Durch eine Polizeipressemeldung erfuhr ich nebenbei, dass die Sperrung per einer der beiden wichtigen Brücken über die Bahnstrecke Neustadt – Wissembourg, die Landau in zwei Hälften zerschneidet, immer noch Bestand hat. Ich kann mich zwar nicht um alles kümmern, habe aber dennoch am 2. März eine längere e-mail an die Stadtverwaltung Landau geschrieben. Da ich inzwischen auch zwei Antworten erhielt, dokumentiere ich diese inkl. meiner Antworten der Einfachheit halber auch hier im Blog.
Meine e-mail vom 2. März
(…) Durch eine Polizeipressemeldung wurde ich als Blogbetreiber darauf aufmerksam, dass die Horstbrücke wohl immer noch per Zeichen 254 StVO für den Radverkehr gesperrt ist. Wie kann das sein?
Diese Sperrung ist klar rechtswidrig! Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Landau hat bei ihrem Auswahlermessen, wie einer durch Bauarbeiten bedingten „Gefahrenlage“ im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO beigekommen werden soll, einen Ermessensfehlgebrauch begangen. Ich verweise hierzu auf das Urteil des VwG Aachen 2 K 1272/14. Hier hätte bspw. auch problemlos eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h eingerichtet werden können, die von der Polizei konsequent überwacht wird.
Ich bezweifle hier allerdings schon generell das Vorliegen einer „Gefahrenlage“, da der Radverkehr auch auf dieser Brücke problemlos und sicher auf der Fahrbahn geführt werden kann. Von daher ist die Sperrung auch nach § 45 (9) StVO rechtswidrig.
Außerdem wurde so weit ich informiert bin für den Radverkehr auch gar keine zumutbare Umleitung im Sinne des § 45 (1) S. 1 StVO eingerichtet. Ebenfalls zweifelhaft ist, ob die Brücke bzw. der Radfahr- oder Schutzstreifen straßenrechtlich teileingezogen wurden? Ich verweise dbzgl. auf die VwV zu § 45 StVO, Rn 45a.
Ich würde Sie daher bitten, diese klar rechtswidrige Sperrung einer auch für den Radverkehr alternativlosen Brücke im Stadtgebiet Landau umgehend aufzuheben! Von Radfahrern kann im Übrigen auch keine „Selbstaufgabe“ als Verkehrsteilnehmer verlangt werden, indem man Ihnen vorschreibt, sich in Fußgänger zu verwandeln. Außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf den § 25 (2) StVO hinweisen:
Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
Die Stadt Landau benachteiligt hier also nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger. Denn ich gehe stark davon aus, dass Radfahrer, die tatsächlich absteigen und schieben bei Gegenverkehr eben nicht auf die Fahrbahn ausweichen.
Wenn ich täglich in einer derart radverkehrsfeindlichen Stadt wie Landau mit dem Rad unterwegs sein müsste, hätte ich dort schon längst eine tägliche Demo angemeldet, um mit einer Vielzahl von anderen Radfahrern die Räder der StVO gemäß über die Fahrbahn zu schieben!
Ich bitte um eine Stellungnahme der Behörde. Im Übrigen auch zu meinem Hinweis vom 17. Februar wegen der Sperrung des Queichtalradwegs per Z 250!
Ich würde auch die Polizeidirektion Landau (Cc) bitten, dem Straßenverkehrsamt ggf. vorhandene Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Brückensperrung mitzuteilen. (…)
Stellungnahme des Stadtbauamts
(…)
Sie schreiben in Ihrer Mail, dass Radfahrer problemlos und sicher auf der Fahrbahn geführt werden können. Hier möchten wir ein großes Fragezeichen setzen. Sie wissen sicherlich, dass der gesamte Verkehr während der Bauzeit der nördlichen Horstbrücke über die südliche Brücke im Gegenverkehr geführt wird. In Fahrtrichtung West/ Ost befahren auch LKW die Brücke. Ein Ausweichen des Verkehrs auf die gegenüberliegende Fahrspur kann nicht erfolgen. Nördlich begrenzt eine Betongleitwand, südlich ein Hochbord die Fahrstreifen. Radfahrer könnten bei Nutzung der Fahrbahn daher nicht auf die Seite ausweichen und wären bei Nutzung der Fahrbahn dadurch einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. In Anbetracht dieser Situation möchten wir nachfragen, ob Sie Ihre Forderung weiter so verfolgen.
