VG Hauenstein zum B-10-Winterdienst

B-10-Radwege im Winter

Über die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz erhielt ich am 22. November ein Schreiben, in welchem eine Stellungnahme der VG Hauenstein gegenüber jener zusammengefasst wird. Ein vorheriges Schreiben beinhaltete keine nennenswerten Informationen. Erstaunlichster Punkt ist, dass der ominöse „Wirtschaftsweg“ wohl bis heute noch nicht einmal straßenrechtlich ausdrücklich dem öffentlichen (Rad)Verkehr gewidmet wurde. Das ist besonders abstrus, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Bund sich am Ausbau speziell für Radverkehrszwecke beteiligt hatte. Immerhin kann man in dem Schreiben so etwas wie ein Licht am Ende des Tunnels erkennen.

Ich zitiere:

zu Ihrer Eingabe hat mir die Verbandsgmeindeverwaltung Hauenstein mitgeteilt, dass Ihre Angelegenheit überprüft wurde.

Die VG-Verwaltung erklärt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Radweg um einen Wirtschaftsweg in der Baulast der Ortsgemeinden Hauenstein und Hinterweidenthal handelt. Wirtschaftswege seien Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Diese Wege seien kraft gesetzlicher Definition in Rheinland-Pfalz nicht-öffentliche Straßen, sodass § 17 Landesstraßengesetz keine Anwendung finde. Dennoch seien auch hier Winterdienstpflichten dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht denkbar. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu öffentlichen Wegen bestehe aber schon wegen fehlender Verkehrswichtigkeit in aller Regel keine Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Winterdienstes auf Wirtschaftswegen. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass von Gemeinden nicht die Erfüllung inhaltlich unbegrenzter Winterdienstpflichten gefordert werden kann. Vielmehr bestünden die unter den Vorbehalt der zumutbaren Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen gestellten Winterdienstpflichten nur dann, wenn die Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden in Form des Räumens und Streuens erfordern.

Die VG Hauenstein wiederholt hier im Wesentlichen die bereits längst widerlegte Behauptung, es handele sich hier weiterhin um einen nicht-öffentlichen Wirtschaftsweg. Ihr fällt nicht einmal auf, dass die Definition des Wirtschaftsweges im Sinne des § 1 (5) Landesstraßengesetz gar nicht mehr greifen kann, wenn auf jenem Weg auch Radverkehr stattfindet. Und nicht nur irgendein Radverkehr, sondern einer, der einer per Verbot für Radverkehr gesperrten Bundesstraße „entzogen“ wurde! Demzufolge greift auch kein § 17 LStrG; ein Winterdienst auf dieser Rechtsgrundlage wurde von mir auch nie beantragt. Siehe auch die Definition von „öffentlichen Verkehr“ betreffend den Beitrag zur Problematik „Zeichen 250 vor Waldwegen„. Hier müsste auf jeden Fall noch eine straßenrechtliche Umwidmung erfolgen, denn die VG Hauenstein hat damals finanzielle Mittel vom Bund für den Ausbau zu Radverkehrszwecken erhalten! Dass jene Umwidmung beim damaligen Ausbau offensichtlich unterblieben ist, lässt sich nur mit Schlamperei oder Unwillen erklären.

Die VG-Verwaltung weist darauf hin, dass es für die OG Hauenstein bzw. Hinterweidenthal unmöglich ist, alle Straßen, Gehwege und andere Flächen im Winter gefahrlos zu gestalten. Grundsätzlich sei mit der aktiven Lenkung des Radfahrers mit Hilfe der HBR-Wegweisung in der Regel kein Winterdienst verbunden. Auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entwickelten Grundsätze für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen (Grundsätze 2008) vom 17.10.2008 könne der Winterdienst auf einen Dritten übertragen werden, unter Kostenbeteiligung bzw. Kostenübernahme durch den Bund als Baulastträger der Bundesstraße.

Na, da haben wir es mal schriftlich, dass die HBR-Wegweisung ausschließlich für Schönwetterradler geschaffen wurde. Nun denn: Die Inhalte der „Grundsätze 2008“ wurden nun endlich auch von der VG-Verwaltung Hauenstein zur Kenntnis genommen!

Die VG-Verwaltung führt weiter aus, dass nach diesen Grundsätzen 2008 zur Vermeidung einer unnötigen Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen einer Radwegeplanung an Bundesstraßen ausdrücklich andere geeignete Wege, so auch kommunale Wirtschaftswege, in die Planung einbezogen werden können. In diesem Fall würden die Grundsätze 2008 den Abschluss einer Vereinbarung vorsehen, die auch den Winterdienst regelt. Die Grundsätze 2008 würden im Übrigen anführen, dass der Bund die Kosten für den Winterdienst grundsätzlich zu tragen habe.

Alles nichts Neues; zumindest nicht für mich. Diese Vereinbarung zum Winterdienst hätte schon damals oder zumindest in den Folgejahren auf einen Antrag der VG Hauenstein (aus eigenem Antrieb) geschlossen werden müssen – auch wenn die „Grundsätze 2008“ noch nicht existierten.

Nach Auskunft der VG-Verwaltung wird sie daher mit dem Landesbetrieb Mobilität in Kaiserslautern erörtern, ob die Möglichkeit besteht, dass die Straßenmeisterei Dahn den Winterdienst auf diesem Wirtschaftsweg übernimmt. Die Kosten müsste der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern mit dem Bund klären.

Ich bin gespannt!

Abschließend weist die VG-Verwaltung darauf hin, dass sie ein großes Interesse an einem ganzjährig gut funktionierenden Radwegenetz als Teil der gesamten Verkehrsinfrastruktur hat, nicht zuletzt auch mit Blick auf die weiter wachsende Bedeutung des Tourismus in der Region.

Tut mir leid, aber dieses vermeintlich „große Interesse“ hat sie mir gegenüber auf keinen Fall zum Ausdruck gebracht. Und touristischer Radverkehr sollte meines Erachtens in der Prioritätenliste auch stets unter den Bedürfnissen des Alltagsradverkehrs rangieren!

Ich habe noch weitere Ermittlungen in Ihrer Angelegenheit veranlasst. Sobald mir die erbetenen Informationen vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihren Vorgang zurückkommen.

Sofern Sie in Ihrer E-Mail vom 17.11.2018 darum bitten, Ihnen eine Kopie der Vereinbarung zukommen zu lassen, da damals zwischen dem LBM und der VG-Verwaltung geschlossen wurde, möchte ich Ihnen mitteilen, dass mir eine solche Vereinbarung nicht vorliegt. Ich bitte Sie dbzgl. an die betreffenden Behörden zu wenden und ggf. einen Anspruch auf Überlassung der Vereinbarung nach dem Landestransparenzgesetz geltend zu machen.

Interessant, dass diese Vereinbarung wie ein Staatsgeheimnis gehütet wird, wenn nicht einmal die Bürgerbeauftragte diese auftreiben kann.

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