Links-rechts-links-rechts-links

Ich persönlich hasse ja einseitige Zweirichtungs-Gemeinsamer Geh- und Radweg wie die Pest. Es gibt für mich nichts, was die Grundlagen (vor allem: Rechtsfahrgebot und Fahrbahnpflicht für Fahrzeuge) der StVO derart auf den Kopf stellt, wie die mit diesem Verkehrszeichen verknüpfte Geistergehwegradelpflicht. Aber diese StVO-systemwidrige Beschilderung ist ja vor allem an straßenbegleitenden Außerorts-Wegelchen die Regel. So auch entlang der K 6 zwischen der „Vinninger Kreuzung“ und dem Hochstellerhof. Wer die (vor allem im sehr kurvigen und relativ steilen Abschnitt radwegfreie) K 6 aus Richtung Süden angefahren kommt, wird auf den folgenden 2,9 km insgesamt 3 mal per Gemeinsamer Geh- und Radweg auf das links der Fahrbahn gelegene Wegelchen geschickt.

Laut Verkehrsstärkenkarte des LBM 2015 sind auf der K 6 täglich 2.474 Fahrzeuge (gemessen südlich der OD Hochstellerhof) unterwegs – also nichts, was man unbedingt zu einer „besonderen Gefahrenlage“ hätte aufblasen können.

K 7 – Hochstellerhof

Das nervige Elend beginnt jedenfalls wenige Meter hinter der Abzweigung der K 7 zum Kettrichhof, denn ab hier wird man für ca. 800 m das erste Mal nach links auf einen schmalen und grade im Herbst und Winter wegen der Lage innerhalb eines kleinen Waldes oft stark verdreckten Weg geleitet. Eine „sichere Querungsmöglichkeit“, wie sie in der VwV zu § 2 StVO in Rn. 36 gefordert wird, fehlt ja sowieso quasi immer.

Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

Beginn 1. Linksabschnitt

Im vergangenen Herbst verunfallte auf diesem kaum 2 m schmalen Wegelchen auch ein älterer Pedelec-Fahrer – und musste sich dann auch noch den Vorwurf anhören, er sei wegen „nicht angepasster Geschwindigkeit“ gestürzt. Die mangelhafte Wegpflege oder die Benutzungspflicht eines wegen Bauarbeiten noch dreckigeren Weges spielte da ja offenbar keine Rolle bei der Ermittlung der Unfallursache…? Hier der Blick in die Gegenrichtung, dieses Mal war er verhältnismäßig sauber:

Gefällstrecke im Wald

Jener Weg weist auch ein Gefälle von rund 4 % (ca. 30 Höhenmeter) zwischen dem Ortsausgang und seinem Ende auf, d. h., dass einem hier Radfahrer auch regelm. mit einem höheren Tempo entgegenkommen können. Das folgende Foto zeigt den Blick berghoch, an der Einmündung der Zufahrt zum Sportplatz wird die Geistergehwegradelpflicht noch einmal bekräftigt. Man erkennt nebenbei auch, dass der Weg oberhalb der Sitzgelegenheit breiter wird; vermutlich wegen land- und forstwirtschaftlichem Verkehr (der dort allerdings gar nicht freigegeben ist). Das Gemeinsamer Geh- und Radweg wird dort allerdings auch nicht mehr wiederholt.

Einmündung Sportplatz

Natürlich fehlt eine Furt als auch ein Vorfahrt gewähren mit querender Radverkehr aus beiden Richtungen für den vom Sportplatz kommenden Verkehr. Die Wiederauffahrt am Ende dieses Abschnitts am südlichen Ortseingang vom Hochstellerhof ist auch nicht ohne, weil man vor allem nach links (wegen einer „Willkommenstafel“) sehr wenig sieht. Zu allem Überfluss hat der Weg hier auch noch zur Fahrbahn hin ein kurzes, aber deutliches Gefälle. Hier aus der Radfahrerperspektive:

Ende vorm Hochstellerhof

Und aus der Gegenrichtung:

Ortsausgang Hochstellerhof

Natürlich ist der Weg auch rechtsseitig mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschildert, was man allerdings erst sehr spät (im Augenwinkel) erkennen kann:

Auffahrt Hochstellerhof

Da sich der Weg anschließend auch bis zu 7 Meter, in Höhenlage und mit einer Menge Gestrüpp dazwischen von der Fahrbahn entfernt, kann man jenen als eigenen Verkehrsweg betrachten, weshalb meiner Ansicht nach keine Benutzungspflicht besteht (zumindest bis zur Zufahrt des Sportplatzes). Dass das ein eigener Verkehrsweg ist, deutet auch das kleine Vorfahrt gewähren an.

Hochstellerhof – Felsenbrunnerhof

Besonders lustig wird es dann am (vermeintlichen) Ende der Ortsdurchfahrt Hochstellerhof, wo der 2. linksseitige Abschnitt beginnt:

Radfahrer dürfen wegen der Sperrfläche (Zeichen 298 StVO, inkl. Zeichen 295 StVO) dort gar nicht nach links auf das (nebenbei HBR-beschilderte) Wegelchen abbiegen. Hier liegt meiner Ansicht nach für das Gemeinsamer Geh- und Radweg eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 (2) Nr. 5 VwVfG vor:

Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Außerdem deutet die Höhenlage, der Abstand zur Fahrbahn (> 6 m) und das Grünzeug dazwischen darauf hin, dass dieser Weg kein straßenbegleitender Geh- und Radweg ist. Diesen Stummel zu benutzen, ist sowieso vollkommen überflüssig, denn er endet bereits nach 300 m vor dem Felsenbrunnerhof schon wieder – erneut an einer sehr unübersichtlichen Stelle, an der zusätzlich noch ein Feldweg quert:

Autofahrer aus der Gegenrichtung sehen, dass sie nach rechts so ziemlich nichts sehen. Das Gefahrzeichen Querender Radverkehr fehlt natürlich überall:

Felsenbrunnerhof

Ein hinter dem rechten Winkel kaum erkennbares, rechtsseitiges Gemeinsamer Geh- und Radweg gibt es natürlich auch. Allerdings gilt auch hier wieder das zum vorherigen Abschnitt in Sachen Benutzungspflicht Geschriebene. Man kann hier noch ergänzen, dass jener Geh- und Radweg zudem erst in einer anderen Straße beginnt.

Felsenbrunnerhof rechts

Ortstafel?

Wie man auf dem Foto mit der Sperrfläche erkennen kann, ist auf diesem Abschnitt auch noch Tempo 50 km/h angeordnet. Das Schild wäre eigentlich überflüssig, denn der Standort der Ortstafel entspricht meiner Ansicht nach nicht den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift. Hochstellerhof und Felsenbrunnerhof sind ein Ortsbezirk und ein gemeinsamer Ortsteil der Gemeinde Trulben. Folglich müsste die (gemeinsame) Ortstafel am eigentlichen Ortseingang des Felsenbrunnerhofs stehen, da hier die geschlossene Bebauung beginnt. Eine Solche gibt es aber nicht, stattdessen wurde dort (von Vinningen kommend) nur ein Zeichen 385 mit einem 50 km/h ein Stück weiter davor aufgestellt. Als Autofahrer darf man nun rätseln, was sich die Behörde dabei gedacht hat, dies mit dem Gefahrzeichen 133 zu kombinieren. Denn werden Streckenverbote mit einem Gefahrzeichen kombiniert, endet die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Gefahrenstelle. Nur welche Gefahrenstelle meint man hier wohl? Das Ende des Geh- und Radwegs…? Und danach: Vollgas?