Haben Sie genauere Daten von Verkehrszählungen? Wenn der Verkehr nicht überholen kann, muss er eben warten…!? Wo in der StVO steht, dass Kfz-Führer zu jeder Gelegenheit langsamere Verkehrsteilnehmer überholen dürfen müssen? Radfahrer haben in diesen Fällen in der Mitte der Fahrspur zu fahren, damit erst gar niemand auf die Idee kommt, überholen zu wollen!
Ich kann daher schon nicht nachvollziehen, warum hier im Grunde ganz normaler, innerstädtischer Radverkehr auf einer Fahrbahn ein Problem oder gar eine „besondere örtliche Gefahrenlage“ im Sinne des § 45 (9) StVO darstellen sollte…!? So weit ich weiß, ist die Geschwindigkeit dort sowieso auf 30 km/h begrenzt? Selbst wenn man die auf keiner wissenschaftlichen Begründung basierenden Verkehrsbelastungs-Diagramme in den ERA 2010 heranzieht, würde es mich stark wundern, wenn hier eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn unter dieser Voraussetzung überhaupt als problematisch eingestuft werden würde.
Viele Radfahrer (insb. mit Pedelecs) sind durchaus in der Lage, dort mit 20 oder 25 km/h drüberzufahren. Ich schaffe dort mit dem Rennrad auch die 30 km/h. Auch Mofafahrern und anderem Langsamverkehr wurde die Brückennutzung nicht verboten. Warum nicht? Warum kann man hier nicht auch alternativ eine zHg von 20 km/h anordnen?
Daher vermute ich, dass es der Stadtverwaltung Landau nicht primär um die „Sicherheit“ des alternativlos(!) ausgesperrten Radverkehrs, sondern um den möglichst ungehinderten Fluss des motorisierten Verkehrs geht! Wenn der Kfz-Verkehr für ein paar Meter hinter einem Radfahrer herfahren muss, ist das ein wesentlich geringerer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Autofahrers als ein totales Verbot einer gesamten (umweltfreundlichen) Verkehrsart! Die Stadt Landau hat hier jedes gesunde Maß in Sachen Verhältnismäßigkeit verloren.
Und noch einmal: Eine völlige Sperrung für den Radverkehr benötigt ausdrücklich eine zumutbare Umleitung! Diese ist nicht vorhanden – weil sie räumlich gar nicht machbar ist! Radfahrer aufzufordern, abzusteigen und über den Gehweg zu schieben, ist definitiv keine „Umleitung“ im Sinne des § 45 (1) S. 1 StVO – sondern die stärkste und ignoranteste Form von Radverkehrsdiskriminierung! Daher haben Sie hier (im Hinblick auf das Urteil des VwG Aachen) eben das Ihnen zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt – indem Sie den einfachsten Weg gegangen sind und den Radverkehr alternativlos verboten haben! Absteigen und Schieben ist grundsätzlich überhaupt keine Lösung; sie ist auch nicht mal annähernd von der StVO gedeckt!
Und daher halte ich auch an meiner Feststellung fest:
Auch Ihre Behauptung, Landau sei eine radverkehrsfeindliche Stadt können wir nicht nachvollziehen. Sie wissen sicherlich, dass die Stadt Landau derzeit ein Mobilitätskonzept erstellt, in dem der Radverkehr eine herausragende Bedeutung hat. Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs wie die Ausweisung von Fahrradstraßen, die Ausweisung und farbige Kennzeichnung von Radfahrstreifen und eine radverkehrsfreundliche Umgestaltung von Knotenpunkten sind und werden weiter umgesetzt. Auch gibt es in Landau flächendeckende Tempo 30 Zonen, in denen separate Radverkehrsanlagen entbehrlich sind.
Genau hier (also auch bei der Lösung von vermeintlichen „Gefahrenlagen“) trennt sich für mich in Sachen Radverkehrsfreundlichkeit die Spreu vom Weizen. Ich studiere auch seit geraumer Zeit die Unfallberichte mit Radfahrerbezug. Die Stadt Landau fällt hierbei regelm. durch besonders veraltete, schmale, unübersichtliche und vollkommen überflüssige Radverkehrsanlagen auf, die zu allem Überfluss auch noch fast durchweg benutzungspflichtig beschildert sind, obwohl in den meisten Fällen keine „Gefahrenlage“ auf den Fahrbahnen vorliegt. Dies ist auch Ursache vieler Unfälle. Außerdem herrscht in Landau auch deshalb(!) eine regelrechte Anarchie vor allem in Sachen Gehweg- und Geisterradlerei. Und auch nicht umsonst wurde die Stadt bspw. von der Initiative Cycleride für den besonders absurden „Radweg“ in der Weißenburger Straße für einen „Pannenflicken“ nominiert. Das sind Zustände, die ich im Jahre 2019 nirgendwo mehr sehen will. Die Art und Weise, wie die Stadt mit dieser Nominierung umging, zeigt mir jedoch nicht, dass man hier etwas Wesentliches verstanden hätte!
