Ich hatte heute mal wieder Post von der Bürgerbeauftragten des rheinland-pfälzischen Landtags im Briefkasten. Darin geht um die straßenrechtliche Widmung der B 10, welche im Jahre 1994 zwischen Hinterweidenthal und Wilgartswiesen für Radfahrer gesperrt wurde. Ich bat die Bürgerbeauftragte, beim LBM die Unterlagen zur Widmung der B 10 anzufordern, damit jene selbst sehen könne, dass die Sperrung nicht nur straßenverkehrsrechtlich, sondern auch straßenrechtlich rechtswidrig sei. Der LBM Kaiserslautern bezieht sich in seiner Antwort u. a. auf das Urteil 3 K 650/14.NW vom 23. März 2015 des VwG Neustadt an der Weinstraße zur ähnlich gelagerten Sperrung der B 270 bei Kaiserslautern.
Doch zuerst die Dokumentation des Schreibens der Bürgerbeauftragten:
zu Ihrer Eingabe hat mir der Landesbetrieb Mobilität Kaiserlautern (LBM) ergänzend mitgeteilt, dass die Prüfung, inwieweit eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Verbandsgemeinde zur Frage der Nutzung und der Unterhaltung, zum Winterdienst und zur Verkehrssicherung möglich ist, derzeit in enger Abstimmung mit dem LBM Kaiserslautern erfolgt. Das Ergebnis der Prüfung bleibe abzuwarten.
Ich hatte inzwischen mehrmals ausdrücklich klargestellt, dass es mir nicht nur um den Abschnitt Hinterweidenthal – Hauenstein geht. Scheinbar sucht man aber nur dort nach einer Lösung.
Der LBM führt weiter aus, dass zur Frage der Widmungsunterlagen für die B 10 im fraglichen Bereich bislang keine Anfrage Ihrerseits vorgelegen hat. Der LBM führt dazu aus, dass die Widmung der B 10 im Planfeststellungsbeschluss für den 3-streifigen Ausbau der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Wilgartswiesen, Abschnitt Hinterweidenthal bis Horbacherhof, vom 04.07.1995 verfügt und mit der Verkehrsfreigabe am 09.09.1998 wirksam wurde. Die Widmungsunterlagen, die sich allerdings nur auf den Verbreiterungsbereich der B 10 beziehen, würden beim LBM Kaiserlautern vorliegen.
Ich hatte schon vor langer Zeit danach gefragt – aber meine e-mail blieb wie so oft gänzlich unbeantwortet. Leider ist auch die Kopie in meinem Gesendet-Ordner bei meinem Datenverlust vergangenen September verloren gegangen. Interessant ist, dass offenbar für bestimmte Abschnitte der B 10 derzeit überhaupt gar keine Widmungsunterlagen vorliegen?
Nach Auskunft des LBM ist im Zusammenhang mit bzw. vor der verkehrsrechtlichen Anordnung des Verbotes für Radfahrer keine Teileinziehung für Radfahrer erfolgt. Dies sei straßenrechtlich auch nicht erforderlich und im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Fall, der Sperrung der B 270 nördlich von Kaiserslautern für den Radverkehr, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W., 3. Kammer, vom 23. März 2015 aktuell bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht hatte nach Auskunft des LBM entschieden, dass „die Sperrung einer Straße nur für einen Teil des im Übrigen weiter zugelassenen Verkehrs kein Eingriff in die straßenrechtliche Widmung ist, wenn die Straße weiterhin Verkehrszwecken dient“ (BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 C 3/96 und 11 B 11/96).
Abschließend weist der LBM darauf hin, dass sofern noch Bedarf nach Einsicht in die Widmungsunterlagen besteht, Sie sich gerne mit ihm in Verbindung setzen können.
Der Radverkehr der B 10 ist also bis heute dieser nicht straßenrechtlich entzogen worden! Und somit basiert das Verkehrsverbot rechtlich allein auf der willkürlichen Entscheidung eines Sachbearbeiters der Kreisverwaltung Pirmasens im Jahre 1993.
