Post aus Gersheim

Radfahrer absteigen

Neulich hatte ich ja bei der Gemeindeverwaltung Gersheim Einwände gegen den Schildbürgerstreich bei Reinheim erhoben. Am heutigen 24. August erhielt ich vom zuständigen Sachbearbeiter per e-mail eine Antwort, in der versucht wird, die Regelung zu begründen. Der Einfachkeit halber dokumentiere ich hier die Konversation.

Stellungnahme der Behörde

Die Beschilderung wurde im Rahmen des Neubaus der Kindertagesstätte bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem Träger der Straßenbaulast abgestimmt.

Das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ wurde als Ergänzung zum VZ 205 angeordnet um auf die örtliche Situation zu reagieren. Es dient sowohl dem Schutz des Rad- als auch des Kraftverzeugverkehrs und soll beide Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen Situationen bewahren.

Die Voraussetzung für ein richtiges Vorfahrtsverhalten, auch auf Radwegen, ist eine ausreichende Sicht zwischen Kraftfahrzeug- und Radverkehr. Da weder für die Kraftfahrzeuge beim verlassen des Parkplatzes, noch für die ankommenden Radfahrer optimale Sichtverhältnisse gegeben sind, wurde diese Verkehrsregelung angeordnet.

Ich hoffe Ihnen die Gründe mit dieser Erläuterung verdeutlicht zu haben. Gerne bin ich auch bereit, bei einer gegenteiligen Sichtweise Ihre Argumentation zu hören und zu prüfen. Sofern weiterhin Bedarf besteht können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Meine Antwort

Ihre Begründung kann ich gar nicht nachvollziehen!

Der (nebenbei die Soll- und Mindestmaße der VwV verfehlende) mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschilderte gemeinsame Geh- und Radweg verläuft hier entlang einer mit Vorfahrtstraße beschilderten Vorfahrtstraße! Für einen benutzungspflichtigen, zu dieser Straße gehörenden Radweg kann gemäß StVO keine abweichende Vorfahrtregelung getroffen werden; dies im Sinne der VwV höchstens dann, wenn der Weg deutlich von der Fahrbahn abgesetzt ist; siehe VwV zu § 9 StVO; inbs. Rn. 8!

Die Situation am Ortsausgang von Reinheim ist mit „chaotisch“ noch wohlwollend umschrieben. Hier wurden gar in beiden Richtungen die von mir bemängelten Zz mit Vorfahrt gewähren angeordnet, obwohl eine ebenfalls markierte Furt einen Vorrang suggeriert. Das „große“ Vorfahrt gewähren mit dem Zz „5 m“ an der Ausfahrt von der KiTa ist daher ebenfalls widersprüchlich. Auch die markierten „Haltelinien“ stehen im Konflikt zum Vorfahrt gewähren – dann hätten Sie konsequenterweise (noch rechtswidrigere, „kleine“) Stop-Schild anordnen müssen!

Es dient sowohl dem Schutz des Rad- als auch des Kraftverzeugverkehrs und soll beide Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen Situationen bewahren.

Wenn ich Sie richtig verstehe, führt die Benutzung eines gem. Geh- und Radwegs an einer völlig durchschnittlichen, verkehrlich unbedeutenden und kaum frequentierten Einmündung wie der zu einer KiTa bereits zu derart großen Gefahren, dass Ihnen kein milderes Mittel eingefallen ist, als ein „Radfahrer absteigen“ anzuordnen?

Die Voraussetzung für ein richtiges Vorfahrtsverhalten, auch auf Radwegen, ist eine ausreichende Sicht zwischen Kraftfahrzeug- und Radverkehr. Da weder für die Kraftfahrzeuge beim verlassen des Parkplatzes, noch für die ankommenden Radfahrer optimale Sichtverhältnisse gegeben sind, wurde diese Verkehrsregelung angeordnet.

Sofern sichere Sichtbeziehungen nicht gewährleistet werden können, sind (insb. benutzungspflichtige) Radverkehrsanlagen völlig fehl am Platze – und es versteht sich von selbst, dass diese Mängel nicht ausschließlich zu Lasten des Radverkehrs „kompensiert“ werden dürfen! In diesem Falle hätte die Konsequenz also eigentlich nur lauten können, dem aus der KiTa ausfahrenden Kfz-Verkehr ein Stop-Schild (mit Haltelinie) aufzustellen – oder noch besser: den Radweg bereits an der Ortstafel baulich auf die Fahrbahn zu führen!

Für Fußgänger haben die Vorfahrt gewähren übrigens natürlich keine Bedeutung; jene genießen weiterhin den Vorrang gem. § 9 (3) StVO; auch aus der KiTa ausfahrende Kfz müssen jenen Vorrang gewähren. Und da Sie hier ja per Zz Radfahrer zu Fußgängern machen…! Schon aus diesem Grund ist diese Regelung – mit Verlaub – vollkommener Blödsinn!

Der von mir bemängelte Abschnitt liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Reinheim. Zudem wurde direkt hinter der Ortstafel per 30 km/h eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Innerorts sollen insb. linksseitige Radwege wegen der besonderen Gefahren gem. VwV zu § 2 StVO, Rn. 33 grundsätzlich erst gar nicht angeordnet werden. Zudem muss dort gem. § 45 (9) S. 3 StVO eine „besondere Gefahrenlage“ vorliegen. Und zwar auf der Fahrbahn! Hier jedoch ist offensichtlich die Benutzung des Geh- und Radweges selbst so gefährlich, dass für eine Beschilderung mit einem Gemeinsamer Geh- und Radweg und ein korrespondierendes Fahrbahnverbot überhaupt keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden ist!

Ich sehe hier keine andere Möglichkeit, als die rechtswidrige Beschilderung zwischen Reinheim und Niedergailbach in Gehweg Radverkehr frei abzuändern und somit die Benutzungspflichten aufzuheben! Ich habe daher auch die StVB des Saarpfalz-Kreises ins Cc gesetzt, bei der ich diesen Weg schon vor mehreren Monaten bemängelt und eine Aufhebung der Benutzungspflicht angeregt habe! Da diese Straße auch vor geraumer Zeit von einer Landes- zu einer einfachen Gemeindestraße herabgestuft wurde, belegt, dass diese Straße keine besondere verkehrliche Bedeutung hat.

Nebenbei ist auch der verblasste „Schutzstreifen“ viel zu schmal. Die rot markierte Furt des Glan-Blies-Weges suggeriert einen Vorrang, wo der Radfahrer keinen hat. Das sind alles grobe und gefährliche Mängel!

Ich werde darüber natürlich auch in meinem Blog berichten. Ich möchte Ihnen aber gerne anbieten, sich bei passender Gelegenheit mal vor Ort zu treffen!

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Fahrbahn frei bei Reinheim

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