Mainz zum Thema B-10-Radwege

B-10-Radwege im Winter

Heute früh hatte ich den Termin für die Akteneinsicht zur Sperrung der B 10 für den Radverkehr. Dazu mehr in einem anderen Beitrag. Als ich nach Hause kam, lag ein Brief der Bürgerbeauftragten im Briefkasten. Jene fasst die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zusammen. Im Ergebnis hält das Ministerium die derzeitigen Zustände für rechtens, hat aber den LBM um eine Prüfung gebeten, inwiefern eine neue Vereinbarung zwischen dem Bund und der Verbandsgemeinde möglich sei.

Der Inhalt im Detail, wie üblich von mir entsprechend kommentiert:

Das Ministerium erklärt, dass in Anbetracht der enormen Verkehrsbelastung auf der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein (DTV 2015 16.571 Kfz/24h, 18% Schwerverkehr) durch eine verkehrsrechtliche Anordnung (VZ-254, „Verbot für Radfahrer“) dem Radverkehr die Benutzung der B 10 untersagt wurde. Bei der in Rede stehenden Wegeführung zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein handele es sich um einen Forst- und Wirtschaftsweg, der in erster Linie der lokalen und regionalen Forstwirtschaft dient. Der Bund habe die Möglichkeit gesehen, den auf der B 10 nicht erlaubten Radverkehr hier mitzuführen und dies der Verbandsgemeinde Hauenstein mit einen finanziellen Interessenanteil bei dem Ausbau des Weges zu honorieren. Zu diesem Zweck hatten der Bund, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern, und die Verbandsgemeindeverwaltung am 24. Juni 2004 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen.

Der Sachverhalt wird hier weitestgehend korrekt wiedergegeben. Mehr zu genannten „Vereinbarung“ findet sich in diesem Beitrag. Bzgl. der aus meiner heutigen Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse ist besonders interessant, dass das Radverkehrsverbot zu diesem Zeitpunkt schon mehr als 10 Jahre bestand, denn die verkehrsbehördliche Anordnung stammt aus dem Jahre 1994! Damals war die Verkehrsbelastung mit Sicherheit deutlich geringer. Radfahrer wurden also zwangsweise über einen nicht als Radweg ausgebauten Schotterweg geführt. Scheinbar war dieser (angebliche!) „Forstwirtschaftsweg“ selbst aber damals noch nicht einmal straßenverkehrsrechtlich für den Radverkehr freigegeben.

Wir merken uns, dass der Radverkehr, der der B 10 entzogen wurde, nun auf diesem Weg verläuft. Also ein Zusammenhang zwischen gesperrter Straße und dem in die gleiche Richtung fließenden Radverkehr auf dem „Forst- und Wirtschaftsweg“ besteht!

Das Ministerium erklärt weiter, dass der Weg nach Fertigstellung für den Radverkehr gesondert freigegeben wurde (VZ StVO 1022-10 „Radverkehr frei“) und mit einer landeseinheitlichen Radwegweisung (HBR-Beschilderung) ausgestattet wurde. § 17 der Vereinbarung drücke aus, dass der Weg bei den bisherigen Eigentümern verbleibt und diese die Baulast tragen. Da es bisher keine gesonderten Absprachen hinsichtlich Verkehrssicherungspflicht, Unterhaltung und Winterdienst gibt, sei somit die Verbandsgemeinde als Träger der Baulast für diese Leistungen zuständig.

Radfahrer hatten wohl über 10 Jahre lang gar keine Möglichkeit, legal von Hauenstein nach Hinterweidenthal zu kommen. Dass derartige Wege nicht freigegeben werden, ist ja auch heutzutage noch völlig normal. Vermutlich fiel das aber doch irgendwann mal auf, weshalb dann auch der Ausbau angegangen wurde? Dass in der Vereinbarung kaum Regelungen getroffen wurden, hatte ich bereits im oben genannten Beitrag kritisiert. Im Übrigen ist die Behauptung falsch, hier sei ein Zusatzzeichen 1022-10 verwendet worden. Dort befindet sich eine nicht im Verkehrszeichenkatalog vorkommende Kombination mit dem Sinnbild für Mopeds. Die HBR-Wegweisung war übrigens damals noch nicht erfunden / vorhanden und ersetzt auch generell keine Umleitungsbeschilderung im Sinne der StVO.