VwV StVO und FStrG
Wenn man sich das Zitat aus dem Urteil des VwG Neustadt durchliest, fragt man sich, warum das Bundesverkehrsministerium in der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, Rn. 45a eigentlich Folgendes feststellt:
Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.
Das steht auch im Einklang mit den Regelungen des § 7 Fernstraßengesetz, welches sich vor allem an die jeweiligen Straßenbaubehörden richtet (Auszüge):
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). (…)
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt. (…)
Die dauernde Beschränkung muss ausdrücklich durch die Straßenbaubehörde erfolgen. Also durch vorausgehende Umwidmung bzw. Teileinziehung! Eine rein straßenverkehrsrechtliche Beschränkung allein genügt nicht; die Kenntlichmachung durch Verkehrszeichen basiert auf der vorangegangenen straßenrechtlichen Teileinziehung. Dies wurde ja aber an der B 10 unterlassen. Und das, obwohl der 3-streifige Ausbau sogar NACH der straßenverkehrsrechtlichen Sperrung (im Frühjahr 1994) erfolgte und am 4. Juli 1995 durch Planfeststellungsbeschluss (ohne Einschränkung des Gemeingebrauchs) neu verfügt wurde!
BVerwG vom 3. April 1996
Das Verwaltungsgericht Neustadt ignorierte im Jahr 2015 jedoch das Urteil 11 B 85 A.1928 des BayVGH vom 31.07.1986, auf welches sich der Kläger unter anderem berufen hatte. Jenes Urteil ist im Internet leider nicht auffindbar; nach meinen bisherigen Recherchen ging es in diesem um eine wegen fehlender Teileinziehung rechtswidrige Sperrung einer Straße für Krafträder. Ein aktuelles Urteil des VwG Mainz aus dem Jahr 2018 verweist (ebenfalls zum gleichen Thema) beispielsweise auf dieses ältere VGH-Urteil.
Schauen wir uns den vom VwG Neustadt bemühten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 11 C 3.96, 11 B 11.96 vom 3. April 1996 mal genauer an. Auch in diesem Fall ging es um eine Sperrung einer Landesstraße für Krafträder. Unter Umständen ging es hier sogar um das Elmsteiner Tal. In Randnummer 4 findet sich u. a. Folgendes:
Die Sperrung einer Straße nur für einen Teil des im übrigen weiterhin zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs ist kein Eingriff in die straßenrechtliche Widmung, wenn die Straße – wie im vorliegenden Fall – weiterhin Verkehrszwecken dient.
Diese Aussage des Gerichts kann ich so nicht wirklich nachvollziehen. Diese Straße dient Motorradfahrern ja eben schon mal nicht mehr deren Verkehrszwecken. Wenn beispielsweise eine öffentliche Straße ohne vorherige Umwidmung einfach als Fußgängerzone beschildert werden würde, wäre das ja dann lt. BVerwG ebenfalls in Ordnung…!? Denn jene würde ja auch weiterhin Verkehrszwecken dienen; wenn auch nur noch den Zwecken der Fußgänger. Oder anderes Beispiel: Umwandlung in eine Fahrradstraße ohne Kfz-Freigabe. Ohne vorherige Umwidmung. Folgt man dem BVerwG hier, läge NIE ein Eingriff in die straßenrechtliche Widmung vor, wenn noch irgendwer in dieser Straße weiter verkehren kann. Entscheidend könnte hier aber ggf. auch sein, dass das BVerwG ausdrücklich auf „zugelassenen Kraftfahrzeugverkehr“ abzielt? Nachtrag: mir fällt grade auf, dass das VwG Neustadt als auch der LBM das Urteil nicht ganz exakt zitiert haben, denn es wurde aus „Kraftfahrzeugverkehrs“ einfach „Verkehrs“ gemacht.
So oder so: Eine vorherige Teileinziehung des Baulastträgers wäre quasi immer überflüssig und die Widmung für den Gemeingebrauch könnte grundsätzlich immer (beliebig) „nach unten“ straßenverkehrsrechtlich ausgehebelt werden.
