Tempo 50! Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 50:

Zeichen 274.1 – Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

Die einzige „Lücke“ sehe ich hier in der „angegebenen Höchstgeschwindigkeit“ – alles andere als 30 widerspräche jedoch schon der amtlichen Bezeichnung dieses Verkehrszeichens. Die Erläuterung stellt dann ebenfalls klar, dass nur weniger als 30 km/h möglich sind. Daran knüpfen u. a. auch die Verwaltungsvorschriften an.

So geht auch aus der VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 als auch zu § 45 StVO, Rn. 37 bis 45 nicht hervor, dass „Zonen“ mit 50 km/h Höchstgeschwindigkeit zulässig wären. Die Ausführungen dazu sind ebenfalls jeweils ausdrücklich mit Tempo-30-Zonen überschrieben. Bei meiner Suche im Internet fand ich auch keine Beispiele dafür, dass es woanders Tempo-50-Zonen gäbe bzw. dass jene zulässig wären.

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