Die von Ihnen genannten Beispiele B 10 Wörth/Maximiliansau nach Karlsruhe und B 48, Waldhambach nach Kaiserbachmühle aus dem Zuständigkeitsbereich des LBM Speyer können nach Auskunft des Ministeriums nicht mit der Wegeführung zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein verglichen werden, da beides rechtlich unselbstständige Radwege in der Baulast des Bundes seien und dem Bund als Träger der Baulast auch die Unterhaltungspflicht einschließlich des Winterdienstes obliegt.

Leider bleibt das Verkehrsministerium eine Erklärung dafür schuldig, warum diese Wege nicht mit jenem an der B 10 vergleichbar seien sollen? Nun mag die Baulast hier eindeutiger sein – es kann aber verkehrlich keinen Unterschied machen, ob ein Geh- und Radweg direkt neben einer Straße verläuft – oder 50 m weiter daneben. Und somit auch nicht sein, dass man an einer angeblich zu gefährlichen Straße überhaupt keinen eigenen Geh- und Radweg baut – und den Radverkehr einfach woanders hin abschiebt. Wo dann aber plötzlich kein Winterdienst mehr geleistet werden muss bzw. sich keiner für diesen zuständig fühlt.

Schließlich wurde ja festgestellt, dass der Radverkehr dort der B 10 entzogen und auf den „Forst- und Wirtschaftsweg“ verbannt wurde. Folglich besteht ein untrennbarer verkehrlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehr auf beiden Verkehrswegen. Und folglich greift meiner Ansicht nach hier der § 5 FStrG, in Verbindung mit § 16 LStrG. Dies wurde auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags (WD 5 – 3000 – 048/17 vom 8. Juni 2017, pdf, 84 KB) unter Verweis auf die juristische Kommentierung des FStrG klargestellt:

Da unselbstständige Radwege zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße bzw. einer Bundesstraße gehören, trifft den Bund die Straßenbaulast im Sinne einer Kostentragungspflicht nach § 5 FStrG grundsätzlich auch im Hinblick auf den Bau und die Unterhaltung von Radwegen an Bundesstraßen.

So Witting, Berthold (2013). In: Müller, Hermann/Schulz, Gerhard (Hrsg.). A. a. O. (Fn. 2). § 5 Rn. 50. Siehe dazu auch die Informationen bei Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2012). Nationaler Radverkehrsplan 2020. Den Radverkehr gemeinsam weiterentwickeln. Oktober 2012. S. 7, 19, 22, 26, 67 ff. Link (letzter Abruf: 08.06.2017).

Weiter im Text:

Das Ministerium führt weiter aus, dass das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 17. Oktober 2008 die „Grundsätze für Bau- und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes“ (im Folgenden „Grundsätze 2008“ genannt) an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder verteilt hat. Hier eröffne der Bund die Möglichkeit, „andere Wege“ in die Radwegeplanung an Bundesstraßen einzubeziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese zum Beispiel kommunalen land- oder forstwirtschaftlichen Wege sei dann eine Vereinbarung zur Nutzung und Unterhaltung, zum Winterdienst und zur Verkehrssicherung zu schließen.

Soweit alles korrekt. Ohne mich hätte man diese wohl niemals selber entdeckt… Jedenfalls widerspricht es jeder Logik, vor allem die Frage den Unterhalt (Winterdienst) betreffend, dass auf diesen „anderen Wegen“ andere Grundsätze gelten sollten, als bei straßenbegleitenden Wegen!

