Gefahrenlage in Burgalben

K 24 - K 25 Radfahrer

Oder: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende?

Könnte das Motto des 450 m kurzen Gemeinsamer Geh- und Radweg-Stummelchens entlang der K 25 im Klappertal bei Waldfischbach-Burgalben lauten. Auch dort wurde beim Ausbau und der Verlegung der Kreisstraße nach Hermersberg (am Beginn der Nullerjahre) ein Geh- und Radwegelchen neben die Fahrbahn gepflanzt. Jenes zeichnet sich vor allem durch eine äußerst blöde, gefährliche und nebenbei illegale Auffahrt auf jenes Wegelchen aus! Das nördliche Ende des Weges führt den Radfahrer dann auf einen (immerhin asphaltierten und nicht gänzlich unbrauchbaren) Forstweg in Richtung Hermersberg. Ab da darf man dann halt auch die K 25 wieder ganz selbstverständlich befahren. Dort war es dann nicht mehr lebensnotwendig, einen aufwändigen straßenbegleitenden Radweg in schwierigem topografischem Gelände (160 Höhenmeter Anstieg) neben die Fahrbahn zu bauen.

„Gefahrenlage“ – durch Radweg

Meines Erachtens zeigt grade auch diese Art von zufälliger Willkür, dass die Radwegebenutzungspflicht insgesamt meist vollkommen unverhältnismäßig ist. Denn betrachtet man den Verlauf der K 25 insgesamt, hebt sich der südliche Abschnitt (der halt zufällig ein paar Meter benutzungspflichtigen Radweg hat) objektiv im Vergleich zur restlichen Strecke eben durch keine besondere „Gefahrenlage“ hervor. Die entsteht nur und ausschließlich auf diesem Abschnitt, weil es da ein Wegelchen gibt. Logisch…!

Unverständlich, dass es noch keine Klage gegen den geänderten § 45 (9) S. 4 Nr. 3 StVO gab – denn die Herausnahme der Außerortstraßen aus dem Regelungsgehalt des S. 3 ist meines Erachtens willkürlich erfolgt – und somit selbst rechtswidrig!

Das Verwaltungsgericht München urteilte bspw. am 6. Oktober 2015 (also vor der Änderung der StVO Ende 2016) unter dem Aktenzeichen M 23 K 14.5122 zur ständig vorgebrachten Behauptung von Straßenverkehrsbehörden, Radwege außerorts seien vor allem auch wegen der „höheren Differenzgeschwindigkeiten“ alternativlos, in Rn. 56 folgendermaßen:

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO liegt die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Straßen außerorts für den Pkw-Verkehr bei 100 km/h. Dementsprechend liegt die im vorliegenden Fall gegebene Situation der unterschiedlichen Geschwindigkeiten grundsätzlich auch bei allen Straßen außerorts vor. Allein das Argument der unterschiedlichen Geschwindigkeiten kann daher für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage nicht ausreichen, da dies zur Folge hätte, dass an sämtlichen außerorts führenden Straßen aufgrund einer dann qualifizierten Gefahrenlage der Bau von Radwegen und die Anordnung von entsprechenden Radwegbenutzungspflichten zur Gefahrenvermeidung erforderlich wäre.

Das Gericht geht sogar noch auf die Begründung des Bundesrates zum Neuerlass der StVO 2013 (Drucksache 428/12, S. 116f) ein, hält diese aber ebenfalls nicht für überzeugend. Das hielt die Bundesratsausschüsse leider nicht davon ab, bei der Änderung der StVO 2016 dann Nägel mit Köpfen zu machen – und eben die Außerortstraßen aus dem Regelungsgehalt des § 45 (9) StVO herauszunehmen, um die willkürliche Verkraftfahrstraßierung außerorts weiter voranzutreiben.

Zum Ende mit Schrecken

Aber soviel erst einmal zum (Un)Recht. Schauen wir uns das Wegelchen entlang der K 25 doch mal an. Wir beginnen am nördlichen Ende an der Einmündung des Forstwegs durch das Klappertal; von Hermersberg kommend beginnt hier dann halt die 450 m kurze (lebensnotwendige…) Radwegbenutzungspflicht. Das Wegelchen ist natürlich gegenläufig beschildert, es fehlt (wie immer) das Zusatzzeichen 1000-31 und es ist (wie fast immer) auch nur knappe 2 Meter schmal:

K 25 Klappertal

Es folgt direkt eine weitere Einmündung zu einem weiteren HBR-Weg in Richtung Höheinöd. Jener ist natürlich per Verbot für Fahrzeuge aller Art nicht für Radfahrer freigegeben. Eine Furt gibt es auch keine. Das dürfte auch für den Weg durch das Klappertal gelten; da hab ich aber nicht nachgesehen. Ich hatte die VG Waldfischbach-Burgalben mehrfach auf diverse Mängel hingewiesen – und wurde und werde bis heute stur ignoriert. Was ich noch in einem eigenen Beitrag thematisieren werde.

