Alternativen zum Zeichen 240 StVO?

Bodenmalereien

Es hatte mich ja ziemlich gewurmt, dass mir die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Südwestpfalz im Rahmen meiner Akteneinsicht zur Sperrung der B 10 nicht auch einen Einblick in ein an alle Straßenverkehrsbehörden adressiertes Schreiben des LBM Rheinland-Pfalz gewähren wollte. Auch wollte man mir bislang auch nicht sagen, wie denn nun die Alternative aussehen soll, um die zahlreichen mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschilderten, aber die Vorgaben der VwV und ERA 2010 verfehlenden Wegelchen von ihrer Benutzungspflicht zu befreien, ohne dem Radverkehr mittels Gehweg Radverkehr frei Schrittgeschwindigkeit zu verordnen. Aber als investigativer Radverkehrs-Journalist habe ich natürlich auch alternative Quellen, die ich anzapfen kann. 😉

So erhielt ich dann eben auf Umwegen die pdf-Version des (offenbar nur per e-mail versandten) Schreibens an alle rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörden – und ich konnte mich einmal mehr nur wundern, warum man daraus ein großes Geheimnis machen wollte – entspricht die „Lösung“ doch genau meiner Vermutung. Ich hätte das Schreiben hier auch gerne zum Download angeboten, aber das lehnte der LBM ab; keine Einwände habe man gegen das Zitieren und Kommentieren des Inhalts.

Man wolle die Beschilderung mit Gehweg Radverkehr frei vermeiden, da dies letztlich Schrittgeschwindigkeit bedeute. Dies wäre bspw. in Fußgängerzonen angemessen, aber bei einem im Seitenraum geführten Weg realitätsfern und würde vom Radverkehr auch nicht akzeptiert.

Die vermeintliche Lösung habe ich ja im Beitragsbild schon verraten: Man will mit auf den Boden aufgemalten Piktogrammen zukünftig auch „gemeinsame Geh- und Radwege“ kennzeichnen, die nicht benutzungspflichtig sind. Bernd Sluka hatte sich damit bereits vor einiger Zeit auf seiner informativen Internetseite befasst und auch der LBM verweist letztlich in seinem Schreiben auch auf den Bund-Länder-Fachausschuss StVO:

Der BLFA-StVO hat hierzu festgestellt, dass die Verkehrsfläche eines gemeinsamen Geh- und Radwegs durch den Wegfall der Benutzungspflicht (Entfernung des Z. 240 StVO) nicht ihre Eigenschaft als gemeinsamer Geh- und Radweg verliert. Es sei daher zulässig, die Verkehrsfläche sicher zu kennzeichnen.

Hierzu ist eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen aufzubringen, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gem. § 39 Abs. 7 StVO mit einem trennenden Querstrich besteht.

Ein umschließender Kreis soll nicht markiert werden, um eine Verwechslung mit Z. 240 StVO zu vermeiden. Daher kommt auch eine Blaufärbung nicht in Betracht.

Man ist sich allerdings auch bewusst, dass diese Lösung nicht optimal sei, vor allem wegen der schlechten Erkennbarkeit und der rechtlichen Unwirksamkeit von Piktogrammen. Dies sei aber immer noch besser als nichts.

Für die Freigabe von derartigen Wegen auch in Gegenrichtung verweist man auf die linksseitige Aufstellung des alleinstehenden Zusatzzeichens 1022-10 Radverkehr frei in Verbindung mit den Piktogrammen. Es gab hierzu in diesem Beitrag auch mal eine Diskussion, ob das denn ginge oder überhaupt Sinn ergäbe. So wird man ja zukünftig als Geisterradler immerhin per Schild auf den Weg aufmerksam gemacht, während man rechtsseitig auf den Boden kucken muss. Es werde derzeit vom BMVI geprüft, ob auch die Aufstellung rechtsseitig ermöglicht werden soll.

Es wird auch festgestellt, dass das Kombi-Piktogramm kein Verkehrszeichen ist und daher nicht angeordnet werden kann, sondern vom Baulastträger anzubringen ist, weshalb dann die übliche Abstimmung notwendig sei.

Nix Halbes und nix Ganzes

Ich will eigentlich gar nicht großartig viel dazu schreiben – vielleicht ergibt sich ja in den Kommentaren eine kleine Diskussion. 😉

Ich kann vor allem aufgrund des relativ simplen Ergebnisses nicht nachvollziehen, warum das so ewig lange gedauert hat? Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hatte mich ja ewig lange unter Verweis auf diese einheitliche Regelung hingehalten und weiter selbst die absurdesten Wegelchen blaubeschildert gelassen. Die beiden Verkehrsschauen, die im September und Oktober 2017 stattfanden, müssen eh bald erneut durchgeführt werden, da die 2-Jahres-Frist ja dann bald schon wieder vorüber ist…

Ich halte das Konstrukt zwar für akzeptabel, aber rechtlich dann doch relativ fragwürdig. Wie ich bereits mehrfach schrieb, müssten ja eigentlich nur rechteckige Radwegschilder in die StVO aufgenommen werden, wie es sie bspw. auch in Frankreich, Österreich und seit kurzem auch in Luxemburg gibt. Oder man ändert die (meines Erachtens wegen des Semikolons sowieso interpretierbare) Regelung zur Schrittgeschwindigkeit auf Gehweg Radverkehr frei wieder zu „angepasster Geschwindigkeit“ um. Im Kern unterscheiden sich Gemeinsamer Geh- und Radweg und freigegebene Gehwege meiner Meinung nach so oder so nicht: auf beiden verkehrt (auch noch zwangsweise), was eigentlich nicht zusammengehört!