Das Ministerium weist darauf hin, dass in der Vereinbarung vom 21. Juni 2004 diese Grundsätze von 2008 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Das Ministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass verwaltungsinterne Grundsätze der internen Steuerung und Orientierung dienen. Rechtliche Ansprüche von Dritten können damit nicht begründet werden, zumal auch die Grundsätze unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stehen.

Das Ministerium mag Recht damit haben, dass sich aus Verwaltungsanweisungen kein unmittelbarer Rechtsanspruch ergibt. Das ist meist (so auch hier) aber auch gar nicht notwendig, denn dieser Anspruch ergibt sich aus dem oben genannten § 5 des FStrG. Das Bundesverkehrsministerium hat diese „Grundsätze“ auch nicht allein deshalb erlassen, weil es plötzlich seine Liebe für den Radverkehr entdeckte, sondern vor allem auch, um sicherzustellen, dass die untergeordneten Behörden die Rechtslage auch korrekt anwenden. Während meines Studiums (im Finanzamt) wurde in solchen Fällen auch sehr häufig auf die „BMF-Schreiben“ verwiesen. Jene basierten meist auf entsprechender Rechtsprechung oder der juristischen Kommentierung.

Auch ohne rechtliche Verpflichtung hat das Ministerium aufgrund der besonderen Netzbedeutung des Radwegs zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein (Fehlen von Ausweichmöglichkeiten für den Radverkehr) den LBM um Prüfung gebeten, ob und unter welchen Umständen eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Verbandsgemeinde im Sinne der Grundsätze zur Nutzung und Unterhaltung, zum Winterdienst und zur Verkehrssicherung möglich ist.

Wie gesagt – die rechtliche Verpflichtung liegt vor. Meine Erwartungen, dass der LBM hier seine Meinung ändert, sind quasi gleich Null. Vor allem auch deshalb, weil die Verbandsgemeinde Hauenstein ebenfalls vor Unlust ja nur so sprüht… Die VG hat aber inzwischen ja auch noch Post von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhalten.

8 Gedanken zu „Mainz zum Thema B-10-Radwege“

  1. Gerade der Radweg an der Rheinbrücke ist sehr mit der Situation bei Hauenstein vergleichbar. Auch hier ist der Radweg die einzige Verbindung weit und breit. Auch dieser Weg ist erst mal völlig losgelöst von der B10. Schließlich beginnt und endet er auf Straßen, die nichts mit der B10 zu tun haben. Die zufällig größere geografische Nähe zur B10 auf der Brücke ändert daran nichts.

    1. Seh ich genauso. Vor allem die Parallele mit der Sperrung per Z 254 ist für mich überhaupt nicht wegzudiskutieren. Ich war ja schon selber auf einer meiner ersten langen Touren damals nach Karlsruhe Opfer der völlig von der B 10 getrennten Radverkehrsführung – weil ich nicht wusste, wie es überhaupt über den Rhein geht. Vermutlich hat das Ministerium hier eh einfach nur die Stellungnahme des LBM Speyer wiederholt.

  2. Du hast es bestimmt schon in einigen deiner vielen Beiträge zur B10 erwähnt, aber ich habe dazu nichts gelesen. Ist denn die B10 auch verkehrsrechtlich so gewidmet, dass Radverkehr nicht erlaubt ist? Falls nicht, sind doch die VZ254 sowieso illegal.
    Und ist Fußverkehr erlaubt? Auf den vielen Bildern habe ich nur VZ254 gesehen.

    Allgemein: Auch wenn ich aus einer ganz anderen Ecke komme, und vielleicht nie in deiner Gegend Radfahren werde, mach bitte weiter so. Es gibt eh viel zu wenig Leute, die gegen die teilweise verheerenden Missstände, den Radverkehr betreffend, vorgehen.

    1. Ist denn die B10 auch verkehrsrechtlich so gewidmet, dass Radverkehr nicht erlaubt ist? Falls nicht, sind doch die VZ254 sowieso illegal.