Die allgemeine Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht vor allem Innerorts ist geltendes StVO-Recht seit 1997! Man ist (wissenschaftlich untermauert) zur Erkenntnis gelangt, dass Radverkehrsanlagen innerorts bis zu 11,9 mal gefährlicher sind als die Fahrbahn. Wenn ich mich allerdings vielerorts in Landau so umsehe (vor allem im Rahmen der Unfallberichte), sehe ich nicht, dass man sich hier in irgendeiner nennenswerten Form darum gekümmert hätte. Verkehrszeichen der Ausgestaltung von vor 1992 deuten bspw. jedenfalls auch nicht darauf hin, dass die Stadt Landau hier zeitgemäß handeln würde.
In Ihrer Aussage wird auch ein Problem deutlich: Radverkehrsanlagen sind ausdrücklich nicht nur in Tempo-30-Zonen entbehrlich! Es mag sein, dass Ihr (mir nicht näher bekanntes) Mobilitätskonzept auch sinnvollere Maßnahmen enthält – das entschuldigt nicht, dass es in Landau noch viel zu viele benutzungspflichtige mangelhafte bis ungenügende Radwege gibt.
Gerne nehmen wir auch Anregungen zu konkreten Punkten und Missständen entgegen. Dies wurde auch schon im Rahmen der Erstellung des Mobilitätskonzeptes über die zugehörige Homepage von der Bevölkerung in Landau sehr gerne in Anspruch genommen.
Pauschale Aussagen helfen uns Allen aber nicht weiter.
Landau ist weit weg von Pirmasens. Daher ist es mir leider nicht möglich, mich überall in der Weise zu beteiligen, wie ich es gerne würde. Verzeihen Sie mir dann auch meine abschließende Spitze:
Pauschale Verkehrsverbote helfen uns Radfahrern aber nicht weiter! (…)
Stellungnahme der Ordnungsabteilung
(…)
Die Horstbrücke bestand aus 2 Brücken, ein Teil nördlich, ein Teil südlich. Die nördliche Horstbrücke wurde abgerissen und wird neu aufgebaut. Die Fahrstreifen auf der verbliebenen südlichen Brücke sind während der Baumaßnahme eingeengt und wurden so aufgeteilt, dass die Brücke im Gegenverkehr passierbar bleibt. Nördlich begrenzt eine Betongleitwand, südlich ein Hochbord die Fahrstreifen. In Fahrtrichtung West/ Ost befahren auch LKW die Brücke. Ein Ausweichen des Verkehrs auf die gegenüberliegende Fahrspur kann nicht erfolgen. Hierauf wurden Sie bereits vom Stadtbauamt hingewiesen.
Dürfte ich erfahren, wieso dem Kfz-Verkehr hier überhaupt eine derartige Priorität eingeräumt wurde? Ist der Stadt Landau das Verkehrsbedürfnis von Autofahrern grundsätzlich wichtiger als das von Radfahrern?
Sollten Radfahrer die Brücke während der Baumaßnahme befahren hätte dies, auch aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit, erhebliche Störungen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Folge, da ein Überholen von Fahrrädern durch PKW oder LKW unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht möglich ist. Bei unbedachten Überholvorgängen wäre eine Gefährdung -insbesondere der Radfahrer – die Folge. Ein Ausweichen nach rechts oder links ist aufgrund der genannten Begrenzungen nicht möglich.
Da haben wir ja schon die Antwort. Es geht Ihnen ausschließlich um den möglichst ungehinderten Fluss des motorisierten Verkehrs. Ich verweise u. a. auf ein Urteil des VwG Osnabrück vom 22.04.2015, in welchem festgestellt wird, dass ein mögliches rechtswidriges Verhalten von Autofahrern keine „besondere örtliche Gefahrenlage“ begründet!
Außerdem halte ich es für fadenscheinig, bei angeordnetem Tempo 30 von einer „erheblichen Störung“ des motorisierten(!) Verkehrsflusses zu sprechen. Die Mehrzahl der Radfahrer wird dort mind. mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 100 % der zHg unterwegs sein. Sollte aufgrund der vermeintlichen Gefahrenlage von Ihrer Seite gar kein Tempo 30 angeordnet sein, wäre dies sowieso ein fundamentaler Widerspruch!