Etwas bedauerlich finde ich es, dass die Alternative Verbot für Kraftfahrzeuge oder Verbot für Fahrzeuge aller Art Radverkehr frei (vor allem außerorts) in diesem Schreiben nicht erwähnt und wohl auch gar nicht erst geprüft wurde. Dabei wird das von einigen Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz auch so angewandt. Und ich könnte auch durchaus mit der Kombination Gemeinsamer Geh- und Radweg Radverkehr frei leben. Das Zusatzzeichen nimmt den Radverkehr ja vom damit verknüpften Ge- oder Verbot aus. Wie bei bspw. eben auch bei Gehweg, Verbot für Fahrzeuge aller Art oder Verbot der Einfahrt. Sieht vielleicht doof aus – aber eine Überlegung wäre es durchaus mal wert.

Ich bin natürlich auch gespannt, ob das auch wirklich in ganz Rheinland-Pfalz einheitlich gehandhabt werden wird.


Zitierungen

Dieser Artikel wurde im Radverkehrsplan des Wetterau-Kreises (Seite 42 / pdf) zitiert.


Siehe auch

Ungeliebte Piktogramme

3 Gedanken zu „Alternativen zum Zeichen 240 StVO?“

  1. Der ADFC-Kreisverband LD-SÜW ist seit 2017 mit der Kreisverwaltung im Gespräch zum Thema „Beschilderung nicht benutzungspflichtiger Radwege“. 2018 sicherte der Landrat im Beisein des Sachbearbeiters zu, die in der Zuständigkeit des Kreises liegenden „Linken Radwege“ sukzessive benutzungsfrei und mit Hinweis auf Rad-Gegenverkehr auszuschildern.
    Die erste so umgerüstete Strecke findet sich bei Gossersweiler-Stein in der Verbandsgemeinde Annweiler. Hier wurde das alleinstehende Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei angewandt.
    Gespräche des ADFC mit der Verbandsgemeinde Annweiler hatten ein Jahr zuvor schon zu entsprechenden Anpassungen im Queichtal zwischen Rinnthal und Albersweiler geführt.
    Zur Fortschreibung im Kreisgebiet wurden die von Änderungen betroffenen Radwege kartiert. Die Umsetzung wird in den folgenden Monaten und Jahren immer wieder eingefordert werden müssen.

    All das kann aber nur Verwaltung eines grundsätzlichen Mangels sein, den es in der Zukunft zu beseitgen gilt:
    JEDER LINKE RADWEG BRAUCHT SEINE ERGÄNZUNG AUF DER RECHTEN SEITE !!!

    Dazu muss Geld in die Hand genommen werden, es muss gebaut werden. Nur so kann Pendler-Radverkehr wirkungsvoll in Gang gebracht werden. Straßenseitenwechsel an jedem Ortsausgang ist unakzeptabel!

    1. Hallo Michael,

      die angesprochene Aufhebung der Benutzungspflichten entlang der L 494 zw. Gossersweiler-Stein und Völkersweiler hatte ich ja erwähnt. Da war die Beschilderung zumindest am Anfang ja ziemlich chaotisch; ich muss da bei Gelegenheit mal wieder vorbeiradeln. Das liegt dort ja auch alles überwiegend igO – und da sollten Radwege ja generell die Ausnahme sein. Linksseitige dürfte es wegen der besonderen Gefahren ja eigentlich gar keine mehr geben.

      JEDER LINKE RADWEG BRAUCHT SEINE ERGÄNZUNG AUF DER RECHTEN SEITE !!!

      Ich vermute mal, dass das an Straßen außerorts definitiv nicht passieren wird. Mir ist auch keine einzige Landstraße (ohne getrennte Richtungsfahrbahnen) bekannt, die an beiden Seiten einen Geh- und Radweg hätte. Oftmals wird das auch schon aus Gründen der Topographie nicht zu realisieren sein. Ich würde ja einfach für breitere Fahrbahnen plädieren; ggf. mit Seitenstreifen. Auf einer 4 bis 4,5 m breiten Richtungsfahrbahn bleibt genug Platz, einen Radfahrer mit dem ausreichenden Sicherheitsabstand zu überholen. Und man bräuchte auch keine Verkehrszeichen…

  2. Willkommen zurück! 😉

    VZ 260 bezieht sich immer auf die ganze Straße.

    Dann verlaufen eben zwei Straßen parallel zueinander. Meines Erachtens sind von der Fahrbahn durch Grünstreifen abgetrennte Wege sowieso eigene Verkehrswege. Grade dann, wenn an Einmündungen noch Verschwenkungen gebaut werden und Radfahrern die Vorfahrt per Z 205 genommen wird.

    Außerdem teile ich nicht die herrschende Meinung, dass derartige Zeichen immer für die gesamte Straße gelten müssen.

    VZ 240 behält ein Gebot für Radfahrer, einen Weg zu nutzen. Daran ändert auch 1022-10 nichts.

    Warum nicht? Ein Zz 1022-10 nimmt Radfahrer von den Ge- oder Verboten aus – oder nicht? Ein Z 267 beinhaltet auch ein Gebot, nicht einzufahren. Ein Z 250 oder ein Z 239 eines, eine Straße oder einen Gehweg nicht befahren zu dürfen. Ein Z 209 eines, die vorgeschriebene Fahrtrichtung beachten zu müssen. Beim Z 240 würde das Fahrbahnverbot entfallen – bei gleichzeitiger Wahlfreiheit, den Sonderweg zu nutzen.

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