80 Meter Radweg bei Weselberg

Weselberg

Wer die ca. 21 km lange Süd-Nord-Route über die größtenteils parallel zur A 62 verlaufenden Landesstraßen 474, 473 und 472 sowie die K 60 auf der Sickinger Höhe zwischen Thaleischweiler-Fröschen und Landstuhl befährt, wird fast vollständig von benutzungspflichtigen Wegelchen verschont. Es gibt dort sogar mehrere parallele Wirtschaftswege, die von Radfahrern benutzt werden dürfen, aber nicht müssen. Lediglich an der Abzweigung der L 473 in die L 472 kurz vor dem Ortseingang von Weselberg wird man per Gemeinsamer Geh- und Radweg zur Nutzung eines etwa 80 Meter langen Stummelchens genötigt. Und dies gilt natürlich auch in der Gegenrichtung! Die (amateurhafte) Anlage des Wegelchens wirft dann (wie so oft) einige straßenverkehrsrechtliche Fragen auf. Fragen, die sich ohne derart überflüssige „Infrastruktur“ gar nicht erst stellen würden.

Das Beitragsbild zeigt das blaue Schild vor der Einmündung am Ortseingang von Weselberg. Hier darf man schon nicht ganz unberechtigt anzweifeln, dass dieser kurze Weg überhaupt zur L 472 gehört, denn jener entfernt sich etwas mehr als 7 Meter von der zugehörigen Fahrbahn. Es wäre dann ein eigenständiger Verkehrsweg. Man kann die 80 Meter natürlich wegen des geringeren Kurvenradius hier durchaus als Abkürzung benutzen – allerdings bezahlt man diese mit einer doch recht uneindeutigen Vorfahrtregelung am Ende des Stummelchens.

Weselberg Ende

In Richtung Weselberg

Es treffen dort nämlich gleich vier Verkehrswege aufeinander! Zuerst die Fahrbahn der L 472, dann der Geh- und Radweg (blau), dann ein allerdings ständig von den Anwohnern der östlich des Friedhofs gelegenen Siedlung genutzter, mit Verbot für Fahrzeuge aller Art gesperrter Landwirtschaftsweg (mit „Parkbucht“, orange) und die Zufahrt zum Friedhof (gelb). Der Gemeinsamer Geh- und Radweg endet per fragwürdiger Radweg-„Ende“-Beschilderung bereits ausdrücklich vor dem sehr breiten Einmündungsbereich. Dem hat man insgesamt ein einzelnes Vorfahrt gewähren vor der Einfahrt in die Vorfahrtstraße L 472 spendiert. Dass der Geh- und Radweg baulich hier erst relativ spät dazwischengequetscht wurde, erkennt man übrigens an den „Nähten“ im Asphalt.

Auch wenn der Gemeinsamer Geh- und Radweg vor der Einmündung endet, genießt man natürlich von Fahrzeugen, die von der L 472 nach links oder rechts in Richtung Friedhof abbiegen, Vorrang gem. § 9 (3) StVO. Auch ohne Furt. Kompliziert wird es, wenn jedoch von rechts Fahrzeuge auftauchen. Dann würde wohl am ehesten wegen fehlender, die Vorfahrt regelnder Verkehrszeichen  § 8 (1) S. 1 StVO (aka „Rechts vor Links„) gelten. Und das gleich 2 mal hintereinander; auch wenn wir hier (teilweise) einen die Vorfahrtstraße L 472 begleitenden (oder halt eben nicht…?) Sonderweg befahren; jener „verschmilzt“ an dieser Stelle vor seinem eigentlichen Ende mit den anderen beiden Wegen. Außerdem sind wir ja als Nutzer eines anderen Straßenteils zudem sowieso am Ende jedes Wegelchens gem. § 10 S. 1 StVO wartepflichtig (was für mich oft schon ausreicht, derartige Stummel zu ignorieren). Jener Paragraph gilt hier aber meines Erachtens nur im Bezug auf die L 472, da hier ein Zusammenhang zwischen Straßenteil und Fahrbahn gegeben sein muss. Das ist hier ja aber wegen des Abstands von etwas über 7 m zumindest auch wieder fraglich.

In Richtung Hermersberg

Auch ganz interessant wird es, wenn wir in Richtung Hermersberg (Süden) unterwegs sind. Denn man wird ja auch in der Gegenrichtung per Gemeinsamer Geh- und Radweg zur Nutzung des linksseitigen Wegelchens angehalten. Wer auf dem Foto genau hinschaut erkennt, dass dort im Grunde überhaupt niemand nach links (Rtg. Friedhof oder des Sonderwegs) abbiegen darf, da dort eine durchgezogene Linie (Zeichen 295 StVO) aufgemalt wurde, die in eine Sperrfläche vorm Fahrbahnteiler übergeht. Das wird beim Blick von oben besonders deutlich. Um da einzufahren, muss man halt diagonal über die Gegenfahrbahn und Friedhofszufahrt fahren. Das blaue Schild steht hingegen eindeutig erst an einer Stelle, die man aus dieser Richtung gar nicht erreichen kann.

Somit wird ganz nebenbei Radfahrern die Nutzung des orange eingezeichneten abgesetzten HBR-Weges (siehe den Schildermast im obigen Foto) in Richtung Hermersberg nicht nur wegen des dort standardmäßig verwendeten Verbot für Fahrzeuge aller Art zusätzlich verunmöglicht. Jener ist übrigens auch in der Gegenrichtung nicht freigegeben. Will man jedoch über die L 473 weiter Richtung Hermersberg, vertraut man als ortsfremder Radler ggf. dem Gemeinsamer Geh- und Radweg gegenüber – und fährt nach links in eine Sackgasse ein – denn die „Hermersberger Straße“ endet dort (wegen der Auf- und Abfahrt auf die A 62) unvermittelt! Auch ein „schönes“ Detail sind die beiden Leitbaken, die jedoch aus dieser Richtung im Dunkeln gar nicht zu sehen sind…

Weselberg 3

In Richtung Harsberg

Wer das blaue linksseitige Schild nicht ignoriert und hinter der Querung der HBR-Beschilderung Richtung Wallhalben nach rechts folgen will, muss halt insgesamt wegen des Gemeinsamer Geh- und Radweg eine umständliche, 150 m lange Schleife mit mehreren Fahrbahnquerungen drehen; gar unter der Miteinbeziehung einer eigenen Straße. In welche er auch wegen eines nur für Anlieger freien Verbot für Fahrzeuge aller Art auf direktem Weg (aus der L 472 heraus) hingegen ausdrücklich gar nicht einfahren darf.

Zumal man als (grade touristischer) Radfahrer alternativ auch die Harsberger Straße und eine querungsfreie Unterführung nutzen könnte. Jene scheint aber von den Planern keiner zu kennen…!?

Schreibe einen Kommentar