Durch die aus der Baumaßnahme resultierenden Gesamtumstände liegt beim Befahren der Brücke mit Fahrrädern eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage vor, die das allgemeine Risiko im Verkehr erheblich überschreitet. Radfahrer wären in dieser Sonderlage auf der Fahrbahn einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Um die Gefährdung der Radfahrer in dieser speziellen Situation zu vermeiden und den Verkehrsfluss sicherzustellen war es erforderlich das Radfahren für die Zeit der Brückenarbeiten im Bereich des Brückenbauwerkes zu unterbinden. Hierbei handelt es sich lediglich um ca. 250m, welche nicht mit dem Rad gefahren werden können.
Sie schreiben ja selbst, dass es nur 250 m sind. Ich rechne Ihnen jetzt nicht vor, wie viel an „wertvoller“ Zeit Kfz-Nutzer verlieren, die dort hin und wieder einem 15, 20, 25 oder 30 km/h fahrenden Radfahrer hinterherfahren müssen! Vermutlich wird aufgrund der nachfolgenden Ampelschaltungen überhaupt kein Zeitverlust eintreten!
Aufgrund der Gesamtsituation ist es der sicherste Weg die Gefahren zu reduzieren, dass die Radfahrer das kurze Stück über die Brücke zu Fuß überwinden. Hier ist auch anzumerken, dass die Entscheidung, Radfahrer während der Baumaßnahme nicht über die Horstbrücke fahren zu lassen, im Vorfeld der Baumaßnahme zwischen Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde und der Polizei abgestimmt wurde und als einzige sichere Möglichkeit gesehen wird um den Radverkehr in diesem Bereich vor Gefahren zu schützen.
Nur, weil eine Vielzahl von Beteiligten einhellig die Interessen des Radverkehrs ignorieren, macht dies die Sache nicht weniger rechtswidrig! Es war außerdem nicht die einzige Möglichkeit. Sie hätten beispielsweise auch einen temporären Anbau neben der Brücke organisieren können. Das hielten Sie aber nicht für nötig. Stattdessen haben Sie einfach eine komplette Verkehrsart verboten. Und ich weise noch einmal darauf hin, dass „Absteigen und Schieben“ in der StVO nicht vorgesehen ist. Es ist ein völliges Armutszeugnis, dies als „Lösung“ überhaupt nur in Betracht zu ziehen! Dem Radverkehr ist hier gem. StVO eine zumutbare Umleitung anzubieten. Jene existiert aber nicht, folglich ist das Verkehrsverbot rechtswidrig.
Auch eine Freigabe des Gehweges für Radverkehr wurde in Erwägung gezogen, jedoch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht als zielführend gesehen, da hierdurch Gefahren für Fußgänger, aber auch für die Radfahrer selbst entstehen würden. Zudem dürfe dann auch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Sperrung der Brücke für den Radverkehr war unter den genannten Gesichtspunkten die Maßnahme, welche gerade auch zum Schutz der Radfahrer erforderlich war. Mildere Mittel, wie z.B. die Freigabe des Gehweges, konnten leider dem Schutzgedanken nicht gerecht werden. Die von Ihnen angesprochene Geschwindigkeitsreduzierung ist aus unserer Sicht nicht zielführend, da dies dem Radverkehr auch keine Sicherheit bietet, da der Verkehrsraum nach wie vor durch die Baumaßnahme eingeschränkt ist und keinen ausreichenden Raum für Fahrrad und PKW/ LKW bietet.
Radfahrer, die ihre Räder schieben, benötigen grundsätzlich mehr Platz als fahrende Radfahrer (siehe das verlinkte Foto unten)! Außerdem ist die Fahrbahn doch breit genug, um Autos darauf fahren zu lassen. Dann ist sie auch breit genug für Radfahrer! Wie gesagt, besteht kein Anspruch von Kfz-Nutzern, Radfahrer bei jeder Gelegenheit sofort überholen zu dürfen! Sofern das doch (trotz durchgezogener Linie) vorkommt, hat die Polizei derart gefährdendes Verhalten entsprechend zu sanktionieren. Die vermeintliche „Gefahrenlage“ kann im Übrigen gem. mehrerer Urteile noch so groß sein – sie allein rechtfertigt keine einseitigen Verkehrsverbote ausschließlich zu Lasten des Radverkehrs – wenn keine zumutbaren und sicheren Alternativen bestehen!