BVerwG vom 26. Juni 1981
Das BVerwG verweist auch auf das frühere Urteil 7 C 27.79 vom 26.06.1981. Darin ging es um einen Fußgängerbereich, der zuvor auch straßenrechtlich für den Fahrverkehr eingezogen wurde. Der Kläger wollte erreichen, dass seine Kundschaft weiterhin diesen Fußgängerbereich durchfahren dürfe, weil das anderer Verkehr lt. Beschilderung auch dürfe. Hier stellte das Gericht aber fest, dass es zumindest eben nicht möglich sei, Kraftfahrzeugverkehr zuzulassen, wenn dieser schon per Widmung nicht vorgesehen sei. Mehr als in der Widmung bestimmt, geht also nicht! Aber straßenverkehrsrechtlich könnten dann (folgt man dem Urteil 1996) stets auch ohne Umwidmung Sperrungen erfolgen, solange noch irgendeine Art von Verkehr stattfinde…?
BVerwG vom 25. April 1980
Das VwG Neustadt verwies in seinem Urteil ebenfalls noch auf ein früheres Urteil des BVerwG mit dem Aktenzeichen 7 C 19/78 vom 25. April 1980. Darin ging es aber nicht um ein dauerhaftes Verkehrsverbot einer bestimmten Verkehrsart, sondern um die innerstädtische Sperrung von Straßen für Kraftfahrzeuge, mit der Ausnahme von Linienbussen und Taxen. Das Gericht hierzu in Rn. 12:
Das gilt auch dann, wenn sich die Straßensperrungen gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richten, denen die Straßenbenutzung durch die straßen(wege)rechtliche Widmung eröffnet ist. Insoweit – nämlich für den Bereich der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen – wird die straßenrechtliche Kompetenz des Straßenbaulastträgers, die Bereitstellung der öffentlichen Straßen für den Verkehr durch Widmung zu bestimmen, vom Straßenverkehrsrecht und den durch dieses Recht geschaffenen Befugnissen der Straßenverkehrsbehörde überlagert. Jedenfalls liegt ein Übergriff in straßen(wege)rechtliche Kompetenzen nicht im Falle solcher verkehrsrechtlich begründeter Straßenbenutzungsregelungen vor, die nur einen Teil des Kraftfahrzeugverkehrs absperren, also – anders als bei den Fußgängerzonen – den Kraftfahrzeugverkehr durchgehend – wenn auch beschränkt – aufrechterhalten. Die hier angefochtenen Straßensperrungen, über die im vorliegenden Verfahren nur entschieden werden, kann, schließen auf den betroffenen Straßen in keinem Fall und zu keiner Zeit den gesamten Kraftfahrzeugverkehr aus, da der Linienbus- und Taxenverkehr weiterhin ganztägig zugelassen bleibt.
In diesem Fall lag auch gar kein völliger Ausschluss von Kraftfahrzeugen vor, weshalb auch die bestehende straßenrechtliche Widmung die Verkehrsart „Kraftfahrzeuge“ betreffend gar nicht verändert werden musste.
Mir scheint, dass die Kette an Urteilen, mit der das VwG Neustadt die straßenrechtliche Rechtswidrigkeit der ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Sperrung der B 270 verneinte, gar nicht zum Sachverhalt passt, denn an der B 10 und B 270 wurde einer bestimmten Verkehrsart (Nicht-Kraftfahrzeuge) dauerhaft und vollständig die Nutzung einer ohne Einschränkungen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Bundesstraße ohne vorherige Teileinziehung untersagt! Da passte wohl das Urteil des VGH deutlich besser – weshalb es das Gericht in seinem Urteil einfach ignoriert hat.
Fazit
Bei dem ganzen Ärger zeigt sich, dass es ziemlich problematisch ist, dass das Straßen- und Wegerecht allgemein vom Straßenverkehrsrecht getrennt ist und diese sich in der Praxis oft widersprechen. Es gibt auch in der Rechtssprechung keine erkennbare klare Linie, was denn nun wichtiger sei oder wie sich Widersprüche im Einzelfall auswirken. So verbannte man an der B 10 den Radverkehr im Jahr 1994 auf vermeintliche (nur geschotterte) „Radwege“. Allerdings bezeichnet selbst das Mainzer Ministerium diese Wege noch heute als „Forst- und Wirtschaftswege„. Und zu allem Überfluss hat es die VG Hauenstein auch bis heute unterlassen, diese „Forst- und Wirtschaftswege“ auch dem Radverkehr zu widmen.