Felsenbrunnerhof

Felsenbrunnerhof – Vinninger Kreuzung

Auch auf dem folgenden Abschnitt wird man nach der Durchfahrt des Felsenbrunnerhofs das dritte Mal auf weniger als 3 km zum Geistergehwegradeln gezwungen. Das hinter der Ortstafel angeordnete 50 km/h wird erst hinter dem Felsenbrunnerhof in Richtung Vinningen aufgehoben:

Das Wegelchen ist dort auch wieder nur bestenfalls 2 m schmal; im letzten Sommer musste ich dort sogar mal einem Geisterradler ausweichen, der die Sache mit dem Rechtsfahrgebot nicht so ganz verstanden hatte. Hier der Blick Richtung Vinninger Kreuzung, wieder mit deutlicherem Gefälle:

Das letzte Stück mit Geisterradelzwang liegt dann bald hinter uns. Einmal müssen wir noch Vorfahrt gewähren:

In Richtung Felsenbrunner- und Hochstellerhof steht natürlich auch hier wieder ein rechtsseitiges Gemeinsamer Geh- und Radweg – welches man aber ebenfalls nur schlecht erkennt, weil es längs zur Fahrbahn steht:

Wegbeginn Richtung Hochstellerhof

„Abkürzung“ zur L 484

Wer am vorläufigen Ende des knapp 800 m langen Wegelchens dann noch der (allerdings gänzlich unbeschilderten) „Abkürzung“ gegenüber zur L 484 folgt, landet dann leider an einer Stelle, an der er nur nach rechts (Richtung Obersimten) abbiegen darf, da die durchgezogene Linie nach links (Richtung Vinningen und Trulben) natürlich nicht überfahren werden darf. Von Obersimten kommend erreicht man diesen Weg deshalb auch nicht legal. Dieser Stümperei hatte ich mich bereits im letzten Sommer im Rahmen eines Schilda-Beitrags gewidmet.

Fazit

Im Ergebnis will man (ernsthaften) Radfahrern hier auf weniger als drei Kilometern drei mal zumuten, auf einen linksseitigen (zu schmalen) Weg und zurück zu wechseln. Das bedeutet, ggf. bei Gegenverkehr drei Mal mitten auf der Fahrbahn (sich links zur Fahrbahnmitte einordnend) anzuhalten und jenen durchzulassen. Weitere drei mal muss man an den jeweiligen Enden wieder auf die rechte Fahrbahn wechseln – also den querenden Verkehr in beiden Richtungen vorlassen. Und dies an teils sehr unübersichtlichen Stellen. Von den sonstigen Mängeln (Breite, Schmutz, Gefälle, Beschilderung, Furten…) entlang dieser Wegelchen ganz zu schweigen. Die Krönung ist natürlich die Sache mit der Sperrfläche!

Zu allem Überfluss will man aber wohl bald auch noch die „Lücke“ am Felsenbrunnerhof schließen; dies hatte die Kreisverwaltung Südwestpfalz zumindest im Straßenausbauprogramm 2019 angekündigt.

Es ist nicht nachzuvollziehen, dass sich insb. um die Verwaltungsvorschriften und die ERA 2010 zum Thema „sichere Querungshilfen“ weiterhin niemand zu scheren scheint – denn es werden weiterhin hemmungslos linke Geh- und Radwege ohne derartige Querungshilfen benutzungspflichtig beschildert – und sogar immer noch neu gebaut. Inzwischen reagiere ich deshalb stets nur noch mit Entsetzen, wenn ich irgendwo lese, dass wieder mal irgendwo irgendjemand den Bau derartigen Schwachsinns fordert oder sich der LBM dazu entschlossen hat, eine weitere Straße durch den Bau eines benutzungspflichtigen, einseitigen Zweirichtungswegelchens quasi „unbenutzbar“ zu machen. Hört endlich auf mit dem nervigen Blödsinn! Baut lieber parallel verlaufende Feld- und Waldwege aus. Oder baut die Fahrbahnen zukünftig einfach in 10 m Breite, zur Not noch mit einem Seitenstreifen.

Derartige „Radwege“ kotzen mich nämlich einfach nur noch an.

Anmerkung

Der Beitrag wurde im Juli 2019 minimal überarbeitet, dabei wurden vor allem alte durch aktuellere Fotos ersetzt.

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