In Bezug die Anmerkung zu § 25 Abs. 2 StVO stellt es sich vor Ort so dar, dass aufgrund der Gehwegbreite geschobene Fahrräder keine erhebliche Behinderung für andere Fußgänger darstellen und daher die Fahrräder auf dem Gehweg geschoben werden können. Eine Teileinziehung ist nicht notwendig bzw. beabsichtigt, da der Radverkehr nicht auf Dauer sondern lediglich während der Bauarbeiten diesen Straßenteil nicht befahren kann.
Mein Mountainbike-Lenker ist bspw. 76 cm breit. Sie sollten sich mal entscheiden, was Sie dbzgl. für einen Standpunkt vertreten wollen. Ist der Weg nun breit genug oder nicht? Wenn ich mir dieses Foto hier betrachte, wäre meines Erachtens mindestens eine Gehwegfreigabe möglich gewesen. Es gibt darüber hinaus auch mit Z 240 und Z 241 beschilderte Wege in Landau, die deutlich schmäler sind!
Sind Sie versichert, dass wir, auch vor dem vom Stadtbauamt genannten Hintergrund der Förderung des Radverkehrs im Rahmen des Mobilitätskonzeptes, alle Alternativen ausnutzen um die Radverbindungen auch bei Baumaßnahmen aufrecht zu halten und Einschränkungen auf ein minimales Maß zu reduzieren. Wir bitten um Verständnis, dass in dem Einzelfall der Horstbrücke leider keine andere Alternativlösung angeboten werden konnte.
Nein, dafür können Sie von meiner Seite kein Verständnis erwarten! Ein Z 254 ist keine „Radverkehrsförderung“, sondern eine Radverkehrsdiskriminierung im höchstmöglichen Ausmaß!
Kurzer Hinweis zum LKW-Verkehr:
Der war jahrelang bis zum Beginn der Arbeiten aus Richtung Horstring durch bauliche Einschränkungen von der Brücke verbannt. Warum der jetzt plötzlich wieder über die Brücke muss, weiß sicher auch keiner.
Muss / darf er das denn?
Es wird doch in den Antworten immer wieder auch auf LKW hingewiesen.
Eben. Was soll diese Nebelkerze LKW Verkehr. Laut Beschilderung ist der verboten.
Ja, eben. Als ich die Antworten schrieb, hatte ich das noch nicht gewusst. Die Fotos bekam ich erst gestern. Für den Lkw-Verkehr fehlt aber wohl auch eine Umleitung. Die Sperrung könnte aber auch nur von Ost nach West gelten.
Ich frag mich ja eh, wie man aufgrund so einer Argumentation erwarten kann, dass Radfahrer sich an das Verbot halten? Schließlich begründet man das Verbot ja im Wesentlichen damit, dass man das Radfahren verbieten müsse, weil andere Verkehrsteilnehmer selbst grundlegende Verkehrsregeln (wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine durchgezogene Linie) missachten würden. Ein Armutszeugnis.
Steht das VZ 254 etwa auf der linken Seite direkt am Geländer?
Dann scheint das Verbot ja eh nur für das Geländer zu gelten.
Zu der Meinung der Lindauer Behörde kann man nur noch den Kopf schütteln. Das Traurige daran ist, dass diese Denke kein Einzefall sondern die Regel ist.
In einem Zeitungsartikel hatte ein Pedelec fahrender, pensionierter Kriminalkommissar auch so argumentiert. Laut herrschender Meinung sollen derartige Verkehrszeichen aber stets für die gesamte Straße gelten.
Der Meinung war ich auch bis vor einigen Monaten noch. Aber eigentlich ist die VwV-StVO doch ziemlich klar.
§§ 39 bis 43
„Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.“
und
„Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.“
Wer es nachlesen will: Das steht in den Randnummern 28 bis 31.
Ich gehöre definitiv nicht zu denen, die die herrschende Meinung vertreten. 😉 Für mich stehen insb. derartige Verkehrsverbotszeichen rechts! Alles andere was da ggf. auf Gehwegen oder hinter Absperrungen rumsteht, interessiert mich nicht, weil nicht eindeutig und unmissverständlich klar ist, was die Behörde oder der Schilderaufsteller hier bezwecken wollte. Die dilettantische Aufstellung der Schilder selbst (mitten auf den Wegen) war ja sowieso schon (siehe den älteren Blogbeitrag) eine Katastrophe.