Wer zu spät baut, den bestraft …

… der miese Radwegelchen hassende Radverkehrsblogger? Das könnte für das mögliche Ende der „unendlichen Geschichte“ über ein mehr als fragwürdiges Radweg-Bauvorhaben in der Südwestpfalz gelten. Ich hatte ja im verlinkten Beitrag – in welchem ich ja auch sehr viele verkehrlich sinnvollere und auch touristisch interessantere, aber auf jeden Fall kostengünstigere Möglichkeiten aufzeigte –  erwähnt, dass die ersten Ideen, dort einen Geh- und Radweg anzulegen, schon sehr lange zurückreichen. In der Liste der Planfeststellungsverfahren des LBM Rheinland-Pfalz dürfte es wohl das Älteste, bislang unverwirklichte Vorhaben sein.

Die Idee, mich mit den rechtlichen Hintergründen zum Thema Planfeststellungsverfahren etwas genauer zu befassen, lieferte mir eine Anmerkung der Pressesprecherin des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau bzgl. meiner Einwände gegen das Bauvorhaben:

Der Bau von Radwegen folgt – wie auch der Bau von Straßen – nicht nur Leitlinien, sondern Recht und Gesetz. So wurde für den von Ihnen angesprochenen Radweg ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Also erst einmal ist der Bau von (straßenbegleitenden) Radwegen nirgendwo im rheinland-pfälzischen Landes-Straßengesetz oder im Fernstraßengesetz geregelt. Also insbesondere nicht, wo, wann und wie solche überhaupt angelegt werden sollen. Es ist ja grade die Willkür, mit der hier und dort einzelne Stummelchen in die Prärie gebaut werden, die mich immer wieder aufregt. Aber bleiben wir doch beim erwähnten Planfeststellungverfahren. Wie ein Solches abläuft, fasst der entsprechende wikipedia-Artikel ganz gut zusammen.

Das Verfahren endet dann mit dem Planfeststellungsbeschluss. Einwendungen im Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG mussten laut Bekanntmachungstext des LBM Kaiserslautern (pdf, 24 KB) bis zum 5. Mai 2011 erfolgen. Da ich damals in der Presse nichts von Widerständen diverser Grundstücksbesitzer oder anderweitig Betroffener las, gehe ich mal davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 74 VwVfG dann auch noch im Jahre 2011 erfolgte und dieser unanfechtbar wurde.

Das ist ja dann doch schon ein Weilchen her. Wie ist das eigentlich? Bleiben nun derartige Planfeststellungsbeschlüsse bis auf alle Ewigkeit gültig – und kann selbst im Jahr 2019 aufgrund von Planungen aus dem Jahr 2011 eigentlich überhaupt noch ein Bauvorhaben durchgeführt werden?

Meines Erachtens: Nein. Denn es gibt den § 75 (4) S. 1 VwVfG:

Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Fünf Jahre sind hier also auf jeden Fall vergangen, ohne, dass entlang der K 36 auch nur irgendwer jemals einen Spaten oder eine Schaufel in die Hand genommen hätte. Der damalige Planfeststellungsbeschluss ist somit verfristet und außer Kraft getreten. Auf dieser rechtlichen Basis dürften dort zukünftig keine Bauarbeiten mehr begonnen werden. Es müsste erst ein völlig neues Planfeststellungsverfahren eröffnet werden.

Völlig ungeachtet dessen, dass lt. damaliger Auskunft des Sachbearbeiters durch den Ausbau der B 10 sowieso Planänderungen notwendig wurden, was den § 76 (1) VwVfG berühren würde:

Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

Es wurde mit dem Vorhaben ja noch nicht einmal begonnen. Was wohl auch der Grund dafür ist, dass das Verfahren beim LBM immer noch aufgelistet ist; jene Verfahren verschwinden nach meinen Beobachtungen in aller Regel, wenn mit dem Bau begonnen wurde. Vermutlich kollidierte hier der Umbau der B 10 im Bereich zwischen der neuen Anschlussstelle Ruppertsweiler am Ständenhof mit den Planungen des Geh- und Radwegs von jener AS bis zum Ortseingang von Ruppertsweiler. Also dort, wo der besonders absurde Stummel am Ständenhof derzeit endet (Beitragsbild). Ich würde das definitiv nicht als „unwesentlich“ im Sinne des Absatzes 2 betrachten.

In dem Zusammenhang möchte ich auch noch auf die Geschichte zu den beiden Radwegstummelchen bei Salzwoog verweisen: auch dort wurde der „Lückenschluss“ über auszubauende Waldwege nie vollzogen, weshalb auch dort der damalige Planfeststellungsbeschluss für die Fortführung inzwischen schon längst verfristet ist.

Leider verweigern die Landrätin des Kreises Südwestpfalz als auch der LBM Kaiserslautern jede Stellungnahme zu dieser wohl immer noch angestrebten Steuergeldverschwendung. Man hat mir dort wohl inzwischen definitiv den „Q-Stempel“ verpasst. :oP

Zur Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen findet man im Netz auch einen interessanten juristischen Aufsatz von Dr. Caspar Davids Hermanns (pdf, 84 KB).

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