An anderer Stelle wär ich ja beispielsweise auch mal interessiert, ob der (halbherzigen) straßenverkehrsrechtlichen Legalisierung einer Brücke auch eine straßenrechtliche Umwidmung vorausging?
Völlig unverständlich ist, dass das VwG Neustadt sich auch in keinster Weise mit dem Fernstraßengesetz als auch der Verwaltungsvorschrift auseinandergesetzt hat. Und den LBM somit in dessen radverkehrsfeindlicher Grundhaltung ungemein gestärkt hat. Aber mit diesem insgesamt sehr fragwürdigen Urteil werde ich mich zu gegebener Zeit hier auch noch befassen.
Danke für deine ausführliche Recherche.
Ich sehe es wie du. Anscheinend muss nichts umgewidmet werden, wenn noch bestimmte Arten einer Verkehrsart nicht ausgesperrt werden.
Also wie in dem einen Beispiel, Busse und Taxen sind erlaubt, aber anderer KFZ-Verkehr soll verboten werden. Keine straßenrechtliche Umwidmung nötig.
Jetzt löst sich für mich auch die Beschilderung mit „Anlieger frei“ und der Widmung auf. Da ja nur bestimmter KFZ-Verkehr verboten ist, ist dort keine Umwidmung erforderlich. Genauso bei fast allen Fahrradstraßen. Wird ja meist mit KFZ Anlieger frei beschildert.
Somit trifft das Urteil vom VwG Neustadt für die B10 überhaupt nicht zu. Aber erkläre das mal deinen Behördenmenschen.
Sehr erhellend für mich.
Obwohl ich zugeben muss, dass ich das schon komisch finde diese Argumentation.
Bleibt für mich die Frage, ist Radverkehr widmungstechnisch eine eigene Verkehrsart oder wird das mit Fußgängern unter z. B. „nicht motorisierter Verkehr“ zusammengefasst?
Tja, die Frage ist gut: was sind nun „Verkehrsarten“…!? Ich würde das vielleicht so aufteilen, wie es auch bei Mobilitätsuntersuchungen gehandhabt wird: Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV-Verkehr, Fußverkehr. Ein wenig nimmt auch das Urteil von 1980 ja Bezug darauf, dass durch Taxen und Linienverkehr das (Kfz-)Verkehrsbedürfnis dort grundsätzlich weiter (wenn auch anders) befriedigt werden kann.
Orientiert man sich an (echten) Fahrradstraßen oder eigenständigen Geh- und Radwegen bzw. Fußgängerzonen, wären das definitiv Wege, die von der Widmung her eigentlich auch ausdrücklich nur diesen Verkehrsarten vorbehalten sein müssten. In der Praxis gibt es ja aber doch so gut wie immer (durch Verkehrszeichen bekanntgegebene) Ausnahmen für Liefer-, Anlieger-, Forst- oder Landwirtschaftsverkehr.
Ich find’s ja wirklich extrem „fies“, dass hier das Verwaltungsgericht als auch der LBM das BVerwG-Urteil bzgl. des „Kraftfahrzeugverkehrs“ m. E. sinnentstellend zitiert haben! Ich komme nach dem Studium dieser Urteile halt auch zum Schluss, dass einzelne Kraftfahrzeugverkehrsarten durchaus straßenverkehrsrechtlich verboten werden könnten, ohne damit grundsätzlich gegen die Widmung zu verstoßen. Allerdings gilt dies meines Erachtens dann eben nicht für den Radverkehr. Denn jener bleibt in der Tat völlig und dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen. Was ja an der B 10 auch besonders lustig ist, da der Fußverkehr (wie auch der Mopedverkehr) ja bis heute nicht verboten wurde(n)…
Hallo,
ich habe momentan auch ein Problem mit der Thematik „Straßenrecht vs. Straßenverkehrsrecht“.