      Also gestern fand ich in der Akte zur Sperrung rein gar nichts, dass hier auch eine straßenrechtliche Teileinziehung erfolgt wäre. Schon vor längerer Zeit gestellte Anfragen an den LBM blieben (wie eigentlich immer) unbeantwortet. Ich hatte Letztens auch in die kompletten Unterlagen zur Klage gegen das nicht minder bescheuerte Verkehrsverbot an der B 270 bei Kaiserslautern geschaut. Auch dort war eine formelle Teileinziehung für Rad- und Mopedverkehr unterblieben. Leider hat sich das VwG Neustadt an der Weinstraße hierfür wenig bis gar nicht interessiert.

      Und ist Fußverkehr erlaubt? Auf den vielen Bildern habe ich nur VZ254 gesehen.

      Ja. Ist erlaubt. Man darf auch mit dem 20-25 km/h langsamen Knatterrad auf die B 10. Daher ist ja die einzig legale Möglichkeit, bei Vereisung des Wegs, das Rad auf der B 10 zu schieben…

      Allgemein: Auch wenn ich aus einer ganz anderen Ecke komme, und vielleicht nie in deiner Gegend Radfahren werde, mach bitte weiter so. Es gibt eh viel zu wenig Leute, die gegen die teilweise verheerenden Missstände, den Radverkehr betreffend, vorgehen.

      Vielen Dank – das schreibt oder sagt man mir leider viel zu selten. Hab mal schnell in deinen Blog gekuckt und kann das nur zurückgeben. Leider ist das Ganze nicht nur wegen der Ignoranz vieler Behörden ziemlich frustrierend, sondern vor allem auch wegen des nicht vorhandenen Zuspruchs anderer Radfahrer bzw. dem immer wieder aufkeimenden Radfahrerhass von Autofahrern.

      1. Nunja, wenn keine Entwidmung für den Radverkehr besteht und es keine „fahrbahnbegleitende“ Alternative gibt, ist doch eindeutig die Anordnung der VZ254 schlicht illegal. Somit hätte man vor Gericht eigentlich leichtes Spiel. Oder übersehe ich etwas wichtiges?
        Aber ich habe gerade gelesen, dass du nicht gegen das Verbot angehen willst, sondern nur den Winterdienst auf den Wirtschaftswegen ordentlich durchgeführt haben möchtest.
        Kann man nicht beides haben? 🙂

        1. Nein. Ich gehe schon gegen das Verbot vor, solange kein Winterdienst besteht. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens und vor allem dem hohen Anteil an Schwerlastverkehr wirst du mit Sicherheit kein Gericht finden, welches hier eine „Gefahrenlage“ verneinen würde. Mittelfristig ist das eh ein verlorener Kampf, da die Straße auch dort zur Kraftfahrstraße ausgebaut werden wird. Sofern dem Radverkehr bis dahin eine ganzjährig nutzbare Alternative angeboten wird, können die 254 da von mir aus auch stehenbleiben. Im Rahmen des Ausbaus bleibt dem LBM hier meine ich eh keine Wahl, als neben die Kraftfahrstraße eine neue Kreisstraße zu bauen.

          Was die fehlende Teileinziehung betrifft: Wie gesagt, das VwG Neustadt hatte sich mit dieser Frage im Falle der B 270 nicht wirklich befasst bzw. es einfach ignoriert. Es ist auch ein allgemeines Problem, dass sich straßenrechtliche Widmung und straßenverkehrsrechtliche Beschilderung oft widersprechen. Es gibt zudem auch den § 7 FStrG (insb. Abs. 2). Dieses Urteil liegt mir auch vor, ich werde dazu auch bei Gelegenheit noch einen eigenen Beitrag verfassen. Das ist allerdings halt auch immer eine Menge Arbeit. 😉

      1. Psssssst, bist du bald ruhig; der Feind liest doch mit…! 😉 Aber ja, nach meinem Termin gestern kann man das auch öffentlich äußern, denn die Kreisverwaltung weiß, dass da ein Z 254 fehlt. Und es fehlt – denn die Anordnung betrifft den gesamten Abschnitt zwischen Wilgartswiesen und Hinterweidenthal.

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