K 25 Einmündung Quatersberg

Die Sichtverhältnisse an der Ausfahrt sind jedenfalls auch mies. Und ein querender Radverkehr aus beiden Richtungen sucht man (wie auch quasi immer) vergeblich.

K 25 Ausfahrt Quatersberg

Das folgende Foto zeigt den Blick zurück in Richtung des Wegendes. Hier hat man sogar ein Gemeinsamer Geh- und Radweg vergessen, d. h. hier dürfen wir in Richtung Hermersberg ein paar Meter früher zurück auf die Fahrbahn; man erkennt auch anhand der vielen HBR-Wegweiser, dass das Wegelchen hier wohl primär wirklich nur aus rein touristischen Gründen angelegt wurde:

K 25 Einmündung und Wegende

Einmündung K 24

Es geht dann unspektakulär in Richtung Burgalben zur Einmündung in die K 24 (Höheinöder Straße). Der schmale Weg verliert gegen Ende hin seinen schmalen Grünstreifen und verläuft dann sogar auf Hochbord. Innerorts! Rechts steht eine Gabionen-Wand. Bei einem Gefälle von ca. 3 bis 4 % kommen hier auch Rentner nur durch die Erdanziehungskraft auch auf Nicht-Pedelecs auf mehr als 25 km/h.

K 25 Burgalben

Wir erkennen schon auf dem vorherigen Foto, dass die Sichtverhältnisse hier wegen der beiden Überführungen der Biebermühlbahn als auch der B 270 extrem „schwierig“ werden. Das Wegelchen endet (ohne Kennzeichnung) unvermittelt an einer Absenkung des Hochbords wenige Meter vor der Einmündung (an der abgetrockneten Stelle). In der Mitte verläuft übrigens (wenn auch nur schwach erkennbar) eine durchgezogene Linie (Zeichen 295; Lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur StVO).

K 25 - K 24 Burgalben

Der Blick nach links:

K 25 Unterführung

Wenn es schon sooo anfängt…

Das nächste Foto zeigt den entgegengesetzten Blick aus der Radfahrerperspektive unter der Eisenbahnunterführung, wir erkennen ganz schwach ein Gemeinsamer Geh- und Radweg. Innerorts. Linksseitig! Eine „Gefahrenlage“ wird hier durch eine völlig bescheuerte und gemeingefährliche Radverkehrsführung einmal mehr erst künstlich geschaffen! Von rechts kommen nämlich (kaum einsehbar) die Autos die K 25 heruntergerauscht – und wegen der durchgezogenen Linie dürfen Radfahrer hier gar nicht quer über die Fahrbahn auf das Wegelchen wechseln!

K 24 - K 25 Radfahrer

Auf die VwV zu § 2 StVO, insb. Rn. 33 bis 36 wurde hier mal wieder – Verzeihung – geschissen:

  1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
  2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) angeordnet werden.
  3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
  4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

Noch ergänzend der Blick vom gegenüberliegenden Bürgersteig etwas weiter hinten. Das dort ist wirklich die mit Abstand blödeste denkbare Stelle für ein Gemeinsamer Geh- und Radweg oder einen touristischen HBR-Weg! Nicht einmal für Gehweg Radverkehr frei! Sowas geht einfach gar nicht!

K 24 - K 25 gegenüber

In Richtung Höheinöd bzw. Burgalben darf man ja mangels ausdrücklicher Aufhebung der Benutzungspflicht noch weiter munter Gehwegradeln:

K 24 Burgalben

Abschließend noch der Blick aus der Gegenrichtung; auch von dort kann man den Geh- und Radweg legal nicht erreichen:

K 24 - K 25 Burgalben

Touristenradler werden sich ggf. in der Weise behelfen, dass sie halt vorher über die durchgezogene Linie und den hohen Bordstein auf den Gehweg auffahren. Ist ja schließlich alles „sicherer“ – als die gefährliche Fahrbahn zu benutzen…!

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