Herabstufung von Straßen

Albersweiler

Eine Sache, die ich schon seit langer Zeit kritisch beobachte, ist die ständige Herabstufung von Straßen des überörtlichen Verkehrs auch in Rheinland-Pfalz. So wurden beispielsweise auch im Queichtal vor einiger Zeit beide parallel verlaufenden Landesstraßen bei Albersweiler (L 505 „Eußerthaler Straße“ und L 511 „Am Bahnhof“) gleich um zwei Kategorien zu Gemeindestraßen herabgestuft. Damit besteht für den „Langsamfahrverkehr“, der die südlich des Ortes verlaufende Kraftfahrstraße B 10 gar nicht befahren darf, aus dem Queichtal heraus überhaupt keine direkte Verbindung mehr in die Rheinebene auf einer klassifizierten Straße!

Das konnte man übrigens sogar auf der offiziellen Umleitungsskizze des LBM im Rahmen der Vollsperrung der L 506 bei Ramberg vergangenen Sommer erkennen. Da klaffte bei Albersweiler nämlich eine (dünn gestrichelte) Lücke.

Meines Erachtens kann für die Einteilung der Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes nicht ausschließlich nur der Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich sein. Denn so führt vor allem die Nichtberücksichtigung aller Verkehrsarten dazu, dass auch Radfahrer sich auf „minderwertigen“ (und entsprechend schlechter gepflegten) Straßen fortbewegen müssen. Auf Gemeindestraßen wird z. B. nicht selten nur ein eingeschränkter Winterdienst geleistet. Dabei lautet § 2 des rheinland-pfälzischen LStrG folgendermaßen:

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehrs zu entsprechen.

Ja! Auch (überregionaler oder regionaler) Radverkehr ist Verkehr im Sinne des § 2! Die Einteilung der Straßen wird durch den § 3 geregelt:

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:

1. Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung), das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind,

2. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung), das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluß der Gemeinden und räumlich getrennten, im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätze und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -einrichtungen angeschlossen ist,

3. Gemeindestraßen und sonstige Straßen:

a) Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.

b) Sonstige Straßen sind:

aa) Geh- und Radwege, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören (selbständige Geh- und Radwege), und

bb) Straßen, die nicht von einer Gebietskörperschaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Nirgendwo im Gesetz findet sich eine Regelung, die darauf verweist, dass bei der Einteilung nur die (überwiegenden) Verkehrsbedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs eine Rolle spielen sollen. Aus der Warte eines Rad-, Traktor- oder Kleinkraftradfahrers wird bei Albersweiler der § 3 Nr. 1 nicht mehr erfüllt, denn die südlich von Albersweiler verlaufende B 10 ist als Kraftfahrstraße nicht vollumfänglich für den gesamten Verkehr nutzbar, die Alternative „oder zusammen mit Bundesfernstraßen“ greift hier also nicht.

Somit besteht hier für diese (langsameren) Verkehre unzweifelhaft eine Lücke im überregionalen Landesstraßennetz! Die Eußerthaler Straße und die anschließende Hauptstraße erfüllen somit als Durchgangsstraße voll und ganz die Voraussetzungen, um (wie früher) als Landesstraße eingeteilt zu werden. Vor allem auch im Hinblick auf den § 2.

Dass die Herabstufungen nicht im Sinne des Gesetzes sein können, wurde ja insbesondere durch die amtliche Umleitung während der Vollsperrung der L 506 bei Dernbach deutlich – Umleitungen über Gemeindestraßen werden bei derartigen Ausschilderungen nämlich in aller Regel gezielt vermieden, weil jene schon von der Klassifizierung her eben nicht dem überörtlichen Verkehr dienen. Wie beispielsweise ja auch in Busenberg – wo man den (leisen und sauberen) Radverkehr wie üblich gleich mit aussperrt. Nehmen wir mal an, die B 10 müsste dort wegen eines schwereren Unfalles oder plötzlich notwendig werdender Bauarbeiten länger gesperrt werden – der gesamte Verkehr würde (wie früher, vor dem Bau und der Verlegung der B 10) durch die Gemeindestraßen von Albersweiler rollen.

Die Herabstufung beider Landesstraßen gleich um 2 Kategorien war meiner Ansicht nach somit rechtswidrig. Es ist für mich auch nicht nachzuvollziehen, dass die Verbandsgemeinde Annweiler das einfach so, ohne Widerstände akzeptiert hat? Schließlich trägt jene dafür nun die Baulast. Logischerweise auch für einen dort derzeit geplanten touristischen Radweg. Nachtrag: Die Kosten für Bau und Unterhalt tragen gem. § 68 (2) S. 2 GemO die einzelnen Ortsgemeinden der VG Annweiler (in diesem Fall die OGen Annweiler und Albersweiler) – da aber die Verwaltung im Sinne des LStrG gemäß S. 1 der VG obliegt, hätte jene meines Erachtens gegen die Herabstufung damals Einwände erheben müssen.

Wendet man das Gesetz auch konsequent im Sinne aller Verkehrsteilnehmer an, wären somit vor allem die unselbständigen Ausweichwege für den „Langsamfahrverkehr“ an Kraftfahrstraße oder mit Verbot für Radverkehr gesperrten Straßen regelmäßig mindestens als Kreisstraßen einzustufen – wenn (wie leider üblich) nicht bereits bei der Widmung ausdrücklich klargestellt wird, dass diese Wege gem. § 5 FStrG diesem Bundesverkehrsweg angehören und nach den entsprechenden Regelungen gepflegt werden. Wenn nicht gar eine Überführung ins Bundeseigentum nötig wäre. Somit würden sich nämlich auch die vielfältigen Probleme erübrigen, die sich daraus ergeben.

Nebenbei ist die Herabstuferei auch eine in sich logische Konsequenz der permanenten neoliberalen „Gebietsreformen“, in denen Orte, Städte, Verbandsgemeinden oder auch Kreise gegen ihren Willen unter Zwang zusammengelegt werden. Pirmasens, Zweibrücken und Landau sollen ja nach dem Willen der Landesregierung auch bald ihren Status als Kreisfreie Städte verlieren. Angeblich wolle man damit die „Verwaltung“ effizienter machen. Letzten Endes wird dabei durch zunehmende Zentralisierung vor allem die Demokratie auf den unteren Ebenen (kommunale Selbstverwaltung) abgebaut. Gleichzeitig werden diesen unteren Ebenen aber immer mehr Lasten (wie z. B. der Unterhalt von Straßen außerorts, bei weniger Personal in den Ämtern) aufgebürdet. Außerdem geht in den immer mehr zentralisierten Behörden auch der Überblick verloren – so wusste ja die VG Pirmasens-Land angeblich nicht, wer denn die blauen Schilder am Ortsausgang von Eppenbrunn überhaupt angeordnet hatte.

Letzten Endes wird auch hier einmal mehr deutlich, dass auch Landesbehörden wie der LBM Rheinland-Pfalz bei der Einteilung von öffentlichen Straßen mit dem Begriff „Verkehr“ ausschließlich nur an jenen mit Pkw und Lkw denken. Radfahrer sollen dann halt eben auch mal über Matsch-Schotterwege oder auch nicht gestreute Gemeindestraßen fahren. Die sind ja auch kein echter „Verkehr“…

Die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de zum Beitragsbild.


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