Im Rahmen des ländlichen Wegebaus möchte ich einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf den Nutzerkreis „frei für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr“ und „frei für Radverkehr“ im Rahmen einer Widmung einschränken. Straßenverkehrsrechtlich ist dies dann umsetzbar durch Aufstellen der Zeichen 260 + 1026-38.
Dass überhaupt inzwischen die Erkenntnis habe, dass eine Widmungsbeschränkung als Voraussetzung zur geplanten Beschilderung notwendig ist, habe ich einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu verdanken; denn „früher“ sind einfach die Schilder ohne entsprechende Widmung aufgestellt worden.
Wenn ich jedoch die oben angeführten einschlägigen Urteile hinzuziehe, dann ist diese Vorgehensweise also gar nicht von Nöten?
Schade, ich hatte mich inzwischen wirklich an den Rechtsgedanken der Trennung der zwei Rechtsmaterien Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht und dem damit verbundenen Vorbehalt des Straßenrechts gegenüber dem Straßenverkehrsrecht gewöhnt.
Wenn ich diesem Rechtsgedanken aber weiterhin folge, hätte ich da nochmal eine Detailfrage:
Wie oben beschrieben, möchte ich einen Weg als ÖFW nach § 3 Abs. 1 Nr. 4a SächsStrG widmen.
Ohne eine weitere Einschränkung ist der Weg dann frei für alle Nutzer, denn das Straßengesetz definiert die Funktion dieser Wege wie folgt:: „…, das sind Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen“.
Aufgrund des geringen Ausbaustandards (RLW) soll dieser Weg mit einer in einer straßenrechtlichen Verfügung aufgenommenen Widmungsbeschränkung auf die Nutzer „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Radfahrer frei“ begrenzt werden (eine Beschränkung des ausgebauten Weges ist auch erforderlich, da der Ausbaustandard der Wege (nach RLW) eine baulich begrenzte Nutzung vorgibt und der Gemeingebrauch nicht weiter gehen kann, als es die technische Zweckbestimmung erlaubt).
Jetzt stellt sich die Frage, ob im Falle einer Nutzungsbeschränkung auf „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Radfahrer frei“ konsequenterweise die Fußgänger, Reiter und Gepannfuhrwerke automatisch von der Benutzung ausgeschlossen sind, da sie nicht explizit im Benutzerkreis erwähnt sind? Laut § 8 Abs. 1 SächStrG ist Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkt wird; im Umkehrschluss heißt dass, ich erwähne in der Widmungsbeschränkung nicht diejenigen, die ich nicht nutzen lassen möchte.
Bedeutet dies, dass bei einem ÖFW mit alleiniger Widmungsbeschränkung auf „Land- und forstwirtschaftlichen Verkehr frei“ und „Radfahrer frei“ die Verbotsschilder 257-51 und 259 angebracht werden müssten? Bzw. müsste im Umkehrschluss zur Vermeidung eines Schilderwaldes die Widmungsbeschränkung folgendermaßen aussehen: „Land- und forstwirtschaftlichen Verkehr frei“, „Radfahrer frei“, „Fußgänger frei“, „Reiter frei“ und „Gespannfuhrwerke frei“?
Inwieweit ist im Falle von Wanderern der § 27 Abs. 1 SächsNatSchG eben nicht zum Betreten der Landschaft heranzuziehen, da es sich bei einem gewidmeten Weg eben nicht um die freie Landschaft handelt?
Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich ausgedrückt? Ich habe mich mit diesem Sachverhalt schon an mehrere Stellen gewandt, bin aber bislang nicht auf großes Verständnis bzw. Interesse gestoßen.
Anm.:Ich musste den Gesamtkommentar in 3 Teile splitten, sonst wäre er nicht gesendet worden ?
Anm. DS: Ich habs mal zusammengefasst; keine Ahnung, woran das liegt.
Vorab: hier im Blog diskutieren wir ja nur allgemeine rechtswissenschaftliche Fragen. Und keine konkreten Einzelfälle. 😉 Eine individuelle und kompetente Beratung kann da nur ein auf Wege- und Straßenverkehrsrecht spezialisierter Anwalt anbieten. Wir können als Laien nur unsere Interpretation der (auch auf Urteilen aufbauenden) Rechtslage diskutieren. So kenne ich mich z. B. im sächsischen Straßenrecht gar nicht aus. Zumindest konkret den Radverkehr und das Thema Widmung betreffend: Solange es ein öffentlicher (also kein privater) Weg ist, darf die Widmung (als Allgemeinverfügung / Verwaltungsakt) sowieso nur von einer (Straßenbau)Behörde vorgenommen werden. Und nicht von dir. 😉
Doch, ist sie. Eigentlich. 😉 Man hat das aber an der B 10 (als man den Radverkehr dauerhaft ausgeschlossen hat) nicht für nötig erachtet und das Urteil des VwG Neustadt ist in meinen Augen auch daher ein krasses Fehlurteil.
Es kommt aber (nach meinem Verständnis) nicht auf die „Nutzerkreise“ an, sondern die „Verkehrsarten“. So könnte ja landwirtschaftlicher Verkehr theoretisch auch mit dem Fahrrad erfolgen. Auch in Anliegerstraßen (Z 250 und Zz „Anlieger frei“) ist m. W. keine Widmungsbeschränkung nötig, weil hier nicht primär auf die Verkehrsart, sondern ausgeschlossene Nutzerkreise (Zuständigkeit des Straßenverkehrsrechts) abgezielt wird (zur Vermeidung unnötigen Durchgangsverkehrs). Die für mich noch nicht geklärte Frage ist ja, was die Rechtsprechung mit „Verkehrsarten“ meint? An der B 10 sind ja bspw. die (angeblichen) „Radwege“ ja bis heute nicht dem Radverkehr gewidmet, sondern lt. Verbandsgemeinde und Ministerium weiterhin nur „Forst und Wirtschaftswege„, die nicht einmal den Regelungen des rheinland-pfälzischen Straßengesetzes unterliegen. Weshalb ich eben beantragt habe, die straßenverkehrsrechtlichen Freigaben für den Mofa- und Radverkehr entfernen zu lassen. Auch, um die Rechtsauffassung der beteiligten Behörden dbzgl. offenzulegen. Andererseits ist es lt. Waldgesetz ja aber so, dass diese (nicht dem LStrG, sondern dem WaldG unterliegenden) Waldwege auch nie (straßenverkehrsrechtlich per Z 250) für den Radverkehr hätten gesperrt werden dürfen. Das ist grade bei Feld- und Waldwegen alles ziemlich verzwickt, weil hier das Straßenrecht keine Anwendung findet – und die Details eben in anderen Rechtsnormen geregelt werden…
In Sachen Widmung gilt meiner Meinung nach auch der Grundsatz, dass alles, was darin nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, erlaubt ist. Bei baulich „fragileren“ Wegen (wie nur geschotterten Feldwegen) wäre eigentlich gar keine Verkehrsart konkret auszuschließen, da ja landwirtschaftlicher Verkehr in der Regel mit schweren Fahrzeugen erfolgt. Und sich das Verbot für nicht-landwirtschaftlichen Kfz-Verkehr primär aus den Naturschutzgesetzen etc. ergibt. Der Bauer darf ja aber auch mit dem Fahrrad oder mit seiner Kutsche zum Feld fahren. Interessant ist, dass in Sachsen konkret von „Benutzungsarten oder -zwecken“ die Rede ist.
Daher muss am Ende meiner Ansicht nach auch straßenverkehrsrechtlich nix ausdrücklich erlaubt werden. Wenn da ein Z 260 und Zz „landw. Verkehr frei“ hängt, reicht das eigentlich. Denn auf Basis des Z 260 dürfen dort Leute spazieren (die gehen hier einfach auf der Fahrbahn eines öffentlichen Weges), Radfahrer fahren und Reiter reiten bzw. kutschieren (sofern eben in der Widmung nicht ausdrücklich ausgeschlossen).
Vielleicht versuchst du es mit deinem Fall mal im Verkehrsportal? Da ergeben sich hin und wieder ganz interessante Diskussionen. 🙂